.Verbandssatzung des Evangelischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#
      Geltungszeitraum von: 03.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Verbandssatzung des Evangelischen
Kirchengemeindeverbandes Retzin1#
Vom 24. Juni 2016
(KABl. 2017 S. 49)
####Die Verbandsversammlung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin hat am 23. Juni 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel 
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchengemeindeverband Retzin“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt). 
			(
			2
			)
		 Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
			(
			3
			)
		 Er hat seinen Sitz in 17321 Ramin – OT Retzin, Retzin 23.
			(
			4
			)
		 Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
			(
			1
			)
		 Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
			(
			2
			)
		 1 Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen.  2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung. 
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen 
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Friedhofsverwaltung und Friedhofsbewirtschaftung. 
			(
			2
			)
		 1 In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben der Verwaltung und Bewirtschaftung der Friedhöfe im Eigentum der Verbandsmitglieder wahr.  2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertragen dem Verband die Verbandsgemeinden das friedhofsmäßige Nutzungsrecht an folgenden Grundstücken:
- Gemarkung Krackow, Flur 8, Flurstück/e 27
 - Gemarkung Pomellen, Flur 5, Flurstück/e 33
 - Gemarkung Ladenthin, Flur 1, Flurstück/e 30
 - Gemarkung Ramin, Flur 4, Flurstück 104
 - Gemarkung Sonnenberg, Flur 1, Flurstück 77
 - Gemarkung Schwennenz, Flur 1, Flurstück 102
 
			(
			3
			)
		 Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen. 
#§ 4
Organe 
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
			(
			2
			)
		 Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
			(
			3
			)
		 1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes.  2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
			(
			4
			)
		 Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
			(
			1
			)
		 1 Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.  2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen. 
			(
			2
			)
		 Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
 - sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
 - sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
 - sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
 - sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
 - sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
 - sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
 - sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
 - sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
 
§ 7
Verbandsvorstand
			(
			1
			)
		 1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder.  2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. 
			(
			2
			)
		 Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
			(
			3
			)
		 1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.  2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 1000 Euro übersteigen. 
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
 - er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
 - er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht.
 
§ 9
Finanzierung
			(
			1
			)
		 Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
- Gebühren;
 - Spenden, Kollekten;
 - Umlagen.
 
			(
			2
			)
		 1 Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gedeckt werden, werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert.  2 Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Gemeindegliederzahl der Verbandsmitglieder.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
			(
			1
			)
		 Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
			(
			2
			)
		 1 Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens.  2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten. 
			(
			3
			)
		 Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das ausscheidende Verbandsmitglied erhält das volle, nach § 3 Absatz 2 auf den Kirchengemeindeverband übertragene Nutzungsrecht an den Grundstücken in seinem Eigentum zurück. 
			(
			4
			)
		 1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss.  2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig. 
			(
			5
			)
		 Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
			(
			1
			)
		 Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben. 
			(
			2
			)
		 1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag).  2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben.  3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
			(
			3
			)
		 1 Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Die ausscheidenden Verbandsmitglieder erhalten das volle, nach § 3 Absatz 2 auf den Kirchengemeindeverband übertragene Nutzungsrecht an den Grundstücken in ihrem Eigentum zurück.  2 Vorhandenes Vermögen fließt den ausscheidenden Verbandsmitgliedern nach dem Maßstab ihrer Gemeindegliederzahl zum Zeitpunkt der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes zu.  3 Vorhandene Schulden werden durch Umlage nach dem Maßstab ihrer Gemeindegliederzahl zum Zeitpunkt der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes beglichen.
			(
			4
			)
		 1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss.  2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
			(
			1
			)
		 1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.  2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten. 
			(
			2
			)
		 Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 
#§ 13
Veröffentlichungen
			(
			1
			)
		 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
			(
			2
			)
		 Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Amtes Löcknitz-Penkun und im Gemeindebrief der jeweiligen Verbandsmitglieder.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
			(
			1
			)
		 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
			(
			2
			)
		 Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin (Friedhofszweckverband) vom 17. Mai 2011 (ABl. S. 163) außer Kraft.
#Anlage 1
Kirchensiegel des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin
Anlage 2
Verbandsmitglieder des Evangelischen 
Kirchengemeindeverbandes Retzin
Kirchengemeindeverbandes Retzin
- Evangelische Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee
 - Evangelische Kirchengemeinde Retzin
 
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin vom 16. September 2024 (KABl. A Nr. 110 S. 295) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
        1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin vom 16. September 2024 (KABl. A Nr. 110 S. 295) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.