.Kirchengesetz
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Kirchengesetz
über die Verwendung von Fahnen,
Flaggen und ähnlichen Kennzeichen
Vom 12. November 2025
Vollzitat: Kirchengesetz über die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen vom 12. November 2025 (ABl. EKD 2025 S. 148) |
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
(
1
)
Die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen durch die evangelische Kirche dient der Darstellung der Kirche in der Öffentlichkeit.
(
2
)
Sie darf dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen.
#§ 2
Die evangelische Kirchenfahne zeigt ein violettes Kreuz auf weißem Grund.
#§ 3
Nähere Bestimmungen über die Verwendung von Fahnen, Flaggen und ähnlichen Kennzeichen können die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse jeweils für ihren Bereich treffen.
#§ 4
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude vom 18. November 1947 (ABl. EKD 1948, Heft 1, Spalte 4) außer Kraft.