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  • Nordkirche: 1.400-534e KK Mecklenburg Verwaltungsgebührensatzung
  • Nordkirche: 1.400-511k KK Altholstein Verwaltungsgebührensatzung
  • Nordkirche: 1.400-537f KK Nordfriesland Verwaltungsgebührensatzung
  • Nordkirche: 1.400-524 Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein
  • Nordkirche: 3.127 N Kirchengesetz über den Gebrauch dänischer Sprache
    • § 7

      Für Amtshandlungen sind in gleicher Weise die nach der örtlichen Gebührenordnung von allen Gemeindegliedern zu zahlenden Gebühren zu erheben.

    • Kirchengesetz über den Gebrauch der dänischen Sprache bei Gottesdiensten und Amtshandlungen

    • § 3

      Amtshandlungen in dänischer Sprache sind erlaubt, wenn das die Amtshandlung begehrende Gemeindeglied es bei dem zuständigen Pastor mündlich oder schriftlich beantragt.

    • § 4

      Der für die in den §§ 2 und 3 genannten Gottesdienste und Amtshandlungen zuständige Pastor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gottesdienste und Amtshandlungen in dänischer Sprache zu übernehmen.

    • § 6

      Die in den §§ 2 und 3 erwähnten Antragsteller haben auch das Recht, für die dort genannten Gottesdienste und Amtshandlungen einen evangelisch-lutherischen Pastor in Anspruch zu nehmen, der nicht der Landeskirche angehört.

    • § 1

      Der Gebrauch der dänischen Sprache bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zugelassen.

    • § 8

      Die Überlassung kirchlicher Räume für Gottesdienste und Amtshandlungen entfällt in der Regel dort, wo der dänisch-kirchlichen Arbeit bereits eine Kirche oder ein nur gottesdienstlichen Zwecken dienender Raum zur Verfügung steht.

    • § 5

      Bei der Taufe, dem Konfirmandenunterricht und der Konfirmation, bei Trauungen und Beerdigungen bedarf es, auch wenn es sich um eine wiederkehrende Inanspruchnahme handelt, der vorherigen Anmeldung der betreffenden Amtshandlung durch den in Anspruch genommenen Pastor bei dem zuständigen Pastor nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung.

  • Nordkirche: 6.104-101 M Kirchenbuchordnung
    • § 27 Gebühren

      Bescheinigungen für Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, deren gesetzlichen Vertretern oder nächsten Angehörigen sind nach Vollzug einer Amtshandlung oder zur Vorlage für kirchliche Zwecke gebührenfrei auszustellen.

    • § 8 Unterlagen für die Eintragung

      Unterlagen für die Eintragung von Amtshandlungen mit Nummer sind die schriftliche Bestätigung des Pastors, der die Amtshandlung vollzogen hat, und die vom Standesamt für kirchliche Zwecke ausgestellten Bescheinigungen.

    • § 5 Mitteilungen von Eintragungen

      Nicht in der Kirchgemeinde des Wohnsitzes vollzogene Amtshandlungen sind innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland der Kirchgemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen, die nach § 4 Absatz 3 die Amtshandlung ohne Nummer einzutragen hat.

    • § 7 Zeitpunkt der Eintragung

      Die Amtshandlungen sind unverzüglich in die Kirchenbücher einzutragen.

    • § 6 Form der Kirchenbücher

      Die Kirchenbücher sind nach dem vom Oberkirchenrat vorgegebenen amtlichen Muster in Buchform zu führen. Für jede Art von Amtshandlungen (§ 1 Absatz 2) ist ein eigenes Kirchenbuch gemäß § 12 ff. zu führen Die verschiedenen Amtshandlungen sind getrennt zu führen..

    • Ordnung für die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung) vom 4. November 2000

      Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche Angaben für das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche § 21 Vierter Abschnitt: Bescheinigungen und Abschriften Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse § 22 Bescheinigungen § 23 Abschriften § 24 Berechtigte § 25 Auskünfte § 26 Gebühren § 27 Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen Rechtliche Bedeutung der älteren Kirchenbücher § 28 Kirchenbücher in verbundenen Kirchgemeinden § 29 Kirchenbücher in vereinigten Kirchgemeinden § 30 Sprachregelung § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 32 In Ausführung des § 16 Kirchenmitgliedschaftsgesetz erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:

    • § 19 Eintragungen in besonderen Fällen

      Für Einäscherungen (Feuerbestattungen) gilt Folgendes: Werden Trauerfeier und Urnenbeisetzung als Amtshandlung vollzogen, so wird eine als Amtshandlung eingetragen.

    • § 1 Kirchenbücher

      Die Eintragung einer Amtshandlung in das Kirchenbuch beurkundet, dass die Amtshandlung vorgenommen worden ist.

    • § 4 Eintragung in die Kirchenbücher

      Die Amtshandlung wird in die Kirchenbücher der Kirchgemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sie vollzogen worden ist Das heißt: auch Bestattungen werden in das Kirchenbuch der Kirchgemeinde eingetragen, in deren Bereich der Friedhof belegen ist..

    • § 18 Angaben für das Bestattungsbuch

      In das Bestattungsbuch sind einzutragen: Familienname und Vornamen des Verstorbenen, letzte Anschrift, Ort und Tag der Geburt, Bekenntnis, Familienstand, Ort und Tag des Todes, Ort, Tag und Art der Bestattung/kirchlichen Amtshandlung, bei Minderjährigen Name der Eltern, Bibeltext der Ansprache, bei automatisierter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerkmal des Meldewesens, bestattender Pastor.

    • § 28 Rechtliche Bedeutung der älteren Kirchenbücher

      Das Gleiche gilt für solche Beurkundungen, deren zivilrechtlicher Anlass vor Einführung der Personenstandsregister liegt, während die entsprechende Amtshandlung (Taufe und Bestattung) jedoch erst nach Einführung der Personenstandsregister erfolgt ist.

  • Nordkirche: 1.320 N Dansk Kirke Gesetz
    • § 4

      Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen gemäß § 3 können die geltenden agendarischen Ordnungen der dänischen Kirche gebraucht werden.

    • § 2

      V. stehen die kirchlichen Räume der Kirchengemeinden zur Abhaltung eigener Gottesdienste und Amtshandlungen nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 6 dieses Kirchengesetzes zur Verfügung.

    • § 1

      Zur Abhaltung von Gottesdiensten und Amtshandlungen sind die Pastoren der Dänischen Kirche in Südschleswig e.

    • § 3

      Die Inanspruchnahme landeskirchlicher Räume für Amtshandlungen ist für jeden einzelnen Fall zu beantragen.

    • § 6

      Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Verwaltungsanordnungen, insbesondere eine Gebührenordnung für die Benutzung der kirchlichen Räume.

  • Nordkirche: 7.125-101 Kirchenbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
    • A. Praktische Ausbildung

      Während der Ausbildung in einer Kirchengemeinde ist der Anwärter mit folgendem vertraut zu machen: Kirchensteuerverwaltung, soweit diese nicht bei den Kreiskirchenämtern liegt (Überblick über den Gang des Kirchensteuerverfahrens und Einführung in die allgemeinen Grundlagen, Veranlagung, Kirchensteuer- und Kirchgelderhebung einschließlich Teilnahme an Besuchen bei Steuerpflichtigen, Bescheiderteilung, Bearbeitung von Zu- und Abgängen, Mahnung, Bearbeitung der Einsprüche, Rechtsmittel), Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (allgemeine Grundlagen der Haushaltsführung, Aufstellung des Haushaltsplanes, Kassenverkehr, Barzahlungs-, Postscheck- und Bankverkehr, Anfertigen von Überweisungen, Führung von Gegenkonten, Behandlung von Kassenbelegen, Kassenabschlüsse, Buchführung, Rechnungslegung), Vermögens- und Schuldennachweis, Lagerbuch, Kirchenbuch-, Archiv- und Karteiwesen (büromäßige Vorbereitung von Amtshandlungen, Mithilfe bei dem Führen der kirchlichen Register, Anfertigen von Auszügen und Bescheinigungen, Erheben der Gebühren für Amtshandlungen, Mithilfe bei Nachforschungen in älteren Kirchenbüchern, Führen der Gemeindekartei), Friedhofsverwaltung. 3.

    • § 17 Prüfungsgebühren

      Für die Prüfung wird keine Gebühr erhoben.

    • § 18 Verwaltungsprüfung I

      mündlich: die unter a) aufgeführten Gebiete in ihren Grundzügen und wesentlichen Bestimmungen, Bürokunde und in den Grundzügen Bibelkunde und Glaubenslehre, staatliche Verfassung und Verwaltung, Zivilrecht, Kirchenbuch-, Archiv- und Registraturwesen, Gebühren- und Friedhofswesen.

  • Nordkirche: 5.420-501 Friedhofsverwaltungsvorschrift
    • 13 Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung des Friedhofsvermögens

      Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere eigene Einnahmen zu decken. Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden; der Beschluss hierüber bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 11 oder 7 der Verfassung. 13.3 Kirchliche Amtshandlungen sind für Kirchenmitglieder gebührenfrei.

    • § 42 Gebühren

      Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

    • § 5 Verjährung der Gebühren

      Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

    • 11 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung

      Die Gebührensatzung ist nach der Muster-Friedhofsgebührensatzung der Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift zu erstellen.

    • Abschnitt 9 Haftung und Gebühren

    • § 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

      Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

    • § 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

      Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

    • § 6 Gebührentarif

      Werden Friedhofsunterhaltungsgebühren gesondert erhoben, ist folgender Gebührentatbestand aufzunehmen:

    • § 2 Gebührenschuldner

      Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden.

    • § 14 Wahlgrabstätten

      Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.

    • Gebühr für den Gruftschmuck Euro6. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals, eines Fundaments, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlage je angefangener halber Kubikmeter Material Euro (Hinweis: Dieser Gebührentatbestand ist nur aufzunehmen, wenn die Abräumkosten nicht bereits in der Gebühr unter Absatz 2 Nummer 3 enthalten sind.)

    • 26 Verwaltungsakte, Rechtsbehelf

      Es wird empfohlen, für die Erstellung des Gebührenbescheids den Muster-Gebührenbescheid der Anlage 18 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.

    • 2. Kostenbeteiligung der Gemeinde/n

      Der Gebührenhaushalt des Friedhofs ist entsprechend dem Haushaltsrecht kostendeckend zu kalkulieren.

    • Anlage 18 ( zu 26.2 Satz 4 )

      Muster-Gebührenbescheid Ev.-Luth. Kirchengemeinde Der Kirchengemeinderat* – Friedhofsverwaltung – ______________ (Briefkopf des Friedhofsträgers) Herrn/Frau ______________ (Datum) Gebührenbescheid Nutzungsberechtigte/er der Grabstätte: _____________ Ende des Nutzungsrechts: _______ Auftraggeber/in: _________ Bescheid-Nr: _________ Wahl- (Reihen-)grabstätte ________ / (Name) _______ / 1 Grabbreite (Gebührentatbestand, z.

    • § 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

      Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden.

    • § 1 Allgemeines

      Kirchengemeinde und seiner Anlagen du Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

    • Anlage 3 ( zu 10.1 Satz 3 )

      Muster-Friedhofssatzung Friedhofssatzungfür den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde _____________________ Vom … Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde hat am aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsübersicht Präambel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck § 2 Verwaltung des Friedhofs § 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeiten Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anmeldung der Bestattung § 8 Särge und Urnen § 9 Ruhezeit § 10 Ausheben und Schließen der Gräber § 11 Umbettungen und Ausgrabungen Abschnitt 4 Grabstätten § 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten § 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten § 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten § 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten § 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten § 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten § 21 Registerführung Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 22 Gestaltungsgrundsatz § 23 Wahlmöglichkeit § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten § 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten § 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen § 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten § 28 Allgemeines § 29 Grabpflege, Grabschmuck § 30 Vernachlässigung § 31 Umwelt- und Naturschutz Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen § 32 Zustimmungserfordernis § 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung § 34 Fundamentierung und Befestigung § 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte § 36 Unterhaltung § 37 Entfernung § 38 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern § 39 Benutzung der Leichenräume § 40 Trauerfeiern Abschnitt 9 Haftung und Gebühren § 41 Haftung § 42 Gebühren Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte § 44 Inkrafttreten

    • Anlage 15 ( zu 19.2 )

      □ Der Antrag wird genehmigt mit nachstehenden Änderungen: □ Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag ist gebührenpflichtig □ ja □ nein. Die Gebühr beträgt nach der Friedhofsgebührensatzung Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    • Anlage 7 ( zu 11.10 Satz 2 )

      Der/Die Nutzungsberechtigte hat dafür die nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung festzusetzenden Gebühren zu entrichten. Er/Sie ist besonders darauf hingewiesen worden, dass die Aufstellung von Grabmalen und anderen Ausstattungsgegenständen der Genehmigung des Kirchenvorstandes bedarf.

    • 9 Datenschutz

      9.1 Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe, insbesondere zum Zweck der Bestattung oder Beisetzung, zur Übertragung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte und zur Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag die erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der Auftraggeber verarbeitet werden (vergleiche § 18 Absatz 1 der Datenschutzdurchführungsverordnung vom 5.

    • § 2 Verwaltung des Friedhofs

      Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

    • § 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.

    • Inhaltsübersicht: 1 Aufgabe des christlichen Friedhofs 2 Rechtsstellung des Friedhofs 3 Bestimmung des Friedhofs 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs 5 Friedhofsbauten und ihre Umgebung 6 Umwelt- und Naturschutz 7 Nachhaltige Beschaffungskriterien, Grabsteine und Grabeinfassungen aus fairem Handel und ohne Kinderarbeit 8 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht 9 Datenschutz 10 Friedhofssatzung 11 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung 12 Amtliche Bekanntmachung 13 Haushalts- bzw.

    • 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs

      Daher hat sich eine Kommunalgemeinde, die weder einen eigenen Friedhof unterhält noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellt, an den Kosten des kirchlichen Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können. Dies ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern (vergleiche 14 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes) und Schleswig-Holstein (vergleiche § 22 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes) ausdrücklich festgeschrieben.

    • § 7 (§ 8) Zusätzliche Leistungen

      Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

    • Anlage 8 ( zu 11.10 Satz 2 )

      Ort, Datum Unterschrift der Rechtsnachfolgerin / des Rechtsnachfolgers im Grabnutzungsrecht Vermerk der Friedhofsverwaltung: Die Umschreibung ist erfolgt am Die Urkunde (Grabbrief) wurde ausgehändigt am Die Register sind berichtigt. Der Gebührenbescheid ist erstellt.

    • 27 Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen

      Es empfiehlt sich, die Kirchenkreisbeauftragten an allen wichtigen Friedhofsangelegenheiten zu beteiligen, insbesondere bei Friedhofsneuanlagen, -erweiterungen, Satzungs- und Gebührenfragen.27.3 Die Kirchenkreisbeauftragten können die Mitarbeitenden von kirchlichen Friedhöfen ihres Bereiches zu Arbeitstagungen zusammenrufen.27.4 Die Kirchenkreisbeauftragten können sich zur Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen zusammenschließen.27.5 Die Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten kann sich eine Geschäftsordnung geben.27.6 Den Kirchenkreisen wird empfohlen, eine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten der Arbeitsgemeinschaft zu treffen. 27.7 An den Arbeitstagungen der Arbeitsgemeinschaft nimmt eine Vertretung des Landeskirchenamts teil.

    • Anlage 10 ( zu 12.4 Satz 1 )

      Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung wird nachstehend veröffentlicht und tritt am in Kraft.

    • Anlage 4 ( zu 11.1 Satz 2 )

      V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

    • § 8 (§ 9) Schlussbestimmungen

      Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft.

    • 12 Amtliche Bekanntmachung

      12.1 Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen sowie Änderungen und Ergänzungen sind amtlich bekannt zu machen (vergleiche Nummer 4.1 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift vom 11.

    • § 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

      Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.

    • § 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

      Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen: Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

    • § 13 Reihengrabstätten

      Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

    • 8 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht

      Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestattungsgesetzen und polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Bundesländer sowie nach dieser Verwaltungsvorschrift, der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung.8.2 Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen.

  • Nordkirche: 6.203-101 Datenschutzdurchführungsverordnung
    • § 18 Kirchliche Friedhöfe

      Zum Zwecke der Vollstreckung von Friedhofsgebühren dürfen den zuständigen Behörden die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.

    • § 15 Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten

      Die Kirchengemeinden dürfen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Amtshandlungen und mit Geburtstagen oder Jubiläen von Gemeindegliedern in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen mit Namen sowie Tag und Ort des Ereignisses veröffentlichen, soweit die Betroffenen im Einzelfall nicht widersprochen haben.

  • Nordkirche: 2.201-501 Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg
    • Artikel 17 Gebührenbefreiung

      Die Kirchen sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

    • Artikel 20 Friedhöfe

      Bei der Festsetzung der Gebühren sind sie an die für die Gemeinden geltenden abgaberechtlichen Grundsätze gebunden.

    • Zu Artikel 17

      Die Gebührenbefreiung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt für die vertragschließenden Kirchen, ihre Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände sowie ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

    • Artikel 22 Meldewesen

      Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

    • Zu Artikel 20 Absatz 3

      Wenn das Gebührenaufkommen für die Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe in Gemeinden, in denen die Bereitstellung ausreichender ortsnaher Bestattungsflächen ohne den kirchlichen Friedhof nicht gewährleistet ist, nicht ausreicht, wird der kirchliche Träger vor einer Schließung des Friedhofs mit den betroffenen Gemeinden über eine angemessene Beteiligung an dem Kostenaufwand, kostensparende kommunale Hilfen oder die Übertragung der Trägerschaft verhandeln.

  • Nordkirche: 7.440 Kirchenmusikgesetz
    • § 13 Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

      Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker hat im Rahmen des jeweiligen Stellenumfangs das Recht und die Pflicht zur Ausübung ihres bzw. seines Dienstes bei allen Gottesdiensten und Amtshandlungen der Kirchengemeinde. Sie bzw. er ist an der Gestaltung der Gottesdienste und Amtshandlungen im Zusammenwirken mit der Pastorin bzw. dem Pastor verantwortlich beteiligt.

    • § 18 Aufgaben der Kreiskantorinnen und -kantoren

      Sie achten darauf, dass der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises die ihr gebührende Wertschätzung zukommt. Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beraten den Kirchenkreisrat, die Pröpstinnen und Pröpste, die Kirchengemeinderäte sowie die Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten.

  • Nordkirche: 1.420 Kirchengemeindeordnung
    • § 60 Vermögen und Einnahmen der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen

      Einnahmen: Erträgnisse aus den Grundstücken im Eigentum der Kirchen; Gebühren und Beiträge; Zinsen; Ausgangskollekten und andere Opfergaben.

    • § 3 Selbstbestimmungsrecht

      S. 399), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 1.117 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist. können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Verbände dem Kirchenkreis zur Erledigung im Auftrag, auch gegen Entgelt (Gebühren und Auslagenersatz), zugewiesen werden. Die Entscheidung über die Anlage ihres Geldvermögens kann dem Kirchenkreis als zentrale Aufgabe übertragen werden.

    • § 53 Pastorinnen und Pastoren

      Die Pastorinnen und Pastoren, die eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde inne haben oder verwalten, nehmen den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen wahr. Sie tragen Verantwortung für die Seelsorge, religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung.

    • § 9 Anstaltskirchengemeinden

      In die Einrichtung aufgenommene Gemeindeglieder, die nicht umgemeindet sind, haben für die Dauer ihres Aufenthaltes das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, an Seelsorge und Amtshandlungen.

  • Nordkirche: 5.215-506 Bilanzierungsverwaltungsvorschrift
    • Besondere Regelungen für Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten

      Fonds) werden zum Kurswert aktiviert, jedoch maximal zum Kaufpreis, d. h. mit den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten. Gebühren sind Aufwand im Jahr der Anschaffung. Stückzinsen sind nach Fälligkeit abzugrenzen und mit den Zinsen des Nachfolgejahres zu verrechnen.

    • Kunstgegenstände, Kulturgüter

      Als Kulturgüter und Kunstgegenstände im Bereich des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens können nur solche Gegenstände angesehen werden, die für kirchliche Amtshandlungen von besonderer Bedeutung sind (z. B. historische Bibeln).

    • Grundsätzliche Regelungen

      Dies trifft auf Sonderposten für nicht verbrauchte Spenden und vergleichbare Erträge ebenso wie für Dauergrabpflegeverträge sowie Grabnutzungsgebühren zu. Die Sonderposten sind für sämtliche zum Jahresende nicht verwendeten Beträge ergebniswirksam zu bilden und in den Folgejahren entsprechend der Verwendung wieder aufzulösen.

    • Forderungen

      Für die nicht einzelwertberichtigten Forderungen kann zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisikos und dessen Kosten wie Mahn- und Bearbeitungsgebühren oder Zinsen eine Pauschalwertberichtigung von nicht mehr als einem Prozent des Forderungsbestandes ausgewiesen werden.

  • Nordkirche: 8.120 Disziplinargesetz EKD
    • § 43 Kostentragungspflicht

      Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, nach den Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

    • § 80 Gerichtskosten

      Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

    • § 44 Zulässigkeit

      Sie kann die beschuldigte Person außerdem vorläufig ganz oder zum Teil des Dienstes entheben, wenn ihr Verbleiben im Dienst geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages, das Ansehen der Kirche, den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich zu beeinträchtigen; sie kann ihr insbesondere ganz oder teilweise die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie die Vornahme von Amtshandlungen untersagen, vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse den Vorsitz und die Geschäftsführung im Kirchenvorstand sowie die Geschäftsführung des Pfarramts entziehen, die Wahrnehmung von Mitgliedschaften in kirchlichen Organen und Leitungsgremien solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen untersagen, die der Aufsicht der obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde unterstehen und die Verwaltung fremder Gelder verbieten.