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§ 11 Haushalts- bzw. Wirtschaftsführung und Verwaltung des Friedhofsvermögens
Selbstanleihen der Kirchengemeinden bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verfassung). Die Gebührenfreiheit kirchlicher Amtshandlungen für Kirchenmitglieder gilt auch für kirchliche Trauerfeiern anlässlich einer Beerdigung.
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§ 42 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
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§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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IX. Haftung und Gebühren
- Weitere Treffer
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§ 9 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung
Die Muster-Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung ist der Gebührensatzung des Friedhofsträgers zugrunde zu legen (Anhang 2).
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§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
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Gebührenbescheid
Nutzungsberechtigte/er der Grabstätte: Ende des Nutzungsrechts: Auftraggeber/in: Bescheid-Nr: Wahl- (Reihen-) grabstätte/(Name)/eine Grabbreite (Gebührentatbestand, z. B. Abräumen und Entsorgen eines stehenden Grabmals) Sehr geehrte(r) Herr (Frau) , aufgrund der genehmigten Friedhofsgebührensatzung vom für den Friedhof bitten wir Sie um Zahlung folgender Gebühren: Bezeichnung Menge Grab Jahre m2 Einzelpreis Betrag Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines stehenden Grabmals 1 112,00 EUR 112,00 EUR Bitte zahlen Sie den ausgewiesenen Endbetrag bis zum Endbetrag: 112,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
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§ 6 Gebührentarif
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier Anmerkung: Für Kirchenmitglieder ist die Benutzung der Friedhofskapelle als kirchlicher Raum gebührenfrei.
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§ 2 Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
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Muster-Gebührenbescheid
Kirchengemeinde Der Kirchenvorstand Anmerkung: Im Briefkopf ist die Kirchenbehörde anzugeben, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Das ist nach Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKDVwV) vom 12.
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§ 14 Wahlgrabstätten
Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
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§ 22 Verwaltungsakte
Mit einem Gebührenbescheid dürfen keine gewerblichen Leistungen in Rechnung gestellt werden.
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§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden.
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§ 1 Allgemeines
Kirchengemeinde und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
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Urkunde über die Verleihung des Grabnutzungsrechts
Der/Die Nutzungsberechtigte hat dafür die nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung festzusetzenden Gebühren zu entrichten. Er/Sie ist besonders darauf hingewiesen worden, dass die Aufstellung von Grabmalen und anderen Ausstattungsgegenständen der Genehmigung des Kirchenvorstandes bedarf.
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Muster Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Leichenräume und Trauerfeiern § 39 Benutzung der Leichenräume § 40 Trauerfeiern IX. Haftung und Gebühren § 41 Haftung § 42 Gebühren X. Schlussvorschriften § 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte § 44 Inkrafttreten
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§ 2 Verwaltung des Friedhofs
Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung für einen Bescheid (z. B. Gebührenbescheid)
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§ 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
Daher hat sich eine Kommunalgemeinde, die weder einen eigenen Friedhof unterhält noch die Bestattung durch Formen der kommunalen Zusammenarbeit sicherstellt, an den Kosten des kirchlichen Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren oder Benutzungsentgelte gedeckt werden können. Dies ist in § 22 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein ausdrücklich festgeschrieben.
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Anhänge zu den Friedhofsrichtlinien
Anhang 1: Muster-Friedhofssatzung Anhang 2: Muster-Friedhofsgebührensatzung Anhang 3: Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen Anhang 4: Muster, Vordrucke, Textbeispiele a) Textbeispiele für die Veröffentlichung von Satzungen b) Muster-Gebührenbescheid Red.
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§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
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Textbeispiele für die Veröffentlichung der ausgefertigten Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung
Die Friedhofssatzung/Friedhofsgebührensatzung wird nachstehend veröffentlicht und tritt am in Kraft.
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Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Friedhofsrichtlinien)
Kirche folgende Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft erlassen: § 1 Aufgabe des Friedhofs § 2 Rechtsstellung des Friedhofs § 3 Bestimmung des Friedhofs § 4 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs § 5 Friedhofsbauten und ihre Umgebung § 6 Umwelt- und Naturschutz, „Faire“ Grabsteine § 7 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht § 8 Friedhofssatzung § 9 Friedhofsgebührensatzung, Gebührenfestsetzung und Vollstreckung § 10 Amtliche Bekanntmachung § 11 Haushalts- bzw.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntmachung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass Ihnen dieser Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. (Bei einem Gebührenbescheid kann hinzugefügt werden: Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgeschoben.)
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§ 23 Kirchenkreisbeauftragte für das Friedhofswesen
Die Kirchenkreisbeauftragten sollen bei allen wichtigen Fragen beteiligt werden, insbesondere bei Friedhofsneuanlagen, -erweiterungen, Satzungs- und Gebührenfragen. Die Kirchenkreisbeauftragten sollen die Mitarbeitenden von kirchlichen Friedhöfen ihres Bereiches zu Arbeitstagungen zusammenrufen.
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Muster Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Kirchengemeinde in der Sitzung am die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
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§ 8 Schlussbestimmungen
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom außer Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.
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§ 10 Amtliche Bekanntmachung
Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind amtlich bekannt zu machen (§ 4 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen).
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§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen: Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
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§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
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§ 13 Reihengrabstätten
Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
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§ 7 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht
Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen, insbesondere nach diesen Richtlinien sowie der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung (Anhänge 1 und 2). Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen.
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