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Geltungszeitraum von: 05.12.1899

Geltungszeitraum bis: 15.09.2009

Statuten
der Wismarschen Prediger-Witwen-Kasse
vom 5./7. Dezember 18991#, 2#

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§ 1

Die Wismarsche Prediger-Witwen-Kasse ist eine Privat-Stiftung des Wismarschen Geistlichen Ministeriums (im Jahre 1653 von den derzeitigen Gliedern desselben ins Leben gerufen), mit dem Zwecke, seinen Wittwen regelmäßige Hebungen zu gewähren und – soweit es ohne Verkürzung dieser Hebungen geschehen kann – den vater- und mutterlosen unverheirateten, über 40 Jahre alten Töchtern der Glieder des Geistlichen Ministeriums Unterstützungen zuzuwenden.
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§ 2

Es steht zu dem Ermessen des Geistlichen Ministeriums, auch sonst, wo es geboten und billig erscheint, zum Besten der Angehörigen des Geistlichen Ministeriums Beihülfen zu bewilligen.
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§ 3

Jedes Mitglied des hiesigen Geistlichen Ministeriums ist vom Tage seines Eintritts an zugleich Mitglied der Prediger-Witwen-Kasse und gewinnt damit Anrecht an die Hebungen und Wohlthaten dieser Kasse.
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§ 4

Dieses Anrecht erlischt, wenn ein Glied des Geistlichen Ministeriums ohne Emeritierung aus dem hiesigen Predigtamt und damit aus dem Geistlichen Ministerium ausscheidet.
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§ 5

Ein Glied des Geistlichen Ministeriums, das nach erfolgter Emeritierung eine Ehe eingeht, hat weder für seine Frau noch für die Kinder derselben hinsichtlich der Hebungen und Unterstützungen aus der Kasse irgendwelchen Anspruch.
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§ 6

Die erste Hebung der Witwen-Pension wird aus der Kasse gezahlt, nachdem für die Witwe die Einnahme der aus der Stelle ihres verstorbenen Ehemanns zu hebenden feststehenden und für ein volles Gnadenjahr weiter zu zahlenden Einkünfte aufgehört hat, ist aber auch, gleichwie diese, immer vierteljährlich postnumerando fällig.
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§ 7

Das Recht auf die Witwen-Pension endigt mit dem Tode oder anderweitigen Verheiratung der Witwe, so dass die letzte Hebung für das Quartal gegeben wird, indem eine Witwe gestorben ist oder sich verheiratet hat.
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§ 8

Alle Angelegenheiten der Wismarschen Prediger-Witwen-Kasse werden endgültig durch die Beschlüsse der jeweiligen Mitglieder des hiesigen Geistlichen Ministeriums entschieden. Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder übereinstimmen.
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§ 9

Die obere Leitung und Aufsicht über die Kassenverwaltung steht dem Gesamt-Ministerium zu. Zur besonderen Verwaltung erwählt und bevollmächtigt das Geistlichen Ministerium aus seiner Mitte einen Administrator und einen Koadministrator, die ihr Amt unentgeltlich verwalten. Beide werden für aufeinander folgende Jahre gewählt und können nach Ablauf dieser fünf Jahre wiedergewählt werden.
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§ 10

Um namens der Prediger-Witwen-Kasse rechtsgültig Gelder zu erheben und darüber zu quittieren, sowie bei Stadtbuch- und Hypotheken-Behörden Anträge zu stellen, ist die Unterschrift des Administrators und des Koadministrators erforderlich. Durch ihre Unterschrift ist die Prediger-Witwen-Kasse ebenso verpflichtet wie berechtigt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Statuten wurden gemäß § 11 Satz 2 der Satzung der Stiftung Predigerwitwenkasse in Wismar vom 7. Mai 2009 (KABl S. 83) durch Satzung ersetzt (vgl. Ordnungsnummer 4.506-525 M) und traten mit Ablauf des 15. September 2009 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das ursprüngliche Normdatum und die ursprüngliche Fundstelle sind nicht mehr zu ermitteln.