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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:06.01.2020
Aktenzeichen:NK-MG 5 8/2019 DWHH
Rechtsgrundlage:§ 5 Abs. 3 KTD, § 40 Buchst. d) MVG-EKD
Vorinstanzen:Nachfolgend: Kirchengerichtshof der EKD: KGH.EKD II-0124/12-2020
Schlagworte:
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Leitsatz:

Dienstzeiten des Lehrerpersonals sind nach den Grundsätzen des KTD auszurichten und durch Dienstpläne zu gestalten. Pauschalierungen von Arbeitszeit sind unzulässig nach den Regelungen des KTD, wenn hierzu keine abweichende Dienstvereinbarung getroffen wurde. Der MAV steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Dienstplänen zu.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der zu 2. beteiligten Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung der von der Antragstellerin beantragten Regelung der Arbeitszeiten zusteht.
Die Antragstellerin betreibt in ihrem Bereich Bildung diverse Schulen, unter anderem die sog. Schulen B. Auf die bei der Antragstellerin bestehenden Arbeitsverhältnisse findet der KTD Anwendung.
Die Beteiligten hatten zur Regelung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit und des Arbeitszeitkontos in den Schulen des Bereichs „Bildung“ (Schulen B) und der Fachschule H, jetzt Fachschule S, im Jahr 2017 die Dienstvereinbarung DV3 geschlossen. Die Gliederung der DV3 lautet
1. Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle pädagogischen Mitarbeiterinnen in den Schulen des Bereiches Bildung der Evangelischen Stiftung A (im folgenden Dienststelle genannt) und der Fachschule H beschäftigt sind.
2. Ziel der Vereinbarung
3. Berechnungsgrundlagen
4. Regelung für Klassenteams
5. Regelung für die Lehrkräfte an den Schulen B
6. Regelungen für die Lehrkräfte an der Fachschule H
7. Regelungen für die Sozialpädagoginnen an den Schulen B
8. Regelungen für Erzieherinnen an den Schulen B
9. Ausflüge und Exkursionen (Besuch von außerschulischen Lernorten)
10. Regelungen für Klassenfahrten
11. Teilzeitbeschäftigung
12. Überschreitung des Aufgabenumfangs
13. Erstellung der Stunden- und Dienstpläne für das jeweilige Schuljahr
14. Zeiterfassung
15. Urlaub
16. Umgang mit Beschwerden
17. Geltungsdauer
In Änderung und Ergänzung der DV3 schlossen die Beteiligten am 27.04./17.05.2017 die Dienstvereinbarung DV3a. Diese endete zum 31.07.2019.
Mit Schreiben vom 29.05.2019 erklärte die Antragstellerin gegenüber der Beteiligten zu 2 u. a.:
„Nach erneuter Ablehnung Ihrerseits, die Verhandlungen fortzuführen, sehen wir uns daher leider gezwungen, hiermit zum 31.07.2019 eine Teilkündigung der DV3 auszusprechen. Die Kündigung gilt für die DV3 mit Ausnahme der Regelungen, die für die Lehrkräfte an der Fachschule S (zuvor Fachschule H) gelten, da dieser Bereich von der Strategie 2020 nicht betroffen ist. […] Lediglich hilfsweise für den Fall, dass diese Teilkündigung nicht wirksam sein sollte, erklären wir hiermit auch die Kündigung der DV3 insgesamt zum 31.07.2019.“
Das Schuljahr an den Schulen der Antragstellerin beginnt jeweils am 1. August.
Eine ablösende Dienstvereinbarung ist zwischen den Beteiligten nicht vereinbart worden.
Mit Schreiben vom 18.06.2019 bat die Antragstellerin die Mitarbeitervertretung um Zustimmung zu einer Regelung der Arbeitszeiten für das Schuljahr 2019/2020. Die Mitarbeitervertretung lehnte die Zustimmungserteilung ab (Schreiben vom 01.07.2019).
Mit Schreiben vom 03.07.2019 stellte die Mitarbeitervertretung einen Initiativantrag nach § 47 i. V. m. § 40 MVG-EKD sowie beantragte die Umsetzung der DV 69 und damit die Erfassung der Arbeitszeit.
Eine Einigung zwischen den Beteiligten erfolgte nicht.
Nach Auffassung der Dienststelle sei die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 60 Abs. 6 MVG-EKD zu ersetzen. Die Mitarbeitervertretung habe Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen sowie hinsichtlich der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen. Ferner bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 40 e MVG-EKD, da die Grundsätze für den Urlaubsplan betroffen seien.
Ein Verstoß gegen § 36 MVG liege entgegen der Ansicht der Mitarbeitervertretung gerade nicht vor, da es nicht um den Abschluss einer Dienstvereinbarung gehe. Die beabsichtigten Maßnahmen stünden auch nicht im Widerspruch zu den tariflichen Regelungen des KTD. Es sei nach dem KTD weder eine Faktorisierung von Arbeitszeit noch eine Pauschalierung von Arbeitszeit untersagt. Die Umsetzung der beabsichtigten Maßnahmen seien auch möglich.
Die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung sei auch hinsichtlich der Dienstpläne unberührt. Es würde durch die beabsichtigte Maßnahme lediglich eine Modifikation des Mitbestimmungsverfahrens vorgenommen, wenn vorgesehen werde, dass die Jahrespläne vier Wochen nach Schulbeginn vorgelegt würden, was einer langjährigen Praxis der Parteien entspreche.
Sie beantragt daher,
1 Berechnungsgrundlagen/Schülerschlüssel/Pädagogisches Angebot und Unterrichtsangebot/Personalschlüssel
Bei einer Mitarbeiterin in Vollzeit gelten folgende durchschnittliche Bemessungsgrundlagen für die Wochenarbeitszeit:
- Tarifliche Jahresarbeitszeit nach KTD: 2020 Stunden
- Unterrichtstage nach Hamburger Ferienordnung: 185 im Schuljahr 2019/20
- 37 Unterrichtswochen (Unterrichtstage/5)
- Tägliche durchschnittliche Arbeitszeit gemäß KTD: 7,74 Stunden (Tarifliche Jahresarbeitszeit/52,179 Wochen durchschnittlich pro Jahr gem. Protokollnotiz zu § 6 KTD)
- Urlaub = 232,2 Stunden (30 Tage)
- 10 Feiertage im Schuljahr 2019/2020 = 77,4 Stunden
- Nettoarbeitszeit pro Jahr = Tarifliche Jahresarbeitszeit minus Feiertage minus Urlaubstage: 1.710,4 Stunden im Schuljahr 2019/2020
- Nettoarbeitszeit pro Unterrichtswoche = Nettoarbeitszeit pro Jahr / Unterrichtswochen: 46,23 Stunden durchschnittlich/Woche ; 9,25 Stunden durchschnittlich/Tag in Vollzeit
Von der Möglichkeit nach § 6 (7) KTD wird Gebrauch gemacht. Als Jahr wird die Zeit vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres festgelegt.
In den Jahrgängen 1-10 wird der Schülerschlüssel angepasst auf 21 Regelschüler und 4 lnklusionsschüler je Lerngruppe.
In der Gymnasialen Oberstufe wird der Schülerschlüssel festgelegt auf 20 Schüler je Lerngruppe.
Das Angebot in den Schulen sieht ein Unterrichtsangebot von 24 Stunden (Zeitstunden) vor sowie außerunterrichtliche pädagogische Angebote in einem Umfang von 4 Stunden (Zeitstunden), durchgeführt von Erziehern bzw. Sozialpädagogen. Diese pädagogischen Angebote durch Erzieher und Sozialpädagogen werden mit dem Arbeitszeitfaktor 1,3 angerechnet.
Der Personalschlüssel für Lehrkräfte beträgt in allen Schulformen mit Ausnahme der Förderschule 1,55 Vollzeitstellen je Lerngruppe. In der Förderschule beträgt der Personalschlüssel für Lehrkräfte 1,75.
Der Personalschlüssel für Sozialpädagogen beträgt in den Stadtteilschulen 0,75 Vollzeitstellen je Lerngruppe.
Der Personalschlüssel für Erzieher in den Grundschulen beträgt 0,875 Vollzeitstellen je Lerngruppe.
2 Regelungen für Klassenteams
2.1 Lernentwicklungsgespräche/Klassentätigkeit
Für Klassentätigkeiten werden dem Klassenlehrer oder dem Klassenlehrerteam wöchentlich insgesamt pauschal 60 Minuten angerechnet. Die Pauschale bezieht sich auch auf die Planung, Durchführung und Dokumentation der Lernentwicklungsgespräche.
Für die anderen Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Erzieherinnen gelten die folgenden Regelungen:
- Es nehmen max. drei Kolleginnen an einem LEG teil.
- Für jedes Gespräch werden 20 Minuten angesetzt und es wird analog zum Unterricht (Faktor 1,41) mit 38 Minuten angerechnet.
- Diese Summe wird abgezogen von der Dienstzeit an den Tagen (Dienstzeit für Unterrichtsstunden umfasst auch die Faktorisierung nach DV 3).
- Die daraus resultierende Mehrarbeit wird durch Poolstunden, falls vorhanden, oder Freizeitausgleich abgegolten. Anfallende Mehrarbeit ist der Vorgesetzten bzw. der Administratorin vorher anzuzeigen.
- Kolleginnen, die nicht an den LEG teilnehmen, erhalten Freizeitausgleich für eventuell vorhandene Überstunden oder übernehmen anderweitige Aufgaben (z. B. Notbetreuung). Wenn beides nicht in Anspruch genommen wird, verfällt die Arbeitszeit laut Dienstplan.
- Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen bauen ihre daraus resultierende Mehrarbeit nach Ermessen des Teams und Absprache mit der Leitung oder der Koordinatorin ab, sofern nicht schon zum Schuljahresbeginn eine LEG-Pauschale nach 2.1 durch eine Reduzierung der Zeiten für die Mittagessenbetreuung oder Pausenaufsichtszeiten gebildet wurde, die die Mehrarbeit vollständig abdeckt.
2.2 Betreuung von Schülerinnen im Praktikum
Das Klassenteam erhält drei Zeitstunden je Schülerin angerechnet.
2.3 Betreuung von Schülerinnen im wöchentlichen Praxistag
Das Klassenteam erhält je Schülerin und Woche eine Zeitstunde angerechnet.
3 Regelung für Lehrkräfte an den Schulen B
3.1 Unterrichtsverpflichtung
Die Unterrichtsverpflichtung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften beträgt in der Primar- und Sekundarstufe I durchschnittlich 28 Unterrichtsstunden und in der Sekundarstufe II durchschnittlich 26 Unterrichtsstunden. Dies entspricht in der Primar- und Sekundarstufe I durchschnittlich 21,25 Zeitstunden (21 Std., 15 Min.) und in der Sekundarstufe II durchschnittlich 19,75 Zeitstunden (19 Std., 45 Min.) einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbereitung, den Korrekturen sowie der Elternarbeit.
Für den wöchentlichen Unterricht wird bei Lehrern eine Obergrenze von 29 Stunden (bei 45 Min.) bzw. 22 Stunden (bei 60 Min.) festgelegt. Für Lehrkräfte der gymnasialen Oberstufe liegt diese Obergrenze bei 26 Stunden (bei 45 Min.) bzw. 20 Stunden (bei 60 Min.). Für Teilzeitbeschäftigte ist die Obergrenze entsprechend ihrem Teilzeitfaktor festzulegen; bei ungeraden Werten ist auf die nächste volle Stunde aufzurunden. Die Grenze kann einvernehmlich nach Rücksprache mit der MAV überschritten werden.
Die bisherigen Arbeitszeitfaktoren bei Lehrkräften in der Oberstufe werden auf 1,66 und bei Lehrkräften der Jahrgänge 1-10 auf 1,41 festgesetzt.
Lehrkräfte können verpflichtet werden, außerhalb ihrer im Übrigen geplanten Zeiten bis zu 2 Stunden wöchentlich zur Aufnahme von Vertretungsunterricht in der Schule anwesend zu sein. Diese Zeit wird mit 1,0 faktorisiert, auch wenn kein Vertretungsunterricht stattfindet.
3.2 Unteilbare allgemeine Aufgaben/Fortbildung
Die unteilbaren allgemeinen Aufgaben werden in einem Umfang von pauschal 110,6 Stunden gebündelt und mit Ausnahme von 10 Fortbildungsstunden dem Direktionsrecht der Schulleitung unterstellt. Die Arbeitszeit kann von dieser auch für individuelle Aufgaben, Funktionen oder unterrichtliche Tätigkeiten eingesetzt werden.
Den Mitarbeitern werden 10 Stunden für Fortbildungen außerhalb der internen Fortbildungen angerechnet. Eine Einzelabrechnung dieser 10 Stunden erfolgt nicht.
3.3. Variable Aufgaben
3.3.1 Poolstunden
Poolstunden für besondere Aufgaben finden sich in der Jahresbilanz des Arbeitszeitrechners.
Minusstunden in Folge von Abwesenheit nach Abschlussprüfungen, durch Klassenfahrten oder Praktikumszeiten werden im Voraus zum Schuljahresbeginn bei Lehrern den Poolstunden hinzugerechnet. Bei Erziehern und Sozialpädagogen werden diese zum Schuljahresbeginn für unterrichtliche oder außerunterrichtliche Tätigkeiten verplant.
3.3.2 Pausenaufsicht sowie Betreuung während Essens- und Pausenzeiten
Eine konkrete Verteilung der Aufsichten und der Betreuungszeiten erfolgt unter Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Zeiten für Aufsichten werden ohne Faktorisierung auf die Jahresarbeitszeit angerechnet.
3.4. Funktionen, Sonderaufgaben, Prüfungen
Für besondere Aufgaben werden Zeitgutschriften entsprechend der folgenden Vorgaben von der Jahresarbeitszeit abgezogen.
3.4.1 Besondere Aufgaben
Besondere Aufgaben wie zum Beispiel Konzeptentwicklung, Schüleraustausch, koordinierende Tätigkeiten, Fachleitung, sonderpädagogische Diagnostik und Mitarbeit in Gremien werden in Absprache mit der Schulleitung mit der Anrechnung von Zeitgutschriften berücksichtigt.
3.4.2 ESA- und MSA-Prüfungen
Die Korrekturen der schriftlichen ESA- und MSA-Prüfungen werden durch unterrichtsfreie Zeiten unterstützt. Die Anzahl der zu gewährenden unterrichtsfreien Zeiten hängt von der Anzahl der zu korrigierenden Arbeiten ab. Dabei werden für die Erstgutachterin und die Zweitgutachterin unterschiedliche Regelungen getroffen.
ESA/MSA Erstgutachterin:
1-20 Arbeiten Individuelle Absprache mit Vorgesetzter
21-50 Arbeiten 1 Tag Freistellung
51-80 Arbeiten 2 Tage Freistellung
ab 81 Arbeiten 3 Tage Freistellung
ESA/MSA Zweitgutachterin:
1-30 Arbeiten Individuelle Absprache mit Vorgesetzter
31-70 Arbeiten 1 Tag Freistellung
71-120 Arbeiten 2 Tage Freistellung
ab 121 Arbeiten 3 Tage Freistellung
Die Lage der Freistellung wird mit der Schulleitung abgestimmt und sollte in der Regel im Anschluss an die Prüfungen erfolgen.
3.4.3 Abiturarbeiten
Die Korrektur von Abiturarbeiten und die Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfungen werden durch maximal eine Woche unterrichtsfrei unterstützt. Die Anzahl der zu gewährenden freien Tage hängt von der Anzahl der zu korrigierenden Arbeiten bzw. der vorzubereitenden mündlichen Prüfungsthemen ab. Zu korrigierende Arbeiten und mündliche Prüfungsthemen werden gleich bewertet. Dabei gilt die folgende Staffelung:
1-8 Arbeiten bzw. mündliche Prüfungsthemen 1 Tag Freistellung
9–16 Arbeiten bzw. mündliche Prüfungsthemen 2 Tage Freistellung
ab 17 Arbeiten bzw. mündliche Prüfungsthemen 3 Tage Freistellung
Die Lage der Freistellung wird mit der Schulleitung abgestimmt.
Für die Aufgabenstellung und die Formulierung des Erwartungshorizonts bei dezentralen, schriftlichen Abituraufgaben werden für das entsprechende Fach (Leistungs- und Grundkurs) zwölf Zeitstunden angerechnet.
4 Regelungen für die Sozialpädagoginnen an den Schulen B
4.1 Allgemeine Aufgaben
Folgende Arbeitszeiten gelten für Sozialpädagoginnen in Vollzeit:
4.1.1 Sozialpädagogische Arbeit im Unterricht
Sozialpädagoginnen arbeiten bis zu 28 Stunden im Unterricht pro Woche, die mit dem Faktor 0,97 multipliziert werden. Vor der Faktorisierung wird die Unterrichtstunde gleich eine Zeitstunde gesetzt. (Dieses Rechenbeispiel erfolgt anhand der 45 Min.-Unterrichtseinheit. Bei anderen Unterrichtseinheiten erfolgt eine entsprechende Anpassung der Unterrichtsstunden.) In der Projektwoche "Bibeltage" tragen die Sozialpädagoginnen federführend die organisatorische Verantwortung für deren Durchführung.
Für den wöchentlichen Unterricht wird bei Sozialpädagogen eine Obergrenze von 29 Stunden (bei 45 Min.) bzw. 22 Stunden (bei 60 Min.) festgelegt. Für Teilzeitbeschäftigte ist die Obergrenze entsprechend ihrem Teilzeitfaktor festzulegen; bei ungeraden Werten ist auf die nächste volle Stunde aufzurunden. Die Grenze kann einvernehmlich nach Rücksprache mit der MAV überschritten werden,
4.1.2 Sozialpädagogisches Beratungszentrum
Für das sozialpädagogische Beratungszentrum werden Präsenzzeiten in einem Umfang von bis zu 4 Stunden pro Woche im Schuljahr festgelegt. Wenn es kein sozialpädagogisches Beratungszentrum gibt, werden diese Stunden für die sozialpädagogische Arbeit im Unterricht oder bei sonstigen Tätigkeiten genutzt.
Die „Präsenzstunden" der Sozialpädagogen können auch als Funktionszeiten eingesetzt werden. Umfang und Inhalt wird mit der Schulleitung abgestimmt.
4.1.3 Mittagessenbetreuung, Pausenaufsichten und Lernentwicklungsgespräche
Für die Mittagessenbetreuung und Pausenaufsichten fallen pro Schuljahr in der Regel 6 Stunden an. Fallen weniger Stunden an, so können diese von der Schulleitung zur Bildung einer Pauschale für das Auffangen möglicher Mehrarbeit bei den LEG gemäß 2.1 genutzt werden.
4.1.4 Klassentätigkeiten
Für Klassentätigkeiten werden pro Schuljahr pauschal 3 Wochenstunden angerechnet.
4.1.5 Vertretung von arbeitsunfähigen Lehrerinnen
Die Vertretung von arbeitsunfähigen Lehrerinnen ist bis 14 Tage und bis zu 6 Vertretungsstunden pro Unterrichtswoche im Rahmen ihres Stundenplans vorgesehen.
Vertretungsunterricht, soweit ungeplant, wird mit dem Faktor 1,0 berechnet, ab der dritten Woche mit einem Faktor 1,41.
4.1.6 Eigenverantwortlicher Unterricht
Eigenverantwortlicher Unterricht ist nur nach Genehmigung durch die Schulleitung im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich. Die Arbeitszeit von Sozialpädagoginnen, die hiernach unterrichtsberechtigt sind, wird entsprechend den Regelungen unter 3.1 faktorisiert. In Absprache mit der Schulleitung kann ein entsprechender Freizeitausgleich oder eine Auszahlung der sich hieraus ergebenden Mehrarbeit gewährt werden.
4.1.7 Teilnahme an Fortbildungen Es gilt 3.2.
5 Regelungen für die Erzieherinnen an den Schulen B
5.1 Grundsatz
Die Arbeitszeit der Erzieherinnen liegt in den Zeiten des Unterrichts, der Früh-, Spät- und Ferienbetreuung. Die Ferienbetreuung hat in der Regel einen Umfang von 10 Tagen. Das hat eine Änderung der Anzahl der Unterrichtstage und -wochen zur Folge.
5.2 Arbeit im Unterricht
Eigenverantwortlicher Unterricht sowie eigenverantwortlicher Vertretungsunterricht ist nur nach Genehmigung durch die Schulleitung im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen der zuständigen Behörde möglich.
5.3 Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts
5.3.1 Erzieherinnen in der Stufe I der Stadtteilschulen und der Grundschuldependancen
Es werden folgende Aufgaben als Arbeitszeit angerechnet:
5.3.1.1 Elternarbeit
Für Elternarbeit, einschließlich Elternabende und Gespräche außerhalb der Unterrichtszeit, die Nachbetreuung oder andere Aufgaben wie Einkaufen nach Unterrichtsschluss werden pro Unterrichtswoche pauschal 4 Stunden angerechnet.
5.3.1.2 Besondere Aufgaben oder Projekte
Weitere 2 Stunden werden für die Vorbereitung und Durchführung von besonderen Aufgaben oder Projekten anerkannt.
5.3.1.3 Ferienbetreuung und Spätdienst
Für die Durchführung der Ferienbetreuung und des Spätdienstes werden die entsprechend zu leistenden Zeitstunden angerechnet.
5.3.2 Erzieherinnen in der Schule für Kinder mit besonderem Förderbedarf
Es werden folgende Aufgaben als Arbeitszeit angerechnet:
5.3.2.1 Elternarbeit
Für Elternarbeit wie Elternabende und Gespräche außerhalb der Unterrichtszeit wird pauschal 1 Stunde pro Unterrichtswoche angerechnet.
5.3.2.2 Nachbetreuung oder andere Aufgaben
Für die Nachbetreuung oder andere Aufgaben wie Einkaufen nach Unterrichtsschluss werden pro Unterrichtswoche pauschal 3 Stunden angerechnet.
5.3.2.3 Besondere Aufgaben oder Projekte
Weitere 2 Stunden werden für die Vorbereitung und Durchführung von besonderen Aufgaben oder Projekten anerkannt.
5.3.2.4 Ferienbetreuung
Für die Durchführung der Ferienbetreuung werden die entsprechend zu leistenden Zeitstunden angerechnet.
6 Ausflüge und Exkursionen (Besuch von außerschulischen Lernorten)
Jeder Ausflug muss vorab von der Vorgesetzten genehmigt werden. Der Stunden- bzw. Jahresplan gilt dabei als erfüllt. Zeiten des Ausflugs, die sich nicht mit den Präsenzzeiten (Unterricht, Aufsichten, Konferenzen...) am jeweiligen Tag decken, werden nicht faktorisiert mit einer Obergrenze von 3 Stunden als Mehrarbeit angerechnet.
Diese Mehrarbeit wird von den Poolstunden abgezogen, sofern keine andere Form der Abgeltung vereinbart wurde (Lehrerinnen) oder im Fall der Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen nach Absprache mit der Vorgesetzten abgebummelt.
Für mehrtägige Ausflüge gelten die Regelungen für Klassenfahrten gemäß 7.
7 Regelung für Klassenfahrten
Die Teilnahme an einer Klassenfahrt wird bei einer Dauer von 5 Tagen pauschal mit 55 Stunden angerechnet. Dem zugrunde gelegt wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 46,23 Stunden für eine Mitarbeiterin in Vollzeit. Abweichungen von Dauer und Stellenanteil werden entsprechend anteilig verrechnet. Für die hiernach entstehenden Plusstunden soll in Absprache mit der Schulleitung ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden. Sofern ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen bis zum Ende des Schuljahres nicht erfolgen kann, finden die Regelungen gemäß § 6 (4) KTD Anwendung.
8 Teilzeitbeschäftigung
Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungen, Konferenzen und Teamsitzungen besteht grundsätzlich im vollen Umfang. Es wird angestrebt, dass Teilzeitbeschäftigte pro 25%-Arbeitszeitreduzierung je einen unterrichtsfreien Tag bekommen oder auf anderweitige Wünsche des Mitarbeiters unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeiten eingegangen wird.
9 Überschreitung des Aufgabenumfangs
Die Arbeitsverpflichtung besteht grundsätzlich für alle Unterrichtsstunden an einem Schultag. Abweichend vom individuellen Stundenplan geleistete Vertretungsstunden und abweichend vom individuellen Dienstplan wahrgenommene sonstige allgemeine oder besondere Aufgaben führen daher nicht zu Mehrarbeit im Sinne des § 10 KTD. Bei einer Überschreitung des Aufgabenumfangs bestehen nach Absprache mit der Schulleitung folgende Möglichkeiten:
- entsprechende Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung oder der sonstigen allgemeinen oder besonderen Aufgaben
- Abgeltung des überschrittenen Stundenumfangs
- Regelungen gem. § 7 KTD und § 10 KTD
10 Erstellung der Stunden- und Dienstpläne für das Schuljahr
Die Stunden- und Dienstpläne werden in der folgenden Form erstellt: Die Mitarbeiterinnen geben nach Aufforderung durch die Schulleitung/Administratorinnen ihre Wünsche bekannt. Diese werden bei der Planung gemäß den dienstlichen Notwendigkeiten nach dem Gleichbehandlungsprinzip so weit wie möglich berücksichtigt. Die Jahresplanung aller Standorte wird spätestens vier Wochen nach Schulbeginn der MAV und den Kolleginnen vorgelegt. Die Verteilung der Unterrichtsverpflichtung bei Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt der § 8 Abs. 3, 4, 5, Teilzeitbeschäftigungsgesetz. Das bedeutet, dass die Wünsche von Teilzeitbeschäftigten nach Reduzierung der Wochenarbeitstage nach Möglichkeit Berücksichtigung finden sollen.
11 Zeiterfassung
Die Regelung des § 6 KTD über das individuell zu führende Arbeitszeitkonto findet nur dann eine Anwendung, wenn individuell Abweichungen von den oben ausgeführten Regeln vereinbart werden. In der Regel sollen weder Plus- noch Minusstunden anfallen.
12 Urlaub
Der Urlaub gilt im Rahmen der Ferienzeiten als abgegolten.
Er wird für die Lehrerinnen und Sozialpädagoginnen wie folgt festgelegt:
• 1. und 2. Woche der Herbstferien
• 1. und 2. Woche der Frühjahrsferien
• 2. und 3. volle Woche der Sommerferien
Für Erzieherinnen wird der Urlaub wie folgt festgelegt:
• Zeitraum der Himmelfahrt -/ Pfingstferien
• 3. bis 5. volle Woche der Sommerferien
• Zeitraum der Weihnachtsferien
Die verbleibenden Urlaubstage werden individuell durch Urlaubsantrag vor Antritt des Urlaubs festgelegt. Sollten die angegebenen Zeiträume mehr als 30 Tage ergeben, dann gelten die ersten 30 Tage als Urlaub.
Die übrigen Ferienzeiten gelten mit Ausnahme der letzten drei Tage der Sommerferien sowie dem letzten Tag am Halbjahresende (Konferenztage) als Freizeitausgleich für geleistete Plusstunden während der Unterrichtszeiten.
Für die sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen gilt: Der Urlaub wird in Absprache mit der Vorgesetzten in den Ferienzeiten festgelegt.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. In der Gesamtheit sei dieser nicht mitbestimmungspflichtig. Die Dienststelle begehre vielmehr im Ergebnis den Abschluss einer Dienstvereinbarung, wofür jedoch das Verfahren nach § 60 Abs. 3 MVG-EKD vorgesehen sei. In diesem Verfahren erfolge seitens des Gerichtes jedoch lediglich ein Vermittlungsvorschlag, vorliegend würde das Gericht der „Dienstvereinbarung“ jedoch mit Zustimmungsersetzung begegnen. Dies sei nicht vorgesehen.
Der Antrag sei auch unbegründet. Das Mitbestimmungsrecht nach § 40d MVG-EKD erstrecke sich auf Regelungen der täglichen Arbeitszeit und Pausen. Auch ein Modell der Vertrauensarbeitszeit könne nur nach § 40d MVG-EKD eingeführt werden. Der Antrag enthalte jedoch keine arbeitstäglichen Regelungen.
Eine Vielzahl der Regelungen des Antrages widerspreche zudem den tarifvertraglichen Regelungen, oder aber enthalte Entgeltbestandteile, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt würden; z. B. Faktorisierung von Gesprächen und Unterricht nach Ziffer 2.1.
Die Regelung nach Ziffer 4.1.3 sei nicht umsetzbar, soweit für Mittagessensaufsicht nur 6 Stunden im Schuljahr berücksichtigt würden.
Ziffer 5.1. sehe eine unzulässige Pauschalierung von Arbeitszeiten vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der Antrag der Dienststellenleitung ist unzulässig und zudem unbegründet.
1. Der Antrag der Dienststelle ist unzulässig. Sie begehrt mit dem Antrag die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 60 Abs. 6 MVG-EKD zu Fällen der Mitbestimmung.
Der von der Dienststelle zur Entscheidung gestellte Antrag geht jedoch unzulässigerweise darüber hinaus. Mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag versucht die Dienststelle, die gekündigten Dienstvereinbarungen zu den Arbeitszeiten in den Schulen B abzulösen. Der gestellte Antrag hat den Charakter einer Dienstvereinbarung. Über § 60 Abs. 6 MVG-EKD ist jedoch kein Weg geschaffen worden, eine Dienstvereinbarung abseits des Verfahrens nach § 36 MVG-EKD zu schaffen.
2. Der Antrag ist auch unbegründet, da eine Vielzahl der einzelnen Regelungen des Antrags nicht der Mitbestimmung nach § 40 MVG-EKD unterliegen bzw. den zur Zustimmung gestellten Regelungen zu Recht die Zustimmung verweigert worden ist.
Soweit die Dienststelle auf Einhaltung der Mitbestimmung nach § 40a MVG-EKD abstellt, ist offensichtlich, dass der Antrag keinerlei Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit enthält. Weiterhin gibt es offensichtlich keine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Es gibt schließlich eine Regelung, die der Aufstellung von Dienstplänen dienen soll, Ziffer 10. Soweit hier jedoch geregelt werden soll, dass die Dienstpläne erst vier Wochen nach Schulbeginn der Mitarbeitervertretung vorgelegt werden müssen, ist dies eine unzulässige Abweichung der gesetzlichen Vorgaben. Die Zustimmung zu dieser Abweichung ist jedoch nicht zu erteilen.
Die Dienstpläne sind nach § 5 Abs. 3 KTD grundsätzlich unter Zugrundelegung der Fünftagewoche zu erstellen bzw. zu organisieren, mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 7,74 Stunden. Der Antrag der Dienststelle nimmt keinerlei Beschäftigte in den Blick, die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tätigkeitstage ist nicht erkennbar. Dabei geht der KTD offensichtlich nicht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Jahresdienstplan oder Halbjahresdienstplan aufgestellt werden könnte. Eine solche Regelung würde mit der Bestimmung nach § 10 KTD kollidieren, wonach bei Mehrarbeit bestimmte Ausgleichszeiträume einzuhalten sind. Zu diesen Vorgaben verhält sich der Antrag nicht. Soweit eine Regelung nach Ziffer 9 des Antrages von einer Zeitausgleichsregelung zwischen der Lehrkraft und der Schulleitung unter Auslassung der Mitarbeitervertretung erfolgen soll, ist die Zustimmung zu Recht verweigert worden, da hierbei der Prüfungsauftrag und Mitbestimmungsauftrag der Mitarbeitervertretung bei der jeweiligen Dienstplanaufstellung umgangen würde.
3. Allgemein gilt zusätzlich folgendes:
Die Dienststelle hat die Dienstvereinbarung zu der Arbeitszeit an den Schulen B aufgekündigt. Die Dienstzeiten des Lehrpersonals sind deshalb nach den Grundsätzen des KTD auszurichten und durch Dienstpläne zu gestalten. Allgemeine und pauschale Regelungen sind so, wie in dem Antrag beabsichtigt, nicht umsetzbar. Bei der Dienstplangestaltung ist die tatsächliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, insbesondere deshalb, um Mehrarbeitszeiten kenntlich zu machen. Pauschale Anrechnung von pauschalen Zeiten für bestimmte Aufgaben finden im KTD keine Stütze.
Soweit Gleitzeitregelungen oder Arbeitszeitkontenregelungen getroffen werden sollen, ist dies gesondert zur Mitbestimmung zu stellen. Die Arbeitszeit ist dabei für die jeweilige Lehrkraft festzuhalten, Pauschalierungen in der Hinsicht, dass für bestimmte Tätigkeiten einem ganzen Beschäftigtenteam Stunden angerechnet werden sollen, sind weder hinreichend bestimmt noch sind diese aus Sicht der Kammer nach dem KTD zugelassen.
Soweit aus Sicht der Dienststelle durch den Antrag ggfs. erreicht werden soll, einen Grundsatz für die Aufteilung der Jahresarbeitszeit der Lehrkraft in Hinblick auf die Unterrichtsverpflichtung aufzustellen, werden jedoch grundsätzliche Regelungen mit weitergehenden Regelungen so vermischt, dass dieser Grundsatz nicht auf einen gerade noch zulässigen Mitbestimmungsbereich reduziert werden könnte. Dies betrifft insbesondere auch Regelungen zu Pauschalierungen.
Pauschalierungen von Arbeitszeiten sind unzulässig nach den Regelungen des KTD, wenn die Beteiligten nicht hierzu eine abweichende Dienstvereinbarung treffen. Eine solche Dienstvereinbarung gibt es jedoch gerade nicht mehr.
Es ist nicht ersichtlich, dass an den Schulen B bereits Arbeitszeitkonten geführt werden. Ein Hinweis auf § 6 Abs. 7 KTD dürfte deshalb ebenfalls bereits unzulässig sein.
4. Soweit ggfs. nach Ziffer 12 ein Grundsatz für den Urlaubsplan getroffen werden soll, ist jedoch bereits der erste Satz des Grundsatzes, dass Urlaub abgegolten sein soll, mit gesetzlichen Wertungen nicht vereinbar. Urlaub ist in natura den Beschäftigten zu gewähren.
5. Die Kammer verzichtet darauf, den Antrag zusätzlich noch in Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH v. 14.05.2019, c-55 „CCOO“ zu sehen und zu prüfen, inwieweit ggfs. aus dieser Entscheidung zu berücksichtigende Grundätze zusätzlich zu berücksichtigen wären.
Entscheidungen des Kirchengerichtes sind gerichtskostenfrei.
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Tiemens (Vorsitzender Richter)