.
Artikel 1
#Abschnitt 1
###§ 1
#Abschnitt 2
###§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3
###§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 4
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 5
###§ 16
Abschnitt 6
###§ 17
Artikel 2
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6


§ 1
#§ 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ausgabe 3 Teil AKiel, 31. März 2026
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 24Kirchengesetz zur Neuregelung des kirchlichen Stiftungswesens
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 20. März 2026
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###Artikel 1
Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Kirchengesetzlicher Geltungsbereich | |
Geltungsbereich | |
Abschnitt 2 Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts | |
Kirchliche Anerkennung | |
Entstehung | |
Stiftungssatzung | |
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern | |
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein | |
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg | |
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg | |
Abschnitt 3 Nicht rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts | |
Begriffsbestimmung | |
Errichtung, Genehmigung | |
Sondervermögen, Haushaltsführung, Aufsicht | |
Abschnitt 4 Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts | |
Errichtung | |
Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts | |
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme bei rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts | |
Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane bei rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts | |
Abschnitt 5 Stiftungsverzeichnis | |
Stiftungsverzeichnis | |
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen | |
Dauerhafte Aufbewahrung | |
Abschnitt 1
Kirchengesetzlicher Geltungsbereich
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Stiftungsgesetz gilt für
- kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) haben und als kirchliche Stiftungen anerkannt worden sind oder für die eine entsprechende Anerkennung beantragt werden soll;
- nicht rechtsfähige kirchliche Stiftungen, deren Treuhänderin eine Körperschaft der Nordkirche oder eine ihr nach kirchlichem Recht zugeordnete Körperschaft oder Stiftung ist;
- kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Abschnitt 2
Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
###§ 2
Kirchliche Anerkennung
(
1
)
Als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach § 1 Nummer 1 durch die Nordkirche anerkennungsfähig sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die:
- organisatorisch mit der Nordkirche verbunden oder
- in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
- ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Nordkirche erfüllen können.
(
2
)
Mit der Anerkennung sind kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts der Nordkirche zugeordnet und müssen kirchliches Mitarbeitervertretungs- und Datenschutzrecht anwenden.
#§ 3
Entstehung
(
1
)
Für die Entstehung einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts gelten die Vorschriften des kirchlichen Rechts, des bürgerlichen Rechts sowie des jeweiligen Landesrechts des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
(
2
)
Stiftungen können von der Nordkirche als kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.
(
3
)
Stifterinnen und Stifter stellen vor der staatlichen Anerkennung beim Landeskirchenamt den Antrag auf Anerkennung als kirchliche Stiftung.
(
4
)
1 Die Errichtung einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts durch eine Kirchengemeinde bedarf neben der Anerkennung im Sinne von Absatz 2 der Genehmigung des Landeskirchenamts (Artikel 26 Absatz 2 Nummer 5 der Verfassung). 2 Die Errichtung einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts durch einen Kirchenkreis bedarf neben der Anerkennung im Sinne von Absatz 2 der Genehmigung des Landeskirchenamts (Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung).
(
5
)
Die Anerkennung der Stiftung als kirchliche Stiftung und die Stiftungssatzung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 4
Stiftungssatzung
(
1
)
Die Stiftungssatzung muss neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen Regelungen enthalten über
- den kirchlichen oder diakonischen Zweck der Stiftung,
- eine Beteiligung kirchlicher Körperschaften an der Besetzung der Organe der Stiftung,
- die kirchliche Aufsicht im Rahmen des staatlichen Rechts und
- die Anfallberechtigung an eine kirchliche oder diakonische Körperschaft.
(
2
)
1 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist. 2 Die Mehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs muss einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
#§ 5
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern
(
1
)
1 Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern stehen unter der Aufsicht der Nordkirche. 2 Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
(
2
)
Das Nähere über Inhalt, Zweck und Ausmaß der Stiftungsaufsicht und den Umfang der genehmigungsbedürftigen Tatbestände ergeben sich abschließend aus den §§ 2, 4 – 7 und 11 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2006 (GVOBI. M-V S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBI. M-V S. 734), in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: StiftG M-V.
(
3
)
1 Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. angeschlossen sind, wird mit dessen Beratung und Unterstützung ausgeübt. 2 Entscheidungen der Stiftungsaufsicht sollen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. ergehen.
(
4
)
Unterlagen zur Ausübung der Stiftungsaufsicht unterliegen nicht einem allgemeinen Informationszugang.
(
5
)
Stiftungssatzungen und ihre Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
#§ 6
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Schleswig-Holstein
(
1
)
Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein unterstehen der Aufsicht der zuständigen staatlichen Behörde gemäß § 9 des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts vom 30. Mai 2023 (GVOBl. S-H S. 279) in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: StiftG-SH –.
(
2
)
Bei Maßnahmen nach den §§ 9 bis 12 StiftG-SH, die kirchliche Stiftungen betreffen, führt die nach StiftG zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 2 StiftG das Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt herbei.
(
3
)
Staatskirchenverträge oder andere Vereinbarungen, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
#§ 7
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg
(
1
)
Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen nach § 5 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 13. Juni 2023 (HmbGVBl. Nr. 23 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: HmbStiftG – der Rechtsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(
2
)
Bei kirchlichen Stiftungen bedürfen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 HmbStiftG Genehmigungen und Entscheidungen der Zustimmung des Landeskirchenamts, soweit nicht Abweichendes durch Staatskirchenvertrag bestimmt ist.
(
3
)
§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 181,188), der die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsieht, bleibt unberührt.
#§ 8
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz im Land Brandenburg
(
1
)
1 Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg stehen unter der Aufsicht der Nordkirche. 2 Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
(
2
)
Das Nähere über Inhalt und Ausmaß der Stiftungsaufsicht und den Umfang der genehmigungsbedürftigen Tatbestände ergeben sich abschließend aus den §§ 2 Absatz 3 und 4; 5 bis 8 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: StiftGBbg.
(
3
)
Unterlagen zur Ausübung der Stiftungsaufsicht unterliegen nicht einem allgemeinen Informationszugang.
(
4
)
Stiftungssatzungen und ihre Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
#Abschnitt 3
Nicht rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts
###§ 9
Begriffsbestimmung
(
1
)
Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Kirchengesetzes ist ein Sondervermögen, das überwiegend kirchlichen Zwecken dient und das entweder
- von einer Stifterin bzw. einem Stifter einer Rechtsträgerin bzw. einem Rechtsträger in Form einer Schenkung unter Auflagen, testamentarisch oder in sonstiger Weise treuhänderisch übereignet wird oder
- von einer Rechtsträgerin bzw. einem Rechtsträger anteilig aus ihrem bzw. seinem Vermögen gewidmet wird.
(
2
)
Rechtsträgerinnen und Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung können Körperschaften der Nordkirche oder ihr nach kirchlichem Recht zugeordnete Körperschaften und rechtsfähige Stiftungen sein.
(
3
)
Die nachfolgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf nicht rechtsfähige Stiftungen, deren gesamtes Vermögen in einer bestimmten Zeit zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
#§ 10
Errichtung, Genehmigung
(
1
)
Sofern eine Stifterin bzw. ein Stifter ein Sondervermögen treuhänderisch übereignet, schließt sie bzw. er mit der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger einen Treuhandvertrag ab, der als Anlage eine Stiftungssatzung für die nicht rechtsfähige Stiftung enthält. § 4 gilt sinngemäß.
(
2
)
1 In dem Treuhandvertrag sind Zweck, Name und Vermögensausstattung der nicht rechtsfähigen Stiftung festgelegt. 2 Einzelheiten zur Errichtung eines Organs zur internen Entscheidungsfindung, insbesondere zur Beschlussfassung über das Sondervermögen und dessen Bewirtschaftung regelt die Stiftungssatzung. 3 Die Stifterin bzw. der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung treffen. 4 Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger, die bzw. der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommt.
(
3
)
Vor Abschluss des Treuhandvertrags bedarf es eines Beschlusses des vertretungsberechtigten Organs der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers.
(
4
)
1 Schließt eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband einen Treuhandvertrag ab, bedarf dieser der Genehmigung des Kirchenkreises. 2 Schließt ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband einen Treuhandvertrag ab, bedarf dieser der Genehmigung des Landeskirchenamts.
(
5
)
Ist eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband Stifterin bzw. Stifter, bedarf es zur Errichtung einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung in Rechtsträgerschaft der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbands nur der Beschlussfassung über eine Stiftungssatzung, die der Genehmigung des Kirchenkreises bedarf.
(
6
)
Ist ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband Stifter, bedarf es zur Errichtung einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung in Rechtsträgerschaft des Kirchenkreises oder des Kirchenkreisverbands der Beschlussfassung über eine Stiftungssatzung, die der Genehmigung des Landeskirchenamts bedarf.
(
7
)
Handelt es sich bei der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung um eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind die von ihr bzw. ihm errichteten nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen solche des öffentlichen Rechts.
(
8
)
Die Landeskirche errichtet eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts durch Kirchengesetz.
#§ 11
Sondervermögen, Haushaltsführung, Aufsicht
(
1
)
Das Vermögen nicht rechtsfähiger kirchlicher Stiftungen ist Sondervermögen der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers.
(
2
)
Die Rechtsträgerin bzw. der Rechtsträger unterliegt bei der Verwaltung der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen den Regelungen des für sie bzw. ihn geltenden Haushaltsrechts.
(
3
)
Die Aufsicht über die Verwaltung der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen vollzieht sich im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung der betreffenden Rechtsträgerin bzw. des betreffenden Rechtsträgers.
#Abschnitt 4
Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
###§ 12
Errichtung
1 Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von einer Körperschaft nach Artikel 4 der Verfassung errichtet. 2 Die Landeskirche errichtet eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts durch Kirchengesetz.
#§ 13
Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
(
1
)
1 Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen unter der Rechtsaufsicht des Landeskirchenamts. 2 Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Stiftungsorgane den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
(
2
)
Der Genehmigung unterliegen Beschlüsse des zuständigen Stiftungsorgans zu
- Satzungsänderungen,
- Zulegung und Zusammenlegung,
- Auflösung oder Aufhebung.
(
3
)
1 Dem Landeskirchenamt sind
- unverzüglich die Anschrift der Stiftung, die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und die Vertretungsbefugnis sowie jede Änderung derselben anzuzeigen sowie
- innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen.
2 Das Geschäftsjahr nach Satz 1 Nummer 2 ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist.
(
4
)
Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann das Landeskirchenamt sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen.
(
5
)
Stiftungssatzungen und ihre Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
(
6
)
Das Landeskirchenamt stellt auf Antrag eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber Dritten aus.
#§ 14
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(
2
)
Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann das Landeskirchenamt anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
(
3
)
Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann das Landeskirchenamt beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
#§ 15
Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts
1 Das Landeskirchenamt kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. 2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
#Abschnitt 5
Stiftungsverzeichnis
###§ 16
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
Das Landeskirchenamt soll ein allgemein einsehbares Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis) führen, die
(
2
)
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- der Name der Stiftung,
- der Zweck der Stiftung,
- das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung oder der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers,
- das Jahr der Anerkennung,
- der Sitz der Stiftung sowie
- die Anschrift der Stiftung.
(
3
)
Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen.
(
4
)
Die Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit.
#Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
###§ 17
Dauerhafte Aufbewahrung
1 Schriftgut über die Errichtung und Verwaltung rechtsfähiger kirchlicher Stiftungen ist für die Dauer ihres Bestands im Landeskirchenamt aufzubewahren. 2 Es dient unbefristet für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Kirchengesetz.
#Artikel 2
Außerkrafttreten
(
1
)
Das Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) vom 18. November 2006 (KABl S. 83) tritt am Tag nach der Verkündung dieses Kirchengesetzes außer Kraft.
(
2
)
Das Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27), das durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. S. 69) geändert worden ist, tritt mit Wirkung des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Kirchengesetzes außer Kraft.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 21. Februar 2026 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 20. März 2026 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3981-001 – R Kr | ||||
Nr. 25Kirchengesetz zur Erprobung
einer fakultativen Vergrößerung der Anzahl der wählbaren Mitglieder im
Kirchengemeinderat während der laufenden Amtszeit
(Berufungserprobungsgesetz – BErpG)
einer fakultativen Vergrößerung der Anzahl der wählbaren Mitglieder im
Kirchengemeinderat während der laufenden Amtszeit
(Berufungserprobungsgesetz – BErpG)
Vom 20. März 2026
Die Landessynode hat aufgrund des Artikels 112a der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
####§ 1
Grundlegende Bestimmung
1 Dieses Kirchengesetz regelt die Erprobung eines Verfahrens zur Vergrößerung der Anzahl der wählbaren Mitglieder im Kirchengemeinderat während der laufenden Amtszeit. 2 Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 6 der Verfassung sowie Teil 4 § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und 5, § 17b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sowie Satz 5 und Satz 6 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. 2025 A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, und § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. 2023 A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Mitglieder in den Kirchengemeinderat berufen werden.
#§ 2
Weitere Berufungen in den Kirchengemeinderat
(
1
)
Der Kirchengemeinderat kann im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat für die Dauer der verbleibenden Amtszeit bis zu zwei weitere Gemeindeglieder in den Kirchengemeinderat berufen.
(
2
)
Gemeindeglieder müssen am Tag des Berufungsbeschlusses die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes erfüllen.
#§ 3
Anzuwendendes Recht
Für die Berufung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Berufung in den Kirchengemeinderat unter Ausschluss der in § 1 genannten Vorschriften.
#§ 4
Evaluation
Die Kirchengemeinden, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, sollen den Kirchenkreisen über die Erfahrungen mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes in der Regel spätestens bis zum 31. Juli 2028 berichten.
#§ 5
Geltungsdauer, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz gilt für die Dauer der Amtszeit der Kirchengemeinderäte, die durch Kirchenwahl am 1. Advent 2022 begonnen hat.
(
2
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 mit Ausnahme von § 4 außer Kraft. 2 § 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft. 3 Die Kirchengemeinderäte bleiben bis zur Einführung eines neuen Kirchengemeinderats im Amt.
#§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 21. Februar 2026 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 20. März 2026 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3032-000 – R Kr | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 26Namensfeststellungen
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Witzwort-Uelvesbüll amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 24. Februar 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 12101068 – 10.001 St. Nikolai Witzwort-Uelvesbüll – R Bal | ||||
Nr. 27Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Ducherow
ist mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 3. März 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Ducherow – R Thi | ||||
* | ||||
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Wotenick-Nossendorf
ist mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 3. März 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Wotenick-Nossendorf – R Thi | ||||
Nr. 28Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 3. März 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Bennin
Ev.-Luth. Kirche Gallin
Ev.-Luth. Kirche Granzin
Ev.-Luth. Kirche Greven
Ev.-Luth. Kirche Lüttenmark
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
geführt.
Kiel, 5. März 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Gresse-Granzin – R Thi | ||||
* | ||||
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 3. März 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Rostock genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Gehlsdorf
Ev.-Luth. St. Jakobikirche Rostock
Ev.-Luth. St. Marienkirche Rostock
Ev.-Luth. St. Nikolaikirche Rostock
Ev.-Luth. St. Petrikirche Rostock
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Rostock
geführt.
Kiel, 5. März 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Jakobus-Kirchengemeinde Rostock – R Thi | ||||
* | ||||
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 3. März 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Göldenitz
Ev.-Luth. Kirche Groß Grenz
Ev.-Luth. Kirche Kambs
Ev.-Luth. Kirche Lüssow
Ev.-Luth. Kirche Mistorf
Ev.-Luth. Kirche Oettelin
Ev.-Luth. Kirche Schwaan
Ev.-Luth. Kirche Wiendorf
Ev.-Luth. St. Laurentius-Kirche Parum
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan-Lüssow-Parum
geführt.
Kiel, 5. März 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.003 Schwaan-Lüssow-Parum – R Thi | ||||
Nr. 29Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Fehmarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit Wirkung vom 1. März 2026 von 50 Prozent auf 100 Prozent Stellenumfang angehoben.
Az.: 20 Pfarrsprengel Fehmarn (1) – P Sz/P Sc
*
Der Stellenumfang der 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Fehmarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, wird mit sofortiger Wirkung von 100 Prozent auf 50 Prozent Stellenumfang reduziert.
Az.: 20 Pfarrsprengel Fehmarn (4) – P Sz/ P Sc
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 30Dritte Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Vom 16. Februar 2026
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 14. Februar 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 und § 11 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 140 S. 330) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Änderungen der Verwaltungsgebührensatzung
Die Anlage (zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1) „Gebührentabelle“ der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein (Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein) vom 3. April 2023 (KABl. A Nr. 33 S. 82), die durch Satzung vom 20. Februar 2025 (KABl. 2025 A Nr. 33 S. 64) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für
Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Einheit pro | Gebühr |
1. | Abrechnung der ermäßigten Elternbeiträge mit den Landkreisen, Kommunen und der Freien Hansestadt Hamburg (Sozialstaffel) | Abrechnung | 45,10 € |
2. | Abrechnung der Verpflegungsgelder in Kindertageseinrichtungen | ||
2.1 | Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Norderstedt – halbjährlich | Abrechnung | 79,50 € |
2.2 | Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Pinneberg – quartalsweise | Abrechnung | 39,70 € |
2.3 | Abrechnung der Verpflegungsgelder über die Bildungskarte | Abrechnung | 171,80 € |
3. | Abrechnung der Einzelintegrations- / Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten | Abrechnung | 45,10 € |
4. | Ermittlung und Abrechnung der Kostenausgleiche bei den Bundesländern | Rechnung | 89,20 € |
5. | Abrechnung Elternbeiträge inklusive Bankeinzug und Erstattungen – monatlich | Mandant | 138,60 € |
6. | Bescheinigungen für das Finanzamt (Steuererklärung) / für den Arbeitgeber (Übernahme der Kinderbetreuungskosten / Kindergartenzuschuss) | Bescheinigung | 15,90 € |
7. | Abrechnung der Kita-Gutscheine der Stadt Hamburg | Mitteilung | 87,60 € |
8. | Kindertagesstättenprogramm Ki-ON | ||
8.1 | Einweisung (Schulung) in die Ki-ON-Nutzung/Kita-Datenbank | Schulung | 214,90 € |
8.2 | Neuvergabe Passwort bei Passwortverlust Ki-ON | Neuvergabe | 6,40 € |
8.3 | Support Ki-ON/Kita-Datenbank | Jede angefangene ¼ Stunde | 22,60 € |
9. | Gerichtliches Mahnverfahren | Jede angefangene ¼ Stunde | 22,60 € |
10. | Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen | Einzelfall | 22,60 € |
11. | Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o.g. Gebührentatbestände abgedeckt sind | Jede angefangene ¼ Stunde | 22,60 € |
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7
Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Einheit pro | Gebühr |
1. | Debitorenbuchhaltung in der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung einschließlich Versendung der über die Friedhofsverwaltung erstellten Rechnungen und Bescheide. Übernahme des Mahnwesens sowie Abwicklung der Ratenzahlungen | ||
1.1 | Buchung von Zahlungsvorgängen über das Friedhofsprogramm HADES | Rechnung/ Bescheid | 2,70 € |
1.2 | Buchung von Zahlungsvorgängen über Papierlisten | Rechnung/ Bescheid | 6,70 € |
1.3 | Zusätzliche Gebühr für die Versendung von Rechnungen/Bescheiden per Post | Rechnung/ Bescheid | 2,10 € |
2. | Erstellung von Friedhofsunterhaltungsgebührenbescheiden, Ermittlung von Nachsendeadressen, Überwachung der Geldeingänge, Einleiten des Mahnverfahrens, Pflegen der Grabnutzerdatei und auf Anforderung Zusendung von entsprechenden Listen | Bescheid | 8,50 € |
3. | Erfassung der Monatsabrechnung im Buchhaltungsprogramm der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung | Jede angefangene ¼ Stunde | 22,60 € |
4. | Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen | Einzelfall | 22,60 € |
5. | Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind | Jede angefangene ¼ Stunde | 22,60 € |
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i.V.m. § 2 Absatz 2 KKVwG
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Einheit pro | Gebühr |
1. | Zusammenarbeit der Kirchenkreisverwaltungen gemäß öffentlich-rechtlichem Übertragungsvertrag nach Art. 74 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland im Verwaltungsbereich Personal | ||
1.1 | Erledigung der eigenen Verwaltungsgeschäfte der abgebenden Kirchenkreisverwaltung im Bereich Personal – jährlich | Personalfall | 705,00 € |
1.2 | Erledigung der Verwaltungsgeschäfte im Verwaltungsbereich Personal gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 KKVwG für die im abgebenden Kirchenkreis zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen, die durch den Pflichtleistungskatalog gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 KKVwG bestimmt werden – jährlich | Personalfall | 705,00 € |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Hamburg, 16. Februar 2026 | ||||
Frie Bräsen, Propst | Anja Botta, Pröpstin | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* | ||||
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Hamburg, 16. Februar 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Dagmar Bethmann | ||||
Az.: 010.0-001 | ||||
Nr. 31Organisationssatzung
für das Ev.-Luth. Liegenschaftswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland
für das Ev.-Luth. Liegenschaftswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 7. März 2026
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 7. März 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Die Kirchenkreissynode errichtet ein Liegenschaftswerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung.
(
2
)
Das Liegenschaftswerk führt den Namen „Evangelisch-Lutherisches Nordfriesisches Liegenschaftswerk“ (im Folgenden: LW).
(
3
)
Der Sitz des LW ist der Sitz des Kirchenkreises.
#§ 2
Zweck, Aufgaben
(
1
)
1 Zweck des LW ist die wirtschaftliche Verwaltung, Verwertung (u. a. Sanierung, Vermietung, Veräußerung) und soweit erforderlich der Neubau von Immobilien im Eigentum des Kirchenkreises.
2 Daneben erbringt das LW entgeltpflichtige Leistungen in den Bereichen
- Beratung zur Verwertung, Wirtschaftlichkeit, Nutzungskonzepten etc.
- Projektentwicklung und Bauprojektierung
- Architektenleistungen
- Sachverständigentätigkeit
- Liegenschaftsverwaltung
- Restaurierung
von Immobilien und Liegenschaften mit kirchlichem Bezug für die Kirchengemeinden im Ev- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland oder andere Einrichtungen. 3 Die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Grundlage des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes durch die Kirchenkreisverwaltung bleibt hiervon unberührt.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden können ihr Grundeigentum durch Veräußerung oder Vergabe von Erbbaurechten an das LW übergeben. 2 Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.
(
3
)
Das LW kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
(
4
)
1 Die Arbeit des LW geschieht im Bewusstsein der Verantwortung für einen wirtschaftlichen, nachhaltigen und sozial verträglichen Umgang mit kirchlichen Liegenschaften. 2 Ziel ist es, den gemeinsamen kirchlichen Auftrag unter Beachtung der kirchlichen Selbstverwaltung und des Gemeinwohls durch eine professionelle, integrierte Verwaltung und Entwicklung der Liegenschaften zu erfüllen.
#§ 3
Kirchenkreisrat
1 Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das LW. 2 Er beschließt über die Angelegenheiten des LW, soweit nicht die Kirchenkreissynode zuständig ist. 3 Er kann Aufgaben, Befugnisse und Entscheidungen nach Maßgabe der Verfassung übertragen, soweit seine Gesamtverantwortung bzw. Leitungsfunktion gemäß §§ 6 Absatz 3 und 13 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung in der jeweils geltenden Fassung nicht beeinträchtigt ist. 4 Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die er gemäß Satz 3 auf die Leitung des LW übertragen kann.
#§ 4
Beirat
1 Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung einen Ausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung bilden. 2 Er kann den Ausschuss Beirat nennen. 3 Die Aufgaben, Größe und Zusammensetzung seines Ausschusses regelt der Kirchenkreisrat. 4 Mitglied kann insbesondere die bzw. der für die Verwaltung zuständige Pröpstin bzw. Propst sein.
#§ 5
Leitung des LW
1 Das Werk wird von einer Leitung nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet. 2 Das Nähere, insbesondere die Aufgaben, ist in deren Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung geregelt. 3 Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Leitung. 4 Die Leitung berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werks.
#§ 6
Finanzierung, Haushalt
(
1
)
1 Der Kirchenkreis führt für das Werk einen Teilhaushaltsplan. 2 Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden.
(
2
)
1 Die Finanzierung erfolgt durch Veräußerungsgewinne von Grundeigentum, Fördermittel und Miet- bzw. Pachteinnahmen sowie Entgelten aus der Erbringung von Dienstleistungen. 2 Ziel ist der (weitgehend) kostendeckende Betrieb des LW. 3 Der durch Einnahmen nach Satz 1 nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des LW wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Finanzsatzung durch den Kirchenkreisanteil gedeckt. 4 Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie erforderliche Kreditaufnahmen. 5 Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits.
#§ 7
Änderung dieser Satzung
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
#§ 8
Bekanntmachung
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
#§ 9
Schlussbestimmung
Das Liegenschaftswerk nimmt zum 1. April 2026 seine Arbeit auf.
#§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Breklum, 7. März 2026 | ||||
Matthias Lenz, Propst | Henning Möller | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | weiteres Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* | ||||
Breklum, 10. März 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Nordfriesland Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Kirstin Gabriel | ||||
Az.: 12-122-8/2026_01.1 | ||||
Nr. 32Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2026/2027
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein
Vom 18. Februar 2026
Der Haushalt des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein für die Jahre 2026/2027 wurde auf der Sitzung der Kirchenkreissynode am 18. Februar 2026 beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120, 138) geändert worden ist, ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Haushalt 2026/2027 in der Zeit vom 16. März bis 16. April 2026 in den Geschäftsräumen der Kirchenkreisverwaltung, Königstr. 8, 23730 Neustadt i. H. sowie im Ev. Zentrum, Schloßstraße 13, Eutin während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann.
Neustadt, 18. Februar 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Ostholstein Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Dr. Matthias Hoffmann | ||||
Az.: KKOH-HHPLAN-2026/27 | ||||
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktion A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 4. Ausgabe 2026: | Mi, 15. April | 30. April 2026, |
für die 5. Ausgabe 2026: | Fr, 15. Mai | 31. Mai 2026, |
für die 6. Ausgabe 2026: | Mi, 17. Juni | 30. Juni 2026. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden. | ||