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13 Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung des Friedhofsvermögens
Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere eigene Einnahmen zu decken. Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden; der Beschluss hierüber bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 11 oder 7 der Verfassung. 13.3 Kirchliche Amtshandlungen sind für Kirchenmitglieder gebührenfrei.
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§ 42 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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11 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung
Die Gebührensatzung ist nach der Muster-Friedhofsgebührensatzung der Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift zu erstellen.
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Abschnitt 9 Haftung und Gebühren
- Weitere Treffer
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§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
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§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
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§ 6 Gebührentarif
Werden Friedhofsunterhaltungsgebühren gesondert erhoben, ist folgender Gebührentatbestand aufzunehmen:
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§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden.
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§ 14 Wahlgrabstätten
Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
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Gebühr für den Gruftschmuck Euro6. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals, eines Fundaments, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlage je angefangener halber Kubikmeter Material Euro (Hinweis: Dieser Gebührentatbestand ist nur aufzunehmen, wenn die Abräumkosten nicht bereits in der Gebühr unter Absatz 2 Nummer 3 enthalten sind.)
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26 Verwaltungsakte, Rechtsbehelf
Es wird empfohlen, für die Erstellung des Gebührenbescheids den Muster-Gebührenbescheid der Anlage 18 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
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2. Kostenbeteiligung der Gemeinde/n
Der Gebührenhaushalt des Friedhofs ist entsprechend dem Haushaltsrecht kostendeckend zu kalkulieren.
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Anlage 18 ( zu 26.2 Satz 4 )
Muster-Gebührenbescheid Ev.-Luth. Kirchengemeinde Der Kirchengemeinderat* – Friedhofsverwaltung – ______________ (Briefkopf des Friedhofsträgers) Herrn/Frau ______________ (Datum) Gebührenbescheid Nutzungsberechtigte/er der Grabstätte: _____________ Ende des Nutzungsrechts: _______ Auftraggeber/in: _________ Bescheid-Nr: _________ Wahl- (Reihen-)grabstätte ________ / (Name) _______ / 1 Grabbreite (Gebührentatbestand, z.
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§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden.
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§ 1 Allgemeines
Kirchengemeinde und seiner Anlagen du Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
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Anlage 3 ( zu 10.1 Satz 3 )
Muster-Friedhofssatzung Friedhofssatzungfür den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde _____________________ Vom … Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde hat am aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsübersicht Präambel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck § 2 Verwaltung des Friedhofs § 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeiten Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anmeldung der Bestattung § 8 Särge und Urnen § 9 Ruhezeit § 10 Ausheben und Schließen der Gräber § 11 Umbettungen und Ausgrabungen Abschnitt 4 Grabstätten § 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten § 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten § 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten § 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten § 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten § 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten § 21 Registerführung Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 22 Gestaltungsgrundsatz § 23 Wahlmöglichkeit § 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten § 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten § 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen § 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten § 28 Allgemeines § 29 Grabpflege, Grabschmuck § 30 Vernachlässigung § 31 Umwelt- und Naturschutz Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen § 32 Zustimmungserfordernis § 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung § 34 Fundamentierung und Befestigung § 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte § 36 Unterhaltung § 37 Entfernung § 38 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern § 39 Benutzung der Leichenräume § 40 Trauerfeiern Abschnitt 9 Haftung und Gebühren § 41 Haftung § 42 Gebühren Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte § 44 Inkrafttreten
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Anlage 15 ( zu 19.2 )
□ Der Antrag wird genehmigt mit nachstehenden Änderungen: □ Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag ist gebührenpflichtig □ ja □ nein. Die Gebühr beträgt nach der Friedhofsgebührensatzung Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
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Anlage 7 ( zu 11.10 Satz 2 )
Der/Die Nutzungsberechtigte hat dafür die nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung festzusetzenden Gebühren zu entrichten. Er/Sie ist besonders darauf hingewiesen worden, dass die Aufstellung von Grabmalen und anderen Ausstattungsgegenständen der Genehmigung des Kirchenvorstandes bedarf.
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9 Datenschutz
9.1 Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe, insbesondere zum Zweck der Bestattung oder Beisetzung, zur Übertragung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte und zur Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrag die erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten und der Auftraggeber verarbeitet werden (vergleiche § 18 Absatz 1 der Datenschutzdurchführungsverordnung vom 5.
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§ 2 Verwaltung des Friedhofs
Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.
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Inhaltsübersicht: 1 Aufgabe des christlichen Friedhofs 2 Rechtsstellung des Friedhofs 3 Bestimmung des Friedhofs 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs 5 Friedhofsbauten und ihre Umgebung 6 Umwelt- und Naturschutz 7 Nachhaltige Beschaffungskriterien, Grabsteine und Grabeinfassungen aus fairem Handel und ohne Kinderarbeit 8 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht 9 Datenschutz 10 Friedhofssatzung 11 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung 12 Amtliche Bekanntmachung 13 Haushalts- bzw.
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4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
Daher hat sich eine Kommunalgemeinde, die weder einen eigenen Friedhof unterhält noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellt, an den Kosten des kirchlichen Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können. Dies ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern (vergleiche 14 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes) und Schleswig-Holstein (vergleiche § 22 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes) ausdrücklich festgeschrieben.
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§ 7 (§ 8) Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
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Anlage 8 ( zu 11.10 Satz 2 )
Ort, Datum Unterschrift der Rechtsnachfolgerin / des Rechtsnachfolgers im Grabnutzungsrecht Vermerk der Friedhofsverwaltung: Die Umschreibung ist erfolgt am Die Urkunde (Grabbrief) wurde ausgehändigt am Die Register sind berichtigt. Der Gebührenbescheid ist erstellt.
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27 Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen
Es empfiehlt sich, die Kirchenkreisbeauftragten an allen wichtigen Friedhofsangelegenheiten zu beteiligen, insbesondere bei Friedhofsneuanlagen, -erweiterungen, Satzungs- und Gebührenfragen.27.3 Die Kirchenkreisbeauftragten können die Mitarbeitenden von kirchlichen Friedhöfen ihres Bereiches zu Arbeitstagungen zusammenrufen.27.4 Die Kirchenkreisbeauftragten können sich zur Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten für das Friedhofswesen zusammenschließen.27.5 Die Arbeitsgemeinschaft der Kirchenkreisbeauftragten kann sich eine Geschäftsordnung geben.27.6 Den Kirchenkreisen wird empfohlen, eine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten der Arbeitsgemeinschaft zu treffen. 27.7 An den Arbeitstagungen der Arbeitsgemeinschaft nimmt eine Vertretung des Landeskirchenamts teil.
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Anlage 10 ( zu 12.4 Satz 1 )
Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung wird nachstehend veröffentlicht und tritt am in Kraft.
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Anlage 4 ( zu 11.1 Satz 2 )
V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
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§ 8 (§ 9) Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft.
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12 Amtliche Bekanntmachung
12.1 Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen sowie Änderungen und Ergänzungen sind amtlich bekannt zu machen (vergleiche Nummer 4.1 der Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift vom 11.
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§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.
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§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen: Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
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§ 13 Reihengrabstätten
Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
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8 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht
Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestattungsgesetzen und polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Bundesländer sowie nach dieser Verwaltungsvorschrift, der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung.8.2 Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen.
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