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Geltungszeitraum von: 16.12.1986

Geltungszeitraum bis: 30.09.2023

Ordnung
des Gemeindedienstes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#, 2#

Vom 14. November 1986

(GVOBl. S. 301)

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Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Kirchengesetz über die Organisation der Dienste und Werke vom 14. Januar 1984 folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Der Gemeindedienst will in gemeindebezogener, gemeindebegleitender und gemeindeergänzender Arbeit in der sich ständig wandelnden menschlichen und gesellschaftlichen Situation Glauben an Jesus Christus wecken, zur Bewältigung des Lebens beitragen und zur Mitarbeit gemäß den Gaben der Einzelnen in einer lebendigen und missionarischen Gemeinde helfen.
( 2 ) Sitz des Gemeindedienstes ist Hamburg.
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§ 2

( 1 ) 1Der Gemeindedienst ist ein Werk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
2Er umfasst folgende Arbeitszweige:
  1. Der Arbeitszweig Volksmission will Gruppen zu missionarischem Dienst ermutigen und befähigen, zu missionarischem Gemeindeaufbau beitragen und insbesondere den der Kirche entfremdeten Menschen zum Glauben an Jesus Christus und zu verantwortlichem Leben in Kirche und Gesellschaft helfen.
  2. Der Arbeitszweig Haushalterschaft will die Fähigkeit der Gemeindeglieder als von Gott anvertraute Gaben erkennen und so entwickeln, dass sie in gegenseitiger Ergänzung sich in Gruppen, Gemeinden und Gemeinwesen zu verantwortlicher Tätigkeit entfalten können.
  3. Der Arbeitszweig Freizeit und Erholung will in Zusammenarbeit mit kirchlichen und außerkirchlichen Institutionen neue Arbeitsformen der Kirche entwickeln und unterstützen zur seelsorgerlichen und verkündigenden Begleitung des Menschen im Freizeit-, Urlaubs- und Erholungsbereich.
( 2 ) 1Die Arbeitszweige arbeiten im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien selbstständig. 2Es können weitere Arbeitszweige eingerichtet werden.
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§ 3

( 1 ) Die Arbeitszweige des Gemeindedienstes bilden Förderkreise.
( 2 ) Aufgabe der Förderkreise ist es, den jeweiligen Arbeitszweig des Gemeindedienstes ideell und finanziell zu unterstützen.
( 3 ) 1Jeder Förderkreis gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eine Jahresversammlung vorzusehen ist. 2Sie hat zehn Personen als Vertreter ihres Arbeitszweiges in die Vertreterversammlung zu entsenden. 3Außerdem wählt sie eine angemessene Zahl von Ersatzvertretern und bestimmt die Reihenfolge ihres Nachrückens beim Ausscheiden eines Vertreters aus der Vertreterversammlung. 4Die Gewählten müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 4 ) 1Für den Arbeitszweig „Volksmission“ kann die „Ev.-Luth. Volksmission in Schleswig-Holstein“ e. V. die Aufgaben des Förderkreises wahrnehmen. 2Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in diesem Fall in der Mitgliederversammlung gewählt.
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§ 4

Organe des Gemeindedienstes sind
  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 5

( 1 ) Die Vertreterversammlung besteht aus den nach § 3 gewählten Vertretern der Arbeitszweige, dem Leiter des Gemeindedienstes und dessen beiden Stellvertretern sowie zwei von den Mitarbeitern des Gemeindedienstes gewählten Vertretern.
( 2 ) 1Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Die Referenten nehmen an den Sitzungen beratend teil.
( 3 ) 1Die Vertreterversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegen. 2Sie berät und beschließt über die Schwerpunkte der Arbeit.
( 4 ) Sie wirkt bei Änderungen dieser Ordnung und bei Auflösung des Gemeindedienstes mit, über die die Kirchenleitung entscheidet.
( 5 ) Sie entsendet die Vertreter in die Kammer für Dienste und Werke.
( 6 ) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte sechs Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 6

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den vier weiteren von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern sowie dem Leiter des Gemeindedienstes und seinen beiden Stellvertretern.
( 2 ) 1Der Vorstand leitet den Gemeindedienst im Rahmen der Beschlüsse der Vertreterversammlung. 2Er beschließt den Entwurf des Wirtschaftsplanes und ist zuständig für den Abschluss von Anstellungsverträgen im Rahmen des von der Synode der NEK beschlossenen Stellenplanes. 3Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 3 ) 1Zu grundsätzlichen Angelegenheiten soll die Referentenkonferenz angehört werden. 2Der Vorstand hat der Vertreterversammlung auf Verlangen zu berichten.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
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§ 7

( 1 ) 1Der Leiter des Gemeindedienstes wird von der Kirchenleitung berufen. 2Dazu macht der Vorstand nach Anhörung der Referentenkonferenz einen Vorschlag.
( 2 ) 1Dem Leiter ist der leitende geistliche Dienst übertragen. 2Er ist dem Vorstand für seine Amtsführung verantwortlich. 3Er koordiniert die Arbeitszweige im Benehmen mit der Referentenkonferenz. 4Er berichtet regelmäßig der Kirchenleitung.
( 3 ) 1Der Leiter vertritt den Gemeindedienst nach außen. 2Er hat die Rechte und Pflichten eines Dienstvorgesetzten aller Mitarbeiter wahrzunehmen.
( 4 ) 1Der Vorstand beruft die beiden Stellvertreter des Leiters. 2Jeder Arbeitszweig soll vertreten sein.
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§ 8

1Die Mitarbeiter des Gemeindedienstes, die selbstständig missionarische Aufgaben wahrnehmen, treten unter dem Vorsitz des Leiters nach Bedarf zu einer Referentenkonferenz zusammen. 2Sie tauschen ihre Erfahrungen aus, beraten und planen den Auftrag des Gemeindedienstes. 3Sie erarbeiten Vorschläge für die Vertreterversammlung und den Vorstand und sind verantwortlich für die Ausarbeitung der Jahresplanung und die Vorbereitung des Wirtschaftsplans.
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§ 9

( 1 ) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes beträgt sechs Jahre. 2Sie richtet sich nach den Wahlperioden der Nordelbischen Kirche. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
( 2 ) Der zuständige Bischof und das Nordelbische Kirchenamt sind unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen von Vertreterversammlung und Vorstand einzuladen.
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§ 10

Die Mittel für die Arbeit des Gemeindedienstes werden durch Zuweisung der Nordelbischen Kirche im Rahmen ihres Haushaltsplanes sowie durch Spenden, Kollekten und eigene Einnahmen aufgebracht.
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§ 11

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Aufhebung von Werkeordnungen im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 8. September 2023 (KABl. A Nr. 71 S. 178) mit Ablauf des 30. September 2023 aufgehoben.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses Werk war im Sinne des § 3 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (§ 28) zugeordnet.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 16. Dezember 1986 in Kraft.
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