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Geltungszeitraum von: 02.12.2016

Geltungszeitraum bis: 10.10.2025

Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft der
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland1#

Vom 2. Dezember 20162#

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Die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat sich diese Geschäftsordnung nach Veröffentlichung der Neufassung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Dezember 2016 gemäß § 11 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes3# gegeben.
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§ 1
Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die in § 11 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes4# genannten Aufgaben wahr.
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§ 2
Mitgliedschaft und Zusammenkünfte

( 1 ) 1Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiterinnen und Leiter der Kirchenkreisverwaltungen. 2Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Leiterinnen und Leiter an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teil.
( 2 ) 1Die Arbeitsgemeinschaft kommt im Regelfall viermal jährlich zusammen. 2Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft kann darüber hinaus zusätzliche Zusammenkünfte der Arbeitsgemeinschaft einberufen.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft überträgt durch Wahl einem Mitglied den Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von drei Jahren.
( 2 ) 1Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen werden. 2Er terminiert die regelmäßigen Zusammenkünfte, legt die Tagesordnung fest und entscheidet über den Ort der Zusammenkunft sowie über die einzuladenden Gäste und Sachverständigen. 3Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft.
( 3 ) 1Das vorsitzende Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft für die laufenden Geschäfte und lädt mit einer Frist von im Regelfall einer Woche zu den Zusammenkünften der Arbeitsgemeinschaft unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 2Das vorsitzende Mitglied leitet die Tagungen der Arbeitsgemeinschaft und trägt dafür Sorge, dass eine Niederschrift gefertigt wird.
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§ 4
Beschlüsse

( 1 ) Jeder Kirchenkreis hat eine Stimme.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Kirchenkreise vertreten sind.
( 3 ) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. 3Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Dezember 2016 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung trat gemäß § 6 Satz 2 der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 11. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 125 S. 299) mit Ablauf des 10. Oktober 2025 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Geschäftsordnung wurde nicht bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis war bereits während des Geltungszeitraums veraltet.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verweis war bereits während des Geltungszeitraums veraltet.
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