.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 07.03.2021
Satzung
Seminar für Kirchlichen Dienst Gemeinnützige GmbH – Fachschule für Sozialpädagogik und Familienpflege
(SKD gGmbH)1#, 2#
Vom 3. Februar 20093#
####Das Evangelium von Jesus Christus ist die Gabe Gottes an die Welt. Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium zu verkündigen und auszubreiten. Aufgrund des evangelischen Verständnisses vom allgemeinen Priestertum sind alle Gläubigen berechtigt und verpflichtet, diesen Dienst zu tun. Das Seminar weiß sich diesem Auftrag verpflichtet.
#§ 1
Firma, Sitz
(
1
)
Die Gesellschaft firmiert als:
Seminar für Kirchlichen Dienst gemeinnützige GmbH – Fachschule für Sozialpädagogik und Familienpflege.
(
2
)
Sitz der Gesellschaft ist Greifswald.
#§ 2
Gesellschaftszweck, Gegenstand des Unternehmens
(
1
)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung sozialpädagogischer und sozialpflegerischer Berufsausbildungen in christlicher Verantwortung und kirchlicher Verbundenheit.
(
2
)
Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand des Unternehmens die Einrichtung, Unterhaltung und der Betrieb einer rechtlich selbstständigen Fachschule für Sozialpädagogik und Familienpflege (nachfolgend auch „Seminar für kirchlichen Dienst“ oder kurz „Seminar“ genannt).
(
3
)
Im Seminar werden Erzieherinnen und Erzieher, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Familienpflegerinnen und Familienpfleger vornehmlich für die evangelischen Kirchen ausgebildet.
(
4
)
1Für die Ausbildung und Prüfungen am Seminar sind die staatlichen Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verbindlich. 2Für die Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie mögliche Veränderungen dieser Ordnungen ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich.
(
5
)
1Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Stammkapital, Stammeinlagen
(
1
)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend).
(
2
)
Hiervon übernimmt die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche, als alleinige Gesellschafterin eine Stammeinlage von Euro 100 000.
(
3
)
1Die Stammeinlage wird in voller Höhe dadurch geleistet, dass sämtliche Aktiva und Passiva des bislang unter der Trägerschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche als selbstständige Fachschule für Sozialpädagogik und Familienpflege geführten Seminars im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß §§ 168 ff., 123 Absatz 3 Nummer 2 UmwG auf die Gesellschaft übertragen werden. 2Das übertragene Vermögen ist in der Ausgliederungsbilanz, die dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügt wird und auf die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 BeurkG verwiesen wird, bezeichnet.4#
#§ 4
Selbstlosigkeit, Begünstigungsverbot, Vermögensbindung
(
1
)
1Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(
2
)
Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(
3
)
Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(
4
)
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks können nur die eingezahlten Kapitalanteile und der gemeine Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Einlage zurückgezahlt werden. 2Überschießendes Gesellschaftsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte und/oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
#§ 6
Geschäftsführung, Vertretung
(
1
)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer/innen.
(
2
)
Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft allein.
(
3
)
1Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführer/innen gemeinsam oder von einem/einer Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem Prokuristen/einer Prokuristin vertreten. 2Jedem/jeder Geschäftsführer/in, jedem/jeder Prokuristen/Prokuristin kann auch in diesem Fall Einzelvertretungsbefugnis durch die Gesellschafterversammlung erteilt werden.
(
4
)
Jedem/jeder Geschäftsführer/in kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die Gesellschafterversammlung erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.
#§ 7
Gesellschafterversammlung
(
1
)
1Die Gesellschafterversammlung ist zu berufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschaft erforderlich wird oder die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt. 2In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten.
(
2
)
1Die Versammlung wird durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. 2Die Ladung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, bei der jährlichen Versammlung unter Beifügung des Jahresabschlusses.
(
3
)
1Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. 2Sie kann aus begründetem Anlass an einem anderen Ort abgehalten werden.
#§ 8
Gesellschafterbeschlüsse
(
1
)
Beschlüsse der Gesellschafter können nur in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß § 48 Absatz 2 GmbHG schriftlich gefasst werden.
(
2
)
1Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesellschafter anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
#§ 9
Aufsichtsrat (Kuratorium)
(
1
)
1Die Verantwortung für die inhaltliche Arbeit des Seminars trägt das Kuratorium. 2Die Leitung des Seminars obliegt der Rektorin/dem Rektor.
(
2
)
1Dem Kuratorium gehören neben der Rektorin/dem Rektor bis zu fünf von den Gesellschaftern berufene Mitglieder sowie ein vom Lehrerkollegium entsandtes Mitglied an. 2Die Berufung erfolgt für vier Jahre.
(
3
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sollen einen ausreichenden Einblick in die Arbeit des Seminars haben.
(
4
)
Das Kuratorium wählt aus dem Kreis der von den Gesellschaftern berufenen Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreter/in.
(
5
)
1Das Kuratorium tritt in der Regel zweimal jährlich auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. 2Auf Verlangen der Kirchenleitung, des Konsistoriums oder dreier Mitglieder des Kuratoriums ist es innerhalb eines Monats zusammenzurufen. 3Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 4Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
#§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Arbeit des Seminars zu begleiten und auszuwerten,
- auf die Verbindung zwischen Landeskirche und Seminar zu achten,
- über die Schulordnung zu beschließen,
- die Stellvertretung für die Rektorin/den Rektor zu regeln,
- den Wirtschaftsplan gemäß § 14 zu beschließen sowie
- Vorschläge zur Änderung dieser Sitzung zu beraten.
§ 11
Rektor/Rektorin
(
1
)
1Die Gesellschafterversammlung beruft auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des Lehrerkollegiums eine Rektorin/einen Rektor. 2Der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
2
)
1Die Rektorin/der Rektor ist Lehrer/in am Seminar. 2Ihr/ihm obliegt im Rahmen dieser Satzung insbesondere
- die Anstellung aller Mitarbeitenden des Seminars sowie die unmittelbare Dienstaufsicht über diese,
- die Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,
- die Verantwortung für die Einhaltung der inneren und äußeren Ordnung des Seminars,
- die Vorbereitung und Durchführung des Wirtschaftsplanes sowie
- die Verwaltung der im Seminar zur Verfügung stehenden Mittel und Räume.
§ 12
Lehrkräfte
(
1
)
1Die Anstellung der Lehrkräfte erfolgt durch die Rektorin/den Rektor nach Zustimmung der Gesellschafter im Rahmen des Stellenplanes. 2Bei nur vorübergehendem Heranziehen von Lehrkräften genügt eine schriftliche Anzeige an die Gesellschafter mit der Angabe über die Zeitdauer der Beschäftigung.
(
2
)
Die Anstellung von Büro- und sonstigen Mitarbeitenden erfolgt im Rahmen des Stellenplanes durch die Rektorin/den Rektor des Seminars.
(
3
)
Die Lehrkräfte und die weiteren Mitarbeitenden des Seminars müssen Mitglieder einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehört.
#§ 13
Prüfungen
(
1
)
Die Prüfungen am Seminar werden entsprechend der allgemeinen Prüfungsordnung für berufliche Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.
(
2
)
1Den Prüfungsvorsitz hat die Rektorin/der Rektor. 2Dem Prüfungsausschuss gehören die Lehrerinnen und Lehrer an, die in der Klasse unterrichtet haben.
(
3
)
Die Schulaufsicht übt das Kultusministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus.
(
4
)
An der Prüfung können bis zu zwei Vertreter der Landeskirche teilnehmen.
#§ 14
Wirtschaftsplan
(
1
)
1Das Kuratorium beschließt für jedes Rechnungsjahr über einen Wirtschaftsplan, der termingerecht den Gesellschaftern vorzulegen ist. 2Im Wirtschaftsplan sind alle Einnahmen und Ausgaben des Seminars aufzunehmen.
(
2
)
1Das Kuratorium kann beschließen, ein Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung am SKD zu erheben. 2Die Höhe des Schulgeldes wird vom Kuratorium im Zusammenhang mit der Wirtschaftsplanung festgelegt und vom Kuratorium genehmigt. 3In den Schulverträgen wird auf die jeweilige Höhe des Schulgeldes und auf die Möglichkeit der Veränderung seiner Höhe während der Ausbildung hingewiesen.
(
3
)
1Die Einhaltung der Haushaltsansätze liegt in der Verantwortung der Rektorin/des Rektors des Seminars. 2Die Verantwortung beinhaltet die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass alle planmäßigen Einnahmen, insbesondere die Zuschüsse des Landes und der Kommune erzielt und die vorgesehenen Ausgaben nicht überschritten werden.
#§ 15
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und von sämtlichen Geschäftsführern/innen zu unterschreiben.
#§ 16
Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschrieben Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
#§ 17
Kosten
Die Kosten der Gründung trägt die Gesellschaft.