.Empfehlungen des Landeskirchenamtes
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Empfehlungen des Landeskirchenamtes
für die Vergütung von Orgelvertretungen
in der Nordkirche1#
Vom 19. Januar 2010
(NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51)
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen | 2. Mai 2011 | NEK-Mitteilungen S. 163 | Erläuterungen zu Nr. 2 | neu gefasst |
2 | Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen | Nordkirchen-Mitteilungen S. 201 | Erläuterungen zu Nr. 2 | neu gefasst | |
3 | Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen | Nordkirchen-Mitteilungen S. 4 | Erläuterungen zu Nr. 2 | neu gefasst | |
4 | Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT | Nordkirchen-Mitteilungen S. 92 | Erläuterungen zu Nr. 2 | neu gefasst | |
5 | Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT | Nordkirchen-Mitteilungen S. 24 | gesamter Text | neu gefasst | |
6 | Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT | Nordkirchen-Mitteilungen S. 32 | gesamter Text | neu gefasst | |
7 | Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen im Geltungsbereich des KAT | Nordkirchen-Mitteilungen S. 47 | gesamter Text | neu gefasst | |
8 | Empfehlungen des Landeskirchenamtes für die Vergütung von Orgelvertretungen in der Nordkirche | Nordkirchen-Mitteilungen S. 92 | gesamter Text | neu gefasst |
In Absprache mit den Landeskirchenmusikdirektoren bestimmt sich die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegten, gelegentlichen kirchenmusikalischen Vertretungsdienste (Orgelvertretung) nach folgenden vom Landeskirchenamt am 19. Januar 2010 empfohlenen Grundsätzen (NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51):
- „1.
- Vertretungen für Organistendienste bei Gottesdiensten und Amtshandlungen (Orgelvertretungen) stehen in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
- 2.
- Die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche Orgelvertretung bestimmt sich in Anlehnung an den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)9# und die Allgemeine Dienstordnung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (KiMusDO) nach den folgenden Grundsätzen:
- 3.
Die Vergütungssätze für Orgelvertretungen (zuletzt Nordkirchen-Mitteilungen vom 1. April 2022, S. 47) haben sich auf Grund des am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrages Nr. 1512# zum KAT (vgl. Newsletter 3-2023 des VKDA) nicht geändert.
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1513# zum KAT hat dieser eine Namensänderung erfahren. Nach § 1 des Änderungstarifvertrages erhält der KAT folgenden neuen Titel: „Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte der Nordkirche (TV KB)“. Zudem ersetzt der TV KB die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP). Die Entgelttabellen sind nicht neugefasst worden.
Bei der Bemessung der Vergütung kann im Einzelfall (z. B. bei Doppelgottesdiensten) eine geringere Vorbereitungszeit angesetzt werden. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten müssen aber mindestens in einem Verhältnis von 1:1 stehen (§ 6 Absatz 2 KiMusDO).
Die Vergütung der Orgelvertretung bestimmt sich damit neben der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers vor allem nach der Dauer des Vertretungsdienstes. Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung.
Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann ausgehend von der Stundenentgelttabelle ab 1. Januar 2023 (vgl. Newsletter 5-2022 des VKDA; K 3: 16,29 €; K 4: 18,19 €; K 5: 19,00 €; K 9: 25,02 €; K 11: 31,40 €) der folgenden Tabelle entnommen werden:
Dauer des Gottesdienstes | 30 Min. | 45 Min. | 60 Min. | 90 Min. | 120 Min. | |
Qualifikation | ||||||
K 3 (ohne Prüfung) | 24,44 € | 36,65 € | 48,87 € | 73,31 € | 97,74 € | 81,45 € |
K 4 (D-Prüfung) | 27,29 € | 40,93 € | 54,57 € | 81,86 € | 109,14 € | 90,95 € |
K 5 (C-Prüfung) | 28,50 € | 42,75 € | 57,00 € | 85,50 € | 114,00 € | 95,00 € |
K 9 (B-Prüfung) | 37,53 € | 56,30 € | 75,06 € | 112,59 € | 150,12 € | 125,10 € |
K 11 (A-Prüfung) | 47,10 € | 70,65 € | 94,20 € | 141,30 € | 188,40 € | 157,00 € |
Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht.
Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG beträgt zurzeit 3000 Euro.
Diese Empfehlungen gelten mit der Ersetzung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) durch den Tarifvertrag Kirchliche Beschäftigte der Nordkirche (TV KB) nunmehr auf dem gesamten Gebiet der Nordkirche.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Empfehlungen wurden ursprünglich für den Geltungsbereich des KAT herausgegeben. Mit Inkrafttreten des TV KB am 1. Juli 2023 wurden die Empfehlungen auf den gesamten Bereich der Nordkirche ausgeweitet (Nordkirchen-Mitteilungen S. 92).
1 ↑ Red. Anm.: Die Empfehlungen wurden ursprünglich für den Geltungsbereich des KAT herausgegeben. Mit Inkrafttreten des TV KB am 1. Juli 2023 wurden die Empfehlungen auf den gesamten Bereich der Nordkirche ausgeweitet (Nordkirchen-Mitteilungen S. 92).