.Ordnung
      Geltungszeitraum von: 16.01.2001
Geltungszeitraum bis: 30.06.2024
Ordnung
der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#
Vom 16. Januar 2001
####§ 1
 1 Die Männerarbeit ruft in die Nachfolge von Jesus Christus, indem sie sich für die Verkündigung des Evangeliums und die Verantwortung der Kirche in der Welt einsetzt.  2 Sie ist ein Werk innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.  3 Sie will sich besonders den Männern in den unterschiedlichen Lebenssituationen zuwenden.  4 Die Männerarbeit weiß sich den „Echzeller Richtlinien“ vom 3. Mai 1946 verpflichtet. 
#§ 2
			(
			1
			)
		Für die landeskirchliche Männerarbeit wird ein Leiterkreis gebildet. 
			(
			2
			)
		Zu ihm gehören: 
- der Pastor für Männerarbeit,
 - der Geschäftsführer,
 - bis zu fünf Vertreter aus Männerkreisen in den Kirchgemeinden.
 
			(
			3
			)
		 1 Die Vertreter aus den Männerkreisen werden durch diese vorgeschlagen, auf einer Rüstzeit gewählt und durch den Oberkirchenrat für fünf Jahre bestätigt.  2 Ihre Stellvertreter werden vom Leiterkreis benannt und ebenfalls vom Oberkirchenrat für fünf Jahre bestätigt.
#§ 3
			(
			1
			)
		Der Leiterkreis nimmt folgende Aufgaben wahr: 
- Er fördert das Bewusstsein für die Begleitung von Männern aller Generationen.
 - Er berät und koordiniert die Männerarbeit in den Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreisen.
 - Er legt inhaltliche Schwerpunkte der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs fest und unterstützt deren Umsetzung.
 - Er unterstützt den Pastor für die Männerarbeit und den Geschäftsführer in ihren Aufgaben und nimmt einmal jährlich die Arbeitsberichte des Pastors sowie des Geschäftsführers entgegen.
 - Er berät den vom Geschäftsführer aufgestellten Haushaltsplan und leitet ihn zur Beschlussfassung an den Oberkirchenrat weiter.
 - Er nimmt den durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs geprüften Jahresabschluss entgegen und entlastet den Geschäftsführer.
 - Er hält die Kontakte zur Männerarbeit in anderen Landeskirchen, besonders zur bayerischen Partnerkirche.
 
			(
			2
			)
		Der Leiterkreis trifft sich mindestens viermal im Jahr.
#§ 4
			(
			1
			)
		 1 Der Oberkirchenrat beruft auf Vorschlag des Leiterkreises den Pastor für die Männerarbeit für fünf Jahre.  2 Der Dienst des Pastors ist ehrenamtlich. 
			(
			2
			)
		Zu den Aufgaben des Pastors für die Männerarbeit gehören: 
- die inhaltlichen Aspekte der Männerarbeit zu reflektieren und für sie Impulse zu geben,
 - Männerkreise und Veranstaltungen mit Männern in den Kirchgemeinden zu besuchen,
 - Kontakte zur EKD und anderen Landeskirchen, besonders zur bayerischen Partnerkirche in Absprache mit dem Leiterkreis wahrzunehmen.
 
			(
			3
			)
		Der Pastor für Männerarbeit ist Mitglied des Leiterkreises des Amtes für Gemeindedienst. 
#§ 5
			(
			1
			)
		 1 Der Oberkirchenrat beauftragt für fünf Jahre auf Vorschlag des Leiterkreises einen Geschäftsführer, der seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt.  2 Eine erneute Beauftragung ist möglich. 
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			2
			)
		Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören: 
#- alle mit der landeskirchlichen Männerarbeit verbundenen geschäftsmäßigen Aufgaben auszuführen,
 - Männerkreise und Veranstaltungen mit Männern in den Kirchgemeinden in Verabredung mit dem Pastor für die Männerarbeit zu besuchen,
 - Kontakte zur EKD und anderen Landeskirchen, besonders der bayerischen Landeskirche in Absprache mit dem Pastor für Männerarbeit wahrzunehmen,
 - die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes sowie die Fertigstellung des Jahresabschlusses zur Weiterleitung an das Rechnungsprüfungsamt und in geprüfter Form zur Vorlage an den Leiterkreis.
 
§ 6
Für die sachlichen Aufgaben werden der Männerarbeit aus dem landeskirchlichen Haushalt Mittel bereitgestellt.
#§ 7
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			1
			)
		Die Ordnung wird durch Beschluss des Oberkirchenrates zum 16. Januar 2001 in Kraft gesetzt. 
			(
			2
			)
		Mit dem Inkrafttreten tritt die vorläufige Geschäftsordnung der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. September 1992 (KABl S. 118) außer Kraft. 
			(
			3
			)
		Die Ordnung wird nach fünf Jahren überprüft. 
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß §1 Absatz 3 der Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung im Hauptbereich Mission und Ökumene und im Hauptbereich Generationen und Geschlechter vom 3. Juni 2024 (KABl. A Nr. 43 S. 176) mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß §1 Absatz 3 der Rechtsverordnung zur Rechtsbereinigung im Hauptbereich Mission und Ökumene und im Hauptbereich Generationen und Geschlechter vom 3. Juni 2024 (KABl. A Nr. 43 S. 176) mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt aber einen einleitenden Text, der wie folgt lautete:
„Nachstehend wird die vom Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 16. Januar 2001 beschlossene Ordnung der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs veröffentlicht.“
        2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt aber einen einleitenden Text, der wie folgt lautete:
„Nachstehend wird die vom Oberkirchenrat in seiner Sitzung am 16. Januar 2001 beschlossene Ordnung der Männerarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs veröffentlicht.“