.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über den Klimabeirat
Vom 19. Januar 2026
Vollzitat: Rechtsverordnung über den Klimabeirat vom 19. Januar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 10 S. 17) |
Aufgrund von § 10 Absatz 2 Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102), das durch Kirchengesetz vom 11. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 123 S. 290) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Die Kirchenkreise und die Landeskirche bilden zur Koordination der Klimaschutzmaßnahmen der kirchlichen Körperschaften einen Klimabeirat. 2 Hierzu sollen gemeinsame Handlungsvereinbarungen getroffen werden.
(
2
)
Der Klimabeirat ist der Ort der strategischen Planung und Weiterentwicklung des nordkirchlichen Klimaschutzes, insbesondere in den Sektoren Gebäude, Mobilität und Verpachtung von Kirchenland.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
Der Beirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
- je Kirchenkreis ein aus der Mitte des Kirchenkreisrates entsandtes Mitglied wobei auch stellvertretende Mitglieder entsandt werden können;
- zwei aus der Mitte der Kirchenleitung entsandte Mitglieder;
- ein von der Jungen Nordkirche entsandtes Mitglied.
(
2
)
Auf Vorschlag des Klimabeirates kann die Kirchenleitung bis zu drei weitere fachkundige stimmberechtigte Mitglieder berufen.
(
3
)
1 Jedes entsendende Gremium bestimmt ein stellvertretendes Mitglied. 2 Dieses soll ehrenamtlich sein, wenn das entsandte Mitglied in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht.
(
4
)
1 Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in den Beirat erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. 2 Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. 3 Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
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5
)
Die einzelnen Mitglieder können von den entsendenden Gremien jederzeit abberufen werden.
(
6
)
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil:
- die bzw. der Beauftragte für Umweltfragen (Umwelt- und Klimaschutzbüro) oder eine von ihm benannte Vertretung;
- zwei Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes oder von ihnen benannte Vertretungen;
- eine vom Diakonischen Rat benannte Vertretung der Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern;
- die bzw. der Vorsitzende des entsprechenden Fachausschusses der Landessynode.
(
7
)
Der Klimabeirat kann weitere sachkundige Personen zu seiner Beratung hinzuziehen.
#§ 3
Arbeitsweise
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1
)
Der Klimabeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern; dabei soll auch das Mitglied nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b gewählt werden.
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2
)
Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der bzw. dem Beauftragten für Umweltfragen (Umwelt- und Klimaschutzbüro).
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3
)
1 Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. 2 In der Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.