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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 123Erstes Kirchengesetz zur Änderung des
Klimaschutzgesetzes

Vom 11. Oktober 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Klimaschutzgesetzes

Das Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert
    1. In Satz 2 werden die Wörter „zu überprüfen“ durch das Wort „umzusetzen“ ersetzt.
    2. In Satz 4 wird das Wort „Klimagerechtigkeit“ ersetzt durch die Wörter „globalen Zusammenhängen von Klimagerechtigkeit“.
  2. § 2 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Treibhausgasemissionen der Nordkirche sollen bilanziell bis zum Jahr 2040 schrittweise auf null gesenkt werden (CO2-Neutralität), wobei ausgehend vom Mittel der Jahre 2019 bis 2021 als Bezugswert bis zum 31. Dezember 2035 eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf zehn vom Hundert erreicht wird. Dabei kommt der Verminderung des Energieverbrauchs durch Bedarfsreduktion, durch die effiziente Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
    (2) Treibhausgasemissionen der Nordkirche im Sinne dieses Kirchengesetzes werden gemäß den Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), in der jeweils geltenden Fassung, definiert.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
      „4. Regelungen zur Kompensation von Treibausgasemissionen orientiert an der Klimaschutzrichtlinie – EKD vom 16. September 2022 (ABl. EKD S. 145) in der jeweils geltenden Fassung;“
    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Klimaschutzplan ist durch Beschluss nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf von sechs Jahren fortzuschreiben.“
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2040“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „insbesondere Baumaßnahmen“ gestrichen und der Begriff „CO2-Emissionen“ durch den Begriff „Treibhausgasemissionen“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
      „2. die Einrichtung eines Energie- und Klimaschutzmanagements in den Bereichen Liegenschaften und Gebäude, Mobilität sowie Beschaffung und“
  5. § 5 wird wie folgt gefasst:
    „§ 5
    Aufgaben der Kirchengemeinden
    (1) Den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den örtlichen Kirchen kommt aufgrund ihres Eigentums an einem Großteil der kirchlichen Gebäude eine besondere Bedeutung und Verantwortung für den Klimaschutz zu.
    (2) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen erheben regelmäßig, in der Regel monatlich, die Verbrauchsdaten ihrer in kirchlicher Nutzung befindlichen Gebäude und wirken darauf hin, dass der Energiebedarf und Treibhausgasemissionen reduziert oder die Energieeffizienz der kirchlichen Gebäude gesteigert wird.
    (3) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen übermitteln ihre Verbrauchsdaten nach Absatz 2 regelmäßig, in der Regel monatlich, als Grundlage für das Energiemanagement an den Kirchenkreis.
    (4) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen beraten den jährlichen Energie- und Emissionsbericht über die in kirchlicher Nutzung befindlichen Gebäude der jeweiligen kirchlichen Körperschaft und beschließen über die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes.
    (5) Die Kirchengemeinden und ihre Verbände wirken an der Datenerhebung im Bereich der Mobilität mit.“
  6. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie richten dazu ein Energie- und Klimaschutzmanagement ein.“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Gebäude, Mobilität und“ durch die Wörter „Liegenschaften und Gebäude, Mobilität sowie“ ersetzt.
    3. In Absatz 4 werden nach „betroffenen Kirchengemeinden“ die Wörter „bis Ende 2028“ eingefügt.
    4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Das Energie- und Klimaschutzmanagement des jeweiligen Kirchenkreises umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebäude des Kirchenkreises und die Sammlung der entsprechenden Daten der Gebäude der Kirchengemeinden nach § 5 Absatz 2;
      2. Erstellung eines jährlichen Energie- und Emissionsberichtes des Kirchenkreises an den Kirchenkreisrat über die Gebäude im Kirchenkreis nach Nummer 1;
      3. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen für eine effiziente Gebäudenutzung und die energetische Optimierung von kirchlich genutzten oder verwalteten Gebäuden des Kirchenkreises mit dem Ziel, die für die Nutzung der Gebäude nötigen Energiebedarfe zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken;
      4. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen der Mobilität von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu reduzieren bzw. klimaschonend abzuwickeln (Mobilitätsmanagement) sowie Mitwirkung an der Datenerhebung im Bereich der Mobilität;
      5. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, im Bereich Beschaffung die Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie ökologischer und sozialer Kriterien zu reduzieren (Beschaffungsmanagement).“
    5. In Absatz 7 wird jeweils das Wort „CO2-Bilanz“ ersetzt durch das Wort „Treibhausgas-Bilanz“.
  7. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie richtet dazu ein Energie- und Klimaschutzmanagement ein.“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Gebäude, Mobilität und“ durch die Wörter „Liegenschaften und Gebäude, Mobilität sowie“ ersetzt.
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Das Energie- und Klimaschutzmanagement der Landeskirche umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebäude der Landeskirche;
      2. Fortentwicklung des Klimaschutzplanes nach § 3;
      3. Erstellung eines jährlichen Energie- und Emissionsberichtes über die kirchlich genutzten Gebäude der Landeskirche;
      4. Erarbeitung von jährlichen Berichten zu der erwarteten Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der Nordkirche;
      5. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen für eine effiziente Nutzung der Gebäude und die energetische Optimierung von kirchlich genutzten oder verwalteten Gebäuden der Landeskirche mit dem Ziel, die für die Nutzung der Gebäude nötige Energiebedarfe zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken;
      6. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, die Treibhausgas-Emissionen der Mobilität von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in der Nordkirche zu reduzieren bzw. klimaschonend abzuwickeln (Mobilitätsmanagement) sowie Mitwirkung an der Erhebung im Bereich der Mobilität;
      7. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, im Bereich Beschaffung auf der landeskirchlichen Ebene die Treibhausgas-Emissionen unter Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie ökologischer und sozialer Kriterien zu reduzieren (Beschaffungsmanagement).“
    4. Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
      Die Kirchenleitung berichtet der Evangelischen Kirche in Deutschland jährlich auf der Basis der Klimaschutzrichtlinie – EKD vom 16. September 2022 (ABl. EKD S. 145) in der jeweils gültigen Fassung über die umgesetzten Klimaschutzmaßnahmen und die Energiebedarfe sowie die Treibhausgasemissionen der kirchlichen Körperschaften im Bereich Gebäude. Die Erhebung der Daten für den Bereich der Mobilität erfolgt nach Maßgabe der Klimaschutzrichtlinie – EKD.“
  8. § 8 wird wie folgt gefasst:
    „§ 8
    Kirchliche Gebäude
    (1) Bei allen Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an kirchlichen Objekten sowie beim Betrieb kirchlicher Gebäude ist das Klimaschutzziel nach § 2 zu beachten. Die einschlägigen Vorschriften des Denkmal-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind zu achten.
    (2) Kirchliche Stellen beziehen in ihren selbst genutzten Gebäuden spätestens bis Ende 2026 ausschließlich elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen.
    (3) Die Kirchenleitung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen
    1. über Zielwerte für die Begrenzung des Heizwärmebedarfs für Neubau und Bestandsoptimierung;
    2. zum kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und zur Genehmigungserteilung bezüglich des Einführens einer Prüfung zu den Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Erreichung des Klimaschutzziels nach § 2;
    3. zu Baustandards unter Gesichtspunkten der Energieeinsparung und des umweltschonenden Bauens und Sanierens.“
  9. § 9 wird wie folgt gefasst:
    „§ 9
    Mobilität
    (1) Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen.
    (2) Art und Umfang der Reisekostenvergütung der ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden, unabhängig von der Art ihres Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnisses, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.“
  10. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
    „§ 10
    Koordination der Klimaschutzmaßnahmen
    (1) Zur Koordination der Klimaschutzmaßnahmen der kirchlichen Körperschaften sollen gemeinsame Handlungsvereinbarungen der Kirchenkreise und der Landeskirche getroffen werden. Diese regeln die Kooperation und Koordination sowie das gemeinsame Controlling der Klimaschutzmaßnahmen im Blick auf das Klimaschutzziel nach § 2. Sie enthalten für die verabredeten Handlungsfelder verbindliche Zwischenziele und Transformationspfade zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
    (2) Es wird ein Klimabeirat gebildet. Die Kirchenleitung entsendet zwei Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied aus ihrer Mitte, davon wenigstens ein ehrenamtliches Mitglied. Jeder Kirchenkreisrat entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, davon wenigstens ein ehrenamtliches Mitglied. Die Junge Nordkirche entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Der Klimabeirat wählt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern. Die Kirchenleitung kann das Nähere zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des Klimabeirats durch Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Entsendung von bis zu drei weiteren fachkundigen stimmberechtigten Mitgliedern durch die Kirchenleitung vorsehen.“
  11. Der bisherige § 9 wird § 11.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 27. September 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 11. Oktober 2025
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 6025-003 – T Sc/R Tr/B Be/DAR VS

Nr. 124Bekanntmachung der Neufassung der Wahlordnung zum Kirchengesetz
über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 12. September 2025

Nachstehend wird die Neufassung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. September 2025 (ABl. EKD S. 114) bekannt gegeben.
Kiel, 13. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Gernand
Az.: 3711-001 – DAR Ge
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des § 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1) in seiner Sitzung am 12. September 2025 folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 12. September 2025

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Inhaltsübersicht
§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 2
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes
§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes
§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren
§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben
§ 6
Wahlvorschläge
§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel
§ 8
Durchführung der Wahl
§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 12
Vereinfachte Wahl
§ 13
Wahlunterlagen
§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitendenvertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn die Mitarbeitendenvertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitarbeitendenvertretung kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern berufen werden. Im Wahlvorstand soll die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet werden.
( 2a ) Abweichend von Absatz 2 besteht der Wahlvorstand in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten aus einer Person, sofern die Wahl nicht als vereinfachte Wahl nach § 12 durchgeführt wird. Der Wahlvorstand nach Satz 1 ist berechtigt und verpflichtet, eine mitarbeitende Person während der Wahlhandlung und zur Stimmenauszählung hinzuzuziehen.
( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 10 MVG-EKD die Wählbarkeit zur Mitarbeitendenvertretung besitzt. Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl der Mitarbeitendenvertretung aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an dessen Stelle tritt ein Ersatzmitglied.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowie Wahlberechtigte nach § 9 MVG-EKD als Wahlhelfende bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen.
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§ 2
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wird spätestens fünf Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung durch die amtierende Mitarbeitendenvertretung berufen. Besteht keine Mitarbeitendenvertretung, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werks bestellt. Für die Bestellung zum Wahlvorstand bedarf es der Zustimmung der ausgewählten Personen.
( 2 ) In den Fällen der Neuwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit nach § 16 Absatz 1 MVG-EKD ist unverzüglich nach § 16 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werks ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
( 3 ) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG-EKD entsprechend.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin und legt die Reihenfolge der Hinzuziehung der Ersatzmitglieder fest. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen sieben Tagen nach der Bestellung ein.
( 2 ) Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen. § 26 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 MVG-EKD sind entsprechend anzuwenden. Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren

( 1 ) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG-EKD Wahlberechtigten und der nach § 10 MVG-EKD Wählbaren. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Beide Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben.
( 2 ) Mitarbeitende sowie die Dienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitenden in Textform und begründet Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Entscheidung in Textform mit. Die Entscheidung ist abschließend. Wird die Wahl als Briefwahl durchgeführt, beginnt die Wahlhandlung mit dem Versand der Briefwahlunterlagen.
( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
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§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitendenvertretung fest. Der Termin darf nicht später als fünf Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgehängt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Auswärtig beschäftigte und andere Wahlberechtigte, die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung in der Dienststelle beschäftigt sind, erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss Angaben erhalten über
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl,
  3. Ort und Zeit des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe der in § 4 Absatz 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung in Textform und begründet beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
  6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9,
  8. die Kontaktdaten und Informationen zur Erreichbarkeit des Wahlvorstandes,
  9. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
( 3 ) In dem Wahlausschreiben ist besonders auf § 12 MVG-EKD hinzuweisen sowie auf das Erfordernis, dass mehr Personen vorgeschlagen werden sollen als Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann dem Wahlausschreiben Antragsformulare für Wahlvorschläge und die Briefwahl beifügen.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Die Wahlberechtigten können binnen drei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten in Textform unterstützt werden muss; abweichend hiervon ist in Dienststellen und Einrichtungen mit weniger als 50 Mitarbeitenden die Unterstützung eines oder einer Wahlberechtigten ausreichend.
( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem oder der ersten Vorschlagenden des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
( 3 ) Der Wahlvorstand wird entsprechend § 12 MVG-EKD darauf hinwirken, dass die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses zu beachten ist.
( 4 ) Die Frist aus Absatz 1 kann vom Wahlvorstand einmalig um eine Woche verlängert werden.
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§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Vorgeschlagenen sind anzugeben.
( 2 ) Der Gesamtvorschlag ist allen Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag nach Absatz 1 entsprechend zu gliedern. Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung muss darauf angegeben werden.
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§ 8
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Sofern der Wahlvorstand aus nur einem Mitglied besteht, findet die Wahl unter Anwesenheit dieses Mitgliedes und der hinzugezogenen mitarbeitenden Person nach § 1 Absatz 2a Satz 2 statt. Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. Es können auch Wahlumschläge für die Stimmzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob die wählende Person wahlberechtigt ist.
( 3 ) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder nach § 1 Absatz 2 Satz 4 zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen hinzuziehen.
( 4 ) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind. Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden.
( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
( 1a ) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl räumlich weit vom Wahlort entfernt tätig sind oder aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht am Wahlort anwesend sein können, die Briefwahlunterlagen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Den Betroffenen bleibt es unbenommen, ihre Stimme persönlich abzugeben.
( 2 ) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag
  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Wahlumschlag und
  3. soweit notwendig einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Antrag muss dem Wahlvorstand drei Tage vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss nachweisen, dass eine entsprechende Berechtigung vorliegt. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist ungeöffnet samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Abschluss der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Sind nach § 8 Absatz 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 8 Absatz 4 zulässig angekreuzt worden sind, auf denen Vorgeschlagene mehr als eine Stimme erhalten haben oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten in Textform. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber in Textform abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
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§ 12
Vereinfachte Wahl

( 1 ) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitendenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten; für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss in Textform oder durch Aushang erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
( 2 ) Die Versammlung wählt durch Zuruf und offene Abstimmung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, welcher oder welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben und teilt mit, wie lange die Abgabe von Wahlvorschlägen möglich ist. § 1 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin eine mitarbeitende Person aus der Versammlung hinzuziehen; § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
( 3 ) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitenden kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wird ein Wahlvorstand nach Maßgabe des § 2 bestellt, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
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§ 13
Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten sowie der Wählbaren, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitendenvertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Für die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden nach § 49 MVG-EKD beruft die amtierende Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand. Soweit die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zeitlich im Zusammenhang mit der Wahl der Mitarbeitendenvertretung stattfindet, erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes für die Wahl der Mitarbeitervertretung in einem gesonderten Wahlgang. Hierfür kann die Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand im Sinne des § 1 Absatz 2 erweitern.
( 2 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
( 3 ) Von den Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
( 4 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.
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§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle für die die Mitarbeitendenvertretung gewählt wird beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden und Personen, die gemäß § 151 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
( 1a ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu wählen.
( 2 ) Die Wahl der Vertrauensperson wird im Briefwahlverfahren durchgeführt. Die Liste der wählbaren Personen ist gemäß § 4 Absatz 1 in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Anstelle des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden die Wahllisten auf Antrag der wahlberechtigten Personen übersandt oder zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die wahlberechtigte Person hat lediglich einen Anspruch auf Einsicht in ihre eigenen personenbezogenen Daten. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend. Gemäß § 50 Absatz 4 MVG-EKD sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeitende wählbar.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 15. Januar 2011 (ABl. EKD S. 2, 33, 304), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2021 (ABl. EKD 2022 S. 6) geändert worden ist, außer Kraft.
Hannover, 12. September 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -
Dr. Anke
Präsident

II. Bekanntmachungen

Nr. 125Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft der
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Vom 11. Oktober 2025

Die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (AG VWL) hat sich diese Geschäftsordnung gemäß § 14 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes am 10. Oktober 2025 gegeben.
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§ 1
Aufgaben

Die AG VWL nimmt die in § 14 Absatz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes genannten Aufgaben wahr.
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§ 2
Mitgliedschaft und Zusammenkünfte

( 1 ) Mitglieder der AG VWL sind die Leiterinnen und Leiter der Kirchenkreisverwaltungen. Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Leiterinnen und Leiter an den Sitzungen teil.
( 2 ) Die AG VWL kommt im Regelfall zehnmal jährlich zu Tagungen zusammen. Zwei der Tagungen werden als zweitägige Präsenzveranstaltung durchgeführt, die übrigen Tagungen finden in der Regel per Videocall statt.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Die AG VWL überträgt durch Wahl zwei Mitgliedern den Vorsitz für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Aufgaben der AG VWL wahrgenommen werden. Er terminiert die regelmäßigen Zusammenkünfte, legt die Tagesordnung fest und entscheidet über die einzuladenden Gäste und Sachverständigen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
( 3 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der AG VWL.
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§ 4
Referentin / Referent

Der Vorstand sowie die AG VWL werden durch eine Referentin bzw. einen Referenten unterstützt. Diese bzw. dieser nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. erste Ansprechperson für die AG VWL
  2. inhaltliche Aufbereitung und Vorbereitung der Themen, die an die AG VWL herangetragen werden
  3. Schnittstelle zum Landeskirchenamt
  4. Vorbereitung der Sitzungen (Themen sammeln, Tagesordnung mit dem Vorstand abstimmen, Gäste koordinieren, Vorbereitungsaufgaben verteilen, aufbereiten und nachhalten)
  5. Protokollführung von Sitzungen der AG VWL, bei Bedarf Auszüge fertigen und versenden
  6. Verabredungen auf den Weg bringen, für deren Umsetzung sorgen bzw. deren Erledigung nachhalten.
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§ 5
Beschlüsse

( 1 ) Jeder Kirchenkreis hat eine Stimme.
( 2 ) Die AG VWL ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenkreise vertreten sind.
( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
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6
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 11. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 2. Dezember 2016 außer Kraft.
Breklum, 11. Oktober 2025
Esther Ahrent
Christoph Donner
Vorstand
Vorstand
*
Kiel, 11. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dobbe
Az.: 3023 – R Do

Nr. 126Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“

Vom 29. September 2025

Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“ hat in seiner Sitzung am 29. September 2025 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Zustimmung aller seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende, am 1. Januar 2026 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
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Artikel 1

Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“ vom 17. Dezember 2007 (KABl 2008 S. 7) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
  2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer“ durch die Wörter „des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner“ ersetzt.
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
      (2) Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
    2. In Absatz 3 werden jeweils das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
  4. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ ,die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ,die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt“ gestrichen.
  5. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „den Oberkirchenrat“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt“ ersetzt.
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Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Januar 2026 in Kraft.
Schwerin, 29. September 2025
Der Vorstand
(L. S.)
Christian Jessel
Vorsitzendes Mitglied
weiteres Mitglied des
Verbandsvorstands
*
Die vorstehende, vom Stiftungsvorstand am 29. September 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Evangelische Stiftung Regenbogen in Hagenow“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55 geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 9. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-080 R Kr

Nr. 127Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Kirchliche Stiftung für Klimaschutz
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“

Vom 22. September 2025

Der Stiftungsrat der kirchlichen Stiftung für Klimaschutz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg hat in seiner Sitzung am 22. September 2025 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende, am 1. November 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
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Artikel 1

§ 4 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Kirchliche Stiftung für Klimaschutz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“ vom 27. Mai 2016 (KABl. S. 319) wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsvermögen“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
    2. In Satz 2 wird das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
    3. In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Stiftungskapital“ und das Wort „Stiftungskapitals“ durch die Wörter „Grundstockvermögen“ und das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
  3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsvermögen“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
    2. In Satz 2 wird das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ und das Wort „Stiftungsvermögen“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
  4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „Stiftungsvermögen“ durch das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
    2. In Satz 2 wird das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
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Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. November 2025 in Kraft.
Rostock, 22. September 2025
Der Stiftungsvorstand
(L. S.)
Olaf-Johannes Mirgeler
Vorsitzender
Ulrich Dreßler
stellv. Vorsitzender
*
Die vorstehende, vom Vorstand am 22. September 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Kirchliche Stiftung für Klimaschutz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55 geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 9. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-390 – R Kr

Nr. 128Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Kurt Winkelmann Stiftung“ in Neubrandenburg

Vom 8. Oktober 2025

Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Kurt Winkelmann Stiftung“ in Neubrandenburg hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2025 mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes folgende, am 1. Januar 2026 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
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Artikel 1

§ 4 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung öffentlichen Rechts „Kurt Winkelmann Stiftung“ in Neubrandenburg vom 15. Mai 2002 (KABl S. 69), die durch Beschluss vom 9. Mai 2012 (KABl S. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
    (2) Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
  2. In Absatz 3 werden die Wörter „Unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 des StiftG Mecklenburg-Vorpommern kann das Stiftungskapital“ durch die Wörter „Soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist, kann das Grundstockvermögen“ ersetzt.
  3. In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ ersetzt.
  4. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Auflösung“ die Wörter „und Aufhebung“ eingefügt.
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Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Schwerin, 8. Oktober 2025
Der Vorstand
(L. S.)
Oberkirchenrat Olaf-Johannes Mirgeler
Vorsitzender
*
Die vorstehende, vom Vorstand am 8. Oktober 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Kurt Winkelmann Stiftung“ in Neubrandenburg bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit§ 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 17. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-020 – R Kr

Nr. 129Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde Altwigshagen,
der Evangelischen Kirchengemeinde Leopoldshagen,
der Evangelischen Kirchengemeinde Mönkebude und
der Evangelischen Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten
sowie die Neubildung
der Evangelischen Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff

Vom 18. September 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Altwigshagen, der Evangelischen Kirchengemeinde Leopoldshagen, der Evangelischen Kirchengemeinde Mönkebude und der Evangelischen Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten sowie des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Altwigshagen, die Evangelische Kirchengemeinde Leopoldshagen, die Evangelische Kirchengemeinde Mönkebude und die Evangelische Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelische Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelische Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Altwigshagen, der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Leopoldshagen, der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Mönkebude und der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Altwigshagen, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Leopoldshagen, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Mönkebude und der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert.
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§ 6

Die Evangelische Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff führt ein gesondert bekanntzugebendes individuelles Kirchensiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17373 Ueckermünde, Belliner Straße 38.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 18. September 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Petrus am Stettiner Haff – R Bal

Nr. 130Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook,
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai
zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille und
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marschlande

Vom 13. Oktober 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook, die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Marschlande“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Marschlande ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook, der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille und der bisherigen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marschlande setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook, der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille und der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt unverändert.
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§ 6

Die neu gebildete Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marschlande führt bis auf Weiteres das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22113 Hamburg, Moorfleeter Kirchenweg 64.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 13. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Marschlande – R Bal

Nr. 131Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn und
der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Elmshorn
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn

Vom 14. Oktober 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn und der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Elmshorn sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn und die Evangelisch-Lutherische Friedenkirchengemeinde Elmshorn werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Friedenkirchengemeinde Elmshorn und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Elmshorn.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf bleibt unverändert.
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§ 6

Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn führt bis auf Weiteres das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 25335 Elmshorn, Kirchenstraße 5.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 14. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Nikolai Elmshorn – R Bal

Nr. 132Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dagebüll und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Fahretoft
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft

Vom 16. Oktober 2025

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dagebüll und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Fahretoft sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dagebüll und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Fahretoft werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dagebüll und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Fahretoft. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dagebüll und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Fahretoft.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 25899 Dagebüll, Gabrielswarft 3.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 16. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Dagebüll-Fahretoft – R Bal

Nr. 133Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft.
Einheitssiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dagebüll-Fahretoft
Kiel, 16. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Dagebüll-Fahretoft – R We
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marschlande
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marschlande.
Einheitssiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marschlande
Kiel, 16. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.003 Marschlande – R We

Nr. 134Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 23. September 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim genehmigt:
Für die örtliche Kirche
Ev.-Luth. Kirche Dargelütz
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim
geführt.
Kiel, 30. September 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Parchim – R Thi

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgende vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Änderungstarifverträge:
  • Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 15. Juli 2025 Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, bekanntgegeben im Newsletter 4/2025 des VKDN.
  • Änderungstarifvertrag Nr. 31 vom 15. Juli 2025 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002, bekanntgegeben im Newsletter 4/2025 des VKDN.
Kiel, 15. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Makan
Az.: LKA3634-003/010 – DAR Mk

Nr. 135Änderungstarifvertrag Nr. 15
zum Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002

Vom 15. Juli 2025

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
Der Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 4. März 2025, wird wie folgt geändert:
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§ 1
Änderung des Tarifvertrages Ausbildung zum 1. Januar 2026

Anlage 1 erhält folgende Fassung:
„Ausbildungsvergütungen
ab 1. Januar 2026
Anlage 1
zum Tarifvertrag Ausbildung
Die Ausbildungsvergütungen betragen für:
1.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. a)
im ersten Ausbildungsjahr
1.342,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.399,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.450,- €
im vierten Ausbildungsjahr
1.535,- €
2.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. b), d), e)
im ersten Ausbildungsjahr
1.534,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.596,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.698,- €
im vierten Ausbildungsjahr
1.750,- €
3.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. c)
im ersten Ausbildungsjahr GPA in HH
1.412,- €
im zweiten Ausbildungsjahr GPA in HH
1.497,- €
4.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. f)
im ersten Ausbildungsjahr
1.479,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.539,- €
5.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. g)
im ersten Ausbildungsjahr
1.399,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.461,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.559,- €
6.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. h)
im ersten Ausbildungsjahr
1.051,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.154,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.255,- €
7.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. i)
im ersten Ausbildungsjahr
973,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.104,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.280,- €
8.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. j)
im ersten Ausbildungsjahr
1.114,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.238,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.350,- €
9. Auszubildende gem. § 1 Buchst. l)
Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen.
10. Praktikantinnen gemäß § 1 Buchst. k)
für die Berufe der Sozialarbeiterin, der Sozialpädagogin und der Heilpädagogin erhalten ein monatliches Entgelt in Höhe von 60 Prozent der 1. Entgeltstufe der Entgeltgruppe ES 10 Abteilung 2 Nr. 2 Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD).
Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und bzw. oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen.“
#

§ 2
Änderung des Tarifvertrages Ausbildung zum 1. Januar 2027

Anlage 1 erhält folgende Fassung:
„Ausbildungsvergütungen
ab 1. Januar 2027
Anlage 1
zum Tarifvertrag Ausbildung
Die Ausbildungsvergütungen betragen für:
1.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. a)
im ersten Ausbildungsjahr
1.408,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.465,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.514,- €
im vierten Ausbildungsjahr
1.601,- €
2.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. b), d), e)
im ersten Ausbildungsjahr
1.609,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.671,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.773,- €
im vierten Ausbildungsjahr
1.825,- €
3.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. c)
im ersten Ausbildungsjahr GPA in HH
1.481,- €
im zweiten Ausbildungsjahr GPA in HH
1.567,- €
4.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. f)
im ersten Ausbildungsjahr
1.551,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.611,- €
5.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. g)
im ersten Ausbildungsjahr
1.467,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.530,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.628,- €
6.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. h)
im ersten Ausbildungsjahr
1.102,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.208,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.310,- €
7.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. i)
im ersten Ausbildungsjahr
1.021,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.156,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.337,- €
8.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. j)
im ersten Ausbildungsjahr
1.168,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.296,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.410,- €
9. Auszubildende gem. § 1 Buchst. l)
Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen.
10. Praktikantinnen gemäß § 1 Buchst. k)
für die Berufe der Sozialarbeiterin, der Sozialpädagogin und der Heilpädagogin erhalten ein monatliches Entgelt in Höhe von 60 Prozent der 1. Entgeltstufe der Entgeltgruppe ES 10 Abt. 2 Nr. 2 Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD).
Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und/oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen.“
#

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Hamburg, 15. Juli 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 136Änderungstarifvertrag Nr. 31
zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD)
vom 15. August 2002

Vom 15. Juli 2025

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
####

§ 1
Änderung des KTD zum 1. Januar 2026

  1. In § 2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
    „Für Ärztinnen gelten die Sonderregelungen der Anlage 5“.
  2. In § 3 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
    Beschäftigte müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Die Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.“
  3. § 12 Absatz 1 d) erhält folgende Fassung
    „d) für Nachtarbeit (20.00 Uhr – 6.00 Uhr) 15 % des tariflichen Stundenentgelts von E 8, 1. Stufe,
    bei Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich der Anlage 5 fallen, des tariflichen Stundenentgelts von Ä1, 1. Stufe.“
  4. In § 14 Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt geändert:
    Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/169,58 des Monatsentgelts.“
  5. In § 16 wird die Protokollnotiz gestrichen.
  6. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird der „31. Dezember 2025“ ersetzt durch „31. Dezember 2027“.
  7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    In Abteilung 6 Nr. 2 erhalten die Werte der Entgeltgruppe I 1 in den ersten 3 Stufen und der Entgeltgruppe I 2 in der ersten Stufe folgende Werte:
    „Entgeltgruppe I 1
    1.- 2. Jahr
    3.- 5. Jahr
    6. Jahr
    pro Monat
    2.530
    2.530
    2.530
    pro Stunde
    15,03
    15,03
    15,03“
    Entgeltgruppe I 2
    1. Jahr
    pro Monat
    2.530
    pro Stunde
    15,03
  8. In Anlage 6 wird in Ziffer 6 „und Wohnmobil-Hafen in Rendsburg“ gestrichen.
#

§ 2
Änderung des KTD zum 1. März 2026

1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abteilung 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 1

(gültig vom 1. März 2026 bis 31. März 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
E 1
2.463
2.549
2.637
2.812
2.862
E 2
2.549
2.672
2.865
3.071
3.127
E 3
2.723
2.865
3.071
3.387
3.434
E 4
3.071
3.262
3.435
3.697
3.748
E 5
3.262
3.435
3.612
3.878
3.933
E 6
3.435
3.561
3.750
4.060
4.134
E 7
3.612
3.838
3.958
4.323
4.402
E 8
3.949
4.177
4.487
4.941
5.029
E 9
4.262
4.540
4.750
5.118
5.211
E 10
4.576
4.889
5.200
5.654
5.756
E 11
5.028
5.465
6.001
6.366
6.481
E 12
5.519
6.001
6.663
7.256
7.387
E 13
6.001
6.625
7.256
8.054
8.198“
b) Abteilung 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 2

(gültig vom 1. März 2026 bis 31. März 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
ES 3
2.723
2.865
3.071
3.387
3.434
ES 4
2.968
3.179
3.356
3.630
3.682
ES 5
3.262
3.459
3.636
3.916
3.971
ES 8
3.779
4.098
4.319
4.631
4.734
ES 9
3.949
4.270
4.587
4.941
5.047
ES 10
4.262
4.642
4.856
5.118
5.234
ES 11
4.576
4.999
5.317
5.654
5.779
ES 12
5.028
5.589
6.138
6.366
6.508
ES 13
5.519
6.001
6.663
7.256
7.387
ES 14
6.001
6.625
7.256
8.054
8.198“
c) Abteilung 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 3

(gültig vom 1. März 2026 bis 31. März 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
EP 3a
2.856
2.948
3.161
3.486
3.534
EP 3b
3.007
3.203
3.381
3.649
3.703
EP 4
3.161
3.358
3.536
3.804
3.857
EP 5
3.358
3.536
3.717
3.989
4.045
EP 6
3.536
3.664
3.858
4.180
4.254
EP 7
3.717
3.949
4.134
4.450
4.529
EP 8
3.833
4.065
4.255
4.660
4.744
EP 9
3.948
4.182
4.436
4.872
4.960
EP 10
4.063
4.298
4.687
5.084
5.175
EP 11
4.387
4.672
4.888
5.267
5.362
EP 12
4.710
5.032
5.352
5.817
5.925
EP 13
5.175
5.625
6.176
6.552
6.668
EP 14
6.001
6.625
7.256
8.054
8.198“
d) Abteilung 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 4

(gültig vom 1. März 2026 bis 31. März 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
EK 3
2.776
2.865
3.071
3.387
3.434
EK 4
2.968
3.159
3.332
3.594
3.645
EK 5
3.262
3.435
3.612
3.878
3.933
EK 6
3.435
3.561
3.750
4.060
4.134
EK 7
3.612
3.838
4.017
4.323
4.402
EK 8
3.723
3.951
4.135
4.528
4.610
EK 9
3.837
4.063
4.311
4.734
4.820
EK 10
3.949
4.239
4.554
4.941
5.028
EK 11
4.105
4.359
4.620
5.029
5.119
EK 12
4.262
4.540
4.750
5.118
5.211
EK 13
4.419
4.715
4.976
5.388
5.484
EK 14
4.576
4.889
5.200
5.654
5.757
EK 15
4.953
5.266
5.578
6.031
6.135“
e) Abteilung 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 6

(gültig vom 1. März 2026 bis 31. März 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe I 1
1. - 2. Jahr
3. - 5. Jahr
6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
2.606
2.606
2.606
2.691
3.044
pro Stunde
15,37
15,37
15,37
15,87
17,95
Entgelt-
gruppe I 2
1. Jahr
2. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
2.606
2.691
3.044
3.308
3.605
pro Stunde
15,37
15,87
17,95
19,51
21,26
Entgelt-
gruppe I 3
1. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
3.670
3.999
4.359
4.757
pro Stunde
21,64
23,58
25,70
28,05
f)
Entgelt-
gruppe I 4
1. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
3.999
4.359
4.757
5.192
pro Stunde
23,58
25,70
28,05
30,62
Entgelt-
gruppe I 5
1. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
4.323
4.719
5.151
5.627
pro Stunde
25,49
27,83
30,38
33,18“
#

§ 3
Änderung des KTD zum 1. April 2027

  1. In § 11 Absatz 2 a) wird der Faktor „0,45“ ersetzt durch „0,5“.
  2. In § 12 Absatz 1 a) wird „40 %“ ersetzt durch „50 %“.
  3. In § 12 Absatz 1 d) wird „15 %“ ersetzt durch „17,5 %“.
  4. In § 13 Absatz 1 wird „70 Euro“ ersetzt durch „80 Euro“. In Absatz 2 wird „120 Euro“ ersetzt durch „140 Euro“.
  5. Anlage 1 wird wie folgt geändert
a) Abteilung 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 1

(gültig ab 1. April 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
E 1
2.512
2.600
2.690
2.868
2.919
E 2
2.600
2.725
2.922
3.132
3.190
E 3
2.777
2.922
3.132
3.455
3.503
E 4
3.132
3.327
3.504
3.771
3.823
E 5
3.327
3.504
3.684
3.956
4.012
E 6
3.504
3.632
3.825
4.141
4.217
E 7
3.684
3.915
4.037
4.409
4.490
E 8
4.028
4.261
4.577
5.040
5.130
E 9
4.347
4.631
4.845
5.220
5.315
E 10
4.668
4.987
5.304
5.767
5.871
E 11
5.129
5.574
6.121
6.493
6.611
E 12
5.629
6.121
6.796
7.401
7.535
E 13
6.121
6.758
7.401
8.215
8.362“
b) Abteilung 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 2

(gültig ab 1. April 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
ES 3
2.777
2.922
3.132
3.455
3.503
ES 4
3.027
3.243
3.423
3.703
3.756
ES 5
3.327
3.528
3.709
3.994
4.050
ES 8
3.855
4.180
4.405
4.724
4.829
ES 9
4.028
4.355
4.679
5.040
5.148
ES 10
4.347
4.735
4.953
5.220
5.339
ES 11
4.668
5.099
5.423
5.767
5.895
ES 12
5.129
5.701
6.261
6.493
6.638
ES 13
5.629
6.121
6.796
7.401
7.535
ES 14
6.121
6.758
7.401
8.215
8.362“
c) Abteilung 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 3

(gültig ab 1. April 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
EP 3a
2.913
3.007
3.224
3.556
3.605
EP 3b
3.067
3.267
3.449
3.722
3.777
EP 4
3.224
3.425
3.607
3.880
3.934
EP 5
3.425
3.607
3.791
4.069
4.126
EP 6
3.607
3.737
3.935
4.264
4.339
EP 7
3.791
4.028
4.217
4.539
4.620
EP 8
3.910
4.146
4.340
4.753
4.839
EP 9
4.027
4.266
4.525
4.969
5.059
EP 10
4.144
4.384
4.781
5.186
5.279
EP 11
4.475
4.765
4.986
5.372
5.469
EP 12
4.804
5.133
5.459
5.933
6.044
EP 13
5.279
5.738
6.300
6.683
6.801
EP 14
6.121
6.758
7.401
8.215
8.362“
d) Abteilung 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 4

(gültig ab 1. April 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
nach 3 Jahren
nach 7 Jahren
nach 12 Jahren
nach 18 Jahren
EK 3
2.832
2.922
3.132
3.455
3.503
EK 4
3.027
3.222
3.399
3.666
3.718
EK 5
3.327
3.504
3.684
3.956
4.012
EK 6
3.504
3.632
3.825
4.141
4.217
EK 7
3.684
3.915
4.097
4.409
4.490
EK 8
3.797
4.030
4.218
4.619
4.702
EK 9
3.914
4.144
4.397
4.829
4.916
EK 10
4.028
4.324
4.645
5.040
5.129
EK 11
4.187
4.446
4.712
5.130
5.221
EK 12
4.347
4.631
4.845
5.220
5.315
EK 13
4.507
4.809
5.076
5.496
5.594
EK 14
4.668
4.987
5.304
5.767
5.872
EK 15
5.052
5.371
5.690
6.152
6.258“
e) Abteilung 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 6

(gültig ab 1. April 2027)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe I 1
1. - 2. Jahr
3. - 5. Jahr
6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
2.658
2.658
2.658
2.745
3.105
pro Stunde
15,67
15,67
15,67
16,19
18,31
Entgelt-
gruppe I 2
1. Jahr
2. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
2.658
2.745
3.105
3.374
3.677
pro Stunde
15,67
16,19
18,31
19,90
21,68
Entgelt-
gruppe I 3
1. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
3.743
4.079
4.446
4.852
pro Stunde
22,07
24,05
26,22
28,61
f)
Entgelt-
gruppe I 4
1. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
4.079
4.446
4.852
5.296
pro Stunde
24,05
26,22
28,61
31,23
Entgelt-
gruppe I 5
1. - 3. Jahr
4. - 6. Jahr
7. - 8. Jahr
ab 9. Jahr
pro Monat
4.409
4.813
5.254
5.740
pro Stunde
26,00
28,38
30,98
33,85
#

§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 am 1. März 2026 sowie § 3 am 1. April 2027 in Kraft.
Hamburg, 15. Juli 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 137Kollekten im Jahr 2026

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 15./16. Dezember 2023 nach Artikel 86 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung die Kollektenpläne für die Jahre 2025 und 2026 beschlossen.
Sie erhalten nachstehend den Kollektenplan für das Jahr 2026.
Für die Bearbeitung der Kollekten gilt das Kollektengesetz vom 19. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 411) und die Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung – KollVO) vom 19. Dezember 2016 (KABl. 2017 2 S. 70).
Die Sonn- und Feiertage, an denen verbindliche Kollekten gesammelt werden, sind dem Kollektenplan zu entnehmen. Für die freien Kollekten empfiehlt die Kirchenleitung den Kirchengemeinderäten, mindestens die Hälfte für Projekte vorzusehen, die im Kollektenkatalog 2025/26 vorgestellt werden. Diese und eine PDF-Version des Kollektenkatalogs 2025/26 sind auf www.kollekten.de veröffentlicht. Auf eine Druckversion wurde verzichtet.
Die Zwecke der verbindlichen landeskirchenweiten Kollekten und Sprengelkollekten werden rechtzeitig im Internet (www.kollekten.de) bekannt gemacht. Die Zwecke der verbindlichen Kirchenkreiskollekten werden durch den jeweiligen Kirchenkreis bekannt gegeben.
Sie finden den Kollektenplan für 2026 als Word-Datei oder als PDF-Datei mit Formularfunktion im Internet unter www.kollekten.de.
Kiel, 15. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ille
Az.: 6117-02 – T Sc/T Il
*
####

Kollektenplan 2026

Januar 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Neujahr
04.
2. Sonntag nach Weihnachten
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumene u. Auslandsarbeit der EKD
06.
Epiphanias (Hl. Drei Könige)
11.
1. Sonntag nach Epiphanias
Kirchenkreiskollekte
18.
2. Sonntag nach Epiphanias
25.
3. Sonntag nach Epiphanias
Februar 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Letzter Sonntag nach
Epiphanias
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke – Bildung u. Unterricht
08.
Sexagesimae
Sprengelkollekte
15.
Estomihi
18.
Aschermittwoch
22.
Invokavit
März 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Reminiszere
Landeskirchenweite Kollekte
Projekte der Diakonischen
Werke – Diakonie
08.
Okuli
Kirchenkreiskollekte
15.
Laetare
22.
Judika
29.
Palmarum
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumenewerk der Nordkirche- Mission
April 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
Gründonnerstag
03.
Karfreitag
04.
Karsamstag (Osternacht wie Ostersonntag)
05.
Ostersonntag
Kirchenkreiskollekte
06.
Ostermontag
12.
Quasimodogeniti
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt des Hauptbereichs Seelsorge u. gesellschaftlicher
Dialog – Seelsorge
19.
Miserikordias Domini
Sprengelkollekte
26.
Jubilate
Mai 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
03.
Kantate
Landeskirchenweite Kollekte
Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
10.
Rogate
Kirchenkreiskollekte
14.
Christi Himmelfahrt
17.
Exaudi
24.
Pfingstsonntag
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumenisches Opfer
25.
Pfingstmontag
31.
Trinitatis
Juni 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
1. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Diasporaarbeit – Gustav-Adolf-Werk
14.
2. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
21.
3. Sonntag nach Trinitatis
28.
4. Sonntag nach Trinitatis
Juli 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
05.
5. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt des Hauptbereichs
Gottesdienst u. Gemeinde
– Gottesdienst
12.
6. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
19.
7. Sonntag nach Trinitatis
26.
8. Sonntag nach Trinitatis
August 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
9. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke – Öffentliche Verantwortung
09.
10. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Wahlprojekt der Kirchenleitung
16.
11. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
23.
12. Sonntag nach Trinitatis
30.
13. Sonntag nach Trinitatis
September 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
14. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Fonds für Gerechtigkeit und Versöhnung der VELKD und Projekt der UEK
13.
15. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
20.
16. Sonntag nach Trinitatis
27.
17. Sonntag nach Trinitatis oder Gedenk-Gottesdienst für den Erzengel Michael
29.
Michaelistag
Oktober 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
Erntedank
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
11.
19. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
18.
20. Sonntag nach Trinitatis
25.
21. Sonntag nach Trinitatis
31.
Reformationsfest
November 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
22. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Innerkirchliche Aufgaben der VELKD
und Projekt der UEK
08.
Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
Kirchenkreiskollekte
15.
Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres
18.
Buß- und Bettag
22.
Letzter Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeitssonntag / Totensonntag)
29.
1. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
Dezember 2026
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
2. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Diakonisches Werk der EKD
13.
3. Advent
Sprengelkollekte
20.
4. Advent
24.
Heiligabend
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
25.
1. Weihnachtstag
26.
2. Weihnachtstag
27.
1. Sonntag nach Weihnachten
31.
Altjahrsabend
Landeskirchenweite Kollekte
Weltbibelhilfe

Nr. 138Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Entlastungspfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die Pfarrstelle „Organisation und Koordination segensreich“ des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Entlastungspfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die „Pfarrstelle segensreich – pastorale Dienstaufträge“ des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirchenregion Ratzeburger Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri Ratzeburg mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirchenregion Ratzeburger Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf-Mustin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirchenregion Ratzeburger Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri Ratzeburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirchenregion Ratzeburger Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ziethen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirchenregion Ratzeburger Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 50 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-­Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Stormarnsche Schweiz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjensee, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Stormarnsche Schweiz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert und auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg­Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Stormarnsche Schweiz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei 1 Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei VI Harburg-Bergedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei II Mitte-Bergedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei V Mitte, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei III Wandsbek-Billetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei III Wandse-Bille, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei IV Rahlstedt-Ahrensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei II Rahlstedt-Stormarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei V Bramfeld-Volksdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei I Bramfeld-Alstertal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei VI Alster-West, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für das pröpstliche Amt Propstei IV Alster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Rahlstedt-Ahrensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei II Rahlstedt-Stormarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Bramfeld / Volksdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei I Bramfeld-Alstertal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Alster-West, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei IV Alster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Alster-Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei III Wandse-Bille, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 9. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Wandsbek-Billetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei III Wandse-Bille, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei VI Harburg-Bergedorf, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 11. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Mitte-Bergedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in die 7. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei V Mitte, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto

Pfarrstellenaufhebungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dom Ratzeburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirchenregion Ratzeburger Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 100 Prozent geändert.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirchenregion Ratzeburger Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, mit einem Dienstumfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Sto
*
Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 7. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Harburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto

Nr. 139Berichtigung der Anordnung
über die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Salitz und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch Land

Im Kirchlichen Amtsblatt, Ausgabe 9/2025, Teil A, Nummer 113, „Anordnung über die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Groß Salitz und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch Land“ war in § 7 ein Fehler bzw. Zahlendreher enthalten, der wie folgt zu korrigieren ist:
Die Postleitzahl des Sitzes der neuen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch Land lautet 19205 Gadebusch, nicht 19025 Gadebusch.
Kiel, 1. Oktober 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Gadebusch Land – R Bal
Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 11. Ausgabe 2025:
Do, 17. November
30. November 2025,
für die 12. Ausgabe 2025:
Do, 11. Dezember
31. Dezember 2025,
für die 1. Ausgabe 2026:
Do, 15. Januar
31. Januar 2026.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.