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Geltungszeitraum von: 04.12.2019

Geltungszeitraum bis: 12.12.2025

Grundlinien kirchlichen Handelns
bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten
anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung)
und der Bestattung 20191#, 2#

Vom 4. Dezember 2019

(KABl. 2020 S. 26)

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Grundsätzliches

1Diese Grundlinien stellen eine Verständigung über wesentliche Aspekte des kirchlichen Handelns bei Taufe, Abendmahl sowie bei den Kasualgottesdiensten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland dar. 2Damit wird ein Rahmen für Entscheidungen im konkreten Einzelfall gegeben. 3Eine Verständigung über Grundlinien stärkt die Gemeinschaft der zur öffentlichen Verkündigung Berufenen sowie die geistliche Verantwortung der Kirchengemeinden, insbesondere der Kirchengemeinderäte.
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I. Das geistliche Geschehen bei Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten

  1. Taufe und Abendmahl sowie die Kasualgottesdienste sind sichtbare Handlungen, in denen der dreieinige Gott selbst durch die Verkündigung des Evangeliums an Menschen handelt und Menschen darauf mit Glauben antworten.
  2. 1Gottes Handeln in der Verkündigung des Evangeliums spricht jede und jeden einzeln an. 2In dieser Weise angesprochen sammeln sich Menschen um Wort und Sakrament in der einen Kirche Jesu Christi und hoffen auf die Vollendung seines Reiches. 3So gründet die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi in der Verkündigung des Evangeliums. 4Diese Zugehörigkeit zielt auch auf eine dauerhafte Mitgliedschaft in der Kirche als Institution.
  3. 1Sowohl die Sakramente Taufe und Abendmahl als auch die Kasualgottesdienste sind Formen der Verkündigung des Evangeliums, das sich an alle Menschen richtet. 2Allerdings haben die Sakramente Taufe und Abendmahl eine zentrale Bedeutung für die Zugehörigkeit zur einen Kirche Jesu Christi; sie sind als kirchliche Handlungen unverzichtbar und durch keine andere Handlung zu ersetzen. 3Kasualgottesdienste sind liturgische Formen, in denen eine Kirche Menschen eine geistliche Begleitung und Gestaltung für besondere Ereignisse oder lebensgeschichtliche Wendepunkte anbietet. 4Deshalb können neue Formen von Kasualgottesdiensten entwickelt werden.
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II. Theologische und verfassungsrechtliche Grundlagen der Nordkirche bei Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten

  1. 1 In den unter I. formulierten theologischen Grundsätzen spiegelt sich das Selbstverständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wider, das in der Präambel ihrer Verfassung beschrieben ist: 2In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament als Gemeinde Jesu Christi. Das Evangelium von Jesus Christus gilt allen Menschen“. 3Daraus folgt als Grundhaltung kirchlichen Handelns: „Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren“ (Artikel 13 Verfassung).
  2. 1Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf die Taufe:
    2Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lädt zur Taufe ein“ (Artikel 1 Absatz 6 Verfassung).
    3Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf das Abendmahl:
    4Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland hält daran fest, dass entsprechend der kirchlichen Tradition die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist. 5Weil aber auch beim Abendmahl das Handeln des dreieinigen Gottes an erster Stelle steht, wird niemand, die bzw. der den ernsthaften Wunsch nach Teilnahme am Abendmahl äußert, abgewiesen. 6Kinder und Jugendliche, die noch nicht konfirmiert sind, sind beim Abendmahl willkommen. 7Nach dem Verständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Teilnahme am Abendmahl für Menschen, die noch nicht getauft sind, ein deutlicher Schritt hin zu dem Entschluss, sich taufen zu lassen.
    8Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf die Kasualgottesdienste:
    9Kirchenmitglieder haben ein Recht auf den Zugang zu Kasualgottesdiensten (vgl. Artikel 10 Absatz 2 Verfassung). 10Ein Kasualgottesdienst kann auch gefeiert werden, wenn Menschen, die nicht Kirchenmitglieder sind, danach fragen; ein Anspruch auf einen Kasualgottesdienst besteht für sie nicht. 11Wenn ein Kasualgottesdienst auf Anfrage eines Menschen, der nicht Kirchenmitglied ist, gefeiert wird, dann dient die Nordkirche nach ihrem Selbstverständnis damit Gott durch die Verkündigung des Evangeliums. 12Sie nimmt sich aber auch der Menschen in ihrer besonderen Situation an. 13Und sie lädt damit diejenigen, die nicht Kirchenmitglieder sind, ein, Mitglieder zu werden.
  3. 1Bei Taufe und Abendmahl sowie bei Kasualgottesdiensten gehört es zur besonderen pastoralen Verantwortung, dass die Pastorinnen und Pastoren gegenüber Kirchenmitgliedern und auch gegenüber Nichtkirchenmitgliedern das Evangelium von Jesus Christus so zur Sprache bringen, dass darin sowohl Gottes Wort als auch die Lebenssituation von Menschen zur Geltung kommen. 2Die Wahrnehmung dieser besonderen pastoralen Verantwortung setzt voraus, dass Pastorinnen und Pastoren Zeit haben und sich Zeit nehmen, um Menschen im Rahmen der Vorbereitung eines Kasualgottesdienstes zu begleiten und den Kasualgottesdienst selbst sorgfältig zu gestalten.
  4. 1Hat eine Pastorin bzw. ein Pastor Bedenken gegen die Durchführung einer Taufe bzw. eines Kasualgottesdienstes, trifft sie bzw. er in seelsorgerlicher Verantwortung eine Entscheidung, ob die Taufe bzw. der Kasualgottesdienst stattfinden soll oder nicht. 2Entscheidet sich die Pastorin bzw. der Pastor gegen die Durchführung, informiert sie bzw. er unverzüglich sowohl diejenigen, die die Taufe bzw. den Kasualgottesdienst wünschen, als auch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst und den Kirchengemeinderat und berät ihre bzw. seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Kirchengemeinderat. 3Gegen die Entscheidung, dem Wunsch nach einer Taufe bzw. nach einem Kasualgottesdienst nicht nachzukommen, kann von denen, die die Taufe bzw. den Kasualgottesdienst wünschen, bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst Einspruch eingelegt werden. 4Kommt in diesem Falle die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Überzeugung, dass die Taufe bzw. der Kasualgottesdienst stattfinden kann, schafft sie bzw. er die Möglichkeit dafür. 5Kommt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Entscheidung, dass die Taufe aufgeschoben werden soll bzw. der Kasualgottesdienst nicht stattfinden kann, ist ihre bzw. seine Entscheidung endgültig. 6Nach der Entscheidung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes informiert die Pastorin bzw. der Pastor den Kirchengemeinderat über die Entscheidung.
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III. Gestaltete Pluralität als Rahmen für die Bestimmungen der Nordkirche
zu Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten

  1. 1Für die gegenwärtige Situation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist es im Blick auf ihre Praxis bei Taufe und Abendmahl sowie bei Kasualgottesdiensten besonders bedeutsam, dass sich Pluralität zum prägenden Merkmal in allen gesellschaftlichen Bereichen entwickelt hat. 2Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig. 3Historisch wurzelt diese Pluralität u. a. in der Erkenntnis Luthers, dass jeder Mensch als Einzelner und Einzelne den Glauben verantworten muss und kann. 4Deshalb ist Pluralität unverzichtbarer Bestandteil eines evangelischen Kirchenverständnisses. 5Allerdings orientiert sich kirchliches Handeln am Leitbild einer theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität. 6Auf der einen Seite integriert die Nordkirche eine Vielzahl von Glaubensformen und Glaubenserfahrungen. 7Auf der anderen Seite ist sie aber auch in der Lage, kritisch zu urteilen und zur Veränderung aufzurufen, wo Lebensverhältnisse, Einstellungen und Entscheidungen Gottes Anspruch an seine Menschen und Gottes Liebe zu ihnen widersprechen. 8Die Bejahung solcher Pluralität war und ist allerdings verbunden mit der teilweise schmerzhaften Erfahrung, dass immer wieder der Streit der verschiedenen Glaubensvorstellungen ausgetragen werden muss. 9Insgesamt geht es darum, die Vielfalt auf einen gemeinsamen Bezugsrahmen, nämlich das Evangelium von Jesus Christus, und auf ein gutes Miteinander in der Kirche auszurichten. 10Dies entspricht dem Verständnis der Kirche als „Leib Christi“, von dem Paulus schreibt: 11Wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir, die vielen, ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied“ (Röm 12, 4).
  2. 1Die gesellschaftliche Pluralität bildet sich in der Nordkirche bei der Sakraments- und Kasualpraxis in einer Vielzahl von Traditionen und Modellen ab. 2Sie wird für die kirchlich Handelnden in den individuellen Glaubensvorstellungen und Gestaltungswünschen sowie in den unterschiedlichen Lebensbedingungen in städtischen und ländlichen bzw. östlichen und westlichen Bereichen der Landeskirche erlebbar.
  3. 1Durch die Orientierung an einer theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität in der Kirche kann eine Verständigung über Grundlinien kirchlichen Handelns bei Sakramenten und Kasualgottesdiensten formuliert werden, bei der die Einigkeit über die Grundlagen nicht notwendig zu Uniformität in der Gestaltung führt. 2Eine solche Verständigung ermöglicht es Kirchengemeinden, Pastorinnen bzw. Pastoren oder anderen Beteiligten, Zuständigkeiten zu beachten und konstruktiv zusammenzuwirken, auch wenn es im Einzelnen gegensätzliche Auffassungen gibt.
  4. 1Innerhalb der theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität ist es wichtig, das Evangelium so zu verkündigen und zu gestalten, dass es in verschiedenen Milieus seine Wirkung entfaltet. 2Deshalb müssen sich Kirchengemeinden, Pastorinnen bzw. Pastoren oder andere Beteiligte auch bei Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdiensten fragen, wo die kulturell bedingten Formen der Verkündigung und Gestaltung passend sind bzw. wo sie verändert werden können. 3Das betrifft ganz wesentlich die Musik (sowohl Livemusik als auch Musik von einem Tonträger) bei Taufe und Abendmahl sowie bei den Kasualgottesdiensten, weil Musik in diesem Zusammenhang Verkündigung ist. 4Es gilt aber ebenso für alle anderen Formen der Verkündigung.
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IV. Ordnungsgemäße Berufung der Verantwortlichen für Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdienste

1In der Regel sind Pastorinnen und Pastoren für die Durchführung von Taufen, Abendmahl und Kasualgottesdiensten verantwortlich. 2In Ausnahmefällen können auch andere Personen, die dafür ebenso ordnungsgemäß berufen sind, diese Verantwortung übernehmen (vgl. Artikel 16 Verfassung). 3Ist dies der Fall, dann gelten die in diesen Grundlinien gemachten Aussagen über den Dienst der Pastorinnen und Pastoren ebenso für die Berufenen.
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Taufe

1Die Kirche tauft auf Grund des Auftrags Jesu Christi nach dem biblischen Zeugnis: 2Gehet hin und lehret alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe“ (Mt 28, 19). 3Die Kirche tauft im Vertrauen auf die Verheißung Jesu: 4Wer da glaubt und getauft wird, der wird selig werden“ (Mk 16,16). 5Die Taufe gilt ein für alle Mal; sie wird nicht wiederholt. 6Die Evangelisch-Lutherische Kirche erkennt alle Taufen an, die gemäß dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen werden. 7Der Taufspruch ist ein biblischer Text.
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Bestimmungen der Nordkirche zur Taufe

  1. 1Die Kirche tauft Kinder, deren Sorgeberechtigte die Taufe für sie und ggf. auf den eigenen Wunsch der Kinder hin begehren3# und Erwachsene, die selber die Taufe wünschen (Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres). 2Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gott grundsätzlich Menschen ohne Vorbedingungen annimmt. 3Auf diese bedingungslose Annahme antworten Erwachsene bei ihrer Taufe mit dem christlichen Glaubensbekenntnis.
  2. 1Jeder Taufe geht das Taufgespräch voraus. 2Der Taufe Erwachsener geht eine Entscheidung voraus. 3Im Taufgespräch bzw. im Gespräch über den Entscheidungsprozess soll u. a. in angemessener Form der Sinn der Taufe als Geschehen zwischen dem dreieinigen Gott und einem Menschen verdeutlicht werden; ebenso soll auch die Bedeutung dieses Geschehens für das Leben im Glauben zur Sprache kommen.
  3. 1Mindestens eine oder einer der Sorgeberechtigten soll der evangelischen Kirche angehören. 2Wünschen Sorgeberechtigte, die nicht der Kirche angehören, weil sie nicht getauft sind, die Taufe ihres Kindes, kann die Möglichkeit der eigenen Taufe besprochen werden. 3Wünschen Sorgeberechtigte, die nicht der Kirche angehören, weil sie ausgetreten sind, die Taufe ihres Kindes, soll die Möglichkeit des Wiedereintritts besprochen werden. 4Wenn keine oder keiner der Sorgeberechtigten Mitglied der evangelischen Kirche ist, kann in besonderen Fällen, etwa wenn andere für die Erziehung im christlichen Glauben Sorge tragen, das Kind getauft werden.
  4. 1Die Taufe findet im sonntäglichen Gemeindegottesdienst oder in einem öffentlichen Taufgottesdienst statt. 2Die Taufe kann an einem anderen als an den üblichen gottesdienstlichen Orten stattfinden; in diesem Fall soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 3Tauffeste und andere alternative Formen gottesdienstlicher Feier sind geeignet, den Zugang zur Taufe zu erleichtern. 4Für den agendarischen Ablauf einer Taufe steht die Agende III Teilband 1 der VELKD zur Verfügung. 5Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings ist jede Christin bzw. jeder Christ berechtigt zu taufen; über eine so vorgenommene Taufe soll die zuständige Kirchengemeinde informiert werden.
  5. 1Bei der Taufe eines Kindes versprechen Patinnen bzw. Paten gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und im Auftrag der Gemeinde, für eine Erziehung ihres Patenkindes im christlichen Glauben Sorge zu tragen; sie bezeugen den Taufvollzug und können sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen. 2Wenn keine Patinnen bzw. Paten gefunden werden, soll die Taufe trotzdem stattfinden können. 3Die Sorgeberechtigten schlagen eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied einer christlichen Kirche sind und ihre Bereitschaft erklärt haben, an der Erziehung des Kindes im christlichen Glauben mitzuwirken, für das kirchliche Patenamt vor. 4Mindestens eine Patin bzw. ein Pate soll evangelisch sein. 5Evangelische Patinnen bzw. Paten sollen konfirmiert sein, sofern sie nicht als Erwachsene getauft worden sind. 6Kirchenmitglieder anderer christlicher Konfessionen können als Patin bzw. Pate zugelassen werden, sofern diese Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören und in Lehre und Praxis dem evangelischen Verständnis der Taufe nicht widersprechen. 7Schlagen die Sorgeberechtigten eine Person für das Patenamt vor, die einer Kirche angehört, die nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese Person ein Taufverständnis teilt, wonach die Taufe mit Wasser und der Gebrauch der trinitarischen Taufformel notwendige Bestandteile sind. 8Eine Patin bzw. ein Pate kann auf eigenen Wunsch vom Patenamt entbunden werden. 9Zur Patin bzw. zum Paten kann eine geeignete Person nachbestellt werden. 10Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört oder das evangelische Verständnis der Taufe nicht teilt, kann das Patenamt nicht übernehmen. 11Wenn die Sorgeberechtigten diese Person als besondere Lebensbegleiterin bzw. Lebensbegleiter für das Kind wünschen, kann sie sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen und damit ihre Begleitung für das Kind zum Ausdruck zu bringen. 12Wo es üblich ist, solche Lebensbegleiterinnen bzw. Lebensbegleiter „Taufzeugen“ zu nennen, kann dies beibehalten werden.
  6. 1Die Taufe soll bei der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor so angemeldet werden, dass zwischen Taufanmeldung und der Taufe selbst ein angemessener Zeitraum liegt. 2Soll eine andere Pastorin bzw. ein anderer Pastor die Taufe vollziehen, wird sichergestellt, dass die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor informiert ist. 3Die derzeit geltende Form, die diesen Zweck erfüllt, ist ein Dimissoriale, das die zuständige Kirchengemeinde ausstellt.
  7. Vor dem Taufgottesdienst soll die Geburtsurkunde des Täuflings vorliegen.
  8. 1Ein Mensch, der getauft wird, wird Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, sofern sie bzw. er den Wohnsitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat. 2Sie bzw. er wird zugleich Mitglied in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
  9. 1Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange diejenigen, die sorgeberechtigt für ein Kind sind, die Taufvorbereitung, insbesondere das Taufgespräch verweigern. 2Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt. 3Die Taufe ist aufzuschieben, solange eine Sorgeberechtigte bzw. ein Sorgeberechtigter der Taufe widerspricht oder die evangelische Erziehung des Kindes abgelehnt wird. 4Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen haben; sie ist aufzuschieben, solange der Eindruck besteht, dass der Taufwunsch nicht ernsthaft ist. 5Das Bemühen der in der Kirche Verantwortlichen muss dahin gehen, die Gründe für einen Taufaufschub zu beheben, sofern sie nicht im Willen der zu Taufenden selbst begründet sind.
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Abendmahl

1Die Kirche feiert Abendmahl aufgrund des Auftrages Jesu nach biblischem Zeugnis: 2Das tut zu meinem Gedächtnis.“ - 3Das tut, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis“ (vgl. 1. Kor 11, 24f; Lk 22, 19). 4Auch hier gilt seine Einladung: 5Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken“ (Mt 11, 28). 6Menschen, die diese Einladung annehmen, antworten darauf, indem sie der vergebenden Liebe Gottes, die darin zur Sprache kommt, vertrauen und ihr eigenes Leben sowie das Zusammenleben mit anderen danach neu ausrichten.
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Bestimmungen der Nordkirche zum Abendmahl

  1. 1Nach dem Verständnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl. 2Weil aber auch beim Abendmahl das Handeln des dreieinigen Gottes an erster Stelle steht, wird niemand, die bzw. der den ernsthaften Wunsch nach Teilnahme am Abendmahl äußert, abgewiesen. 3In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind Kinder und Jugendliche, die noch nicht konfirmiert sind, beim Abendmahl willkommen. 4Eine Vorbereitung und Begleitung von Kindern durch deren Familie oder durch die Gemeinde ist wünschenswert.
  2. 1Das Abendmahl wird nach der geltenden Agende, d. h. nach dem Evangelischen Gottesdienstbuch gefeiert. 2Nach der Grundform I des Gottesdienstbuches ist es fester Bestandteil des Gottesdienstes. 3Alle Kirchenmitglieder haben das Recht, dass regelmäßig in ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung Abendmahl gefeiert wird.
  3. 1Es gibt viele Anlässe, bei denen kirchliches Leben in der Feier des Abendmahles seinen Ausdruck findet. 2Wenn das Abendmahl außerhalb des Gottesdienstes gefeiert wird, muss der Grundcharakter des gottesdienstlichen Mahles erkennbar bleiben. 3Um Menschen, die am Besuch eines Abendmahlsgottesdienstes – etwa durch Krankheit – gehindert sind, die Teilnahme am Abendmahl zu ermöglichen, können diese einzeln für eine Abendmahlsfeier aufgesucht werden.
  4. 1Die Elemente des Abendmahls sind nach biblischem Vorbild Brot und Kelch. 2Im Ausnahmefall ist der Empfang des Abendmahls in nur einer Gestalt (Brot oder Kelch) möglich. 3Das Eintauchen des Brotes in den Kelch (Intinctio) ist eine mögliche Form des Empfangs des Abendmahls.
  5. 1Als Inhalt des Kelches ist Wein oder Traubensaft möglich. 2In der Regel wird das Abendmahl mit Wein gefeiert. 3Wein und Traubensaft können in unterschiedlichen Gruppen ausgeteilt werden. 4In der Regel wird Abendmahl mit dem Gemeinschaftskelch gefeiert. 5Zur Austeilung kann auch ein Gießkelch mit Einzelkelchen benutzt werden; der Gemeinschaftscharakter des Abendmahls soll dabei erkennbar bleiben. 6Dies gilt auch bei der Nutzung mehrerer Gemeinschaftskelche.
  6. 1Weitere Formen sind möglich, solange sie sich an den hier formulierten Grundlinien orientieren. 2Mit den Elementen ist vor und nach dem Abendmahl würdig und sorgsam umzugehen, ohne diese theologisch zu überhöhen. 3Belange der Hygiene sind bei der Austeilung zu beachten.
  7. 1Die Verantwortung für die einsetzungsgemäße Feier des Abendmahles liegt bei den für diesen Dienst Berufenen. 2Sie sprechen die Einsetzungsworte und leiten die Austeilung. 3Für den Wortlaut der Einsetzungsworte gilt die agendarische Form. 4Die Spendeworte sollen die Verbindung, die sich im Abendmahl zwischen dem sich selbst hingebenden Christus und den Empfangenden ereignet, zum Ausdruck bringen („für Dich“).
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Gottesdienst anlässlich der Konfirmation

1Die Konfirmation ist von der Taufe her zu verstehen. 2In der Konfirmation kommt der Segen zum Ausdruck, mit dem Gott den weiteren Lebensweg der bzw. des Konfirmierten begleiten will. 3Gleichzeitig bringt in der Konfirmation ein Mensch seine eigene Haltung auf dem Weg des Glaubens durch das Bekenntnis zum Ausdruck. 4Der Konfirmationsspruch ist ein biblischer Text.
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Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich der Konfirmation

  1. 1Die Konfirmandenzeit wird durch einen Gottesdienst anlässlich der Konfirmation abgeschlossen. 2Er ist ein öffentliches Fest der Gemeinde. 3In diesem Gottesdienst begrüßt die Kirchengemeinde die Konfirmierten als mündige Mitglieder der Gemeinde, die nun selbst verantworten, wie sie als Christinnen und Christen leben. 4Sie lädt zum weiteren Leben in der christlichen Gemeinde ein. 5Jede Konfirmandin bzw. jeder Konfirmand sucht sich ihren bzw. seinen Konfirmationsspruch aus.
  2. 1Die Konfirmation setzt die Taufe voraus. 2Für ungetaufte Jugendliche führt der Konfirmandenunterricht zur Taufe, wenn sie sich dazu entscheiden. 3Diese sollte im Gottesdienst anlässlich der Konfirmation erfolgen und vom Konfirmationsakt deutlich unterschieden sein. 4Eine vorherige Tauffeier ist möglich.
  3. Für Menschen mit geistiger Behinderung werden auf dem Weg zur Konfirmation Erfahrungen christlicher Gemeinschaft ermöglicht, die ihnen gemäß sind.
  4. 1Zum Zeitpunkt der Konfirmation sollen die Konfirmandinnen und Konfirmanden das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2Eine Konfirmandin oder ein Konfirmand kann auch vorher konfirmiert werden, wenn das 14. Lebensjahr kurz nach der Konfirmation vollendet wird. 3Die Entscheidung darüber liegt bei der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor in Absprache mit dem Kirchengemeinderat und muss vor Beginn der Konfirmandenzeit getroffen werden.
  5. 1Jugendliche, die an der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden teilnehmen, sich aber nicht konfirmieren lassen möchten oder einer nicht-evangelischen Konfession angehören, können im Gottesdienst anlässlich der Konfirmation beteiligt werden. 2Dabei soll der Unterschied zur evangelischen Konfirmation deutlich werden (u. a. bei der Bekenntnisfrage). 3Jugendliche nicht-evangelischer Konfessionen, die sich konfirmieren lassen möchten, müssen vorher erklären, dass sie dadurch Mitglied der evangelischen Kirche werden möchten.
  6. 1Möchte eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher neben der Konfirmation an einer Jugendweihe oder einer ähnlichen Feier teilnehmen, so sind sie bzw. er und die Sorgeberechtigten auf mögliche inhaltliche Widersprüche hinzuweisen, wenn der Charakter der gewünschten Jugendweihe dazu Anlass gibt. 2Nimmt eine Konfirmandin bzw. ein Konfirmand an einer Jugendweihe oder einer ähnlichen Feier teil, bestehen Bedenken gegen den Vollzug der Konfirmation nur dann, wenn ein Widerspruch zum christlichen Bekenntnis gegeben ist.
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Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)4#

1Die Kirche feiert anlässlich einer Eheschließung von Menschen verschiedenen bzw. gleichen Geschlechts (oder einer Verpartnerung5#) einen Gottesdienst (Trauung). 2In einem solchen Gottesdienst wird Gottes Wort für diese Lebensgemeinschaft ausgelegt und die Gemeinde bittet um Beistand und Segen Gottes für das Paar. 3Die Partner bekräftigen im Gottesdienst den Willen, eine verlässliche und verbindliche Partnerschaft einzugehen, die von Liebe, Treue und der Bereitschaft zur Vergebung geprägt ist, und bringen zum Ausdruck, dass sie sich bei diesem Versprechen auf Gottes Liebe und Vergebung verlassen. 4Der Trauspruch ist ein biblischer Text.
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Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)

  1. 1Bei einem Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung) ist mindestens eine Partnerin bzw. ein Partner Mitglied einer evangelischen Kirche. 2Eine Geistliche bzw. ein Geistlicher einer anderen christlichen Konfession kann am Gottesdienst beteiligt werden, wenn eine Partnerin bzw. ein Partner einer christlichen Kirche angehört, die mit der Nordkirche im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder des Ökumenischen Rates der Kirchen zusammenarbeitet. 3Ist eine Partnerin bzw. ein Partner nicht Mitglied einer christlichen Kirche, kann darauf in Absprache mit dem Paar bei der Gestaltung des Gottesdienstes (insbesondere bei den Traufragen) eingegangen werden.
  2. 1Bei Beteiligung einer römisch-katholischen Partnerin bzw. eines römisch-katholischen Partners kann eine evangelische Trauung mit oder ohne Beteiligung eines katholischen Geistlichen angeboten werden. 2Dabei wird auf die Möglichkeit einer auch im Sinne der römisch-katholischen Kirche gültigen Eheschließung durch Einholung einer Dispens6# aufmerksam gemacht. 3Eine katholische Trauung mit Beteiligung einer bzw. eines evangelischen Geistlichen ist ebenso möglich.
  3. 1Zur Vorbereitung des Gottesdienstes führt die Pastorin bzw. der Pastor ein Gespräch mit den Partnerinnen oder Partnern, in dem neben der konkreten Gestaltung über die Bedeutung des Gottesdienstes im Blick auf das Evangelium und im Blick auf die Lebenssituation des Paares gesprochen wird. 2Das Gespräch ist auch ein seelsorgerliches Angebot im Hinblick auf einen prägenden biografischen Übergang.
  4. 1Soll eine andere als die zuständige Pastorin bzw. ein anderer als der zuständige Pastor den Gottesdienst leiten, wird sichergestellt, dass die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor informiert ist. 2Die derzeit geltende Form, die diesen Zweck erfüllt, ist ein Dimissoriale, das die zuständige Kirchengemeinde ausstellt. 3In der Stillen Woche sowie in der Woche vor dem Ewigkeitssonntag sollen wegen des besonderen Charakters dieser Tage keine Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung (Trauung) stattfinden.
  5. Vor dem Gottesdienst soll das Paar seine bestehende Ehe7# bzw. Lebenspartnerschaft8# nachweisen.
  6. 1Der Gottesdienst findet in der Regel an einem der üblichen gottesdienstlichen Orte derjenigen Kirchengemeinde statt, in der er angemeldet wird. 2Der Gottesdienst kann an einem anderen Ort stattfinden; in diesem Fall soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 3Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung sind öffentlich.
  7. Für den agendarischen Ablauf eines Gottesdienstes anlässlich einer Eheschließung (Trauung) steht die Agende III Teilband 2 der VELKD zur Verfügung.9#
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Gottesdienst anlässlich einer Bestattung

1Die Kirche feiert anlässlich der Bestattung eines Menschen einen Gottesdienst. 2Sie hält bei allen Veränderungen in der Trauerkultur daran fest, dass die Verstorbenen bei Gott aufgehoben und dennoch eine Zeit sowie ein Ort des Trauerns für die Trauernden heilsam sind. 3Ist die bzw. der Verstorbene getauft, soll an die Taufe als Aufnahme in die Heilsgemeinschaft mit Christus erinnert werden. 4Die Gemeinde bittet für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen um Gottes Beistand. 5Sie gestaltet sowohl ihren eigenen Verlust als auch den Ausdruck des Leids der Trauernden vor Gott und erbittet den Beistand des Heiligen Geistes. 6Sie vergegenwärtigt sich die Hoffnung auf Auferweckung der Toten, die in der Auferweckung Jesu von den Toten ihren Grund hat. 7Grundlage für die Verkündigung ist ein biblischer Text.
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Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich einer Bestattung

  1. 1Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen als gestaltete Abschiednahme der Gemeinde von einem ihrer Glieder stattfinden – auch dann, wenn die Angehörigen der verstorbenen Person selbst nicht Mitglieder einer Kirche sind. 2Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann auf Wunsch trauernder Gemeindeglieder als Ausdruck der Seelsorge und Anteilnahme stattfinden – auch dann, wenn die verstorbene Person selbst nicht Mitglied einer Kirche war. 3Insbesondere ungetauft verstorbene Kinder werden auf Wunsch der Sorgeberechtigten als Ausdruck des Erbarmens Gottes über alle Menschen ohne Einschränkung kirchlich bestattet. 4Gleiches gilt für totgeborene Kinder und Föten. 5Darüber hinaus kann ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung stattfinden, wenn anderweitig keine würdige Bestattung möglich sein würde.
  2. 1Die Entscheidung, ob anlässlich der Bestattung eines Menschen, der nicht Mitglied einer Kirche ist, ein Gottesdienst stattfindet, trifft die Pastorin bzw. der Pastor, die bzw. der diesen Gottesdienst leiten soll. 2Bei der Entscheidung soll das Verhältnis der verstorbenen Person zur Kirche und ihr bzw. sein zum Ausdruck gebrachter Wille berücksichtigt werden.
  3. Wird ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung eines nicht einer christlichen Kirche angehörenden Menschen durchgeführt, so soll diese Tatsache in diesem Gottesdienst in geeigneter Weise angesprochen werden.
  4. 1Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann gehalten werden, wenn bei einem Mitglied einer anderen christlichen Kirche der zuständige Geistliche die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zwar beerdigen würde, aber an der Ausführung gehindert ist. 2Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung ist zu halten, wenn bei einem Mitglied einer anderen christlichen Kirche der zuständige Geistliche die Beerdigung ablehnt, weil die Verstorbene bzw. der Verstorbene evangelisch getraut wurde, der evangelischen Erziehung seiner Kinder zustimmte oder andere Gründe angeführt werden, die einen Gottesdienst anlässlich einer Bestattung nach den hier formulierten Grundlinien nicht unmöglich machen würden.
  5. Keinem Kirchenmitglied darf aufgrund seiner Lebens- oder Todesumstände ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung verwehrt werden.
  6. 1Der Gottesdienst anlässlich einer Bestattung hat zwei Teile: die Feier – in der Regel in Kirche, Kapelle oder Trauerhalle – und die Beisetzung; sie stehen in erkennbarem Zusammenhang, müssen jedoch nicht unmittelbar aufeinander folgen. 2Als Zeichen der Achtung vor einem verstorbenen Menschen und zur Begleitung der Angehörigen ist eine Aussegnung wünschenswert. 3Für den agendarischen Ablauf eines Gottesdienstes anlässlich einer Bestattung bzw. der Aussegnung steht die Agende III Teilband 5 der VELKD zur Verfügung. 4Gottesdienste anlässlich einer Bestattung sind öffentlich.
  7. 1Für die Gestaltung eines Gottesdienstes anlässlich einer Bestattung trägt die Pastorin bzw. der Pastor die Verantwortung im Rahmen der Ordnung der Kirche. 2Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass die christliche Verkündigung nicht durch Nachrufe oder andere Gestaltungselemente unklar wird; gleiches gilt auch für die Auswahl der Musik. 3Der Gemeindegesang soll als gegenseitige Tröstung und Zeugnis der christlichen Hoffnung nach Möglichkeit beibehalten werden.
  8. Vor dem Gottesdienst anlässlich einer Bestattung soll die Sterbeurkunde vorliegen.
  9. 1Grundsätzlich ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bzw. die Kirchengemeinde, in die sie bzw. er umgemeindet war, zuständig für den Gottesdienst anlässlich einer Bestattung. 2Der Gottesdienst kann nach Rücksprache mit der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor auch in jeder anderen Kirchengemeinde gefeiert werden. 3Der Gottesdienst findet in der Regel an einem der üblichen gottesdienstlichen Orte der betreffenden Kirchengemeinde statt. 4Der Gottesdienst kann an einem anderen Ort stattfinden; dabei soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 5Wird für den Gottesdienst ein anderer Ort als der übliche gewünscht, so liegt die Entscheidung darüber bei der angefragten Pastorin bzw. dem angefragten Pastor – dies gilt insbesondere dann, wenn die gewünschte Örtlichkeit mit einer längeren Anreise oder sonstigen außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist. 6Bei Kirchenmitgliedern, für die an einem anderen Ort als in ihrer Wohnsitzgemeinde ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung stattfinden soll, ist die Kirchengemeinde, der die bzw. der Verstorbene angehört hat, bald möglichst zu benachrichtigen. 7Wird eine andere als die für die Bestattung zuständige Pastorin bzw. ein anderer Pastor um den Gottesdienst für einen Menschen gebeten, der nicht Glied einer christlichen Kirche ist, muss sie bzw. er sich vorher mit der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor in Verbindung setzen. 8Lehnt die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor den Gottesdienst anlässlich einer Bestattung ab, darf eine andere Pastorin bzw. ein anderer Pastor ihn nur übernehmen, wenn die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zustimmt.
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Weitere Gottesdienste aus besonderem Anlass

  1. 1Neben den klassischen Kasualgottesdiensten Konfirmation, Trauung/Segnung und Bestattung haben sich weitere Formen der gottesdienstlichen Begleitung von besonderen Anlässen entwickelt.
    2Beispiele dafür sind: Tauferinnerung, Konfirmationsjubiläen, Traujubiläen, Krankensegnungen (-salbungen), Segnung beim Umzug in eine neue Wohnung, Segnung von „Geburtstagskindern“ in einem Segensgottesdienst, Segnung von Liebespaaren am Valentinstag, Gottesdienste zu Beginn/am Ende eines Kindergartenjahres, Gottesdienste zu Beginn/am Ende eines Schuljahres, Gottesdienst anlässlich des Schulabschlusses, Segensandachten bei der Einweihung von öffentlichen Gebäuden (Feuerwehrhäuser u. Ä.).
  2. 1Die Nordkirche begrüßt es, wenn neue Formen der gottesdienstlichen Begleitung von besonderen Anlässen entwickelt werden. 2Damit soll deutlich werden, das Gottes Wort in vielen Situationen des Lebens zum gemeinsam gehörten und gefeierten Evangelium werden kann.
  3. Eine Eintragung in ein Kirchenbuch erfolgt bei solchen weiteren Gottesdiensten aus besonderem Anlass nicht.
  4. Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass der Charakter als öffentlicher Gottesdienst bzw. als gottesdienstliche Andacht gewahrt wird.
  5. Die Wahrnehmung dieser besonderen pastoralen Verantwortung setzt voraus, dass Pastorinnen und Pastoren Zeit haben und sich Zeit nehmen, um Menschen im Rahmen der Vorbereitung dieser Gottesdienste zu begleiten und die Gottesdienste sorgfältig zu gestalten.
  6. In strittigen Fällen berät sich die verantwortliche Pastorin bzw. der verantwortliche Pastor mit dem Kirchengemeinderat, mit anderen Pastorinnen oder Pastoren oder der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Erprobungszeitraum der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung 2019“ vom 4. Dezember 2019 (KABl. 2020 S. 26) endete gemäß Nummer 3 i. V. m. Nummer 1 der Beschlüsse der Landessynode vom 13. Dezember 2025 (KABl. 2025 A Nr. 161 S. 372) mit Ablauf des 12. Dezember 2025.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Grundlinien 2019 wurden als Anlage 1 zum Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ vom 4. Dezember 2019 (KABl. 2019 S. 582), der sich nunmehr im archivierten Recht befindet, beschlossen.
Als Erprobungszeitraum war gemäß Nummer 3 des Beschlusses zunächst der Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen.
Mit Beschluss der Landessynode vom 8. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 8) wurde die Nummer 3 dieses Beschlusses abgeändert, insbesondere wurde der Erprobungszeitraum auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2024 festgelegt.
Mit Beschluss der Landessynode vom 30. Januar 2025 (KABl. 2025 A Nr. 13 S. 36) wurde Nummer 3 des Beschlusses erneut geändert und wie folgt neu gefasst: „Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2025. Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Tagung im September 2025 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt.“
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3 ↑ 1Nach § 1 des staatlichen Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, zuletzt geändert 2008 (BGBl. I S. 2586), entscheidet auch über die Taufe eines Kindes „die freie Einigung der Eltern“. 2Wenn über eine Taufe Uneinigkeit zwischen den Sorgeberechtigten herrscht, muss die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor auf diese gesetzliche Bestimmung hinweisen.
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4 ↑ 1Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
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5 ↑ 1Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
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6 ↑ 1Eine Dispens stellt die Befreiung von der sogenannten „Formpflicht“ dar. 2Sie ist beim für die römisch-katholische Person zuständigen katholischen Pfarramt erhältlich.
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7 ↑ 1Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen. 3Die Möglichkeit einer Trauung von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften (vgl. die Beschlüsse der Landessynode vom 29. September 2016 bzw. 20. September 2019) bleibt für die Paare bestehen, die vor dem 1. Oktober 2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, sie aber seither nicht in eine Ehe umwandeln ließen.
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8 ↑ 1Auch wenn seit 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne standesamtliche Eheschließung/Verpartnerung stattfinden zu lassen, aufgehoben ist, bestehen die Gliedkirchen der EKD auf einer vorhergegangenen standesamtlichen Eheschließung. 2Vgl. dazu EKD-Texte 101 „Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerrechtlichen Sinne sind? 4Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung – eine gutachterliche Äußerung“ (https://bit.ly/2CvqsOE).
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9 ↑ Bei der Gestaltung können auch Anregungen der „Liturgische Handreichung für Segnungen von Menschen in eingetragenen Partnerschaften“, die von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 29. September 2016 beschlossen worden war, aufgenommen werden.
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