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  • Nordkirche: Muster-Verwaltungsgebuehrensatzung Muster-Verwaltungsgebührensatzung
    • § 3 Höhe der Gebühr

      Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage Gebührentabelle. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

    • § 2 Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger

      Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis … .

    • § 9 Verjährung der Gebühren

      Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind.

    • § 6 Festsetzung der Gebühren

      Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.

    • § 7 Fälligkeit der Gebühren

      Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig.

    • § 1 Gegenstand der Gebühren

      S 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

    • § 5 Entstehung der Gebühren

      Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts.

    • Gebührentabelle

      Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i.

    • Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises ….

    • Zu § 3

      . § 5 Abs. 2 KAG SH, § 2 KAG M-V, vgl. Formulierung in Gebührensatzungen SH, MV. Grundsätzlich hat die Satzung Festgebühren vorzuschreiben.

    • Zur Anlage

      Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken.

    • § 8 Säumniszuschläge

      Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von … Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

    • Zu § 2

      Vgl. Formulierungen in Gebührensatzungen SH, MV, vgl. § 5 Abs. 1 KAG SH/M-V, § 3 GebG-HH.

    • § 4 Auslagen

      Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten.

    • Muster-Verwaltungsgebührensatzung mit MAV

      Hinweis: Bei Verwendung dieser Muster-Verwaltungsgebührensatzung sind die Erläuterungen in den Materialien im Erläuterungsmodul zu beachten.

    • § 10 Datenschutz

      Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.

    • Zu § 8

      Anlage 4 (Muster-Friedhofsgebührensatzung) der Friedhofsverwaltungsvorschrift.

    • Zu § 7

      Anlage 4 (Muster-Friedhofsgebührensatzung) der Friedhofsverwaltungsvorschrift.

    • Zu § 9

      Anlage 4 (Muster-Friedhofsgebührensatzung) der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Vgl. §§ 11, 15 KAG SH/§§ 12 M-V i.

  • Nordkirche: 2022/Muster-Verwaltungsgebührensatzung mit MAV 2022/Muster-Verwaltungsgebührensatzung mit MAV
    • Seite 0

      . § 7 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig.

  • Nordkirche: 2022/15. Tagung November 2022 TOP 3.2 Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit (geändert beschlossen) 2022/15. Tagung November 2022 TOP 3.2 Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit (geändert beschlossen)
    • Seite 0

      Sofern die einzelnen Leistungen bepreist werden sollen, müsste eine Gebührensatzung (in einer Finanzsatzung oder durch eine gesonderte Gebührensatzung) erlassen werden und mittels Gebührenbescheid abgerechnet werden.

  • Nordkirche: 2022/2022-09-16 Rundverfügung § 2b UStG Handreichungen Kirchenmusik und Personalwesen 2022/2022-09-16 Rundverfügung § 2b UStG Handreichungen Kirchenmusik und Personalwesen
    • Seite 0

      Es sollte insofern bei der Gebührenerhebung auf Grundlage der Gebührensatzung die Bezeichnung „Gebührenbescheid“ gewählt werden.

  • Nordkirche: 2017/16. Tagung März 2017 TOP 3.3 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst (Kirchenmusikgesetz – KMusG) (Vorlage geändert beschlossen) 2017/16. Tagung März 2017 TOP 3.3 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst (Kirchenmusikgesetz – KMusG) (Vorlage geändert beschlossen)
    • Seite 0

      ( 4 ) 1 Die Kirchenmusikerin bzw. der Kirchenmusiker hat im Rahmen des jeweiligen Stellenumfangs das Recht und die Pflicht zur Ausübung ihres bzw. seines Diensts bei allen Gottesdiensten und Amtshandlungen der Kirchengemeinde. 2 Sie bzw. er ist an der Gestaltung der Gottesdienste und Amtshandlungen im Zusammenwirken mit der Pastorin bzw. dem Pastor verantwortlich beteiligt

  • Nordkirche: 2015/12. Tagung November 2015 TOP 3.2 Kirchengesetz über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über Vertretungsdienste (Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz – PfStVertrG) (geändert beschlossen) 2015/12. Tagung November 2015 TOP 3.2 Kirchengesetz über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über Vertretungsdienste (Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz – PfStVertrG) (geändert beschlossen)
    • Seite 0

      Landeskirche Sachsens Pfarrer im Ruhestand AufwandsentschädigungVO8 § 1 Gottesdienste und Amtshandlungen von Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand erfolgen ehrenamtlich.

  • Nordkirche: 2025/2. Tagung September 2025 TOP 6.4 Beschluss von Eckpunkten zu Erprobungsregelungen (geändert beschlossen) 2025/2. Tagung September 2025 TOP 6.4 Beschluss von Eckpunkten zu Erprobungsregelungen (geändert beschlossen)
    • Seite 0

      KKR LÜLAU 3.42 Friedhofsgebäude sollten Bestandteil der Friedhofshaushalte werden und aus Gebühren und Zuschüssen der Kommune finanziert werden. KKR LÜLAU 3.43 Entscheidung über Gebäude der KG zum KK verlagern.

  • Nordkirche: 2024/Erläuterungen zu Artikel 128 Verf 2024/Erläuterungen zu Artikel 128 Verf
    • Seite 0

      Die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von geistlichen Amtshandlungen können nicht gerichtlich angefochten werden (vgl.

  • Nordkirche: 2016/15. Tagung November 2016 TOP 3.5 Kirchengesetz zur Umsetzung des Datenschutzrechts 2016/15. Tagung November 2016 TOP 3.5 Kirchengesetz zur Umsetzung des Datenschutzrechts
  • Nordkirche: 2020/7. Tagung September 2020 TOP 3.2 Erstes Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 2020/7. Tagung September 2020 TOP 3.2 Erstes Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
    • Seite 0

      Zu den Beteiligten im Sinne von Absatz 1 gehören diejenigen, die den Wunsch nach einer Amtshandlung geäußert haben und im Fall einer Gemeindepastorin bzw. eines Gemeindepastors der Kirchengemeinderat, in dessen Kirchengemeinde die Amtshandlung stattfinden soll.

  • Nordkirche: 2013/2. Tagung Februar 2013 TOP 3.3 Zustimmungsgesetz zum Verwaltungsverfahrens-und-zustellungsgesetz der EKD-(VVZG-EKD ZustG) 2013/2. Tagung Februar 2013 TOP 3.3 Zustimmungsgesetz zum Verwaltungsverfahrens-und-zustellungsgesetz der EKD-(VVZG-EKD ZustG)
    • Seite 0

      Verfahren im Zusammenhang mit geistlichen Amtshandlungen oder anderen geistlichen Handlungen, 2. Verfahren, die Wahlen zu einem kirchlichen Amt, von kirchlichen Organen und anderen kirchlichen Gremien betreffen, 3.

  • Nordkirche: 2024/Erläuterungen zu Artikel 25 Verf 2024/Erläuterungen zu Artikel 25 Verf
    • Seite 0

      „Verfassungskommentar“ Stand 7-2023 - R We/R Tr (2) 1 Er verwaltet das kirchliche Vermögen einschließlich der kirchlichen Stiftungen und Anstalten der Kirchengemeinde, soweit deren Satzungen die Verwaltung nicht anders regeln und führt die Wirtschaft der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung. 2 Insbesondere stellt er den Haushaltsplan auf und nimmt die Rechnungen der kirchlichen Kassen ab. (3) Er erhebt die Kirchensteuern nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnung, beschließt im Rahmen der von der Kreissynode oder Landessynode aufgestellten Richtlinien über die Erhebung von Umlagen und über die Aufstellung von Gebührenordnungen und bestimmt über die Verwendung der kirchlichen Opfer und Kollekten, die er im Rahmen eines von der Kirchenleitung aufgestellten Planes ausschreibt. 3.

  • Nordkirche: 2025/3. Tagung November 2025 TOP 6.2 Beschlüsse zu den "Grundlinien kirchlichen Handelns" (geändert beschlossen) 2025/3. Tagung November 2025 TOP 6.2 Beschlüsse zu den "Grundlinien kirchlichen Handelns" (geändert beschlossen)
    • Seite 70

      Sie spiegeln an vielen Stellen eine zeitgemäßere Perspek�ve auf die entsprechenden kirchlichen Amtshandlungen wider. So ist etwa die gleichwer�ge Verwendung von Traubensa� beim Abendmahl im Sinne des Jugendschutzes und Inklusion zu befürworten.

    • Seite 27

      Artikel 16 Verfassung). 3Ist dies der Fall, dann gelten die in diesen Grundlinien gemachten Aussagen über den Dienst der Pastorinnen und Pastoren ebenso für die Berufenen. 4 Grundsätzlich dürfen Pastorinnen, Pastoren und ordnungsgemäß berufene Personen Amtshandlungen In der bisherigen Fassung der Grundlinien werden die Agenden VELKD explizit zum Thema Trauung und Bestattung erwähnt.

    • Seite 9

      Artikel 16 Verfassung). 3Ist dies der Fall, dann gelten die in diesen Grundlinien gemachten Aussagen über den Dienst der Pastorinnen und Pastoren ebenso für die Berufenen. 4Grundsätzlich dürfen Pastorinnen, Pastoren und ordnungsgemäß berufene Personen Amtshandlungen für 4

    • Seite 55

      Die Hoffnung, Nicht-Kirchenmitglieder, denen der Vollzug einer Kasualie gefallen habe oder bei denen diese sogar Begeisterung ausgelöst habe, würden wieder in die Kirche eintreten, wird nicht geteilt. 1.2 Gespräche mit pröpstlichen Personen Für die Evaluation der Grundlinien wurde eine qualitative Erhebung in Form von sechs Interviews mit pröpstlichen Personen durchgeführt, d.h. also mit den Amtspersonen, die die geistliche Aufsicht über ihren Zuständigkeitsbereich führen, selber Amtshandlungen durchführen, auf Konventen die pastorale Praxis reflektieren und im Konfliktfall von den Pastor*innen in ihrem Bezirk kontaktiert werden können.

    • Seite 66

      Danach könne die Erteilung der Zustimmung nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen auch die Amtshandlung abzulehnen seien. Zu Seite 13 (zu 2.5, Satz 8) Nach Nummer 2.5, Satz 8 könne eine Patin bzw. ein Pate auf eigenen Wunsch vom Patenamt entbunden werden.

    • Seite 54

      In mehreren Voten wird für eine angemessene Gebühr für Kasualien / Stolgebühr plädiert, dabei beschränken sich diese Forderungen nicht in allen Voten auf Nicht-Kirchenmitglieder.

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