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Rechtsverordnung
über den Klimabeirat

Vom 19. Januar 2026

(KABl. 2026 A Nr. 10 S. 17)

Vollzitat:
Rechtsverordnung über den Klimabeirat vom 19. Januar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 10 S. 17)
Aufgrund von § 10 Absatz 2 Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102), das durch Kirchengesetz vom 11. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 123 S. 290) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreise und die Landeskirche bilden zur Koordination der Klimaschutzmaßnahmen der kirchlichen Körperschaften einen Klimabeirat. Hierzu sollen gemeinsame Handlungsvereinbarungen getroffen werden.
( 2 ) Der Klimabeirat ist der Ort der strategischen Planung und Weiterentwicklung des nordkirchlichen Klimaschutzes, insbesondere in den Sektoren Gebäude, Mobilität und Verpachtung von Kirchenland.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Beirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. je Kirchenkreis ein aus der Mitte des Kirchenkreisrates entsandtes Mitglied wobei auch stellvertretende Mitglieder entsandt werden können;
  2. zwei aus der Mitte der Kirchenleitung entsandte Mitglieder;
  3. ein von der Jungen Nordkirche entsandtes Mitglied.
( 2 ) Auf Vorschlag des Klimabeirates kann die Kirchenleitung bis zu drei weitere fachkundige stimmberechtigte Mitglieder berufen.
( 3 ) Jedes entsendende Gremium bestimmt ein stellvertretendes Mitglied. Dieses soll ehrenamtlich sein, wenn das entsandte Mitglied in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht.
( 4 ) Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in den Beirat erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
( 5 ) Die einzelnen Mitglieder können von den entsendenden Gremien jederzeit abberufen werden.
( 6 ) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Beirates teil:
  1. die bzw. der Beauftragte für Umweltfragen (Umwelt- und Klimaschutzbüro) oder eine von ihm benannte Vertretung;
  2. zwei Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes oder von ihnen benannte Vertretungen;
  3. eine vom Diakonischen Rat benannte Vertretung der Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern;
  4. die bzw. der Vorsitzende des entsprechenden Fachausschusses der Landessynode.
( 7 ) Der Klimabeirat kann weitere sachkundige Personen zu seiner Beratung hinzuziehen.
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§ 3
Arbeitsweise

( 1 ) Der Klimabeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern; dabei soll auch das Mitglied nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b gewählt werden.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der bzw. dem Beauftragten für Umweltfragen (Umwelt- und Klimaschutzbüro).
( 3 ) Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER