.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10


Ausgabe 9 Teil AKiel, 30. September 2026
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
II. Bekanntmachungen
Nr. 82Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung St. Marienkloster Verchen“
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stiftung St. Marienkloster Verchen“
Vom 8. September 2026
Der Stiftungsvorstand der Stiftung St. Marienkloster Verchen hat auf seiner Sitzung am 8. September 2026 nach § 13 Absatz 1 und 2 der Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen vom 4. Dezember 2018 (KABI. 2019 S. 110) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. Januar 2027 in Kraft tretende Neufassung der Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung St. Marienkloster Verchen“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Verchen.
(3) 1Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. 2Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Stiftungszweck
(1) 1Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie die Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen, finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie der Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur im Bereich der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow. 2Daneben kann die Stiftung unmittelbar die Förderung der mildtätigen Zwecke, der Religion, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Bildung und der Kunst und Kultur auf dem territorialen Gebiet der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow vornehmen. 3Weiterhin hat die Stiftung die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow zu unterstützen.
(2) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel) im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 1 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
(3) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises und der Tradition klösterlichen Lebens und missionarischer Tätigkeit.
(4) 1Um den Stiftungszweck zu erreichen, arbeitet die Stiftung mit kirchlichen, kommunalen und privaten Stellen zusammen, insbesondere mit der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow, der Propstei Demmin und dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis. 2Sie schließt gegebenenfalls Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stellen ab.
#§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) 1Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Grundstockvermögen ist unangreifbares Stiftungsvermögen. 2Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(2) 1Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in Höhe seines nominalen Werts zu erhalten. 2Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen nur die Erträge des Grundstockvermögens sowie die Zuwendungen in das sonstige Stiftungsvermögen.
(3) Das sonstige Stiftungsvermögen, das nicht zum Verbrauch bestimmt ist, ist vorbehaltlich abweichender kirchengesetzlicher Regelungen sicher und Ertrag bringend sowie unter Berücksichtigung der Stiftungszwecke anzulegen.
(4) 1Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Vermögensgegenstände) erhöht werden. 2Zuwendungen dienen ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken, sofern sie nicht vom Zuwendenden ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt werden. 3Zuwendungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt, wenn
- die Zuwendung von Todes wegen erfolgt, ohne dass die Erblasserin bzw. der Erblasser eine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben hat;
- Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung erfolgen und aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Grundstockvermögens erbeten werden;
- Zuwendungen von Vermögensgegenständen erfolgen, die ihrer Natur nach zum Grundstockvermögen gehören.
(5) 1Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 2Der Stiftungsvorstand ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Regelungen dieser Satzung gebunden.
#§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet.
(2) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus
- einer für pfarramtliche Dienste der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow zuständigen Person,
- drei weiteren Mitgliedern der Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus der Propstei Demmin, die bzw. der vom Kreiskirchenrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises gewählt wird,
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, die bzw. der vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg gewählt wird.
2Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 gehört kraft Amtes dem Stiftungsvorstand an. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 4Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt. 5Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des jeweiligen Kirchenkreisrats für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 6Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihr Amt unentgeltlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aus ihrer Tätigkeit.
(4) Die vorsitzende Person des Stiftungsvorstands und ihre Stellvertretung werden auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte gewählt.
#§ 6
Vertretung der Stiftung
Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands.
#§ 7
Beschlussfassung des Stiftungsvorstands
(1) 1Der Stiftungsvorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung bzw. Beratung per Video- oder Audiokonferenz, zu der ein Vorstandsmitglied mindestens vierzehn Tage vorher in Textform eingeladen haben muss, oder aufgrund eines mehrheitlich in Textform vereinbarten Termins. 2Über einzelne Anträge kann im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden, wenn zuvor alle Mitglieder des Stiftungsvorstands diesem Verfahren zugestimmt haben.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.
(3) 1Soweit nicht anders bestimmt, ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden vorbehaltlich Absatz 5. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden oder der stellvertretend vorsitzenden Person zu unterzeichnen ist.
(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Anwesenheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstands und der Zustimmung von drei Vierteln seiner Mitglieder.
#§ 8
Verwaltung
(1) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands auf ein Vorstandsmitglied übertragen werden.
(2) 1Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
#§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung
(1) 1Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als nach Landesrecht zuständige Stiftungsbehörde. 2Bei der Auflösung und Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.
(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
#§ 10
Überleitungsbestimmungen, Außerkrafttreten, Inkrafttreten
(1) 1Bis zur Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 verbleiben die bisher benannten, berufenen und gewählten Mitglieder des Stiftungsvorstands nach § 8 Absatz Satz 1 Nummer 1 bis 7 der Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen in der Fassung vom 4. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 110) im Amt. 2Die Mitglieder nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 werden spätestens bis zum 31. März 2027 neu gewählt. 3Im Übrigen findet § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 6 Anwendung.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Stiftung St. Marienkloster Verchen vom 4. Dezember 2018 außer Kraft.(3) 1Diese Satzung ist in der Sitzung des Stiftungsvorstands am 8. September 2026 beschlossen worden. 2Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Januar 2027 in Kraft.
Verchen, 8. September 2026
Der Stiftungsvorstand
gez. Pröpstin Kathrin Kühl |
(L. S.) |
Vorsitzende |
* |
Die vorstehende, vom Stiftungsvorstand am 8. September 2026 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stiftung St. Marienkloster Verchen“ wird hiermit bekannt gegeben.
*
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt als der nach Landesrecht zuständigen Stiftungsbehörde mit Schreiben vom 17. September 2026 aufgrund von § 5 Absatz 2 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 24 S. 40 und GVOBl. M-V Nr. 10 S. 286) in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 4 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBI. M-V S. 366), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 (GVOBI. M-V S. 734) geändert worden ist, stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 18. September 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-180 – R Kr | ||||
Nr. 83Entwidmungen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz hat am 18. November 2025 die Entwidmung der Dreifaltigkeitskirche, Schlesienring 1 in 23569 Lübeck beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 9. März 2026 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nr. 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom 5. November 2024 (KABl. A Nr. 93 S. 269) vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 21. Juli 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
*
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in St. Jürgen Lübeck hat am 15. April 2026 als Teil des Beschlusses vom 16. Oktober 2024 die Entwidmung der Kreuzkirche Lübeck, Billrothstraße 1 in 23564 Lübeck beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 17. Februar 2025 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nr. 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom 5. November 2024 (KABl. A Nr. 93 S. 269) vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 28. August 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 7. September 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Grantzau | ||||
Az.: 20350/002 – B Gr | ||||
Nr. 84Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Kiel, 18. August 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.003 St. Marien und St. Georgen Wismar – R We | ||||
* | ||||
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg genehmigt worden.
Kiel, 1. September 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 St. Christophorus Ostangeln – R Thi | ||||
Nr. 85Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein mit einem Dienstumfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 ruhend gestellt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-West/Südholstein - P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg mit einem Dienstumfang von 50 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 5. Pfarrstelle des Ev. Luth. Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Wohltorf-Aumühle, Brunstorf und Basthorst mit einem Umfang von 50 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Wohltorf-Aumühle, Brunstorf und Basthorst mit einem Umfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Wohltorf-Aumühle, Brunstorf und Basthorst mit einem Umfang von 50 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunstorf im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Wohltorf-Aumühle, Brunstorf und Basthorst mit einem Umfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Basthorst, Kuddewörde, Sahms, Schwarzenbek und Siebeneichen mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2026 ruhend gestellt.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Marien mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2026 ruhend gestellt.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Der Stellenumfang der 5. Pfarrstelle für Vertretungs- und Unterstützungsdienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 von 50 Prozent auf 100 Prozent Stellenumfang angehoben.
Az.: 20 KKr Ostholstein Vertretungs- und Unterstützungsdienste (5) – P Sz/P Sc
*
Die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen und Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2026 in die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen, Schlichting und Weddingstedt mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
*
Die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen und Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2026 in die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen, Schlichting und Weddingstedt mit einem Stellenumfang von 25 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
*
Die 3. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen und Schlichting, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2026 in die 3. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen, Schlichting und Weddingstedt mit einem Stellenumfang von 25 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Weddingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. August 2026 in die 4. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hemme, Lunden, St. Annen, Schlichting und Weddingstedt mit einem Stellenumfang von 100 Prozent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Ko
Pfarrstellenaufhebungen
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. April 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Westerland-Hörnum-Rantum (3), Kkr. Nordfriesland – P Sc
*
Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westerland-Hörnum-Rantum, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. April 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Westerland-Hörnum-Rantum (3), Kkr. Nordfriesland – P Sc
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
Fax: 0431 9797 997, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 10. Ausgabe 2026: | Fr, 16. Oktober | 31. Oktober 2026, |
für die 11. Ausgabe 2026: | Di, 17. November | 30. November 2026, |
für die 12. Ausgabe 2026: | Mo, 14. Dezember | 31. Dezember 2026. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden. | ||