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Geltungszeitraum von: 01.06.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Friedhofssatzung
für die vom Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreis Dithmarschen
getragenen und durch das Friedhofswerk
Dithmarschen (DFW) verwalteten Friedhöfe1#

Vom 12. Februar 2020

(KABl. S. 142)

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 25. Januar 2020 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

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I. Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

( 1 ) 1Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Kirchenkreis Dithmarschen getragenen und durch das DFW verwalteten örtlichen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. 2Die dem DFW angeschlossenen Friedhöfe sind in der Anlage 1 zu der Satzung aufgeführt.
( 2 ) 1Diese Friedhofssatzung gilt nicht für die vom Kirchenkreis Dithmarschen getragenen und durch das DFW verwalteten örtlichen Friedhöfe, die in Anlage 2 aufgeführt sind. 2Für diese bleiben die bisherigen Friedhofssatzungen der bisherigen Träger aufgrund der Besonderheiten dieser Friedhöfe bei Inkrafttreten dieser Satzung in Kraft.
( 3 ) Die vom DFW verwalteten Friedhöfe dienen der Bestattung der Gemeindemitglieder der Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen sowie aller sonstigen Personen.
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§ 2
Verwaltung des Friedhofs

( 1 ) Die kirchlichen Friedhöfe sind unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen, vertreten durch das DFW.
( 2 ) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach der Organisationssatzung und dieser Friedhofssatzung für das DFW, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
( 3 ) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben ist das DFW beauftragt.
( 4 ) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
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§ 3
Schließung und Entwidmung

( 1 ) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
( 2 ) 1Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. 2Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. 3Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
( 3 ) 1Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. 3Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
( 4 ) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
( 5 ) 1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
( 6 ) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
( 7 ) 1Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. 2Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
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II. Ordnungsvorschriften

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§ 4
Öffnungszeiten

( 1 ) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
( 2 ) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
( 2 ) 1Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. Druckschriften zu verteilen,
  6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  8. zu lärmen und zu spielen,
  9. Hunde unangeleint mitzubringen; deren Hinterlassenschaften sind zu entfernen.
2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung vereinbar sind.
( 3 ) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 4 ) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen.
( 5 ) 1Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.
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§ 6
Gewerbliche Arbeiten

( 1 ) 1Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. 3Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen.
( 2 ) 1Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. 2Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
( 3 ) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.
( 4 ) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
( 5 ) 1Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 3Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
( 6 ) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
( 7 ) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. 2Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
( 8 ) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

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§ 7
Anmeldung der Bestattung

( 1 ) 1Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen im Original rechtzeitig anzumelden, dazu gehören u. a. Sterbefallbescheinigung bzw. Sterbeurkunde, Kremationsurkunde bzw. Urnenbegleitschein, Kostenübernahmeerklärung. 2Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
( 2 ) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
( 3 ) Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags.
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§ 8
Särge und Urnen

( 1 ) 1Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 3Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. 4Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
( 2 ) 1Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. 2Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
( 3 ) 1Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,70 Meter hoch und 0,70 Meter breit sein. 2Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
( 4 ) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
( 5 ) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
( 6 ) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
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§ 9
Ruhezeit

( 1 ) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre,
  • für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre,
  • für Urnen 20 Jahre und
  • für Fehl- und Totgeburten 10 Jahre.
( 2 ) Abweichend von den vorgenannten allgemeinen Ruhezeiten werden die Ruhezeiten für örtliche Friedhöfe in Anlage 1 zur Satzung geregelt.
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§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber

( 1 ) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
( 2 ) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.
( 3 ) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.
( 4 ) Vor dem Ausheben von Gräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle zur Durchführung der Bestattung notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, die über die übliche Vorbereitung der Grabarbeiten hinaus erforderlich sind (z. B. Entfernung von Grabsteinen und Gittern).
( 5 ) 1Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör oder die Bepflanzung vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten. 2Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
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§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

( 1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 ) 1Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. 3Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
( 3 ) 1Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
( 4 ) 1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
( 5 ) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 6 ) 1Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
( 7 ) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
( 8 ) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
( 9 ) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
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IV. Grabstätten

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§ 12
Allgemeines

( 1 ) 1Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. 2An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
( 2 ) 1Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. 2Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
( 3 ) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
( 4 ) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
( 5 ) 1Die Grabstätten werden angelegt als
  1. Reihengrabstätten,
  2. Wahlgrabstätten,
  3. Urnenreihengrabstätten,
  4. Urnenwahlgrabstätten,
  5. Gemeinschaftsgrabstätten
2Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
( 6 ) 1Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
  1. Grabstätten für Erdbestattungen
    • bei einer Sarglänge bis 120 cm
      Länge: 125 cm Breite: 60 cm
    • bei einer Sarglänge über 110 cm
      Länge: 210 cm Breite: 110 cm
  2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 4 bis 5
    Länge: 50 cm Breite: 50 cm
2Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den jeweiligen Friedhof maßgebend.
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§ 13
Reihengrabstätten

( 1 ) 1Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
( 2 ) 1In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
( 3 ) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
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§ 14
Wahlgrabstätten – Nutzungsrecht –
Erweiterung des Nutzungsrechtes

( 1 ) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen und bzw. oder Urnenbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
( 2 ) 1Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. 2Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. 3Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. 4Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
( 3 ) 1In jeder Grabbreite darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. 2Die Friedhofsverwaltung kann gegen Entrichtung einer Gebühr einen Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen zusätzlich genehmigen (Erweiterung des Nutzungsrechtes). 3In Ausnahmefällen kann je nach den bestehenden örtlichen Regelungen hiervon abgewichen werden.
( 4 ) 1In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. 2Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. Großeltern und
  7. Enkelkinder sowie
  8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
( 5 ) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
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§ 15
Nutzungszeit von Wahlgrabstätten –
Verlängerung des Nutzungsrechtes

( 1 ) 1Die Nutzungszeit richtet sich nach der Ruhezeit gemäß § 9 dieser Satzung. 2Im Falle der allgemeinen Ruhezeit beträgt sie 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. 3Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. 4Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
( 2 ) 1Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. 2Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
( 3 ) 1Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. 2Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
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§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

( 1 ) 1Sind auf dem jeweiligen Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte) oder nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. 2Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
( 2 ) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
  1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
  2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
  3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
  4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
  5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
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§ 17
Übertragung oder Übergang von
Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

( 1 ) 1Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. 2Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) 1Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. 2Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge.
( 3 ) 1Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. 2Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
( 4 ) 1Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. 2Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
( 5 ) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
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§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten

( 1 ) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
( 2 ) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
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§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

( 1 ) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
( 2 ) 1Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 2Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
( 3 ) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
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§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

1Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. 2Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger. 3Der Friedhofsträger kann auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal errichten oder einheitliche Grabplatten vorsehen.
4Als Inschrift können Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen werden.
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§ 21
Registerführung

1Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. 2Dies kann elektronisch erfolgen.
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V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

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§ 22
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
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§ 23
Wahlmöglichkeit

( 1 ) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
( 2 ) 1Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. 2Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
( 3 ) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
( 4 ) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
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§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

( 1 ) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
( 2 ) 1Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. 3Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
( 3 ) 1Grundsätzlich nicht zugelassen sind insbesondere Schrittplatten und auch Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff. 2Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Folie, Vlies, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.
( 4 ) Grundsätzlich sind für die Grabeinfassungen nur Kanten aus Wesersandstein zulässig, auf Antrag können auch andere Natursteine wie z. B. Granit verwendet werden.
( 5 ) 1Grababdeckungen sind auf Antrag mit Natursteinplatten für maximal zwei Drittel der Grabfläche möglich. 2Ausnahmen können, wenn es die örtlichen Regelungen zulassen, bei Gräbern mit gemauerten Grüften genehmigt werden.
( 6 ) Weitergehende Regelungen zur Gestaltung werden durch eine vom Träger zu erlassende Gestaltungssatzung und einen Gestaltungsplan geregelt.
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§ 25
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

( 1 ) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder.
( 2 ) 1Die Grabstätten sollen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und so durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. 2Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können durch eine Gestaltungssatzung und durch Gestaltungspläne getroffen werden (§ 24 Absatz 6 gilt entsprechend).
( 3 ) Grababdeckungen mit Kiesel oder Natursteinplatten u. ä. sind in Grabfeldern ohne Grabeinfassungen nicht zulässig.
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§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

( 1 ) 1Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
( 2 ) 1Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. 2Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
( 3 ) Es ist nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte zulässig.
( 4 ) Das Grabmal ist in Form und Größe an die jeweilige Grabstätte anzupassen.
( 5 ) Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten werden in einer Gestaltungssatzung, einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie den Gestaltungsplänen der einzelnen Friedhöfe getroffen (§ 24 Absatz 6 gilt entsprechend).
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§ 27
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder.
( 2 ) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
( 3 ) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
( 4 ) 1Nach Maßgabe einer Gestaltungssatzung und eines Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. 2Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden.
( 5 ) In einer Gestaltungssatzung und einem Gestaltungsplan können Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
( 6 ) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
( 7 ) 1Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. 2Daneben können weitere zusätzliche Gestaltungsvorschriften für den jeweiligen Friedhof in einer Gestaltungssatzung und durch einen Gestaltungsplan getroffen werden (§ 24 Absatz 6 gilt entsprechend).
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VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

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§ 28
Allgemeines

( 1 ) 1Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. 3Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. 4Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
( 2 ) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
( 3 ) 1Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. 2Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
( 4 ) 1Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. 2Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
( 5 ) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
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§ 29
Grabpflege, Grabschmuck

( 1 ) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
( 2 ) 1Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
( 3 ) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
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§ 30
Vernachlässigung, unzulässige Gestaltung

( 1 ) 1Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. 2Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. 4Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
( 2 ) 1Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 2Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. 3In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. 4Eventuell entstehende Kosten für das Abräumen der Grabstätte werden der nutzungsberechtigten Person in Rechnung gestellt.
( 3 ) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten oder entsprechende Urnengrabstätten umgebettet werden.
( 4 ) 1Bei unzulässigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. 3Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
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§ 31
Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
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VII. Grabmale und bauliche Anlagen

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§ 32
Zustimmungserfordernis

( 1 ) 1Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. 3Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
( 2 ) 1Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
  1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
  2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
2In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
( 3 ) 1Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Grababdeckungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
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§ 33
Prüfung durch den Friedhofsträger

( 1 ) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
( 2 ) 1Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag oder ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. 2Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
( 3 ) Für sonstige bauliche Anlagen gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 34
Fundamentierung und Befestigung

( 1 ) 1Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte

( 1 ) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
( 2 ) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
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§ 36
Unterhaltung

( 1 ) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
( 2 ) 1Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. 2Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. 3Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. 4Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
( 3 ) 1Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 2Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. 4Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
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§ 37
Entfernung

( 1 ) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
( 2 ) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. 2Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. 3Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. 4Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
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§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

( 1 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder Denkmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
( 2 ) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
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VIII. Ruheräume und Trauerfeiern

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§ 39
Benutzung der Ruheräume

( 1 ) 1Die Ruheräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
( 2 ) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
( 3 ) 1Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Ruheraum aufgestellt. 2Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
( 4 ) Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
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§ 40
Trauerfeiern

( 1 ) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
( 2 ) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
( 3 ) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen und Feierräume zur Verfügung.
( 4 ) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der verstorbenen Person eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
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IX. Haftung und Gebühren

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§ 41
Haftung

( 1 ) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
( 2 ) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
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§ 42
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
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X. Schlussvorschriften

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§ 43
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

1Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird. 2Bei der Übertragung des Friedhofs auf einen anderen Friedhofsträger als Rechtsnachfolger gelten die Laufzeiten und Fristen nach Satz 1 auf der Grundlage der letzten gültigen Friedhofssatzung des vorherigen Trägers.
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§ 44
Inkrafttreten

( 1 ) 1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft3#. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 1. Dezember 2017 außer Kraft.
( 2 ) Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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Anlage 1
zur Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Friedhofswerkes
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen
vom 12. Februar 2020

Gemäß § 1 der gültigen Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Friedhofswerkes – DFW – des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen werden nachfolgende örtliche Friedhöfe vom DFW getragen und verwaltet:
  1. Friedhof Heide mit den Friedhofsbereichen:
    1. St. Johannes-Friedhof (Südfriedhof) in 25746 Heide, Lobeskampweg 4 – Hauptfriedhofsverwaltung – mit folgenden Grundstückflächen:
      1. Flurstück Gemarkung Heide, 3323-16-9/1 mit 46.968 m²
      2. Flurstück Gemarkung Heide, 3323-16-9/2 mit 543 m²
      3. Flurstück Gemarkung Heide, 3323-16-11/2 mit 19.600 m²
    2. Zütphenfriedhof (Nordfriedhof) in 25746 Heide, Weddingstedter Str. 26, verwaltet über die Hauptfriedhofsverwaltung mit folgenden Grundstücksflächen:
      1. Flurstück Gemarkung Heide, 3323-4-107/4 mit 6.540 m²
      2. Flurstück Gemarkung Heide, 3323-20-22/1 mit 38.066 m²
  2. Friedhof Neuenkirchen, Karkenweg 7, 25792 Neuenkirchen
  3. Friedhof Hemme, Dorfstr. 7, 25774 Hemme
  4. Friedhof Lohe-Rickelshof, Kirchenallee 12,
    25746 Lohe-Rickelshof
Gemäß § 9 Absatz 2 der gültigen Friedhofssatzung werden für nachfolgende örtliche Friedhöfe abweichende Ruhezeiten festgesetzt:
  1. Friedhof Heide; keine
  2. Friedhof Neuenkirchen; keine
  3. Friedhof Hemme; Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre
  4. Friedhof Lohe-Rickelshof; Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 der Satzung vom 15. November 2025 (KABl. 2025 A Nr. 175 S. 401) mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Eintrag zu Anlage 1 ist nicht Bestandteil des amtlichen Inhaltsverzeichnisses und wurde redaktionell ergänzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Juni 2020 in Kraft.
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