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  • Nordkirche: 6.105_Archiv Kirchenbuchordnung – UEK
    • § 26 Gebühren

      Im übrigen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erhoben.

    • § 1 Kirchenbücher

      Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. Kirchliche Amtshandlungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind: die Taufe, die Konfirmation, die Trauung, die Bestattung, die Aufnahme, der Übertritt und die Wiederaufnahme in die Kirche.

    • § 8 Unterlagen für die Eintragung

      Unterlagen für die Eintragung von Amtshandlungen mit Nummer sind die schriftlichen Bestätigungen der Person, die die Amtshandlung vollzogen hat, und die vom Standesamt für kirchliche Zwecke ausgestellten Bescheinigungen.

    • § 5 Mitteilungen von Eintragungen

      Nicht in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes vollzogene Amtshandlungen sind innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen, die nach § 4 Abs. 2 die Amtshandlung ohne Nummer einzutragen hat.

    • § 7 Zeitpunkt der Eintragung

      Die Amtshandlungen sind unverzüglich in die Kirchenbücher einzutragen.

    • § 4 Eintragung in die Kirchenbücher

      Die Amtshandlungen werden in die Kirchenbücher der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sie vollzogen worden sind.

    • Kirchengesetz über die Führung der Kirchenbücher (Kirchenbuchordnung – KiBuO)

      Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeines § 1 Kirchenbücher § 2 Verzeichnisse Kapitel 2 Gemeinsame Bestimmungen § 3 Zuständigkeit § 4 Eintragung in die Kirchenbücher § 5 Mitteilungen von Eintragungen § 6 Form der Kirchenbücher § 7 Zeitpunkt der Eintragung § 8 Unterlagen für die Eintragung § 9 Form der Eintragung § 10 Änderung, Berichtigung, Sperrvermerk § 11 Aufbewahrung und Sicherung Kapitel 3 Einzelheiten zur Führung der Kirchenbücher und Verzeichnisse Abschnitt 1 Taufbuch § 12 Angaben für das Taufbuch § 13 Nottaufen § 14 Annahme als Kind (Adoption) Abschnitt 2 Konfirmationsbuch § 15 Angaben für das Konfirmationsbuch Abschnitt 3 Traubuch § 16 Angaben für das Traubuch Abschnitt 4 Bestattungsbuch § 17 Angaben für das Bestattungsbuch § 18 Eintragung in besonderen Fällen Abschnitt 5 Aufnahmebuch § 19 Angaben für das Aufnahmebuch Abschnitt 6 Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche § 20 Angaben für das Verzeichnis der Austritte und Übertritte zu einer anderen Kirche Kapitel 4 Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse, Bescheinigungen und Abschriften § 21 Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse § 22 Bescheinigungen § 23 Abschriften § 24 Berechtigte § 25 Auskünfte § 26 Gebühren Kapitel 5 Schlussbestimmung § 27 Rechtliche Bedeutung der älteren Kirchenbücher § 28 Inkrafttreten

    • § 6 Form der Kirchenbücher

      Für jede Art von kirchlichen Amtshandlungen ist ein eigenes Kirchenbuch zu führen. Mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung dürfen Kirchenbücher auch in Loseblattform geführt werden; das gilt auch für EDV-gestützte Verfahren.

    • § 21 Benutzung der Kirchenbücher und Verzeichnisse

      Oktober 1874) kann, soweit nicht die entsprechenden standesamtlichen Unterlagen nachweislich vernichtet oder verschollen sind, von der kirchenbuchführenden Stelle auf die Fälle der Ermittlung kirchlicher Amtshandlungen beschränkt werden. Anträge sollen ausreichende Angaben zum Zweck der Benutzung und zur Ermittlung der Eintragung enthalten.

    • § 18 Eintragung in besonderen Fällen

      Werden bei Einäscherungen (Feuerbestattungen) Trauerfeier und Urnenbeisetzung als Amtshandlung vollzogen, so wird nur eine als Amtshandlung eingetragen.

    • § 17 Angaben für das Bestattungsbuch

      In das Bestattungsbuch sind einzutragen: Familienname und Vornamen des oder der Verstorbenen, letzte Anschrift, Ort und Tag der Geburt, Bekenntnis, Familienstand, Ort und Tag des Todes, Ort, Tag und Art der Amtshandlung, bei Minderjährigen Namen der Eltern, Bibeltext der Ansprache, Person, die die Bestattung vollzogen hat.

    • § 27 Rechtliche Bedeutung der älteren Kirchenbücher

      Das gleiche gilt für solche Beurkundungen, deren zivilrechtlicher Anlass vor Einführung der Personenstandsregister liegt, während die entsprechende Amtshandlung (Taufe und Bestattung) jedoch erst nach Einführung der Personenstandsregister erfolgt ist.

  • Nordkirche: 5.415-501 P_Archiv Muster-Friedhofsordnung
  • Nordkirche: 6.302-101 M_Archiv Benutzungsordnung
  • Nordkirche: 6.303-504 P_Archiv Kassationsordnung
    • II.

      Schriftwechsel über Ausstellung einzelner Kirchenbuchauszüge nach Abschluss der Angelegenheit (Bezahlung der Gebühren). Überweisungen von Gemeindegliedern nach Eintragung in die Gemeindegliederkartei.

  • Nordkirche: 5.414-501 N_Archiv Friedhofsrichtlinien
    • § 11 Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung des Friedhofsvermögens

      Selbstanleihen der Kirchengemeinden bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung). Die Gebührenfreiheit kirchlicher Amtshandlungen für Kirchenmitglieder gilt auch für kirchliche Trauerfeiern anlässlich einer Beerdigung.

    • § 42 Gebühren

      Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

    • § 3 Fälligkeit der Gebühren

      Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.

    • § 5 Verjährung der Gebühren

      Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

    • IX. Haftung und Gebühren

    • § 9 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung

      Die Muster-Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung ist der Gebührensatzung des Friedhofsträgers zugrunde zu legen (Anhang 2).

    • § 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

      Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

    • Gebührenbescheid

      Nutzungsberechtigte/er der Grabstätte: Ende des Nutzungsrechts: Auftraggeber/in: Bescheid-Nr: Wahl- (Reihen-) grabstätte/(Name)/eine Grabbreite (Gebührentatbestand, z. B. Abräumen und Entsorgen eines stehenden Grabmals) Sehr geehrte(r) Herr (Frau) , aufgrund der genehmigten Friedhofsgebührensatzung vom für den Friedhof bitten wir Sie um Zahlung folgender Gebühren: Bezeichnung Menge Grab Jahre m2 Einzelpreis Betrag Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines stehenden Grabmals 1 112,00 EUR 112,00 EUR Bitte zahlen Sie den ausgewiesenen Endbetrag bis zum Endbetrag: 112,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.

    • § 6 Gebührentarif

      Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier Anmerkung: Für Kirchenmitglieder ist die Benutzung der Friedhofskapelle als kirchlicher Raum gebührenfrei.

    • § 2 Gebührenschuld

      Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.

    • Muster-Gebührenbescheid

      Kirchengemeinde Der Kirchenvorstand Anmerkung: Im Briefkopf ist die Kirchenbehörde anzugeben, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Das ist nach Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKDVwV) vom 12.

    • § 14 Wahlgrabstätten

      Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.

    • § 22 Verwaltungsakte

      Mit einem Gebührenbescheid dürfen keine gewerblichen Leistungen in Rechnung gestellt werden.

    • § 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

      Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden.

    • § 1 Allgemeines

      Kirchengemeinde und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

    • Urkunde über die Verleihung des Grabnutzungsrechts

      Der/Die Nutzungsberechtigte hat dafür die nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung festzusetzenden Gebühren zu entrichten. Er/Sie ist besonders darauf hingewiesen worden, dass die Aufstellung von Grabmalen und anderen Ausstattungsgegenständen der Genehmigung des Kirchenvorstandes bedarf.

    • Muster Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

      Leichenräume und Trauerfeiern § 39 Benutzung der Leichenräume § 40 Trauerfeiern IX. Haftung und Gebühren § 41 Haftung § 42 Gebühren X. Schlussvorschriften § 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte § 44 Inkrafttreten

    • § 2 Verwaltung des Friedhofs

      Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

    • Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung für einen Bescheid (z. B. Gebührenbescheid)

    • § 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs

      Daher hat sich eine Kommunalgemeinde, die weder einen eigenen Friedhof unterhält noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellt, an den Kosten des kirchlichen Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können. Dies ist in § 22 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein ausdrücklich festgeschrieben.

    • Anhänge zu den Friedhofsrichtlinien

      Anhang 1: Muster-Friedhofssatzung Anhang 2: Muster-Friedhofsgebührensatzung Anhang 3: Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen Anhang 4: Muster, Vordrucke, Textbeispiele a) Textbeispiele für die Veröffentlichung von Satzungen b) Muster-Gebührenbescheid Red.

    • § 7 Zusätzliche Leistungen

      Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

    • Textbeispiele für die Veröffentlichung der ausgefertigten Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung

      Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung wird nachstehend veröffentlicht und tritt am in Kraft.

    • Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien)

      Kirche folgende Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft erlassen: § 1 Aufgabe des Friedhofs § 2 Rechtsstellung des Friedhofs § 3 Bestimmung des Friedhofs § 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs § 5 Friedhofsbauten und ihre Umgebung § 6 Umwelt- und Naturschutz, „Faire“ Grabsteine § 7 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht § 8 Friedhofssatzung § 9 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung § 10 Amtliche Bekanntmachung § 11 Haushalts- bzw.

    • Rechtsbehelfsbelehrung

      Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntmachung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass Ihnen dieser Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (Bei einem Gebührenbescheid kann hinzugefügt werden: Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.)

    • § 23 Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen

      Die Kirchenkreisbeauftragten sollen bei allen wichtigen Fragen beteiligt werden, insbesondere bei Friedhofsneuanlagen, -erweiterungen, Satzungs- und Gebührenfragen. Die Kirchenkreisbeauftragten sollen die Mitarbeitenden von kirchlichen Friedhöfen ihres Bereiches zu Arbeitstagungen zusammenrufen.

    • Muster Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

      Kirchengemeinde in der Sitzung am die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

    • § 8 Schlussbestimmungen

      Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.

    • § 10 Amtliche Bekanntmachung

      Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind amtlich bekannt zu machen (§ 4 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen).

    • § 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

      Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen: Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

    • § 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten

      Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

    • § 13 Reihengrabstätten

      Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

    • § 7 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht

      Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen, insbesondere nach diesen Richtlinien sowie der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung (Anhänge 1 und 2). Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen.

  • Nordkirche: 6.301-101 N_Archiv Benutzungsordnung
    • § 12 Gebühren und Auslagen

      Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des kirchlichen Archivs werden nach § 11 Absatz 4 Archivgesetz in Verbindung mit der Archivgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

    • § 7 Benutzung von Kirchenbüchern

      Abweichend von Satz 1 und 2 können auf Antrag im Einzelfall Eintragungen über Amtshandlungen eingesehen werden, wenn ein rechtliches oder wissenschaftliches Interesse an einer Verkürzung der Frist glaubhaft gemacht wird.

    • § 8 Anfertigung und Benutzung von Reproduktionen

      Der Benutzer oder die Benutzerin darf Reproduktionen und Nachbildungen nicht selber anfertigen. Die Arbeiten sind gebührenpflichtig. Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen und Nachbildungen besteht nicht.

  • Nordkirche: 8.112 M_Archiv Rechtshofgesetz ELLM
    • § 17

      Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach der staatlichen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.

    • § 34

      Gebühren werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens - Barauslagen des Rechtshofes und Parteikosten - trägt der unterliegende Teil.

    • § 10

      Nicht anfechtbar sind: Entscheidungen der Landessynode, kirchenleitende Entscheidungen des Oberkirchenrates, es sei denn, dass es sich um die Regelung eines Einzelfalles handelt, in dem durch Ermessensmissbrauch oder durch Verletzung eines Gesetzes das Recht eines einzelnen verletzt ist, Anordnungen des Oberkirchenrates, die in Ausführung von Kirchengesetzen ergehen, es sei denn, dass eine solche Anordnung den Zweck des Gesetzes verfehlt, Entscheidungen in Kirchenaufsichtssachen, es sei denn, dass die Anfechtbarkeit in einem Kirchengesetz vorgesehen ist, Anordnungen betreffend den Geschäftsbetrieb, Anordnungen, gegen die der Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht gegeben ist, Anordnungen geistlicher Art, insbesondere fallen die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes, Kirchensteuersachen, Verfassungsstreitigkeiten, Streitigkeiten in Wahlsachen.

  • Nordkirche: 5.212-505 N_Archiv Erläuterungen zum Kontenrahmen
    • Kontengruppe 70: Wirtschafts- und Verwaltungsbedarf

      Erl. zu KUGr. 064), Bücher und Zeitschriften (sofern nicht unter 702), Porti, Zustellgebühren und Kleinfrachten, Bankgebühren, Mahngebühren. 704 Kommunikationskosten Hierzu zählen die Fernmelde-, Fax- und Internetkosten sowie die Gebühren für Rundfunk- und Fernsehen einschl.

    • Kontengruppe 40: Umsatzerlöse aus Gebühren, Entgelten, Beiträgen sowie Verkaufs-, Miet-, Pachterlöse

      401-404 Gebühren, Entgelte, Beiträge Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer Leistung (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit) der kirchlichen Körperschaften erhoben werden.

    • Kontengruppe 72: Abgaben, Versicherungen, Steuern (außer vom Ertrag und Einkommen)

      Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben gehören neben den Steuern die Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

    • Kontengruppe 58: Außerordentliche Erträge

      Liegt der Buchwert über dem zur Verfügung stehenden Verkaufserlös entsteht ein Verlust, der in einem Aufwandkonto zu buchen ist (KGrp. 754 bzw. 786). 587 Erträge aus Entgelten für Mahnungen Erträge aus Entgelte für Mahnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Mahnkosten oder -gebühren erscheinen, werden als außerordentlich angesehen und sind hier abzubilden.

    • Kontengruppe 77: Zinsen und ähnliche Aufwendungen

      Ebenso sind an dieser Stelle die Aufwendungen der Beschaffung, die Aufwendungen während der Laufzeit und nach der Rückzahlung des Kredites zu berücksichtigen (z. B. Kreditbereitstellungsgebühren, Kreditprovisionen, Überziehungsprovisionen).

    • Kontengruppe 73: Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie bestimmte aktivierte Aufwendungen

      Für die nicht einzelwertberichtigten Forderungen kann eine Pauschalwertberichtigung zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisikos, der Mahnkosten, Zinsen und Bearbeitungsgebühren gebucht werden (Kto. 73120 Aufwand f. Pauschalwertberichtigung an Kto. 14300 Pauschalwertberichtigung).

    • Kontengruppe 46: Spenden, Kollekten, Erbschaften

      Im Abschnitt Buchungsbeispiele und generelle Buchungsanweisungen ist das Verfahren der Spenden- und Kollektenabwicklung am Beispiel einer zweckgebundenen Spende ausführlich mit verschiedenen Variationen beschrieben (VII.4). 463 Kollekten Hier werden die Kollekten nach ihrer Sammlung während einer Amtshandlung, also in der Regel eines Gottesdienstes, vereinnahmt, die für die sammelnde Einrichtung selbst bestimmt sind.

  • Nordkirche: 5.204-101_Archiv Kirchliche Verwaltungsordnung
    • § 63 Gebühren und Entgelte

      Für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können Gebühren und Benutzungsentgelte erhoben werden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und dürfen nur aufgrund von Gebührenordnungen erhoben werden.

    • § 22 Steuer-, Gebühren- und Beitragsbefreiung

      Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften und deren Vermögen bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden.

    • § 56 Friedhofsgebührenordnung

      Durch die Gebühren sind die Kosten der Anlegung und Unterhaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen langfristig zu decken.

    • § 26 Kirchenbücher

      Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. Einzelheiten werden in einer besonderen Ordnung geregelt.

    • § 65 Kollekten

      Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche und des Kirchenkreises keine Zweckbestimmung vorsieht, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt der Gemeindekirchenrat (das Presbyterium).

  • Nordkirche: 5.204-101a_Archiv Kirchliche Verwaltungsordnung
  • Nordkirche: 1.101f M_Archiv Kirchgemeindeordnung
  • Nordkirche: 7.545 N_Archiv Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag
    • § 12 Zeitzuschläge

      Für Arbeiten anlässlich von Gottesdiensten, kirchlichen Feiern und Amtshandlungen werden Zeitzuschläge nur nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a gezahlt.

    • Abteilung 4 Friedhofsdienst

      Die Leitung eines Friedhofs bedeutet die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Verantwortung auf dem Friedhof und setzt folgende unverzichtbare Aufgaben voraus: 4.1 Aufstellung eines Wirtschafts-/Haushaltsplans, 4.2 Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung, 4.3 Kostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche, 4.4 Berechnung der Nutzungsentgelte und Gebühren. Es ist unschädlich, wenn in den Fällen der Ziffern 4.1 und 4.2 die schreibtechnische und rein rechnerische Erarbeitung der Aufstellung durch Dritte vorgenommen wird. 5.

  • Nordkirche: 1.103 P_Archiv Kirchenordnung PEK
    • Artikel 17

      Falls es der Pfarrerin oder dem Pfarrer vorübergehend nicht möglich ist, die ihr oder ihm obliegenden Amtspflichten zu erfüllen, hat sie oder er für Vertretung zu sorgen. Zu Amtshandlungen für Gemeindeglieder, die nicht zu ihrem oder seinem Pfarrsprengel gehören, bedarf es der Vorlage eines Dimissoriales, sofern nicht etwas anderes ortsüblich ist.

    • Artikel 62

      Er erhebt die Kirchensteuern nach Maßgabe der hierfür geltenden Ordnung, beschließt im Rahmen der von der Kreissynode oder Landessynode aufgestellten Richtlinien über die Erhebung von Umlagen und über die Aufstellung von Gebührenordnungen und bestimmt über die Verwendung der kirchlichen Opfer und Kollekten, die er im Rahmen eines von der Kirchenleitung aufgestellten Planes ausschreibt.