.Verwaltungsvorschrift
Geltungszeitraum von: 02.07.2017
Geltungszeitraum bis: 30.10.2023
Verwaltungsvorschrift
zur Umsetzung der Datenschutzdurchführungsverordnung (Datenschutzverwaltungsvorschrift – DSVwV)1#
Vom 1. Juni 2017
(KABl. S. 354)
Änderungen
#Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Verwaltungsvorschrift zur Anpassung des Datenschutzrechtes | 8. Juni 2018 | Nummer 1.1 | Satz angefügt | |
Nummer 1.2 | Satz angefügt | ||||
Nummer 1.3 | Satz angefügt | ||||
Nummer 1.4 | neu gefasst | ||||
Nummer 1.5 | neu angefügt | ||||
Nummer 2 | neu gefasst | ||||
2 | Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung | 2. Juni 2022 | Nummer 1 | Wörter ersetzt | |
Nummer 2 | Angabe ersetzt | ||||
Anlage 1 bis 4 | aufgehoben |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung in Verbindung mit § 14 der Datenschutzdurchführungsverordnung (DSDVO) vom 5. April 2017 (KABl. S. 221) die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
###1 Muster
#1.1
1Die in § 4 Absatz 2 Satz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Verpflichtung auf das Datengeheimnis erfolgt gemäß dem amtlichen Muster unter Aushändigung eines Merkblattes über den Datenschutz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2Das Original der Verpflichtungserklärung ist zur Personalakte der verpflichteten Person oder, sofern eine solche nicht geführt wird, zur Akte Datenschutz zu nehmen.
#1.2
1Die in § 5 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Dokumentation von Maßnahmen zur Videoüberwachung erfolgt gemäß dem amtlichen Muster. 2Die Videoüberwachung ist mindestens alle zwei Jahre auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.
#1.3
1Die in § 8 Satz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Vereinbarung über eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt gemäß dem amtlichen Muster. 2Abweichungen vom Muster sind vor Abschluss der Vereinbarung der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und der für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen.
#1.4
1Die in § 13 Absatz 1 Datenschutzdurchführungsverordnung genannte Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz erfolgt gemäß dem amtlichen Muster unter Aushändigung eines Merkblatts für örtlich Beauftragte für den Datenschutz. 2Die Bestellung ist der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und der für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen.
#1.5
Die genannten Muster finden in der jeweils durch die kirchliche Aufsichtsbehörde für den Datenschutz aktualisierten und bekanntgegebenen Fassung Anwendung.
#2 Merkblätter
Die in Nummer 1.1 und 1.4 genannten Merkblätter werden durch die kirchliche Aufsichtsbehörde für den Datenschutz erstellt und zusammen mit den Mustern nach Nummer 1 auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde hinterlegt.
#3 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat aufgrund von Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (FundraisingdatenVwV) vom 10. Oktober 2023 (KABl. A Nr. 88 S. 204) mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat aufgrund von Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (FundraisingdatenVwV) vom 10. Oktober 2023 (KABl. A Nr. 88 S. 204) mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.