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Geltungszeitraum von: 10.01.2011

Geltungszeitraum bis: 09.12.2020

Satzung der Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald1#

Vom 16. November 2010

(ABl. 2011 S. 61)

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Präambel

Die Kirche verkündigt in Wort und Tat die Liebe Gottes, die in Jesus Christus zur Welt gekommen ist.
Aus Verkündigung und Zeugnis, aus Anbetung und Fürbitte erwächst als Antwort der Dienst der Liebe, der dem Einzelnen und der Kirche in allen ihren Lebensbereichen aufgetragen ist.
Diakonie ist Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesu Christi. Dieser Dienst gilt dem Menschen in seinen leiblichen, geistigen, seelischen und sozialen Nöten. Als ganzheitlicher Dienst richtet er sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
Diakonie ist eine Grundfunktion des Glaubens und der christlichen Gemeinde; Diakonie in ihren mannigfaltigen Formen ist unaufgebbare Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi.
Durch Testament von Johanna Odebrecht ist die kirchliche Stiftung errichtet. In Fortführung dieser Bestimmungen wird für die kirchliche Johanna-Odebrecht-Stiftung folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Diakonischer Charakter

In Ausübung des kirchlich-diakonischen Auftrages der Johanna-Odebrecht-Stiftung werden als kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke insbesondere Alten- und Pflegeheim, Krankenhaus und Schule fortgeführt, unterhalten und ausgebaut.
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§ 2
Zweck

1Die Johanna-Odebrecht-Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
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§ 3
Mittel der Stiftung

1Die Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt. 2Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kuratoriums erhalten keine Bezüge und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Gremien auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung, ausgenommen Aufwandsentschädigungen.
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§ 4
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind: Verwaltungsrat, Kuratorium und Stiftungsvorstand.
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§ 5
Der Verwaltungsrat

( 1 ) 1Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von sechs Jahren gebildet. 2In ihn entsenden
  • die Kirchenleitung der Landeskirche,
  • das Diakonische Werk, dem die Johanna-Odebrecht-Stiftung angehört,
  • das Kreisdiakonische Werk des Kirchenkreises,
  • die Stadtverwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald,
  • und die Kreisverwaltung des Landkreises Ostvorpommern
je ein Mitglied, sowie der Kirchenkreis zwei Mitglieder, von denen je eines aus der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und eines aus der ländlichen Region stammen soll. 3Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter sind Mitglieder des Verwaltungsrates. 4Weitere Mitglieder kann der Verwaltungsrat kooptieren.
( 2 ) 1An den Sitzungen des Verwaltungsrates können die weiteren Mitglieder des Kuratoriums und die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, falls der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. 2Ebenfalls kann der Verwaltungsrat zu den Sitzungen Beraterinnen oder Berater hinzuziehen.
( 3 ) 1Durch Wahl in das Kuratorium scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. 2Das jeweilige Gremium entsendet dann ein neues Mitglied für die gleiche Dauer in den Verwaltungsrat, soweit es nicht Mitglied des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 wird.
( 4 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben bis zu seiner Neubildung im Amt.
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§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehört insbesondere
  1. die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums,
  2. Entlastung der Jahresrechnung unter Beachtung des vom unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsberichts,
  3. Entgegennahme von Berichten des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes,
  4. Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Auflösung der Stiftung.
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§ 7
Geschäftsführung des Verwaltungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter geleitet.
( 2 ) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann erneut zu einer Sitzung eingeladen werden, die nach frühestens drei Wochen stattfindet und in der der Verwaltungsrat unabhängig von der Zahl seiner dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
( 3 ) 1Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Das Gleiche gilt für Wahlen. 3Sollte bei zwei Wahlgängen jeweils Stimmengleichheit erreicht werden, entscheidet ein von der oder dem Vorsitzenden zu ziehendes Los. 4In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abstimmung durch schriftliche Umfrage erfolgen.
( 4 ) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1.
( 5 ) Die Auflösung der Stiftung bedarf der Beschlussfassung an zwei nicht am gleichen Tag stattfindenden Sitzungen und jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1.
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§ 8
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums beruft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal in jedem Jahr schriftlich einzuberufen mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
( 3 ) 1Der Verwaltungsrat ist weiterhin unverzüglich einzuberufen, wenn das Kuratorium oder drei Mitglieder des Verwaltungsrates dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. 2Die Einladung muss in diesem Fall mit Angabe der Gründe spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich zugehen.
( 4 ) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes erhält eine Abschrift. 3Nachdem die Niederschrift genehmigt ist, ist sie von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Text der Niederschrift nicht innerhalb von vier Wochen nach der Versendung mit Begründung widersprochen wurde.
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§ 9
Das Kuratorium

( 1 ) 1Das Kuratorium besteht aus mindestens sechs, höchstens acht Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat gemäß § 6 Nummer 1 auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 2 ) 1Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so ist vom Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung eine Nachwahl zu vollziehen. 2Verringert sich die Zahl der Mitglieder unter sechs, kann sich das Kuratorium bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates vorläufig durch Berufung eines Mitgliedes ergänzen.
( 3 ) 1An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit beratender Stimme teil, falls das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. 2Ebenfalls kann das Kuratorium zu den Sitzungen Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Vorsitz.
( 2 ) 1Das Kuratorium tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. 2Es ist von der oder dem Vorsitzenden außerdem einzuberufen, wenn triftige Gründe dies erfordern oder der Stiftungsvorstand dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 3Im Übrigen gelten § 7 Absätze 1, 2 und 3, § 8 Absätze 1, 2 und 3 sinngemäß sowie § 8 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes je eine Abschrift erhalten. 4Schriftliche Befragung und Abstimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für die
  1. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplans,
  2. Abnahme des Jahresabschlusses, Entscheidung über eine Gewinnverwendung, Vorbereitung der Entlastung,
  3. Beschlussfassung über notwendige bauliche Veränderungen und Neubauten,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Anleihen,
  5. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
  6. Annahme von Geschenken und Vermächtnissen, mit denen für die Einrichtung verpflichtende Bedingungen verbunden sind,
  7. Entgegennahme von Berichten des Stiftungsvorstandes,
  8. Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, von Prokuristinnen oder Prokuristen sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  9. Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates.
( 4 ) 1In dringenden Fällen kann das Kuratorium auch Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß § 6 wahrnehmen mit Ausnahme der Nummern 1, 2, 5 und 6. 2Die dazu gefassten Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Verwaltungsrat.
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§ 11
Der Stiftungsvorstand

( 1 ) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. 2Er entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gemeinsam.
( 2 ) 1Die Vorsteherin oder der Vorsteher sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertreten die Stiftung je gesondert gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
( 3 ) Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Angelegenheit des Stiftungsvorstandes, soweit dies nicht durch § 10 Absatz 3 Nummer 8 geregelt ist.
( 4 ) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehört auch die Fertigung des Entwurfs des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans und des Jahresabschlusses der Rechnung.
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§ 12
Die Vorsteherin oder der Vorsteher

1Die Vorsteherin oder der Vorsteher ist verantwortlich für die geistliche, seelsorgerliche Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie Schülerinnen und Schüler. 2Sie oder er hat für ein reges geistliches Leben, insbesondere auch für regelmäßige Gottesdienste und Andachten zu sorgen. 3Sie oder er führt den Vorsitz im Stiftungsvorstand und leitet dessen Beratungen.
4Die Vorsteherin oder der Vorsteher soll Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche sein. 5Ihr oder ihm wird die von der Landeskirche für die Johanna-Odebrecht-Stiftung errichtete landeskirchliche Pfarrstelle übertragen. 6Näheres wird durch eine Vereinbarung zwischen der Johanna-Odebrecht-Stiftung und der Landeskirche geregelt.
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§ 13
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verantwortlich für die wirtschaftliche Führung der Stiftung.
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§ 14
Prokuristinnen oder Prokuristen

1Die Prokuristinnen oder Prokuristen vertreten die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. 2Sie vertreten die Stiftung jeweils zu zweit.
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§ 15
Konfessioneller Charakter der Einrichtung

1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der evangelischen Kirche angehören. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kuratoriums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland mitarbeitet.
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§ 16
Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist durch den Verwaltungsrat das Vermögen unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten an die Landeskirche für ausschließlich und unmittelbar diakonische Zwecke zu übertragen.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) 1Diese Satzung tritt an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung vom 2. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. November 2005. 2Sie tritt mit Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung in Kraft2#.
( 2 ) 1Unverzüglich nach dem Inkrafttreten erfolgt die Neubildung des Verwaltungsrates. 2Das Kuratorium und der Stiftungsvorstand bleiben in der bisherigen Zusammensetzung im Amt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 17 Absatz 1 der Satzung der „Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald“ vom 12. November 2020 (KABl. 2021 S. 32) mit Ablauf des 9. Dezember 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung erfolgte am 10. Januar 2011 (ABl. S. 61).
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