Suche mit Platzhalter "*", Bsp. Pfarrer*, findet auch: "Pfarrerinitiative" oder "Pfarrerausschuss".
Weitere Suchoperatoren finden Sie in unserer Hilfe.
Logo Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage Gebührentabelle. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis … .
Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig.
S 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts.
Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i.
. § 5 Abs. 2 KAG SH, § 2 KAG M-V, vgl. Formulierung in Gebührensatzungen SH, MV. Grundsätzlich hat die Satzung Festgebühren vorzuschreiben.
Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken.
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von … Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Vgl. Formulierungen in Gebührensatzungen SH, MV, vgl. § 5 Abs. 1 KAG SH/M-V, § 3 GebG-HH.
Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten.
Hinweis: Bei Verwendung dieser Muster-Verwaltungsgebührensatzung sind die Erläuterungen in den Materialien im Erläuterungsmodul zu beachten.
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
Anlage 4 (Muster-Friedhofsgebührensatzung) der Friedhofsverwaltungsvorschrift.
Anlage 4 (Muster-Friedhofsgebührensatzung) der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Vgl. §§ 11, 15 KAG SH/§§ 12 M-V i.
. § 7 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig.
Sofern die einzelnen Leistungen bepreist werden sollen, müsste eine Gebührensatzung (in einer Finanzsatzung oder durch eine gesonderte Gebührensatzung) erlassen werden und mittels Gebührenbescheid abgerechnet werden.
Es sollte insofern bei der Gebührenerhebung auf Grundlage der Gebührensatzung die Bezeichnung „Gebührenbescheid“ gewählt werden.
( 4 ) 1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker hat im Rahmen des jeweiligen Stellenumfangs das Recht und die Pflicht zur Ausübung ihres bzw. seines Diensts bei allen Gottesdiensten und Amtshandlungen der Kirchengemeinde. 2 Sie bzw. er ist an der Gestaltung der Gottesdienste und Amtshandlungen im Zusammenwirken mit der Pastorin bzw. dem Pastor verantwortlich beteiligt
Landeskirche Sachsens Pfarrer im Ruhestand AufwandsentschädigungVO8 § 1 Gottesdienste und Amtshandlungen von Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand erfolgen ehrenamtlich.
Die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von geistlichen Amtshandlungen können nicht gerichtlich angefochten werden (vgl.
Zu den Beteiligten im Sinne von Absatz 1 gehören diejenigen, die den Wunsch nach einer Amtshandlung geäußert haben und im Fall einer Gemeindepastorin bzw. eines Gemeindepastors der Kirchengemeinderat, in dessen Kirchengemeinde die Amtshandlung stattfinden soll.
Verfahren im Zusammenhang mit geistlichen Amtshandlungen oder anderen geistlichen Handlungen, 2. Verfahren, die Wahlen zu einem kirchlichen Amt, von kirchlichen Organen und anderen kirchlichen Gremien betreffen, 3.
„Verfassungskommentar“ Stand 7-2023 - R We/R Tr (2) 1 Er verwaltet das kirchliche Vermögen einschließlich der kirchlichen Stiftungen und Anstalten der Kirchengemeinde, soweit deren Satzungen die Verwaltung nicht anders regeln und führt die Wirtschaft der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung. 2 Insbesondere stellt er den Haushaltsplan auf und nimmt die Rechnungen der kirchlichen Kassen ab. (3) Er erhebt die Kirchensteuern nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnung, beschließt im Rahmen der von der Kreissynode oder Landessynode aufgestellten Richtlinien über die Erhebung von Umlagen und über die Aufstellung von Gebührenordnungen und bestimmt über die Verwendung der kirchlichen Opfer und Kollekten, die er im Rahmen eines von der Kirchenleitung aufgestellten Planes ausschreibt. 3.
Der Newsletter Fachinformationssystem Kirchenrecht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland informiert Sie über:
* Pflichtfeld
Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein, um unseren Newsletter zu abonnieren.