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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Rechtsverordnung
über die B-Popularmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(B-Popularmusikprüfungsverordnung – B-PMusPVO)
Vom 25. Januar 2021

Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Prüfungsziel

Mit der bestandenen B-Popularmusikprüfung erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Anstellungsfähigkeit für B-Kirchenmusikstellen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sinne von § 4 Absatz 3 Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Prüfungszweck

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat das für die Anstellungsfähigkeit und die Anstellung erforderliche fachliche Können und Wissen besitzt.
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§ 3
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
( 2 ) Die Prüfungskommission für die B-Popularmusikprüfung besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. einem Landeskirchenmusikdirektor als vorsitzendem Mitglied,
  2. der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde,
  3. der Leiterin bzw. dem Leiter der Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularmusikprüfung sowie
  4. weiteren Lehrkräften, die an der diese Prüfung vorbereitenden Ausbildung beteiligt gewesen sind.
( 3 ) Im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt an die Stelle das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2. In diesem Fall wird die Prüfungskommission durch das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2 um eine Kantorin bzw. einen Kantor im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ergänzt.
( 4 ) Die Hochschulen aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, an denen eine kirchenmusikalische Hochschulausbildung stattfindet, haben das Recht, jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des kirchenmusikalischen Fachbereichs in die Prüfungskommission zu entsenden. Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
( 5 ) Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die an Hochschulen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an einer von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anerkannten Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularmusikprüfung teilgenommen haben, gehören der Prüfungskommission als weitere Mitglieder an:
  1. die Fachbereichsleiterin bzw. der Fachbereichsleiter Kirchenmusik der jeweiligen Hochschule sowie
  2. Lehrkräfte der Hochschulausbildung.
( 6 ) Die bzw. der Beauftragte für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde beruft im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied drei Prüferinnen und Prüfer für jede einzelne Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf.
( 7 ) Das Landeskirchenamt kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Prüfungskommission entsenden. Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen zur B-Popularmusikprüfung

Zur B-Popularmusikprüfung können Kirchenmitglieder von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, in besonderen Fällen auch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche, unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
  1. Kandidatinnen und Kandidaten, die eine entsprechende kirchenmusikalische Vorbildung an einer Hochschule oder die Teilnahme an einer von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anerkannten Ausbildung nachweisen,
  2. Kandidatinnen und Kandidaten, die den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechende Kenntnisse nachweisen können und deren Zulassung von der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde aufgrund einer persönlichen Vorstellung befürwortet wird.
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§ 5
Zulassungsverfahren und Widerspruch

( 1 ) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern finden nach Bedarf statt.
( 2 ) Der Zulassungsantrag zur Prüfung ist bei der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde einzureichen.
( 3 ) Dem Zulassungsantrag zur B-Popularmusikprüfung sind vor der ersten Prüfung beizufügen:
  1. Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs,
  2. Ausbildungsnachweis nach § 4 Nummer 1,
  3. Nachweis der Kirchenmitgliedschaft.
( 4 ) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde. Die Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und bei einer Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Voraussetzungen nach Absatz 3, § 4 oder § 11 nicht erfüllt.
( 5 ) Gegen die Nichtzulassung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung ein Widerspruch möglich. Dieser ist beim Landeskirchenamt einzureichen. Die Entscheidung des Landeskirchenamts ist endgültig.
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§ 6
Prüfungsdurchführung

( 1 ) Nach der Feststellung der Zulassung werden durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Zeit und Ort der Prüfungen festgelegt und den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
( 2 ) Die B-Popularmusikprüfung besteht aus den in § 7 genannten schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungen, aus Hausarbeiten sowie der Bachelorarbeit.
( 3 ) Jede schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat hat die Prüfungsleistungen allein und selbstständig zu erbringen. Jede schriftliche Prüfung ist von der bzw. dem jeweiligen durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission benannten Prüfenden und anschließend von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter, die bzw. der von der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde benannt wird, zu beurteilen. Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden.
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§ 7
Prüfungsleistungen

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungen oder Hausarbeiten werden in folgenden Fächern nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgelegt:
1. Musiktheorie bzw. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – schriftlich
(s. Anlage Nr. 9.1),
2. Gehörbildung ( Musikdiktat )
(s. Anlage Nr. 10.1),
3. Methodik für musikalische Gruppen
(s. Anlage Nr. 13.1),
4. Instrumentenkunde
(s. Anlage Nr. 14),
5. Psychologie und Pädagogik
(s. Anlage Nr. 18),
6. Liturgik – schriftlich
(s. Anlage Nr. 19.2).
( 2 ) Die praktisch-mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgelegt:
1. Hauptfach – Literaturspiel
(s. Anlage Nr. 1),
2. Hauptfach – Liedbegleitung
(s. Anlage Nr. 2),
3. Nebeninstrument
(s. Anlage Nr. 3),
4. Chorleitung
(s. Anlage Nr. 4),
5. Bandleitung
(s. Anlage Nr. 5),
6. Gesang bzw. Stimmbildung
(s. Anlage Nr. 6),
7. Singen mit Gruppen
(s. Anlage Nr. 7),
8. Orgelspiel
(s. Anlage Nr. 8),
9. Musiktheorie bzw. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – mündlich
(s. Anlage Nr. 9.2),
10. Gehörbildung – mündlich
(s. Anlage Nr. 10.2),
11. Allgemeine Musikgeschichte
(s. Anlage Nr. 11.1),
12. Geschichte der Popularmusik
(s. Anlage 11.2),
13. Tontechnik bzw. Computertechnik
(s. Anlage Nr. 12),
14. Methodik – praktischer Unterricht
(s. Anlage Nr. 13.2),
15. Rhythmik bzw. Stilistik
(s. Anlage Nr. 15),
16. Improvisation
(s. Anlage Nr. 16),
17. theologische Information
(s. Anlage Nr. 18),
18. Hymnologie
(s. Anlage Nr. 20).
Die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bilden Hauptfächer. Bei den Fächern nach Satz 1 Nummer 4 und 5 kann die Kandidatin bzw. der Kandidat vor der Prüfung entscheiden, welches dieser beiden Fächer als Hauptfach mit dreifacher Bewertung und welches als weiteres Pflichtfach mit zweifacher Bewertung in das Prüfungsergebnis einfließt. Die Fächer nach Satz 1 Nummer 3 sowie 6 bis 18 sind weitere Pflichtfächer.
( 3 ) Im Fach Liturgik wird eine Bachelorarbeit geschrieben. Die Bachelorarbeit wird dreifach gewertet. Außerdem wird im Fach Liturgik eine Klausur geschrieben, diese wird einfach gewertet (s. Anlage Nr. 19.1).
( 4 ) Die Dauer und Wertung der einzelnen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 5 ) Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden.
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§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut:
13 – 15 Punkte
gut:
10 – 12 Punkte
befriedigend:
7 – 9 Punkte
ausreichend:
4 – 6 Punkte
nicht ausreichend:
0 – 3 Punkte.
( 2 ) Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis ausdrücklich vermerkt werden.
( 3 ) Leistungen, die bereits an einer musikalischen Hochschule erbracht worden sind, können angerechnet werden.
( 4 ) Als Prüfungsnote wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. Für die Festsetzung der Gesamtnote wird aus den Punktzahlen sämtlicher Teilleistungen der Mittelwert gebildet. Die Wertung der einzelnen Prüfungen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 5 ) Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:
sehr gut:
15,00 – 12,50 Punkte
gut:
12,49 – 9,50 Punkte
befriedigend:
9,49 – 6,50 Punkte
ausreichend:
6,49 – 3,50 Punkte.
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§ 9
Täuschung, Versäumnis oder Rücktritt

( 1 ) Wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat in der Prüfung zu täuschen versucht, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
( 2 ) Die Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) wird ebenfalls erteilt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat der Prüfung unentschuldigt oder aus Gründen fernbleibt, die im Verantwortungsbereich der Kandidatin bzw. des Kandidaten liegen. Bei entschuldigtem Fernbleiben gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumt, nach Beginn einer einzelnen Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, ist die Prüfung nicht bestanden.
( 4 ) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin versäumt, müssen die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe vom Landeskirchenamt anerkannt, so gilt die Prüfung als nicht angetreten.
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§ 10
Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung

( 1 ) Die Prüfung nach § 1 ist nicht bestanden, wenn eines der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 als Hauptfach geltenden Fächer mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist oder zwei der übrigen Fächer (Pflichtfächer) mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eines der nach § 7 Absatz 2 Satz 3 dreifach zu bewertenden Fächer mit nicht ausreichend bewertet worden ist, so kann die Prüfung in diesem Fach auf Antrag bei der Prüfungskommission wiederholt werden. Die übrigen Fächer werden in diesem Fall nicht erneut geprüft.
( 3 ) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
( 4 ) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
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§ 11
Studienzeit und Prüfungsfrist

( 1 ) Die zu dieser Prüfung vorbereitende Studienzeit darf bei Kandidatinnen bzw. Kandidaten nach § 4 Nummer 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
( 2 ) Die Prüfungen sind unbeschadet von § 12 innerhalb der Studienzeit von vier Jahren binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem die Prüfung im letzten Fach abgelegt worden ist, zu beenden.
( 3 ) Werden die in den Absätzen 1 und 2 oder § 12 genannten Fristen überschritten, kann eine Zulassung zur Prüfung oder zu deren Fortsetzung nur in Ausnahmefällen erfolgen.
( 4 ) Über Ausnahmen entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde auf Antrag. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse besteht.
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§ 12
Unterbrechung von Studienzeit oder Prüfung

( 1 ) Die Studienzeit oder die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Der für einen Antrag auf Unterbrechung geltend gemachte Grund ist dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde über die Anerkennung des wichtigen Grunds und kann eine Frist festsetzen, innerhalb der das Studium oder die Prüfung abzuschließen ist. Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden durch die Unterbrechung nicht berührt.
( 2 ) Wird die Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds unterbrochen oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 abgeschlossen, gilt sie als nicht bestanden. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 13
Zeugnis über die Prüfung

( 1 ) Über die bestandene B-Popularmusikprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erteilten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission sowie dem Landeskirchenamt zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landeskirchenamts zu versehen. Das Zeugnis ist zuzustellen.
( 2 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission erteilt. Dem Bescheid ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen beizufügen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 14
Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann jederzeit während der Prüfung Verstöße gegen diese Rechtsverordnung beanstanden.
( 2 ) Über die Beanstandung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder, falls diese bzw. dieser an dem beanstandeten Prüfungsvorgang beteiligt war, das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission vor Ende der Gesamtprüfung. Die Kandidatin bzw. der Kandidat und die betroffenen Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
( 3 ) Gegen Prüfungsentscheidungen, die aufgrund dieser Rechtsverordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden.
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§ 15
Übergangsbestimmungen

Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung schon in Prüfungen eingetreten sind oder an Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung ab.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ordnung der B-Popularkirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. März 2009 (GVOBl. S. 72) außer Kraft.
Schwerin, 25. Januar 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az. G:LKND:132 – T Em
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Anlage zu § 7 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 4 Satz 3

Prüfungsfächer B-Popularmusik:
  1. Hauptfach – Literaturspiel (3fach)
  2. Hauptfach – Liedbegleitung (3fach)
  3. Nebeninstrument (2fach)
  4. Chorleitung (3fach bzw. 2fach)
  5. Bandleitung (3fach bzw. 2fach)
  6. Gesang/Stimmbildung (2fach)
  7. Singen mit Gruppen (2fach)
  8. Orgelspiel (1fach)
  9. Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop (2fach)
    9.1 Schriftliche Prüfung (3fach für Gesamtnote Musiktheorie)
    9.2 Mündlich-praktische Prüfung (1fach für die Gesamtnote Musiktheorie)
  10. Gehörbildung (1fach)
    10.1. Schriftliche Prüfung (2fach für Gesamtnote Gehörbildung)
    10.2. Mündlich-praktische Prüfung (1fach für Gesamtnote Gehörbildung)
  11. Musikgeschichte (1fach)
    11.1 Allgemeine Musikgeschichte (1fach)
    11.2 Geschichte der Popularmusik (1fach)
  12. Tontechnik/Computertechnik (1fach)
  13. Methodik (1fach)
    13.1 Methodik für musikalische Gruppen (1fach)
    13.2 musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht (1fach)
  14. Instrumentenkunde (1fach)
  15. Rhythmik/Stilistik (1fach)
  16. Improvisation (1fach)
  17. Psychologie und Pädagogik (1fach)
  18. theologische Information (1fach)
  19. Liturgik (3fach)
    19.1 Bachelorarbeit (3fach für Gesamtnote Liturgik)
    19.2 schriftlich (1fach für Gesamtnote Liturgik)
  20. Hymnologie (1fach)
1. Hauptfach – Literaturspiel
(Klavier/Keyboard oder Gitarre)
  1. Vortrag von zwei mittelschweren Solo-Stücken
  2. Vortrag von zwei Stücken innerhalb einer Bandbesetzung (mindestens Trio)
  3. Jedes dieser vier Stücke kommt aus einer anderen Basis-Stilistik der Popularmusik (z. B. Blues, Rock, Pop, Gospel, Swing, Funk etc.)
  4. Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilepoche der „klassischen“ Musik
Die Stückeauswahl wird mit der Ausbildungsleitung bzw. der Prüfungskommission abgestimmt.
Ohne Vorbereitungszeit:
  1. Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
  2. Vom-Blatt-Spiel leichterer Literatur
40 min / Wertung: dreifach
2. Hauptfach – Liedbegleitung für Gemeindegesang, Chor- oder Solobegleitung
(Klavier/Keyboard oder Gitarre)
  1. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von 20 Liedern des EG, je zur Hälfte aus dem traditionellen und dem popularmusikalischen Bereich
  2. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Jazz-Standards
  3. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Gospelsongs
  4. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Songs aus Rock/Pop
Ohne Vorbereitungszeit:
  1. improvisierte Begleitung von nur in Melodie und Text vorgelegten Liedern
  2. Transponieren von Melodien und Akkordfolgen in alle Tonarten
30 min / Wertung: dreifach
3. Nebeninstrument
(Gitarre/Klavier bzw. Keyboard)
Vortrag von drei mittelschweren Liedbegleitungen aus unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik und eines mittelschweren Instrumentalstückes
Ohne Vorbereitungszeit:
  1. Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
  2. Vom-Blatt-Spiel einer Liedbegleitung
20 min / Wertung: zweifach
4. Chorleitung
  1. Probenarbeit an einem von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorstückes aus dem Bereich Jazz-/Popchor oder Contemporary Gospel,
    Angemessenes Spiel von Chorpartituren
  2. Einsingen und Eingrooven des Chores, bezogen auf das zu bearbeitende Stück
  3. Klassisches Dirigat eines dem Chor und dem Prüfling bekannten Stückes
Anschließendes Kolloquium
45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 5.)
5. Bandleitung
Probenarbeit an einem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbstständig vorbereiteten Bandarrangement aus dem Bereich der Popularmusik in der Mindestbesetzung von dr, b, keyb, g, voc, b-voc und Bläsersatz.
Anschließendes Kolloquium
45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 4.)
6. Gesang/Stimmbildung
  1. Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
  2. Vortrag eines Sprechtextes (deutsch oder englisch)
  3. Kenntnis der physiologischen Grundbegriffe der Gesangspädagogik und ihre praktische Anwendung im Bereich der Stimmbildung; speziell der chorischen Stimmbildung
    - vor dem Hintergrund der popularmusikalischen Stimmästhetik
    - im Bereich Kinderchor
25 min / Wertung: zweifach
7. Singen mit Gruppen
Singarbeit in einer gemeindlichen Gruppe, textliche und musikalische Vermittlung eines popularmusikalischen Gemeindeliedes mit oder ohne Instrumentalbegleitung
15 min / Wertung: zweifach
8. Orgelspiel
Vortrag von Werken aus drei Stilepochen
Spiel von Liedbegleitungen (Stichproben) aus einer vom Kandidatin bzw. der Kandidatin vorgelegten Liste von 20 Liedern aus dem EG.
Spiel dreier vorbereiteter eigener Liedbegleitungen einschließlich vom Prüfling selbst konzipierter Intonationen
Spiel von gängigen liturgischen Stücken
Grundkenntnisse Orgelkunde
25 min / Wertung einfach
9. Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop
9.1 Schriftliche Prüfung
  1. harmonische Analyse eines Jazzstandards
  2. ein Band-Arrangement für vorgegebene Besetzung
  3. einen vierstimmigen Chorsatz für gemischten Chor zu einem in Text und Melodie vorgegebenen Lied
Klausur – 5 Stunden / Wertung: dreifach
9.2 Mündlich-praktische Prüfung
  1. Modulationen in verschiedenen Arten
  2. Reharmonisation eines vorgegebenen Liedes
  3. Kenntnis der wesentlichen Harmonisationsprinzipien in Jazz, Rock, Pop
15 min / Wertung: einfach
10. Gehörbildung
10.1 Schriftliche Prüfung
Ein melodisch schwieriges einstimmiges und ein rhythmisch schwieriges Diktat.
Außerdem ist ein Teil eines Popsongs im Bandarrangement zu transkribieren.
Homophones Diktat.
Klausur – 60 min / Wertung: zweifach
10.2 Mündlich-praktische Prüfung
Hören und Bestimmen schwieriger Intervalle, Rhythmen, Akkorde und Akkordverbindungen; Vom-Blatt-Singen; Singen von Akkorden nach Stimmgabel.
10 min / Wertung: einfach
11. Musikgeschichte
11.1 Allgemeine Musikgeschichte
Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart; Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik
15 min / Wertung: einfach
11.2 Geschichte der Popularmusik
  1. Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der Popularmusik von den frühen Formen des Jazz bis zur stilistischen Vielfalt der Gegenwart
  2. Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der christlichen Popularmusik inklusive aktueller Entwicklungen
20min / Wertung: einfach
12. Tontechnik/Computertechnik
  1. Kenntnis der Funktionsweise und des Aufbaus einer PA-Anlage
  2. Überblick über die Funktionsweise und den Einsatz von Effektgeräten im Live- und Studiobetrieb
  3. Kenntnisse im Bereich Homerecording
  4. Kenntnis der Struktur eines Mischpultes
  5. Kenntnis von MIDI- und Audiobearbeitung am Computer, Anwendung entsprechender Software inklusive Notationssoftware
25 min / Wertung: einfach
13. Methodik
13.1 Methodik für musikalische Gruppen
Pädagogische, psychologische und organisatorische Grundfragen; Probentechnik, Problemlösungsstrategien, Motivationsstrategien, Arbeit mit Bands, Chören, Ensembles
Klausur – 45 min / Wertung: einfach
13.2 musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht
Die Basis der Prüfung bildet das jeweilige Hauptinstrument der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder Gesang. Lehrpraxis im Einzel- oder Gruppenunterricht einer konkreten Unterrichtssituation mit anschließender Befragung
30 min / Wertung: einfach
13.3. Musizieren mit Kindern und Jugendlichen
Chorprobenarbeit unter Verwendung altersspezifischer Literatur und Methodik
14. Instrumentenkunde
Kenntnis der wesentlichen Musikinstrumente der Popularmusik in akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht
sowie der wichtigsten Instrumente des traditionellen Orchesters
Klausur – 30 min / Wertung: einfach
15. Rhythmik/Stilistik
  1. Kenntnis und Anwendung der Grooves wesentlicher Stilistiken
  2. Kenntnis und Anwendung spezifischer rhythmischer Spielweisen (ternär, binär, shuffle, half-time, down-, off- und back-beat etc.)
  3. Kenntnis und Anwendung von Vocal- und Bodypercussion
20 min / Wertung: einfach
16. Improvisation
  1. Kenntnis der theoretischen Grundlagen der Improvisation in der Popularmusik (insbesondere im Jazz)
  2. Improvisation über das Thema eines vorgelegten Jazz-Standards
  3. Improvisation in zweitaktigen und viertaktigen Wechseln mit mindestens einer anderen Musikerin bzw. einem anderen Musiker über eine vorgegebene Akkordfolge
20 min / Wertung: einfach
17. Pädagogik und Psychologie
  1. Kenntnis der theoretischen Grundlage der Musikvermittlung
  2. Kenntnis der psychologischen Grundlagen sowie Grundlagen der Gruppen- und Entwicklungspsychologie
  3. Kommunikationstheorie
  4. Kenntnis der Grundlagen der Musikpsychologie
Klausur – 30 min / Wertung: einfach
18. Theologische Information
  1. Bibelkunde: Einleitungsfragen; Überblick über den Inhalt der biblischen Bücher.
  2. Glaubenslehre: Verständnis für die Grundfragen der Glaubenslehre; Beziehung der biblischen Verkündung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst; Erläuterungen der wichtigsten dogmatischen Begriffe.
  3. Kirchenkunde: Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Erscheinungsformen, über die Geschichte der Kirche und über die Konfessionen und die Ökumene; Kenntnis der landeskirchlichen Verfassung und der die Kirchenmusik betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
30 min / Wertung: einfach
19. Liturgik
19.1 Bachelorarbeit
Planung, Durchführung und Evaluation eines Gottesdienstes. Gegenstand der Bewertung sind die zwei Elemente:
  1. Gottesdienst (Durchführung)
  2. Bachelorarbeit:
Die Bachelorarbeit ist nach einer Bearbeitungszeit von zwölf Wochen abzugeben. Die Bachelorarbeit besteht aus einer Dokumentation und Reflexion, die insgesamt nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Seiten à 3000 Zeichen pro Seite (mit Leerzeichen und Fußnoten) umfassen soll. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der gegebenen Frist selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
Wertung: dreifach
19.2 schriftlich:
Die Lehre vom Gottesdienst und ihre gegenwärtige Interpretation; Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes; Kenntnis der verschiedenen Gottesdienstformen sowie ihre Gestaltungsprinzipien und -möglichkeiten, besonders in popularmusikalischer Hinsicht; Kenntnis des Kirchenjahres und seiner Wechselwirkungen auf die kirchenmusikalische Praxis
Klausur – 60 min / Wertung: einfach
20. Hymnologie:
Kenntnis der Geschichte des neuen geistlichen Liedes und der christlichen Popularmusik; Repertoire- und Literaturkenntnis im Bereich Neues Geistliches Lied und der christlichen Popularmusik; Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches, insbesondere bezüglich seiner Verwendung in Gottesdienst und Amtshandlung; Geschichte des evangelischen Kirchenliedes
15 min / Wertung: einfach

Rechtsverordnung
über die C-Kirchenmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(C-Kirchenmusikprüfungsverordnung – C-KMusPVO)
Vom 25. Januar 2021

Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl S. 211) verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Prüfungsziel

( 1 ) Die C-Kirchenmusikprüfung dient dem Nachweis der Befähigung, bei einfachen kirchenmusikalischen Anforderungen den kirchenmusikalischen Dienst nach § 4 Absatz 4 Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung versehen zu können.
( 2 ) Die Prüfung kann in einem oder mehreren der Bereiche Orgel, Chorleitung, Popularmusik, Bläserchorleitung und Kinderchorleitung abgelegt werden.
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§ 2
Inhalt und Dauer der Prüfungen

Die konkreten Inhalte der Prüfung sowie ihre Dauer ergeben sich aus folgenden Anlagen:
  1. Prüfung im Bereich Orgel – Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung,
  2. Prüfung im Bereich Chorleitung – Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung,
  3. Prüfung im Bereich Popularmusik – Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung,
  4. Prüfung im Bereich Bläserchorleitung – Anlage 4 zu dieser Rechtsverordnung,
  5. Prüfung im Bereich Kinderchorleitung – Anlage 5 zu dieser Rechtsverordnung.
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§ 3
Prüfungsausschuss

( 1 ) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. einem Landeskirchenmusikdirektor und zwei weiteren Mitgliedern.
Weitere Mitglieder sind:
  1. im Falle einer Prüfung in Orgel und Chorleitung nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Rechtsverordnung
    - die zuständige Kreiskantorin bzw. der zuständige Kreiskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der Prüfung vorangegangenen Ausbildungskurses,
  2. im Falle einer Prüfung in Popularmusik nach Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung
    - die bzw. der Verantwortliche des Fachbereichs Popularmusik oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses,
  3. im Falle einer Prüfung in Posaunenchorleitung nach Anlage 4 zu dieser Rechtsverordnung
    - eine Landesposaunenwartin bzw. ein Landesposaunenwart oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses,
  4. im Falle einer Prüfung in Kinderchorleitung nach Anlage 5 zu dieser Rechtsverordnung
    - die Landeskantorin bzw. der Landeskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der Prüfung vorangegangenen Ausbildungskurses.
Das andere weitere Mitglied ist eine hauptamtliche Kirchenmusikerin bzw. ein hauptamtlicher Kirchenmusiker oder eine Lehrkraft des Lehrgangs, nach Maßgabe des vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfungen aufgestellten Prüfungsplans je für ihr Fach, mit kirchenmusikalischem Hochschulabschluss, die durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamts kann mit beratender Stimme an der Prüfung teilnehmen.
( 3 ) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Landeskirchenmusikdirektorin bzw. ein Landeskirchenmusikdirektor. Im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung nimmt ihre bzw. seine Stellvertretung oder ein von der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor bestimmtes weiteres Mitglied den Vorsitz wahr.
( 4 ) Die Einberufung des Prüfungsausschusses erfolgt durch das vorsitzende Mitglied.
( 5 ) Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
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§ 4
Zulassungsverfahren zur C-Prüfung

( 1 ) Der Zulassungsantrag zur C-Prüfung ist bei der zuständigen Kreiskantorin bzw. dem zuständigen Kreiskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, bei der zuständigen Leiterin bzw. dem Leiter des der jeweiligen C-Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses einzureichen.
( 2 ) Für die Zulassung zur C-Prüfung sind folgende Nachweise zu erbringen: praktische Erfahrung in der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten oder Mitwirkung oder Hospitation in einem dem Ausbildungsziel entsprechenden Ensemble.
( 3 ) Die zuständige Kreiskantorin bzw. der zuständige Kreiskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die zuständige Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses entscheidet im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu der Prüfung zugelassen, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
( 4 ) Zeit und Ort der einzelnen Prüfungen werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
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§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut:
13 – 15 Punkte
gut:
10 – 12 Punkte
befriedigend:
7 – 9 Punkte
ausreichend:
4 – 6 Punkte
nicht ausreichend:
0 – 3 Punkte
( 2 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Fach mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist.
( 3 ) Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis vermerkt werden.
( 4 ) Prüfungsleistungen aus anderen musikalischen Ausbildungen können anerkannt werden. Hierüber entscheidet die zuständige Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der zuständige Landeskirchenmusikdirektor auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten. Im Abschlusszeugnis wird eine anerkannte Teilprüfung als solche gekennzeichnet. Deren Note fließt nicht in die Gesamtnote ein.
( 5 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht.
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§ 6
Zeugnis und Bescheid über die Prüfung

( 1 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu siegeln.
( 2 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. Der Bescheid soll Angaben über die erbrachten sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen enthalten. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
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§ 7
Unterbrechung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Der wichtige Grund ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Sie bzw. er entscheidet über die Anerkennung des wichtigen Grunds und die Dauer der Unterbrechung. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden von der Unterbrechung nicht berührt.
( 2 ) Wird die Prüfung ohne Anerkennung eines wichtigen Grunds unterbrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 8
Wiederholung von Prüfungsleistungen

( 1 ) Prüfungsleistungen, die nach § 5 Absatz 1 mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind, können einmal wiederholt werden.
( 2 ) Der Antrag zur Wiederholung der Prüfungsleistung ist innerhalb eines halben Jahrs bei der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. beim Landeskirchenmusikdirektor zu stellen.
( 3 ) Die Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu der Prüfung zugelassen, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
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§ 9
Ausbildungszeit und Fristen

( 1 ) Die C-Prüfung ist unbeschadet von § 7 binnen einer Frist von drei Jahren, nachdem die Prüfungsleistung im ersten Fach abgelegt worden ist, zu beenden.
( 2 ) Werden die in Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 genannten Fristen überschritten, gilt die C-Prüfung als nicht bestanden.
( 3 ) Ausnahmen zu den Absätzen 1 und 2 sind auf Antrag möglich, soweit ein kirchliches Interesse besteht. Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt.
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§ 10
Übergangsvorschrift

Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bereits in Prüfungen eingetreten oder zu ihnen zugelassen sind oder an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der gemäß § 11 Absatz 2 außer Kraft tretenden Prüfungsordnungen ab.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Prüfungsanforderungen für die Kirchenmusikalische C-Prüfung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 5. Mai 2000 und 30. August 2002 (KABl 2000 S. 35, ABl. 2002 S. 67) sowie
  2. die Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 17. Februar 2012 (GVOBl. S. 194).
Schwerin, 25. Januar 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az. G:LKND:125 – T Em
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Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1) - Prüfung im Bereich Orgel:

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Zeugnisfächer und Bewertung

  1. Orgelliteraturspiel
  2. Orgelimprovisation/Gemeindebegleitung (Gottesdienstliches Orgelspiel)
  3. Klavierspiel
  4. Orgelkunde
  5. Musiktheorie/Tonsatz schriftlich und mündlich
  6. Gehörbildung schriftlich und mündlich-praktisch
  7. Generalbassspiel
  8. Musikgeschichte
  9. theologisches Grundwissen
  10. Hymnologie
  11. Liturgik und Choralkunde
  12. Gemeindesingen
  13. Zusatzfach
Die Fächer 1 und 2 werden dreifach bewertet. Das Fach 3 wird zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
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Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer

  1. Orgelliteraturspiel
    Zwei Choralbearbeitungen und ein cantus-firmus-freies Werk aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: Orgelbüchlein von J. S. Bach), Vorlage einer Repertoire-Liste.
  2. Orgelimprovisation/Gemeindebegleitung
    Vorbereitungszeit eine Woche
    mit mindestens drei einfachen Intonationen. Drei Begleitsätze zu je einem modalen, tonalen und neuen geistlichen Lied in jeweils folgenden Ausführungsarten: manualiter, auf einem Manual und Pedal, mit c.-f.-Hervorhebung und Pedal, davon mindestens einer nach dem Choralbuch.
    ohne Vorbereitungszeit:
    Spiel von Begleitsätzen (mindestens vier Stichproben) aus einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten vorgelegten Liste von 25 Liedern aus dem EG (15 vorgegeben, 10 frei wählbar) sowie von liturgischen Weisen
    (Zeit: Orgelliteraturspiel und Gottesdienstliches Orgelspiel zusammen 45 Minuten)
  3. Klavierspiel
    Vortrag von zwei leichteren bis mittelschweren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: zweistimmige Invention von J. S. Bach oder Schumann „Kinderszenen“); leichte Liedbegleitung vorbereitet
    (Zeit: 15 Minuten)
  4. Orgelkunde
    Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang
    Grundzüge der Orgelbaugeschichte
    Stimmen von Zungenpfeifen
    (Zeit: 15 Minuten)
  5. Musiktheorie/Tonsatz
    schriftlich (zwei Stunden Klausur)
    Von den folgenden drei Aufgaben müssen zwei gelöst werden:
    Cantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise
    Aussetzen eines leichteren Generalbasses
    Ausführung einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise
    mündlich-praktisch (Zeit: 10 Minuten)
    Spielen einfacher Kadenzen und einfacher Modulationen im Ganzton- und Quintbereich
    Kenntnis der Kirchentonarten
    Kenntnis der allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie
  6. Gehörbildung
    schriftlich (Klausur: 45 Minuten)
    Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmig
    mündlich-praktisch (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
    Erkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen Akkordverbindungen
    Wiedergeben eines einfachen Rhythmus
    Vomblattsingen
  7. Generalbassspiel
    Spiel nach einfachen bezifferten Vorlagen, vorbereitet (Vorbereitungszeit eine Woche) und unvorbereitet.
    (Zeit: 10 Minuten)
  8. Musikgeschichte
    Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik
    Kenntnis der wichtigsten Chor- und Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
    (Zeit: 20 Minuten)
  9. Theologisches Grundwissen
    Bibelkunde
    Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
    Glaubenslehre
    Grundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart. Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen.
    Marksteine der Kirchengeschichte
    Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  10. Hymnologie
    Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG); liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; ergänzende Liedsammlungen
    Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen
    (Zeit: 15 Minuten)
  11. Liturgik und Choralkunde
    Die Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres
    Grundbegriffe der Psalmodie
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  12. Zusatzfach
    Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Orgelmusik gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
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Anlage 2 (zu § 2 Nummer 2) – Prüfung im Bereich Chorleitung

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Zeugnisfächer und Bewertung

  1. Chorleitung
  2. Gesang/Stimmbildung
  3. Gemeindesingen
  4. Musiktheorie/Tonsatz schriftlich und mündlich
  5. Gehörbildung schriftlich und mündlich
  6. Chorpraktisches Klavierspiel
  7. Musikgeschichte
  8. Theologisches Grundwissen
  9. Hymnologie
  10. Liturgik und Choralkunde
  11. Zusatzfach
Die Fächer 1 und 2 werden dreifach bewertet. Das Fach 3 wird zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
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Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer

  1. Chorleitung
    Einsingen des Chores
    Erarbeiten und Dirigieren eines der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gegebenen, selbstständig vorbereiteten leichteren Chorsatzes (Schwierigkeitsgrad: „Du sollst Gott, deinen Herrn" von Melchior Franck oder Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“/Mittelsatz der Motette „Aus tiefer Not“)
    Fragen zur chorischen Stimmbildung
    Chorliteraturkunde: Kenntnis geeigneter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch
    Vorbereitungszeit: eine Woche
    (Zeit: 5 + 20 + 5 + 10 Minuten)
  2. Gesang/Stimmbildung
    Vortrag zweier verschiedenartiger Lieder
    (eines Kirchenliedes und eines leichten Kunstliedes);
    Grundbegriffe der Stimmbildung
    (Zeit: 15 Minuten)
  3. Gemeindesingen
    Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe
    (Zeit: 10 Minuten)
  4. Musiktheorie/Tonsatz
    schriftlich (zwei Stunden Klausur)
    Von den folgenden drei Aufgaben müssen zwei gelöst werden:
    Cantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise
    Aussetzen eines leichteren Generalbasses
    Ausführung einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise
    mündlich-praktisch (Zeit: 10 Minuten)
    Spielen einfacher Kadenzen und einfacher Modulationen im Ganzton- und Quintbereich
    Kenntnis der Kirchentonarten
    Kenntnis der allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie
  5. Gehörbildung
    schriftlich (Klausur: 45 Minuten)
    Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmig
    mündlich-praktisch (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
    Erkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen Akkordverbindungen
    Wiedergeben eines einfachen Rhythmus
    Vomblattsingen
  6. Chorpraktisches Klavierspiel
    Spielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes sowie eines unvorbereiteten Cantionalsatzes
    (Vorbereitungszeit eine Woche)
    Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel
    (Zeit: 10 Minuten)
  7. Musikgeschichte
    1. Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik
    2. Kenntnis der wichtigsten Chor- und Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
    (Zeit: 20 Minuten)
  8. Theologisches Grundwissen
    1. Bibelkunde
      Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
    2. Glaubenslehre
      Grundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart. Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen.
    3. Marksteine der Kirchengeschichte
    4. Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  9. Hymnologie
    Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG); liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; Ergänzende Liedsammlungen
    Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen
    (Zeit: 15 Minuten)
  10. Liturgik und Choralkunde
    Die Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres
    Grundbegriffe der Psalmodie
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  11. Zusatzfach
    Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Chorleitung gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
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Anlage 3 (zu § 2 Nummer 3) – Prüfung im Bereich Popularmusik

  1. Hauptinstrument Gitarre
  2. Hauptinstrument Klavier
  3. Nebeninstrument Gitarre
  4. Nebeninstrument Klavier
  5. Chorleitung
  6. Singen mit einer Gruppe
  7. Musikgeschichte/Stilkunde
  8. Instrumentenkunde der Popularmusik
  9. Tonsatz schriftlich
  10. Tonsatz mündlich
  11. Gehörbildung schriftlich
  12. Gehörbildung mündlich
  13. Theologisches Grundwissen
  14. Hymnologie
  15. Liturgik
  16. Zusatzfach
Die Fächer 1, 3 und 7 b) werden dreifach bewertet. Die Fächer 2, 4 und 5 werden zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
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Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer

  1. Hauptinstrument Gitarre
    1. Beherrschung und Anwendung mehrerer Spieltechniken in unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik
    2. Fließendes Akkordspiel nach Akkordsymbolen; Beherrschung der Barré-Technik
    3. Eine vorbereitete Liedbegleitung aus einer Stilart der Popularmusik
      (Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Slash-chords, Umdeutungen)
    4. Liedbegleitungen aus einer selbst aufgestellten Liste von zehn Liedern des Evangelischen Gesangbuchs in unterschiedlichen Stilarten im eigenen Begleitsatz oder nach Vorlage
    5. Solospiel: Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilart der Popularmusik
    (Zeit: 30 Minuten)
  2. Hauptinstrument Klavier
    1. Beherrschung und Anwendung verschiedener Stilarten der Popularmusik
    2. Fließendes Akkordspiel nach Akkordsymbolen
    3. Eine vorbereitete Liedbegleitung aus einer Stilart der Popularmusik
      (Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Slash-chords, Umdeutungen)
    4. Liedbegleitungen aus einer selbst aufgestellten Liste von zehn Liedern aus dem Bereich christlicher Popularmusik
    5. Solospiel: Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilart der Popularmusik
    (Zeit: 30 Minuten)
  3. Nebeninstrument Gitarre
    1. Beherrschung und Anwendung von mehreren unterschiedlichen Strumming- und Picking-Patterns
    2. Beherrschung und Anwendung von Griffbildern folgender Akkorde (jeweils auch mit Sept): C, D, E, G, A, Em, Am, Dm sowie B7 (= H7)
    3. Anwenden des Barré-Spiels auf Basis der Griffbilder E, Em, A und Am
    4. Vorbereitete Begleitung von drei Liedern aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
    (Zeit: bis zu 15 Minuten)
  4. Nebeninstrument Klavier
    1. Auffinden von Akkorden nach Akkordsymbolen in allen Tonarten
    2. Beherrschung und Anwendung von Harmonien in Dur und Moll im Bereich der Kadenzen bis zu zwei Vorzeichen mit drei stilistisch verschiedenen Begleitpatterns
    3. Vorbereitete Begleitung eines Liedes aus einem Stilbereich der Popularmusik
    4. Spiel eines leichten Solostückes aus Klassik oder Popularmusik
    (Zeit: bis zu 15 Minuten)
  5. Chorleitung
    1. Probenarbeit an einem Chorstück aus einem Stilbereich der Popularmusik: Die Kandidatin oder der Kandidat wählt aus einer von der Prüfungskommission eine Woche vor der Prüfung zur Verfügung gestellten Auswahl ein Stück für die Prüfung aus
    2. Vermittlung eines selbst gewählten thematischen Bereiches der Chorischen Stimmbildung durch eine bis zwei Übungen
    (Zeit: 20 Minuten)
  6. Singen mit einer Gruppe
    Musikalische und textliche Vermittlung eines gemeindetauglichen Liedes aus einem Stilbereich der Popularmusik mit Instrumentalbegleitung auf dem Haupt- oder Nebeninstrument
    (Zeit: 10 Minuten)
  7. Musikgeschichte/Stilkunde
    1. Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik
    2. Kenntnis der Geschichte von Blues, Gospel, Folk, Jazz, Rock, Latin und Pop und deren Hauptvertreter
    3. Überblick über die Stilentwicklungen innerhalb der Popularmusik
    4. Erkennen von Hörbeispielen und stilistische Zuordnung
      (Zeit: 20 Minuten)
    5. Referat mit Niederschrift über ein spezifisches Thema der Geschichte der Popularmusik
  8. Instrumentenkunde der Popularmusik
    1. Kenntnis der gebräuchlichsten Instrumente: Schlagzeug, Percussion, Gitarren, Keyboards, Blasinstrumente und deren Notation
    2. Kenntnis der tontechnischen Grundlagen: Equipment einer klassischen Popformation und Mikrofonierung
    3. Kenntnis der MIDI- und Computertechnik für Musikanwendungen
    (Zeit: 20 Minuten)
  9. Tonsatz schriftlich
    Bearbeitung eines von zwei in Melodie und Text vorgegebenen Liedern als
    • Bandpattern
    • Leadsheet
    • vierstimmiger Vokalsatz
    Das Lied kann von Aufgabe zu Aufgabe gewechselt werden.
    (Zeit: 2,5 Stunden)
  10. Tonsatz mündlich
    • Aufgaben aus den Bereichen
    • Akkordumdeutung
    • Akkordsymbolschrift
    • Modulation
    • Harmonisation
    (Zeit: 10 Minuten)
  11. Gehörbildung schriftlich
    Musikdiktate aus den Bereichen Melodik, Rhythmik und Harmonik
    (Zeit: 45 Minuten)
  12. Gehörbildung mündlich
    Erkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen Akkordverbindungen, Vomblattsingen, Ansingen von Akkorden nach Stimmgabel
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  13. Theologisches Grundwissen
    1. Bibelkunde: Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
    2. Glaubenslehre: Grundfragen des Glaubens und der Verkündung bis zur Gegenwart
    3. Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  14. Hymnologie
    1. Vertrautheit mit dem Evangelischen Gesangbuch, insbesondere mit dem Neuen Geistlichen Lied
    2. Vertrautheit mit weiteren Liedveröffentlichungen zur Christlichen Popularmusik (Gospel, Neues Geistliches Lied, etc.)
    3. Überblick über Formen popularmusikalischer Gemeindelieder
    4. Kenntnis der Geschichte Christlicher Popularmusik
      (Zeit: 30 Minuten)
    5. Liedbetrachtung eines popularmusikalischen Gemeindeliedes in Form einer Hausarbeit
  15. Liturgik
    Formen des Gottesdienstes und Ordnung des Kirchenjahres
    (Zeit: bis zu 15 Minuten)
  16. Zusatzfach
    Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Popularmusik gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
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Anlage 4 (zu § 2 Nummer 4) – Prüfung im Bereich Bläserchorleitung

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Zeugnisfächer und Bewertung

  1. Bläserchorleitung
  2. Instrumentalspiel/Blechblasinstrument
  3. Instrumentenkunde
  4. Literaturkunde
  5. Gemeindesingen
  6. Musikgeschichte
  7. Musiktheorie/Tonsatz
    1. mündlich
    2. schriftlich
  8. Gehörbildung
    1. mündlich
    2. schriftlich
  9. Partiturspiel
  10. Theologisches Grundwissen
  11. Hymnologie
  12. Liturgik
  13. Grundlagen der Bläserausbildung
  14. Zusatzfach
Das Fach 1 wird dreifach bewertet. Die Fächer 2 und 5 werden zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
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Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer

  1. Bläserchorleitung
    1. Einblasen des Chores
    2. Erarbeiten einer Chorbearbeitung oder eines freien Bläsermusik
      (Vorbereitungszeit: eine Woche)
    3. Dirigieren eines dem Chor bekannten, vierstimmigen, polyphonen Satzes
      (Vorbereitungszeit: eine Woche)
    4. Vorlage einer vom Fachlehrer bestätigten Liste von drei Werken, die während der Ausbildung erarbeitet und in Anwesenheit der Lehrkraft mit einem Bläserchor einstudiert wurden
    5. Vorlage eines schriftlichen Probenplans für das Prüfungsstück
    6. Kenntnis der methodischen Wege zur Einstudierung eines Satzes und für die Schulung, Ziele und Inhalte des Einblasens
    (Zeit: 30 Minuten)
  2. Instrumentalspiel/Blechblasinstrument
    1. Vortrag zweier verschiedenartiger für das Instrument geeigneten Solowerke eigener Wahl in mittlerer Schwierigkeit
    2. Spiel einer Etüde oder technischer Übungen
    3. Vomblattspiel
      - einer Choralmelodie und einer Begleitstimme aus der Posaunenchorliteratur im Violin- und Bassschlüssel
      - Tonleiterblasen (Dur und Moll drei Kreuze bis fünf b-Zeichen auf gegebenen Rhythmus)
    (Zeit: 15 Minuten)
  3. Instrumentenkunde
    1. Kenntnis von Bau, Funktion und
    2. Notation von Blechblasinstrumenten
    3. Instrumentenpflege
    (Zeit: 10 Minuten)
  4. Literaturkunde
    Kenntnis der wichtigsten Bläserliteratur und -sammlungen
    (Zeit: 10 Minuten)
  5. Gemeindesingen
    Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe, der das Lied unbekannt ist
    (Zeit: 10 Minuten)
  6. Musikgeschichte
    1. Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik;
    2. Kenntnis der wichtigsten Posaunenchorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
    3. Kenntnis der Geschichte der Posaunenchöre
    (Zeit: 10 Minuten)
  7. Musiktheorie/Tonsatz
    1. schriftlich
      Von den folgenden drei Aufgaben müssen zwei gelöst werden:
      - Cantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise
      - Aussetzen eines leichteren Generalbasses
      - Ausführung einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise
      (Zeit: zwei Stunden Klausur)
    2. mündlich-praktisch
      Kenntnis der allgemeinen Harmonielehre
      Analyse von Kadenzverläufen und Modulationen
      Kenntnis der Kirchentonarten
      (Zeit: bis zu 10 Minuten)
  8. Gehörbildung
    1. schriftlich (Zeit: 45 Minuten Klausur )
      Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmig
      Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- und Funktionsbezeichnungen)
    2. mündlich-praktisch
      Erkennen von Intervallen, Akkorden, Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus
      Vom-Blatt-Singen.
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  9. Partiturspiel (vorbereitet):
    Spiel eines zwei- bis dreistimmigen polyphonen und eines homophonen vierstimmigen Satzes; Nichtklavierspieler sollen gleichzeitig zwei Stimmen aus einem einfachen vierstimmigen Satz auf einem Tasteninstrument spielen.
    (Zeit: bis zu 10 Minuten)
  10. Theologisches Grundwissen
    1. Bibelkunde
      Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
    2. Glaubenslehre
      Grundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart; Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen
    3. Marksteine der Kirchengeschichte
    4. Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
    (Zeit: 10 Minuten)
  11. Hymnologie
    Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des EG; liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; ergänzende Liedsammlungen; Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen.
    (Zeit: 15 Minuten)
  12. Liturgik
    Die Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres.
    (Zeit: 10 Minuten)
  13. Grundlagen der Bläserausbildung
    Vermittlung von Atem- und Ansatztechnik. Kenntnis der wichtigsten Unterrichtsliteratur.
    (Zeit: 10 Minuten)
  14. Zusatzfach
    Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Bläserchorleitung gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
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Anlage 5 (zu § 2 Nummer 5) – Prüfung im Bereich Kinderchorleitung

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Zeugnisfächer und Bewertung

  1. Kinderchorleitung (einschließlich Stimmbildung)
  2. Singen und Sprechen (einschließlich liturgisches Singen)
  3. Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier, Gitarre o. a.)
  4. Kinderchorliteraturkunde
  5. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
  6. Gemeindesingen
  7. Gehörbildung schriftlich und mündlich-praktisch
  8. Musikgeschichte
  9. Theologisches Grundwissen
  10. Hymnologie
  11. Liturgik und Choralkunde
  12. Zusatzfach
Die Fächer 1 und 2 werden dreifach bewertet. Die Fächer 3, 5 und 6 werden zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
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Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer

  1. Kinderchorleitung (einschließlich Stimmbildung)
    1. Fachgerechtes Einsingen und Probenarbeit mit einer Kinderchorgruppe: Erarbeiten und Dirigieren eines Singspiel-Satzes oder eines mehrstimmigen Liedes und eines Bewegungsliedes. Vorbereitungszeit: eine Woche.
    2. Fragen zu Besonderheiten der Kinderstimmbildung.
    (Zeit: 10 + 20 + 5 Min.)
  2. Singen und Sprechen (einschl. liturgisches Singen)
    1. Begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke (Kunstlied, geistliches Konzert, Arie, anspruchsvolles Kinderchorlied o. ä.) aus verschiedenen Epochen.
    2. Unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke.
    3. Vortrag eines Sprechtextes/liturgischen Textes.
    (Zeit: 15 Min.)
  3. Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier, Gitarre o. a.)
    1. Darstellen oder Begleiten eines leichteren Singspiel- oder Musicalsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes. Vorbereitungszeit eine Woche. Im Vordergrund steht die harmonische und rhythmische Hilfestellung.
    2. Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
    3. Grundkenntnisse im Instrumentarium der musikalischen Früherziehung.
    (Zeit: 5 Min.)
  4. Kinderchorliteraturkunde
    1. Kenntnis wichtiger Kinderchorliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch.
    2. Kindgerechte Einbettung eines Stückes in einen liturgischen Bezug des Gottesdienstes
    (Zeit: mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.)
  5. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
    1. Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik.
    2. Kenntnis der Entwicklungsschritte zum Erlernen von musikalischen Kompetenzen vom Kleinkind bis zum Jugendalter.
    3. Kenntnis entsprechender Literatur.
    4. Fragen zu Organisation und Elternarbeit.
    5. Konzeption und Planung von szenischen Aufführungen.
    6. Rechtsverhältnisse.
    (Zeit: mündlich 15 Min. oder schriftlich 30 Min.)
  6. Gemeindesingen
    Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe
    (Zeit: 10 Minuten)
  7. Gehörbildung
    1. schriftlich (Klausur: 45 Minuten)
      leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmig
    2. mündlich-praktisch (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
      Erkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen Akkordverbindungen
      Wiedergeben eines einfachen Rhythmus
      Vomblattsingen
  8. Musikgeschichte
    1. Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik
    2. Kenntnis der wichtigsten Chor- und Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
    (Zeit: 20 Minuten)
  9. Theologisches Grundwissen
    1. Bibelkunde, Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
    2. Glaubenslehre
      Grundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart. Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen.
    3. Marksteine der Kirchengeschichte
    4. Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  10. Hymnologie
    1. Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG); liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; ergänzende Liedsammlungen
    2. Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen
    (Zeit: 15 Minuten)
  11. Liturgik und Choralkunde
    1. Die Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres
    2. Grundbegriffe der Psalmodie
    (Zeit: 10 bis 15 Minuten)
  12. Zusatzfach
    Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Kinderchorleitung gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.

Rechtsverordnung
über die Notfallseelsorge
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Notfallseelsorgeverordnung – NfSVO)
Vom 1. Februar 2021

Aufgrund des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt den Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Notfallseelsorge.
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§ 2
Grundsätzliches

( 1 ) Seelsorge ist Bestandteil des Dienstes, der Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination übertragen wird. Zum Seelsorgeauftrag gehört, Menschen in Notfällen und Krisensituationen beizustehen und zu begleiten. Notfallseelsorge ist eine besondere Form der Seelsorge.
( 2 ) Die Organisation der Notfallseelsorge soll sicherstellen, dass in Notfallsituationen die Seelsorge für die Betroffenen verlässlich erreichbar ist. Sie ist eingebunden in die öffentlichen Alarmierungssysteme.
( 3 ) Die Notfallseelsorge arbeitet mit anderen kirchlichen und staatlichen Behörden und Organisationen in der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) zusammen.
( 4 ) Die Notfallseelsorge ist unter den Rahmenbedingungen der Alarmierungs- und PSNV-Systeme im jeweiligen Land umzusetzen.
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§ 3
Notfallseelsorge im häuslichen Bereich und im öffentlichen Raum

( 1 ) Es wird zwischen Einsätzen im häuslichen Bereich und Einsätzen im öffentlichen Raum unterschieden. Einsätze im häuslichen Bereich erfolgen in der Regel in Privatwohnungen aufgrund von Ereignissen mit Todesfolge. Einsätze im öffentlichen Raum erfolgen in der Regel aufgrund von Ereignissen außerhalb von Privatwohnungen und mit inhomogenen Gruppen von Betroffenen.
( 2 ) Für Einsätze im häuslichen Bereich sind Pastorinnen und Pastoren durch ihre allgemeine Ausbildung zur Seelsorge grundsätzlich befähigt. Zur Vertiefung werden Notfallseelsorgefortbildungen (Modul I) angeboten.
( 3 ) Einsätze im öffentlichen Raum erfordern eine spezielle Notfallseelsorgefortbildung (Modul II) und eine Beauftragung durch die bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragten.
( 4 ) Alle Einsätze in der Notfallseelsorge sollen durch die in ihr tätigen Pastorinnen und Pastoren in einem einheitlichen Protokoll dokumentiert werden.
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§ 4
Rufbereitschaft und Stellvertretung

( 1 ) Die Alarmierung zum Einsatz im häuslichen Bereich soll grundsätzlich durch die in der Notfallseelsorge organisierte Rufbereitschaft an die jeweils örtlich zuständige Pastorin bzw. den jeweils örtlich zuständigen Pastor weitergegeben werden. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 2 ) Im Fall der Verhinderung oder Nichterreichbarkeit der örtlich zuständigen Pastorin bzw. des örtlich zuständigen Pastors wird zur Gewährleistung der Verlässlichkeit stellvertretend die in der Notfallseelsorge organisierte Rufbereitschaft tätig. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Rufbereitschaft wird grundsätzlich von allen Pastorinnen und Pastoren im jeweiligen Kirchenkreis im regelmäßigen Wechsel untereinander und unter Berücksichtigung von Teildienstverhältnissen wahrgenommen. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 4 ) Eine Befreiung kann auf Antrag der Pastorin bzw. des Pastors aus dienstlichen oder persönlichen Gründen erfolgen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie bzw. er
  1. aus dienstlichen Gründen an der Ausübung der Rufbereitschaft gehindert ist,
  2. alleinerziehend ist und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren betreut,
  3. pflegebedürftige oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung leidende sonstige Angehörige betreut oder pflegt,
  4. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Rufbereitschaft auszuüben,
  5. aufgrund einer persönlichen Härte nicht in der Lage ist, die Rufbereitschaft auszuüben oder
  6. schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
Der Befreiungsgrund nach Satz 2 Nummer 4 ist durch ein ärztliches Attest und der Befreiungsgrund nach Satz 2 Nummer 6 ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids nachzuweisen. Im Fall der Befreiung von der Rufbereitschaft soll die Pastorin bzw. der Pastor Vertretungsdienste für die in der Rufbereitschaft Tätigen übernehmen. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
( 5 ) Die Pastorin bzw. der Pastor kann für die Zeit der Rufbereitschaft eine Vertretung in ihren bzw. seinen Aufgaben vor Ort vereinbaren.
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§ 5
Entlastung

( 1 ) Die Verpflichtung zur Rufbereitschaft gemäß § 4 Absatz 3 soll für eine Pastorin bzw. einen Pastor höchstens zwei Wochen im Jahr umfassen. Die Bereitschaft von Pastorinnen und Pastoren zur Übernahme der Rufbereitschaft von mehr als zwei Wochen im Jahr bleibt davon unberührt.
( 2 ) Zur Entlastung der Pastorinnen und Pastoren sorgen die Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge für
  1. eine gleichmäßige regionale und zeitliche Verteilung der Rufbereitschaft gemäß Absatz 1 sowie
  2. die Gewinnung von zur Seelsorge qualifizierten Haupt- und Ehrenamtlichen, die zur Übernahme der Rufbereitschaft bereit sind.
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§ 6
Schutz und Fürsorge

( 1 ) Die in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen bzw. Pastoren stehen unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Landeskirche. Dazu gehören notwendige Maßnahmen zur psychosozialen Nachsorge, Entlastung nach belastenden Einsätzen, Fortbildung und Supervision.
( 2 ) Die Landeskirche sorgt für die Durchführung der Notfallseelsorgefortbildungen. Den in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen und Pastoren wird die Wahrnehmung der angebotenen Notfallseelsorgefortbildungen empfohlen.
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§ 7
Beauftragte

( 1 ) Für jedes Land wird eine Landeskirchliche Beauftragte bzw. ein Landeskirchlicher Beauftragter für Notfallseelsorge berufen. Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Notfallseelsorge hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie bzw. er
  1. ist für den Dienst der Notfallseelsorge in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich und vertritt diesen gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen,
  2. unterstützt alle in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen und Pastoren und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirbt für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge,
  3. hält Kontakt zu den Leitstellen und Einsatzkräften von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten,
  4. arbeitet eng mit den Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge zusammen,
  5. organisiert die Notfallseelsorgefortbildungen,
  6. arbeitet in Einsätzen der Notfallseelsorge mit sowie
  7. nimmt an den Sitzungen der Konferenz der Evangelischen Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland teil.
( 2 ) In den Kirchenkreisen werden in der Regel Kirchenkreis-Beauftragte für Notfallseelsorge durch die Pröpstin bzw. den Propst in Abstimmung mit der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten für Notfallseelsorge beauftragt. Es können auch mehrere Kirchenkreise gemeinsam eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten bestellen. Die Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
  1. organisieren insbesondere die Rufbereitschaft,
  2. sammeln und verwahren die Protokolle über die Notfallseelsorgeeinsätze,
  3. halten regelmäßig Kontakt zu den Leitstellen und örtlichen Dienststellen der Feuerwehr und der Rettungsdienste sowie
  4. nehmen am Konvent der Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge teil.
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§ 8
Kosten

Die Erstattung der Kosten für die Notfallseelsorgefortbildungen richtet sich nach dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jeweils geltenden Fortbildungsrecht.
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§ 9
Ergänzende Regelungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern

( 1 ) Im Land Mecklenburg-Vorpommern gilt abweichend von § 4 Absatz 1 bis 4 Folgendes:
  1. Die Alarmierung der örtlich zuständigen Pastorin bzw. des örtlich zuständigen Pastors für Einsätze im häuslichen Bereich erfolgt durch die jeweils zuständige Teamkoordination in der PSNV,
  2. ist die örtlich zuständige Pastorin bzw. der örtlich zuständige Pastor verhindert, wird der Einsatz durch die bestehenden, jeweils zuständigen PSNV-Teams wahrgenommen.
( 2 ) Für Einsätze im öffentlichen Bereich ist die Teilnahme an der „Ausbildung für Notfallbegleitung“ der Landeszentralstelle PSNV Mecklenburg-Vorpommern oder die Teilnahme am Modul II Voraussetzung.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 1. Februar 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G: LKND:105 P Kü/DAR An

Rechtsverordnung
über die Nachqualifizierung zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pfarrdienstnachqualifizierungsverordnung – PfDNQVO)
Vom 10. Februar 2021

Aufgrund des § 3 Absatz 2, des § 4 Absatz 3, des § 5 Absatz 3 und des § 6 Absatz 5 der Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. 3) verordnet die Kirchenleitung:
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Teil 1
Aufnahme in das Vikariat

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§ 1
Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Die Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat zum 1. März eines Jahres erfolgt auf Antrag bis zum Ablauf des 31. Mai des Vorjahres beim Landeskirchenamt. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist.
( 2 ) Mit der Bewerbung sind die universitäre Zulassung zum wissenschaftlich-theologischem Studium und die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 8 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die in § 4 Absatz 2 Nummer 6 und 7 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung genannten Voraussetzungen sind sechs Wochen vor Beginn des Vikariats nachzuweisen.
( 3 ) Eine pröpstliche oder vergleichbare Empfehlung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 5 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung soll insbesondere Aussagen über eine teamorientierte Arbeitsweise, eine Fähigkeit zur Selbstreflexion und zur Kommunikationsfähigkeit enthalten. Weiterhin können Kompetenzen im pädagogischen Bereich, in der Seelsorge und in der Mitgestaltung von Gottesdiensten oder Andachten berücksichtigt werden.
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§ 2
Auswahlverfahren

( 1 ) Für Bewerberinnen und Bewerber findet vor der Entscheidung des Ausbildungsausschusses über die Aufnahme in das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ein Auswahlverfahren statt.
( 2 ) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und dauert 90 Minuten. Es können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden. Näheres zur Zusammensetzung der Auswahlkommissionen regelt § 4.
( 3 ) Das Auswahlverfahren besteht aus einem Kolloquium und einem Auswahlgespräch. Das Kolloquium dauert 30 Minuten und das Auswahlgespräch 60 Minuten. Das Auswahlgespräch besteht aus einem persönlichen Einzelgespräch und einem theologischen Gruppengespräch.
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§ 3
Einladung zum Auswahlverfahren

( 1 ) Über die Einladung zum Auswahlverfahren nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 8 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zu einem Auswahlverfahren eingeladen werden, dies durch schriftlichen Bescheid im Sinne von § 4 Absatz 4 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung mit.
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§ 4
Zusammensetzung der Kommissionen für das Auswahlverfahren

( 1 ) Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden gemäß § 2 Absatz 2 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für jeden Ausbildungsdurchgang vom Ausbildungsausschuss neu berufen. Eine Bischöfin bzw. ein Bischof, Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Erste Theologische Prüfung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Mitglieder der Kirchenleitung und Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamts, des Prediger- und Studienseminars und der Kirchenkreise können Mitglieder der Auswahlkommissionen sein. Eine Auswahlkommission umfasst mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Auswahlkommissionen.
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§ 5
Durchführung des Auswahlverfahrens

( 1 ) In dem Auswahlverfahren ist gemäß der §§ 3, 4 Absatz 2 Nummer 9 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachzuweisen. Die persönliche Eignung und Befähigung ist insbesondere anhand der Kriterien theologische Kompetenz, soziale Kompetenz, Leitungskompetenz und Fähigkeit zur Selbstreflexion nachzuweisen. Näheres zu den nachzuweisenden Kompetenzen regelt die Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Nach einer Einladung zu einem Auswahlverfahren kann vom Landeskirchenamt ein Motivationsschreiben und ein tabellarischer Lebenslauf angefordert werden.
( 3 ) Das Landeskirchenamt fordert für das Kolloquium eine von der Bewerberin bzw. dem Bewerber selbst angefertigte theologische Ausarbeitung an oder benennt ein vorzubereitendes theologisches Thema.
( 4 ) Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche wird zu den Auswahlgesprächen eingeladen.
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§ 6
Entscheidungen der Auswahlkommissionen

( 1 ) Die Auswahlkommissionen entscheiden nach Abschluss der Auswahlverfahren, ob eine Empfehlung für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ausgesprochen wird.
( 2 ) Die Entscheidung nach Absatz 1 richtet sich insbesondere nach den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien in Verbindung mit der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 3 ) Die Mitglieder der Auswahlkommissionen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
( 4 ) Die Entscheidungen der Auswahlkommissionen werden dem Ausbildungsausschuss vorgelegt.
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§ 7
Kriterien für die Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Der Ausbildungsausschuss stellt die im Vikariat verfügbaren Plätze im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fest.
( 2 ) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber für das Vikariat empfohlen worden, als Vikariatsplätze vorhanden sind, richtet sich die Reihenfolge zur Aufnahme in das Vikariat nach den Absätzen 3 bis 5.
( 3 ) Die Reihenfolge zur Aufnahme richtet sich dabei nach den folgenden Kriterien:
  1. Abschlussnote der nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung zugrunde gelegten Berufsausbildung,
  2. Zusatzqualifikationen, sofern sie über die grundlegende gemeindepädagogisch-diakonische Ausbildung hinausgehen und für die Ausbildung zum Pfarrdienst förderlich sind,
  3. Erziehungs- oder Pflegezeiten, die im familiären Zusammenhang erbracht wurden,
  4. besondere Auszeichnungen, die im Rahmen der gemeindepädagogisch-diakonischen Arbeit verliehen wurden (Projektförderung, Preise) und
  5. umfangreiche Erfahrungen im Bereich interkonfessioneller und weltweiter Ökumene.
( 4 ) Zur Gewichtung werden den Kriterien nach Absatz 3 Punktzahlen nach folgender Maßgabe zugeordnet
  1. für die Abschlussnote mit einem Durchschnitt von
    mindestens 1,5 werden vier Punkte;
    mindestens 2,1 werden drei Punkte;
    mindestens 2,5 werden zwei Punkte;
    mindestens 3,1 wird ein Punkt vergeben;
  2. für die Kriterien nach Absatz 3 Nummer 2 bis 5 wird jeweils ein Punkt vergeben.
( 5 ) Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der jeweils höheren Punktzahl in das Vikariat aufgenommen. Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Abschlussnote, bei gleicher Abschlussnote das Los.
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§ 8
Härtefallregelung

Der Ausbildungsausschuss kann abweichend von § 7 bis zu 10 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden Vikariatsplätze aus sozialen Gründen, insbesondere aufgrund der familiären Situation, vergeben.
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§ 9
Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Der Ausbildungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung gemäß § 6 Absatz 1 über die Aufnahme in das Vikariat.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss kann auf der Grundlage der Empfehlung gemäß § 6 Absatz 1 feststellen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland derzeit nicht nachgewiesen hat. Wird die Aufnahme in das Vikariat nach Satz 1 versagt, ist eine erneute Bewerbung nur ein weiteres Mal möglich.
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Teil 2
Durchführung des Vikariats

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§ 10
Grundsätze

( 1 ) Das Vikariat soll in den Dienst einer Pastorin bzw. eines Pastors einführen und in Bindung an das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen, zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben des künftigen Berufs befähigen.
( 2 ) Das Vikariat soll bereits vorhandene Kompetenzen in den Handlungsfeldern Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Kybernetik bzw. Gemeindeentwicklung erweitern und vertiefen. Dabei soll die gegenwärtige Situation der Kirche auf der Ebene von Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche und Ökumene und deren Beziehungen zum individuellen und gesellschaftlichen Leben beachtet werden.
( 3 ) Im Vikariat werden theologische und kirchliche Lehre auf die eigene theologische Existenz und die biblische Überlieferung bezogen. Kenntnisse und Kompetenzen sowie Ansätze einer pastoralen Identität sind zu entwickeln und die Freude am Beruf einer Pastorin bzw. eines Pastors zu fördern.
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§ 11
Dauer und Ausbildungsorte

Das Vikariat dauert in der Regel 31 Monate. Es erfolgt in Ausbildungsphasen, die
  1. in einer Schule,
  2. in einer Ortskirchengemeinde,
  3. in einer Supervisionsgruppe und
  4. im Prediger- und Studienseminar
wahrgenommen werden (Ausbildungsorte). Ausbildungsphasen in der Ortskirchengemeinde und in der Schule wechseln mit Kurswochen im Prediger- und Studienseminar ab.
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§ 12
Einweisung

( 1 ) Die Vikarin bzw. der Vikar wird durch das Landeskirchenamt in eine Ortskirchengemeinde eingewiesen und einer Pastorin bzw. einem Pastor dieser Gemeinde zur Ausbildung als Vikariatsanleiterin bzw. Vikariatsanleiter zugewiesen. Andere Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortskirchengemeinde können durch die Vikariatsanleiterin bzw. den Vikariatsanleiter an der Ausbildung der Vikarin bzw. des Vikars in der Ortskirchengemeinde beteiligt werden.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Einweisung führt die für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiterin bzw. der für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiter Einzelgespräche zur Klärung der persönlichen Situation der Kandidatinnen und Kandidaten. Anschließend sucht sie bzw. er nach geeigneten Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleitern. Die zuständigen Pröpstinnen und Pröpste sowie die im Rahmen des Regelvikariats für eine Region zuständigen Regionalmentorinnen und Regionalmentoren sind in diese Beratungen einzubeziehen. Im Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars stellt die für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiterin bzw. der für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiter eine Vorschlagsliste mit Zuordnungen der Kandidatinnen und Kandidaten zu möglichen Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleitern zusammen.
( 3 ) Die Vikarin bzw. der Vikar wird in ihrem bzw. seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters vorläufig beauftragt.
( 4 ) Die Vikarin bzw. der Vikar wird der Ortskirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. Die Ortskirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin bzw. des Vikars unterrichtet.
( 5 ) Die Vikarin bzw. der Vikar soll in der ihr bzw. ihm zugewiesenen Ortskirchengemeinde ihren bzw. seinen Wohnsitz nehmen. Ausnahmen sind auf Vorschlag der für die Vikariatsgruppe zuständigen Studienleiterin bzw. des für die Vikariatsgruppe zuständigen Studienleiters von der Direktorin bzw. dem Direktors des Prediger- und Studienseminars zu genehmigen.
( 6 ) Zu Beginn des Dienstes hat die Vikarin bzw. der Vikar sich bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst vorzustellen.
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§ 13
Organisation und Durchführung

( 1 ) Für die Organisation des Vikariats ist das Prediger- und Studienseminar verantwortlich. Dazu wird von der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars ein Ausbildungsplan aufgestellt. Die zeitlichen Anforderungen des wissenschaftlich-theologischen Studiums sind in dem Ausbildungsplan zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Durchführung des Vikariats geschieht unter Leitung und Gesamtverantwortung der Direktorin bzw. des Direktors des Prediger- und Studienseminars. In den Ausbildungsphasen können Leitung und Verantwortung nach Maßgabe der jeweils geltenden Curricula auf die Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter übertragen werden, soweit die eigenständige Leitung und Gesamtverantwortung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
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§ 14
Ausbildungsphase in der Schule

( 1 ) Die Ausbildung in der Schule (Schulphase) soll die Vikarin bzw. der Vikar mit den Voraussetzungen, Möglichkeiten und praktischen Erfordernissen des Religionsunterrichts vertraut machen und zur selbstständigen Erteilung von Religionsunterricht und Bildungsarbeit in der Ortskirchengemeinde befähigen.
( 2 ) Die Schulphase erfolgt unter Anleitung der Schulmentorin bzw. des Schulmentors. Die Vikarin bzw. der Vikar hat in Unterrichtsstunden zu hospitieren, sich in die methodisch-didaktische Gesamtsystematik einer Unterrichtsstunde einweisen zu lassen und Unterrichtsentwürfe selbstständig anzufertigen und durchzuführen. Wöchentlich sollen vier bis sechs Unterrichtsstunden vorwiegend im Fach Religion erteilt werden.
( 3 ) Die Schulphase findet in der Regel an einer Schule statt, die sich im Bereich der Ortskirchengemeinde befindet. Für die Auswahl einer geeigneten Schule (Grund-, Regional-, Stadtteil-, Gemeinschafts-, Haupt-, Real-, oder Gesamtschule) ist die zuständige Studienleiterin bzw. der zuständige Studienleiter verantwortlich.
( 4 ) Die Schulphase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
( 5 ) Während der Schulphase nimmt die Vikarin bzw. der Vikar am Leben der Schule teil und hält Kontakt zur Ortskirchengemeinde.
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§ 15
Ausbildung in der Ortskirchengemeinde

( 1 ) Die Ausbildung in der Ortskirchengemeinde (Gemeindephase) soll die Vikarin bzw. den Vikar am Leben der Gemeinde teilhaben lassen und schrittweise an pastorale Aufgaben heranführen.
( 2 ) Durch Teilnahme und Mitarbeit an den verschiedenen Veranstaltungen lernt die Vikarin bzw. der Vikar die Inhalte, Ziele, Voraussetzungen und Methoden der Gemeindearbeit kennen, lässt sich in den besonderen Dienst als Pastorin bzw. Pastor nach dem evangelischen Verständnis von Amt und Gemeinde einführen und übt sich in die Aufgabe der Gemeindeentwicklung ein.
( 3 ) Die Vikarin bzw. der Vikar lernt unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters Wort- und Sakramentsgottesdienste selbstständig zu halten und die Feier der Konfirmation, Trauung und Beerdigung vorzubereiten und durchzuführen. Dabei sind die Traditionen und Formen liturgischen Handelns vor Ort wahrzunehmen.
( 4 ) Die seelsorgerliche Tätigkeit soll die Vikarin bzw. der Vikar durch Teilnahme am Dienst der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters kennenlernen und unter Anleitung einüben.
( 5 ) Die Vikarin bzw. der Vikar beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Kindern und Jugendlichen.
( 6 ) Die Vikarin bzw. der Vikar nimmt regelmäßig mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchengemeinderats teil und wird in die Verwaltungsaufgaben der Ortskirchengemeinde eingeführt. Sie bzw. er nimmt an den Konventen der Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis und Sprengel teil und erhält Einblick in die Aufgaben des Kirchenkreises und des Landeskirchenamts.
( 7 ) Die Gemeindephase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
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§ 16
Ausbildung in einer Supervisionsgruppe

( 1 ) Die Vikarin bzw. der Vikar wird während des gesamten Vikariats supervisorisch begleitet und nimmt regelmäßig an Supervisionssitzungen teil.
( 2 ) Die Supervision dient der Reflexion der eigenen Arbeit. Sie geschieht im Kreise von Kolleginnen und Kollegen. In der gegenseitigen Teilhabe an den Praxiserfahrungen im Vikariat wird die Fähigkeit zur Selbstreflexion eingeübt. Durch kritische Rückmeldungen und passende Theorieinhalte werden Qualität und Professionalität der Arbeit gesichert.
( 3 ) Im Rahmen der Supervision werden insbesondere Predigten, Kasualien, Seelsorgeprotokolle, Unterrichtsentwürfe, Fragen der Gemeindeleitung und der Berufsrolle besprochen. Arbeits- und Lernerfahrungen, Fragen der persönlichen Entwicklung, des theologischen Verstehens und des menschlichen Umgangs werden reflektiert und Gegenwartsthemen des kirchlichen und allgemeinen öffentlichen Lebens diskutiert.
( 4 ) Die Supervision im Rahmen der engeren Seelsorgeausbildung wird von einer an der Beurteilung der jeweiligen Vikarin bzw. des jeweiligen Vikars nicht beteiligten Person geleitet.
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§ 17
Ausbildung im Prediger- und Studienseminar

( 1 ) Im Prediger- und Studienseminar nehmen die Vikarinnen und Vikare an Kursen teil, die sich aus den Handlungsfeldern nach § 6 Absatz 3 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung ergeben. Die Kurse bieten eine praktisch-theologische Reflexion und geistliche Vergewisserung durch theologische Lehre.
( 2 ) Während der Ausbildung werden Formen des gemeinsamen Lebens in der Gemeinschaft gestaltet. Dabei wird der Reichtum liturgischer Lebensformen der evangelisch-lutherischen Kirchen und anderer Kirchen berücksichtigt.
( 3 ) Das Leben und Arbeiten in Gruppen dient dem Austausch von Erfahrungen in unterschiedlichen kirchlichen und gesellschaftlichen Situationen und in der Vielfalt volkskirchlicher Möglichkeiten, der Begegnung und Auseinandersetzung mit theologischen Profilen und Glaubensüberzeugungen unterschiedlicher Prägung und der Selbstklärung im Umgang mit anderen.
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§ 18
Beurteilungen, Berichte

( 1 ) Die zuständigen Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter sowie die Schulmentorinnen und Schulmentoren fertigen über die jeweilige Vikarin bzw. den jeweiligen Vikar eine schriftliche Beurteilung über Verhalten und Leistungen während der jeweiligen Ausbildungsphase an. Dabei ist insbesondere auf Lernprozesse und die theologische Entwicklung der Vikarin bzw. des Vikars einzugehen.
( 2 ) Die Vikarin bzw. der Vikar verfasst einen Bericht über ihre bzw. seine Ausbildung in der Schul- und Gemeindephase. Diese Berichte werden nach Kenntnisnahme durch die jeweils zuständige Vikariatsanleiterin bzw. den jeweils zuständigen Vikariatsanleiter zusammen mit den schriftlichen Beurteilungen nach Absatz 1 dem Prediger- und Studienseminar spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vikariats zugeleitet.
( 3 ) In Auswertung der Berichte nach Absatz 2 Satz 1 und der Beurteilung durch die Vikariatsanleiterin bzw. den Vikariatsanleiter und die Schulmentorin bzw. den Schulmentors nach Absatz 1 führt die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung mit jeder Vikarin bzw. jedem Vikar ein Abschlussgespräch.
( 4 ) Die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung fertigt über jede Vikarin und jeden Vikar einen Bericht, der dem Landeskirchenamt zugeleitet wird. Der Bericht soll in der Regel zwei Monate vor Beendigung des Vikariats erstellt werden und hat zu enthalten
  1. die Feststellung, dass die Vikarin bzw. der Vikar die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat,
  2. einen Hinweis auf das theologische Profil der Vikarin bzw. des Vikars, auf Schwerpunkte ihrer bzw. seiner Ausbildung und auf persönliche Stärken und Schwächen, die in der Ausbildung sichtbar geworden sind,
  3. eine Empfehlung, die Vikarin bzw. den Vikar als Pastorin oder Pastor in den Probedienst zu übernehmen oder nicht zu übernehmen.
Der Bericht wird der Vikarin bzw. dem Vikar zuvor zur Kenntnis gegeben. Die Vikarin bzw. der Vikar hat die Möglichkeit, eine eigene Stellungnahme zu dem Bericht abzugeben, dieser muss jedoch auch dann von ihr bzw. ihm gegengezeichnet werden, wenn von Seiten des Prediger- und Studienseminars die Übernahme in den Probedienst nicht empfohlen wird.
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§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung vom 14. Juni 1980 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern vom 14. Juni 1980 (KABl S. 65), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Juli 1992 (KABl S. 79) geändert worden ist.
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Anlage (zu § 5 Absatz 2 Satz 3)
Kriterien für den Nachweis der persönlichen Eignung und Befähigung

  1. Theologische Kompetenz
    • hat ein erkennbares theologisches Profil, kann seine theologischen Erkenntnisse verorten und in Beziehung zu anderen Positionen setzen,
    • bringt das christliche Wirklichkeitsverständnis in evangelischer Ausprägung mit eigenen Worten stimmig zur Sprache,
    • verknüpft biblische und kirchliche Überlieferung mit eigenen Erfahrungen,
    • setzt aktuelle politische oder gesellschaftliche Ereignisse in Beziehung zu Grundaussagen der christlichen Botschaft,
    • reflektiert Sachverhalte in Rückbindung an eigene theologische Glaubensüberzeugungen,
    • stellt eine eigene theologische Position verständlich dar.
  2. Soziale Kompetenz
    • Konfliktfähigkeit:
      • gibt bei Problemen und Widerständen nicht gleich auf,
      • geht Kompromisse ein,
      • verarbeitet Anspannung;
    • Teamfähigkeit:
      • sorgt für eine gute Arbeitsatmosphäre,
      • achtet auf Ergebnisorientierung,
      • verfügt über ein Repertoire an Verhaltensweisen,
      • stellt eigene Arbeitsergebnisse in den Dienst der Gruppe,
      • ordnet sich dem Gruppenprozess nicht um jeden Preis unter,
      • kann sich auch zurücknehmen;
    • Kommunikationsfähigkeit:
      • wertschätzender Umgang:
      • kommt in Kontakt mit anderen,
      • zeigt Interesse an der bzw. dem anderen und an deren bzw. dessen jeweiliger Position;
      • Sprachfähigkeit:
      • drückt sich klar und verständlich aus,
      • trifft den richtigen Ton.
  3. Leitungskompetenz
    • entwickelt Ideen und kommuniziert sie verständlich und überzeugend,
    • übernimmt Verantwortung,
    • begründet Entscheidungen,
    • erfasst neue Situationen, sucht Lösungen und ergreift Handlungschancen,
    • behält die Übersicht.
  4. Fähigkeit zur Selbstreflexion
    • lässt konstruktiven Umgang mit Rückmeldungen erkennen,
    • unterscheidet sachbezogene Kritik von Kritik an der Person,
    • übernimmt Verantwortung für eigene Fehler,
    • hat ein Gespür für die Situation, das eigene Auftreten und die eigenen Grenzen,
    • nimmt die eigenen Gefühle wahr und verbalisiert sie.
Schwerin, 10. Februar 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G:LKND: 133 – DAR Mk

Rechtsverordnung
zur vorläufigen Aussetzung des
Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass
der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
Vom 10. Februar 2021

Aufgrund des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506, das zuletzt durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Vorläufige Aussetzung

Die Artikel 1, 2 und 5 Absatz 1 des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) werden vorläufig ausgesetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 10. Februar 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G:LKND:1:4 – DAR Lu

II. Bekanntmachungen

Kollekten im Jahr 2022

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Sitzung am 13. und 14. Dezember 2019 nach Artikel 86 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung die Kollektenpläne für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen.
Sie erhalten nachstehend den Kollektenplan für das Jahr 2022.
Für die Bearbeitung der Kollekten gilt das Kollektengesetz vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 441) und die Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung – KollVO) vom 19. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 70).
Die Sonn- und Feiertage, an denen verbindliche Kollekten gesammelt werden, sind dem Kollektenplan zu entnehmen. Für die freien Kollekten empfiehlt die Kirchenleitung den Kirchengemeinderäten, mindestens die Hälfte für Projekte vorzusehen, die im Kollektenkatalog vorgestellt werden. Der gemeinsame Kollektenkatalog für 2021 und 2022 wurde im Oktober 2020 ausgeliefert und steht auch als Online-Version auf www.kollekten.de zur Verfügung.
Die Zwecke der verbindlichen landeskirchenweiten Kollekten und Sprengelkollekten werden rechtzeitig in den Nordkirchen-Mitteilungen (digital) und im Internet (www.kollekten.de) bekannt gemacht. Die Zwecke der verbindlichen Kirchenkreiskollekten werden durch den jeweiligen Kirchenkreis bekannt gegeben.
Dieser Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes ist zusätzlich ein Sonderdruck des Kollektenplans 2022 beigefügt, der sich für den Gebrauch in den Kirchengemeinden aus dem Blatt herausnehmen lässt.
Sie finden auch beide Kollektenpläne für 2021 und 2022 als Word-Datei oder als PDF-Datei mit Formularfunktion im Internet unter www.kollekten.de.
Kiel, 13. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Jürß
Az.: 6117-02 (NK 8160-0 alt) – T Jü
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Kollektenplan 2022

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Januar 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Neujahr
02.
1. Sonntag nach dem Christfest
Landeskirchenweite
Kollekte
Innerkirchliche Aufgaben der VELKD und Projekt der UEK
06.
Epiphanias
09.
Erster Sonntag nach Epiphanias
Kirchenkreiskollekte
16.
Zweiter Sonntag nach Epiphanias
Landeskirchenweite
Kollekte
Projekt des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde
Gottesdienst
23.
Dritter Sonntag nach Epiphanias
30.
Letzter Sonntag nach Epiphanias
Februar 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
4. Sonntag vor der Passionszeit
Landeskirchenweite
Kollekte
Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
13.
Septuagesimae
Sprengelkollekte
20.
Sexagesimae
27.
Estomihi
März 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
Aschermittwoch
06.
Invokavit
Landeskirchenweite
Kollekte
Projekt des Hauptbereichs Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
Seelsorge
13.
Reminiszere
Kirchenkreiskollekte
20.
Okuli
27.
Laetare
April 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
03.
Judika
Landeskirchenweite
Kollekte
Ökumene und Auslandsarbeit der EKD
10.
Palmarum
Sprengelkollekte
14.
Gründonnerstag
15.
Karfreitag
17.
Ostersonntag
Kirchenkreiskollekte
18.
Ostermontag
24.
Quasimodogeniti
Mai 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Miserikordias Domini
Landeskirchenweite
Kollekte
Zentrum für Mission und Ökumene
Mission
08.
Jubilate
Kirchenkreiskollekte
15.
Cantate
Landeskirchenweite
Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke
Bildung und Unterricht
22.
Rogate
26.
Christi Himmelfahrt
29.
Exaudi
Juni 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
05.
Pfingstsonntag
Landeskirchenweite
Kollekte
Ökumenisches Opfer
06.
Pfingstmontag
12.
Trinitatis
Sprengelkollekte
19.
1. Sonntag nach Trinitatis
26.
2. Sonntag nach Trinitatis
Juli 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
03.
3. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite
Kollekte
Fonds für Gerechtigkeit und Versöhnung der VELKD und Projekt der UEK
10.
4. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
17.
5. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite
Kollekte
Diasporaarbeit
Gustav-Adolf-Werk
24.
6. Sonntag nach Trinitatis
31.
7. Sonntag nach Trinitatis
August 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
08. Sonntag nach Trinitatis
14.
09. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
21.
10. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite
Kollekte
Wahlprojekt der Kirchenleitung
28.
11. Sonntag nach Trinitatis
September 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
12. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite
Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke
Öffentliche Verantwortung
11.
13. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
18.
14. Sonntag nach Trinitatis
25.
15. Sonntag nach Trinitatis
29.
Michaelistag
Oktober 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
Erntedankfest/16. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite
Kollekte
Brot für die Welt
09.
17. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
16.
18. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite
Kollekte
Diakonisches Werk der EKD
23.
19. Sonntag nach Trinitatis
30.
20. Sonntag nach Trinitatis
31.
Reformationsfest
November 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
13.
Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres
Kirchenkreiskollekte
16.
Buß- und Bettag
20.
Letzter Sonntag des Kirchenjahres/Ewigkeitssonntag
27.
1. Advent
Landeskirchenweite
Kollekte
Brot für die Welt
Dezember 2022
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
2. Advent
Landeskirchenweite
Kollekte
Projekte der Diakonischen Werke
Diakonie
11.
3. Advent
Sprengelkollekte
18.
4. Advent
24.
Heiliger Abend
Landeskirchenweite
Kollekte
Brot für die Welt
25.
1. Weihnachtstag
26.
2. Weihnachtstag
31.
Altjahrsabend
Landeskirchenweite
Kollekte
Weltbibelhilfe

Bekanntgabe der
Satzung der Stiftung
„St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“
Vom 4. Februar 2021

Nachstehend wird die vom Vorstand der Stiftung am 3. Februar 2021 beschlossene Neufassung der Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt gemäß Beschluss des Kollegiums vom 12. Januar 2021 mit Schreiben vom 13. Januar 2021 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 4. Februar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: NK-605.21/3-5 – R Kr
*
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ hat in seiner Sitzung am 3. Februar 2021 nach § 8 Absatz 1 der Satzung für die Stiftung „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ vom 1. August 1995 (KABl 1996 S. 5) nachstehende Neufassung der Satzung der „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ beschlossen:
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Satzung der
„St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“
Vom 3. Februar 2021

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Päambel

Die „St. Georg-Stiftung“ in Grevesmühlen ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Stifterwillen ist sie durch Vereinigung zweier kirchlicher Armen- und Siechenstiftungen (pia corpora) und durch das unter dem 9. Juni 1869 landesherrlich bestätigte Statut als „Kirchliches Institut“ mit den Rechten einer juristischen Person unter Aufsicht der kirchlichen Behörden des Landes ausgestattet worden.
Nach mehreren Satzungsänderungen – die letzte erfolgte unter dem 1. August 1995 – soll die Stiftung durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszwecks zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Grevesmühlen.
( 3 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502, 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der Verleihungsurkunde vom 9. Juni 1869. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der mildtätigen und kirchlichen Zwecke durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Überlassung des ehemaligen Küsterhauses, Kirchplatz 3 in Grevesmühlen zur Betreuung, Pflege und Rehabilitation alter und behinderter Menschen an diakonische Rechtsträger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner diakonischen Aufgaben im Bereich der Propstei Wismar.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) Sie hält Kontakt zur Propstei Wismar.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung eng mit diakonischen Rechtsträgern und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen zusammen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreterinnen und Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Tods wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Grevesmühlen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Stiftung zur Verfügung:
  1. der Ertrag ihrer Leistungen und ihres Vermögens,
  2. Zahlungen öffentlicher und privater Kostenträger,
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher und privater Seite,
  4. Fremdmittel.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands abzugeben. Sie bzw. er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, die bzw. der sich vertreten lassen kann, als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. der Pastorin bzw. dem Pastor, die bzw. der die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen inne hat oder verwaltet,
  3. drei weiteren Gemeindegliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind kraft Amts Mitglieder des Vorstands. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils auf der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds findet eine Neuwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Vorstand in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
( 2 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher in Textform eingeladen haben muss. Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Die Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zur neuen Konstituierung des Kirchengemeinderats verbleiben die bisherigen vom Kirchengemeinderat nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ vom 1. August 1995 (KABl 1996 S. 5) gewählten Mitglieder im Amt. Im Übrigen findet § 7 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 3. Februar 2021 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. April 2021 in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der „St. Georg-Stiftung in Grevesmühlen“ vom 1. August 1995 (KABl 1996 S. 5) außer Kraft.
Grevesmühlen, 3. Februar 2021
Der Vorstand
in Vertretung
Olaf Johannes
Mirgeler
Pastorin
Maria Harder
(L. S.)
Vorstandsvorsitzender
weiteres Mitglied des
Vorstands

Gründung, Zusammenschluss und Aufhebung
von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Berno Schwerin,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Paul Schwerin und der
Evangelisch-Lutherischen Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Friedenskirchengemeinde Schwerin
Vom 25. Januar 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Berno Schwerin, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Paul Schwerin und der Evangelisch-Lutherischen Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Berno Schwerin, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Paul Schwerin und die Evangelisch-Lutherische Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Schwerin“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Schwerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Berno Schwerin, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Paul Schwerin und Evangelisch-Lutherische Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Schwerin bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Schwerin setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Berno Schwerin, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Paul Schwerin und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Schwerin ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19075 Schwerin, Ahornstraße 2a.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Kiel, 25. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Frieden Schwerin – R Be

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde Usedom,
der Evangelischen Kirchengemeinde Mönchow-Zecherin
und der Evangelischen Kirchengemeinde Stolpe
sowie die Neubildung der Evangelischen Kirchengemeinde Usedom
Vom 9. Februar 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Usedom, der Evangelischen Kirchengemeinde Mönchow-Zecherin und der Evangelischen Kirchengemeinde Stolpe und des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Usedom, die Evangelische Kirchengemeinde Mönchow-Zecherin und die Evangelische Kirchengemeinde Stolpe werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelische Kirchengemeinde Usedom
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelische Kirchengemeinde Usedom ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Usedom, Evangelische Kirchengemeinde Mönchow-Zecherin und Evangelische Kirchengemeinde Stolpe. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Usedom setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Usedom, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Mönchow-Zecherin und der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Stolpe.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelische Kirchengemeinde Usedom ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde Usedom liegt in 17406 Usedom, Markt 20.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
Kiel, 9. Februar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Usedom – R Be

Berichtigung der Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uelitz,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Sülstorf-Pampow,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gammelin-Warsow und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parum
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)

In der o. g. Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (KABl. S. 418) wird der Name der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf fehlerhaft wiedergegeben. Die Bekanntmachung wird nachfolgend korrekt abgedruckt.
Kiel, 25. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Emmaus Schwerin-Land (Südwest) – R Be
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uelitz,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gammelin-Warsow und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parum
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
Vom 8. Dezember 2020

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uelitz, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gammelin-Warsow und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parum und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uelitz, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gammelin-Warsow und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parum werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uelitz, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gammelin-Warsow und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parum. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uelitz, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gammelin-Warsow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parum.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19075 Pampow, Schmiedeweg 4.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Kiel, 8. Dezember 2020
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Emmaus Schwerin-Land (Südwest) – R Be

Verwendung eines Kirchengemeindesiegels für eine örtliche Kirche

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 19. Januar 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Alt Käbelich
Ev.-Luth. Kirche Cölpin
Ev.-Luth. Kirche Leppin
Ev.-Luth. Kirche Petersdorf
Ev.-Luth. Kirche Plath
Ev.-Luth. Kirche Pragsdorf
Ev.-Luth. Kirche Sponholz
Ev.-Luth. Kirche Warlin
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
geführt.
Kiel, 20. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Alt Käbelich-Warlin – R Be

Anordnung der Ingebrauchnahme von Interimssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin.
Grafik
Kiel, 21. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Frieden Schwerin – R Be
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelischen Kirchengemeinde Usedom
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev. Kirchengemeinde Usedom.
Grafik
Kiel, 8. Februar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Usedom – R Be

Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 20. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Massow – R Be
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas zu Hamburg-Fuhlsbüttel
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum, Fachbereich Kirchenaufsicht, des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 8. Februar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10.9 St. Lukas HH-Fuhlsbüttel – R Bal
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Welt-Vollerwiek
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 8. Februar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10.9 Welt-Vollerwiek – R Bal

Zusammensetzung der II. Landessynode –
5. Änderungsbekanntmachung
Vom 1. Februar 2021

Ausgehend von der Bekanntgabe der Zusammensetzung der II. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 414) in der Fassung der 4. Änderungsbekanntmachung vom 9. Juli 2020 (KABl. S. 266) werden folgende Änderungen mit Stand vom 1. Februar 2021 bekannt gegeben:
Ausgeschieden als Mitglied
  • (104) Möller-Göttsche, Telse [Pastorin],
  • (116) Zabel, Frank [Öffentlichkeitsbeauftragter].
Nachgerückt als Mitglied
  • (104) Palmer, Ulrich, Dr. [Pastor],
  • (116) Tietje, Torge [Gemeindemanager].
Vom Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg
Ausgeschieden
  • (154) Dehn, Ulrich, Prof. Dr.
Dafür vom Fachbereich entsandt
  • (154) Merle, Kristin, Prof. Dr. und als
persönliche Stellvertretung bzw. Ersatzmitglied
  • Böhm, Martina, Prof. Dr.
Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht
Änderungen für den Sprengel Mecklenburg und Pommern
Ausgeschieden:
  • Klein, Christopher John.
Dafür ist als Jugenddelegierter entsandt
  • Morgenstern, Anton Eirik.
Änderungen für den Sprengel Hamburg und Lübeck
Ausgeschieden:
  • Ritter, Roman.
Dafür ist als Jugenddelegierter entsandt
  • Schmidt, Ole Christian.
Änderungen für den Sprengel Hamburg und Lübeck
Ausgeschieden:
  • Gutdeutsch, Nora.
Dafür sind die bisherige Stellvertreterin,
  • Berny, Leah
als Jugenddelegierte und
  • Stemmann, Steven-Pascal Ewald
als Stellvertreter entsandt worden.
Schwerin, 1. Februar 2021
Der Wahlbeauftragte der
Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: NK 1022/20-2 – R Kr

Bekanntgabe von arbeitsrechtlichen Regelungen

Wir veröffentlichen nachstehend die folgende von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises beschlossene Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP):
Beschluss 7-2020 vom 25. November 2020: Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Kiel, 14. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: NK 3217-8 – DAR LS
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Beschluss 7-2020
Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der
Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Vom 25. November 2020

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§ 1
Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern

Die Anlage 6a „Arbeitsrechtliche Regelung über die Einführung von Kurzarbeit“ der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39), die durch Arbeitsrechtliche Regelung vom 16. April 2020 (KABl. S. 239) eingefügt worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
  1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Die Worte „auf 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III“ werden gestrichen.
  2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
    „Sie erfolgt für die Entgeltgruppen 1 bis 6 auf 100 Prozent, für die Entgeltgruppen 7 bis 9 auf 90 Prozent und für die Entgeltgruppen 10 bis 15 auf 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.
Greifswald, 25. November 2020
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Hartmut Dobbe
Vorsitzender
NK 3217-8 – DAR LS

Pfarrstellenänderungen

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, wird mit sofortiger Wirkung in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, umgewandelt.
Az.: 20 Stellingen (3) – P Ah/P Kl

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

In den zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altkalen und Boddin im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Rostock, ist die Pfarrstelle mit einem Stellenumfang von 75 Prozent vakant und zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl der Kirchengemeinderäte.
Wer wir sind:
Zwei engagierte Kirchengemeinderäte begleiten und unterstützen aktiv und konstruktiv die Arbeit der hauptamtlich Tätigen. In unserem landschaftlich reizvoll gelegenen Pfarrsprengel finden Sie in Altkalen und Boddin zwei sehr gut erhaltene Dorfkirchen aus dem 13. Jahrhundert und eine schöne Kapelle in Finkenthal. Unsere Gotteshäuser werden durch Gemeindeglieder sehr engagiert ehrenamtlich gepflegt. Neben dem gottesdienstlichen Leben versammeln wir uns im gemütlichen Gemeindebereich des vermieteten Altkalener Pfarrhauses und im großzügig gestalteten sanierten Boddiner Pfarrhaus, das inmitten eines wunderschönen parkähnlichen gepflegten Pfarrgartens gelegen ist.
Wen wir suchen:
Wichtig ist uns Ihre Liebe zum Gottesdienst, zur aufsuchenden und begleitenden Seelsorge und zum ländlichen Raum. Zu Ihren Aufgaben gehören weiter die Gestaltung von Angeboten für unterschiedliche Zielgruppen wie Senioren und Männer sowie die Mitgestaltung von Angeboten für Jugendliche und Konfirmanden. Am 1. März 2021 wird die gemeindepädagogische Mitarbeiterin der Region mit einem Stellenumfang von 25 Prozent Angebote für Kinder und Familien übernehmen und freut sich über Ihre Begleitung. Wir wünschen uns darüber hinaus eine gute Öffentlichkeitsarbeit und die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Seniorenzentrum der Diakonie in Gnoien.
Was unsere Pfarrstelle attraktiv macht:
  • bei uns müssen Sie kein Einzelkämpfer sein;
  • wir sind offen für kreative und neue Ideen;
  • Sie arbeiten in einer überschaubaren Region;
  • Sie können eine kirchenmusikalische Begleitung aller Gottesdienste in hoher Qualität erwarten (Orgeln, Flötenkreis, Posaunenchor);
  • Sie beziehen im Boddiner Pfarrhaus eine großzügige Pfarrwohnung: Wohnzimmer, Esszimmer, Küche und Wannenbad im Erdgeschoss, fünf Zimmer, separates WC, Duschbad und großer Flurbereich im Obergeschoss – dazu gibt es für Sie und Ihre Familie viel Raum für Ruhe, Natur und Abenteuer;
  • Kindertagesstätten und alle Schularten finden sich in der näheren Umgebung – u. a. zwei reformpädagogische Schulen, z. B. die Evangelische Schule in Walkendorf;
  • Rostock oder die Ostseeküste und die mecklenburgische Seenlandschaft sind für Sie mit dem Auto sehr schnell erreichbar.
Weitere Informationen zu unseren Gemeinden erhalten Sie auf unserer Homepage unter: www.altkalenboddin.wordpress.com oder bei unserem derzeitigen Kurator Pastor Jens-Uwe Goeritz, E-Mail: boddin@elkm.de, Tel.: 039971 124 22. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu richten über Herrn Propst Wulf Schünemann, Bei der Nikolaikirche 1, 18055 Rostock an die Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden Altkalen und Boddin, Boddin 58 in 17179 Walkendorf (gern auch per E-Mail: propst-rostock@elkm.de)
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 15. April 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Altkalen und Boddin – P Ha
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In der Ev.-Luth. Epiphaniengemeinde Hamburg im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Alster Ost, ist die Pfarrstelle (100 Prozent) zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderats.
Mitten in der Vielfalt der Stadt – und doch mit nachbarschaftlichen Beziehungen wie in einem Dorf. Zwischen Stadtpark und Alster, Barmbek und Uhlenhorst, Kulturfabrik Kampnagel und Freiwilliger Feuerwehr liegt die Jarrestadt, ein kleines, überschaubares und attraktives Stadtquartier.
Offene Räume, offene Türen!
Wir wollen Gastgebende sein für die Menschen im Quartier und darüber hinaus, ihnen Raum geben für Gemeinschaft, eigenes Engagement und die Suche nach einem tragfähigen Glauben, der im Leben hilft und stärkt!
Lassen Sie sich einladen, seien Sie neugierig auf uns, bewerben Sie sich auf diese Pfarrstelle!
Wir erwarten diese Kompetenzen:
  • geistliche Präsenz in Gottesdienst und Seelsorge,
  • Teamfähigkeit, Koordination und Leitungskompetenz,
  • partizipatorische Grundhaltung,
  • Rollenklarheit,
  • Resonanzfähigkeit,
  • Belastbarkeit und Gelassenheit,
  • Offenheit und Klarheit in der Kommunikation,
  • Kreativität sowie
  • organisatorische und konzeptionelle Fähigkeiten.
Folgende Aufgabenbereiche stellen sich:
  • lebensnahe Verkündigung in unserem Gottesdienstkonzept,
  • Arbeit mit Kindern und Familien,
  • Jugend- und Konfirmandenarbeit im Team mit unserer Sozialpädagogin,
  • Begleitung der Seniorenarbeit,
  • Personalführung im Leitungsteam,
  • die Gemeinde zukunftsfähig weiter entwickeln,
  • sich in der Jarrestadt und in der Region einbringen und vernetzen,
  • pastorale Begleitung der Kita und des Seniorenheims.
Die Jarrestadt ist das Gemeindegebiet der Epiphaniengemeinde, einer Stadtgemeinde mit ca. 2700 Gemeindemitgliedern bei ca. 11 000 Einwohnern. Junge und Alte, viele Familien mit Kindern, Singles, Paare, Seniorinnen und Senioren leben hier. Man kennt sich noch, lebt gut nachbarschaftlich. Doch macht die Gentrifizierung vor unserem Stadtteil nicht halt.
Die Gemeinde ist sehr bewusst Kirche für dieses Quartier. Unser Gemeindeleben ist geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und Freiheit. Es gibt viel ehrenamtliches und selbstständiges Engagement.
Wir bieten Ihnen:
  • ein motiviertes hauptamtliches Team: Gemeindesekretärin mit Koordination der Seniorenarbeit, Sozialpädagogin mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit, Reinigungskraft,
  • die Zusammenarbeit mit einer Pastorin im Ehrenamt, zwei Prädikantinnen bzw. Prädikanten und mit profilierten Musikerinnen und Musikern, die der Kirche freiberuflich verbunden sind,
  • eine schöne Kirche aus den sechziger Jahren ohne feste Bänke, die sehr flexibel nutzbar und baulich in gutem Zustand ist,
  • eine Gemeinde, die offen für neue, verschiedene Formen der Verkündigung ist,
  • einen engagierten Kirchengemeinderat mit ehrenamtlichen Vorsitzenden,
  • Küsterdienst durch den Kirchengemeinderat,
  • eine Gemeinde mit geringer organisatorischer Komplexität: die Kita ist im Kirchengemeindeverband Hamburg-Ost, das Seniorenheim gehört zur Diakoniestiftung Alt-Hamburg und
  • viele Ehrenamtliche.
Einen Überblick über die gemeindlichen Aktivitäten und weitere Infos bietet unsere Homepage: www.epiphaniengemeinde.de.
Wir stellen zur Verfügung:
  • Pastorat mit Garten,
  • Amtszimmer sowie
  • zeitgemäße Ausstattung mit Arbeits- und Kommunikationsmitteln.
Für weitere Auskünfte stehen zur Verfügung:
  • Frau Pröpstin Astrid Kleist, Tel.: 040 519 000 108, E-Mail: a.kleist@kirche-hamburg-ost.de,
  • Vorsitzender des Kirchengemeinderats Herr Broder Jürgensen, Tel.: 0157 7388 1862, E-Mail: broder.juergensen@t-online.de.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu richten an Frau Pröpstin Astrid Kleist, per E-Mail (s. o.) oder Briefpost an die Adresse Steindamm 55, 20099 Hamburg.
Die Bewerbungsfrist endet am 12. April 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Epiphanien Hamburg – P Kl
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mildstedt (bei Husum) im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland ist zum nächstmöglichen Termin nach Eintritt der jetzigen Pastorin in den Ruhestand die 1. Pfarrstelle (100 Prozent), Südbezirk – zuständig für Mildstedt-Süd, Rantrum, Oldersbek, Kohlschau und Südermarsch – durch Wahl des Kirchengemeinderates neu zu besetzen.
Mildstedt ist eine lebendige Gemeinde mit zwei Pfarrstellen für ca. 4800 Gemeindeglieder. Der Ort liegt vor den Toren Husums am Übergang von flacher Marschlandschaft zum ansteigenden Geestrücken. Die Nordsee ist in unmittelbarer Nähe. Mildstedt verfügt über eine perfekte Infrastruktur: zwei Kindertagesstätten in kirchlicher bzw. kommunaler Trägerschaft, Grund- und Gemeinschaftsschule sind im Ort ebenso vorhanden wie zwei Arztpraxen, Zahnarzt, Senioreneinrichtungen, Apotheke, Bäckereien, Lebensmittelhändler und gastronomische Betriebe.
Der Sportverein mit ca. 1600 Mitgliedern und vielen unterschiedlichen Sparten ist ein wichtiger Faktor im Ort. Außerdem stehen großzügige Tennis- und Reitanlagen zur Verfügung. Der Mildstedter Wald und der Naturerlebnisraum laden zu erholsamen Spaziergängen ein. Die angrenzende Kreisstadt Husum ist mit dem Stadtlinienbus leicht zu erreichen. Das vier Kilometer entfernte Rantrum mit seinen knapp 2000 Einwohnern ist ein beliebter Wohnort mit Grundschule, Kindertagesstätte, beheiztem Freibad sowie weiteren Freizeitangeboten. Eine Besonderheit ist die aus Linden, Eichen und Buchen gepflanzte "Baumkirche" mit Glockenturm.
Die Lamberti-Kirche selbst ist ein großer, sehr ansprechender, spätromanischer einschiffiger Backsteinbau. Sie wurde 1977 umfassend renoviert. Die Kirche steht umgeben vom alten Friedhof im Zentrum von Mildstedt. Das Pastorat mit dem Gemeindebüro und einer großen Dienstwohnung stammt aus dem Jahr 1883 und ist in den vergangenen Jahren umfangreich saniert worden. Es liegt in Sichtweite der Kirche und ist von einem großen parkähnlichen Garten umgeben.
Daneben steht ein geräumiges Gemeindehaus zur Verfügung.
Schwerpunkte der Gemeindearbeit sind derzeit
  • abwechslungsreiche Gottesdienste in unterschiedlicher Form,
  • die Kasualien werden gut nachgefragt, zeigen aktuell aber auch deutliche Veränderungen;
  • die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen: In der evangelischen Kindertagesstätte, die seit dem 1. August 2020 dem evangelischen Kindertagesstättenwerk Nordfriesland angeschlossen ist, werden etwa 70 Kinder vom Krippenalter bis zum Schuleintritt betreut. Ein neues größeres Gebäude für die Kita ist in der Planung. Das engagierte pädagogische Team hat großes Interesse an der Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde, insbesondere im Bereich der Religionspädagogik.
  • eine festangestellte Jugendarbeiterin leitet mehrere Freizeitangebote für Vor- und Grundschulkinder und ist für den Kinderchor "Singvögel" verantwortlich;
  • der Konfirmandenunterricht wird derzeit in einem zweijährigen Konzept durchgeführt, das aber offen ist für Veränderungen;
  • das Angebot für die Senioren ist sehr vielseitig: Regelmäßig finden Essen in Gemeinschaft, Frühstück in Gemeinschaft, Spielenachmittage und Seniorennachmittage mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen statt;
  • Kirchenmusik hat in Mildstedt einen hohen Stellenwert. Die Kirchengemeinde hat einen hauptamtlichen Kantor und Organisten, der den Kirchenchor genauso leitet wie Sacropop-Projektchöre für Groß und Klein. Der Posaunenchor probt regelmäßig und bereichert die Gottesdienste.
Es werden regelmäßig musikalische Abendgottesdienste gestaltet. Daneben begrüßen wir gern Gastensembles zu Konzerten bei uns.
Wir wünschen uns Sie als Pastorin oder Pastor:
  • Sie gestalten in einem auch Neuem aufgeschlossenen kirchlichen Umfeld gottesdienstliches und gemeindliches Leben.
  • Sie bereichern das Gemeindeleben durch eigene Impulse, thematische Gottesdienste und kirchliche Bildungsarbeit.
  • Sie beziehen die Gemeindeglieder aktiv in Ihre Arbeit ein und schätzen dabei die Unterstützung des Kirchengemeinderates und der Ehrenamtlichen.
  • Sie arbeiten kooperativ mit der pfarramtlichen Kollegin zusammen und sind offen für konzeptionelle Reflexion.
Tatkräftige Unterstützung erfahren Sie durch die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Jugendmitarbeiterin, Gemeindesekretärin, Küster, Friedhofswart), einen engagierten Kirchengemeinderat und zahlreiche Ehrenamtliche.
In der Kirchenregion VIII, zu der auch die Kirchengemeinde Mildstedt gehört, arbeitet der Regionalmanager eng mit den Pastorinnen/Pastoren sowie den ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen und unterstützt diese insbesondere bei Verwaltungstätigkeiten.
Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Kirchengemeinderates Frau Brigitte Kinzel, Tel.: 04841 720 777 und Pastorin Jutta Jessen-Thiesen, Tel.: 0160 5026 262 sowie Pröpstin Annegret Wegner-Braun, Tel.: 04671 6029 980.
Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen, die Sie bitte über die Pröpstin des Kirchenkreises Nordfriesland, Frau Annegret Wegner-Braun, Kirchenstraße 2, 25821 Breklum an den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Mildstedt, Schulweg 23, 25866 Mildstedt richten.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die Bewerbungsfrist endet am 12. April 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Mildstedt (1) – P Ha
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Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg ist zum 1. Dezember 2021 die Stelle der Personal- und Organisationsberatung neu zu besetzen.
Die Besetzung im Umfang von 100 Prozent erfolgt zunächst für acht Jahre durch Berufung des Kirchenkreisrates. Verlängerung ist möglich.
Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg wird sich ab März 2022 in zwei Propsteien gliedern. Für den Propsten der jetzigen Propstei Angeln ist die Wahl zur Verlängerung im März des Jahres vorgesehen. Die pröpstliche Stelle der Propstei Flensburg wird voraussichtlich zum 1. Dezember 2021 neu besetzt. Die pröpstliche Stelle in Schleswig wird nach der Zurruhesetzung der jetzigen Stelleninhaberin nicht wieder besetzt. Dann wird es die beiden Propsteien Angeln und Schleswig einerseits und Flensburg mit ca. 150 000 Gemeindegliedern in 60 Gemeinden geben. Etliche Gemeinden haben sich in den letzten Jahren zu Fusionen bzw. Pfarrsprengeln zusammengefunden, und weitere sind auf dem konkreten Weg zu verbindlichen Formen der Zusammenarbeit und Neuausrichtung. Die unterstützende Begleitung der Personal- und Organisationsentwicklung hat hier in der Vergangenheit eine gute und hilfreiche Rolle gespielt. Sie wird auch in Zukunft wichtig sein. Einen Pfarrstellenrahmenplan, der die Bedingungen und Veränderungen im Bereich der Pfarrstellenbesetzungen bis 2030 aufgenommen hat, liegt vor und ist bereits in der sukzessiven Umsetzung.
Die Erfassung und Bewertung aller Gebäude ist auf dem Weg und soll in 2022 abgeschlossen werden.
Zum Kirchenkreis gehören ebenso drei große Dienste und Werke mit ihren Einrichtungen. Diese sind das Diakonische Werk und das Kindertagesstättenwerk, beide mit Sitz in Flensburg, sowie das Regionalzentrum mit Sitz in Kappeln. Die Verwaltung des Kirchenkreises hat ihren Sitz in Schleswig. Mit der Neustrukturierung des Kirchenkreises ist eine Neuaufteilung der Zuständigkeiten der pröpstlichen Personen vorgesehen und eine stärkere Einbindung der Leitungen der Dienste und Werke in die erweiterte Leitungsrunde des Kirchenkreises.
Aus diesen Gegebenheiten leiten sich die entsprechenden Aufgaben und Bereiche für die Personal- und Organisationsentwicklung ab.
Die Beratung und Begleitung von Leitungspersonen und -gremien auf den verschiedenen Ebenen des Kirchenkreises gehören konstitutiv zum Aufgabenfeld. Die Veränderungsprozesse der Gemeinden und Regionen werden dabei auch weiter viel Aufmerksamkeit und Unterstützung in Anspruch nehmen. Hier hat sich ebenfalls die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kirchenkreisen in prospektiven Projekten, in der Unterstützung vorhandener Kapazitäten und in einem gesicherten fachlichen Austausch bewährt.
Hinzu kommen Beratungs-Settings mit einzelnen Personen oder Kleingruppen aus der Pastoren- bzw. Mitarbeiterschaft (z. B. Beratung zu Sabbaticals).
Ein weiterer Bereich sind die Organisation und Durchführung von Einführungen in Verantwortungsbereiche der Gemeindeleitung und weitere Fortbildungen vor allem für die Ehrenamtlichen.
Die PE/OE ist als Stabsstelle im Kirchenkreis eingerichtet. Das bedeutet eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Pröpsten und dem Leitungsgremium sowie eine Einbindung in die erweiterte Leitungsrunde (Pröpste und Dienste und Werke Leitungen). Dafür wird ein hohes Maß an reflexiven, kommunikativen und integrativen Fähigkeiten vorausgesetzt. Gerade in der Neustrukturierung des Kirchenkreises mit etlichen neuen Akteuren geht es um gemeinsame Identitätsfindung und Zielsetzung als gesamte Organisation, bei der auch theologische und ekklesiologische Aspekte eingebracht werden sollen.
Wir freuen uns über Bewerbungen von Persönlichkeiten mit
  • entsprechenden fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen in der Beratung, Supervision bzw. Coaching und einem Verständnis von Organisationen
  • fundierten Kenntnissen in kirchlicher Struktur, Organisation und Arbeit
  • würdigender Haltung und Offenheit
  • Rollenklarheit und guter Selbstorganisation
  • theologischer und kommunikativer Kompetenz
  • Digital- und Medienkompetenz
  • Konfliktfähigkeit und Loyalität
  • einer eigenen christlichen Identität.
Die Bereitschaft zur persönlichen Supervision sowie zu Fortbildungen und Weiterentwicklung setzen wir voraus und unterstützen sie gern. Die Stelle orientiert sich an den Standards der Arbeitsgemeinschaft PE/OE der Nordkirche.
Das Leben im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg bietet sowohl im städtischen wie im ländlichen Bereich viele attraktive Möglichkeiten. Bei der Suche nach einer Wohnung sind wir gern behilflich. Der Führerschein Klasse B/BE ist erforderlich, ebenso wie die Bereitschaft zur zeitlichen Flexibilität.
Wir bieten eine gut eingebundene, vielfältige, interessante und komplexe Stelle in einem gut aufgestellten Kirchenkreis, der sich mit seinen versammelten Kompetenzen den gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen zwischen Bewahrung und Erneuerung stellt und Wert auf die ausgeschriebene Stelle mit ihren Möglichkeiten legt. Die nötige Hard- und Software für die Tätigkeit ist vorhanden oder wird zur Verfügung gestellt.
Die Stelle ist gleichzeitig als Pfarrstelle und als Mitarbeiterstelle ausgeschrieben.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte an: die Vorsitzende des Kirchenkreisrates Pröpstin Johanna Lenz-Aude, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, Norderdomstr.15, 24837 Schleswig
Auskünfte erteilen:
Propst Helgo Jacobs, Tel.: 04642 911 119 oder Pröpstin Johanna Lenz-Aude, Tel.: 04621 963 00.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Bewerbungsschluss ist der 15. April 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Kkr. Schleswig-Flensburg Personal- und Organisationsberatung – P Rö
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Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist zum 1. Dezember 2021 die Pfarrstelle für das pröpstliche Amt in der Propstei Flensburg für die Dauer von zehn Jahren mit einem Pastor bzw. einer Pastorin (m.,w.,d.) zu besetzen.
Zum Kirchenkreis Schleswig-Flensburg gehören 150 000 Gemeindeglieder in 60 Gemeinden.
Das Diakonische Werk und das Kindertagesstättenwerk sind unselbstständige Werke mit Sitz in Flensburg. Die anderen Dienste und Werke des Kirchenkreises sind im Regionalzentrum mit Sitz in Kappeln zusammengefasst.
Der Kirchenkreis ist geprägt durch unterschiedliche Sozialräume: Es gilt, kirchliches Leben in der Universitätsstadt Flensburg, in der Kreisstadt Schleswig mit vielen Landesbehörden und -einrichtungen und auch in unterschiedlichen ländlichen Räumen zu gestalten. Die Regionalisierung ist im Kirchenkreis bereits gut entwickelt.
Mit der Pensionierung der Pröpstin in Schleswig zum 1. März 2022 wird die Anzahl der Propsteien im Kirchenkreis von derzeit drei auf dann zwei reduziert. Dienstsitz des Kollegen in der Propstei Angeln und Schleswig wird dann in Schleswig sein, dem Sitz des Kirchenkreises und der Kirchenkreisverwaltung.
Der Dienstsitz der pröpstlichen Person in der Propstei Flensburg ist Flensburg, die Predigtstätte die St. Marienkirche in Flensburg. Ein geräumiges Pastorat und Diensträume sind inmitten der Stadt direkt an der Marienkirche vorhanden.
Flensburg ist eine Stadt mit hohem Wohnwert und einer guten Infrastruktur auch für Familien. Die Propstei Flensburg umfasst 25 Gemeinden mit ca. 65 000 Mitgliedern und 38 Pastorinnen und Pastoren.
Ein besonderer Schwerpunkt ist die Pflege der Beziehungen nach Dänemark und der Kontakt mit den dänischen Gemeinden im Grenzland.
Im interreligiösen Dialog und auch in der christlichen Ökumene ist der Kirchenkreis in Flensburg engagiert und maßgeblich beteiligt.
In gemeinsamer geteilter Verantwortung übernehmen die pröpstlichen Personen die geistliche Leitung für den gesamten Kirchenkreis. Der Zuständigkeitsbereich des Propsten bzw. der Pröpstin in Flensburg umfasst neben der geistlichen Aufsicht über die Gemeinden in der Propstei Flensburg auch die über alle Dienste und Werke des Kirchenkreises.
Der Pröpstin bzw. dem Propst zur Seite steht ein engagiertes Leitungsteam, dem neben den beiden pröpstlichen Personen die Leitungen des Diakonischen Werkes, des Kindertagesstättenwerkes, des Regionalzentrums und der Verwaltung sowie die Stabstellen Personal- und Organisationsentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit angehören.
Wir freuen uns auf Bewerbungen von Pastorinnen bzw. Pastoren mit
  • Freude an der lebensnahen Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat
  • theologischer Kompetenz, Leidenschaft und Sprachfähigkeit
  • Bereitschaft für die Mitarbeit an den sich neu entwickelnden Strukturen
  • Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit mit dem Kollegen und anderen leitenden Mitarbeitenden in Haupt- und Ehrenamt
  • Begabung als Netzwerkerin bzw. Netzwerker in die Lebenswelten der unterschiedlichen Menschen
  • Interesse, die Zusammenarbeit der Gemeinden, Dienste und Werke jeweils untereinander und auch miteinander zu fördern
  • einem transparenten und klaren Leitungsstil
  • freundlicher Ausstrahlung und fröhlichem Gottvertrauen
  • einem Blick für diakonische Themen und die Anliegen der Schwachen und Bedürftigen in der Gesellschaft.
Informationen erhalten Sie vom Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein Gothart Magaard, Tel.: 04621 307 000, der Vorsitzenden des Kirchenkreisrats Pröpstin Johanna Lenz-Aude, Tel.: 04621 306 907 22, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisrats Rainer Hanf, Tel.: 0461 573 03 und Oberkirchenrat Ulrich Tetzlaff, Tel.: 0431 9797 820.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte an den Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein Gothart Magaard, Plessenstr. 5a, 24837 Schleswig.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 15. April 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Kkr. Schleswig-Flensburg-Propst/in Flensburg – P Rö
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Im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ist zum 1. Juli 2021 die Stelle einer Referentin bzw. eines Referenten im Dezernat „Dienst der Pastorinnen und Pastoren“ im Umfang von 100 Prozent mit Dienstsitz in Kiel zu besetzen.
Im Dezernat werden die Ausbildungs- und Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren bearbeitet; weiterhin haben hier alle Themen rund um den Pastorenberuf ihren Ort. Die Begleitung der Studierenden, die Organisation und die Durchführung der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt durch die Ausbildungsabteilung in Schwerin. Die weitere Berufsbiografie der ca. 1600 Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche vom Probedienst bis zum Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus begleiten die Mitarbeitenden des Dezernates in Kiel in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Anstellungsträgern. Dabei arbeitet das Dezernat in dienstrechtlichen Fragen eng mit dem Dienst- und Arbeitsrechtsdezernat zusammen.
Wir suchen eine Persönlichkeit mit
  • pastoraler Berufspraxis,
  • erkennbarem theologischen Profil einschließlich Dialogfähigkeit,
  • kommunikativem Geschick und ausgeprägten sozialen Kompetenzen, vor allem der Fähigkeit, zugewandt mit Menschen umzugehen und ihnen gleichwohl ein klares Gegenüber zu sein,
  • Konflikt- und Kompromissfähigkeit – verbunden mit einem hohen Maß an Selbstreflexion –,
  • Interesse, die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen des pastoralen Dienstes in den verschiedenen Regionen unserer Landeskirche wahrzunehmen und für die gesamtkirchliche Diskussion aufzubereiten,
  • Sinn für den Umgang mit Rechtstexten und verlässliches Verwaltungshandeln,
  • der Fähigkeit, die eigenständige Arbeit in vertrauensvoller Vernetzung mit den jeweiligen Leitungsverantwortlichen zu erledigen,
  • Erfahrungen in der Personalplanung und Personalentwicklung,
  • Bereitschaft zu Dienstreisen im Bereich der Nordkirche und darüber hinaus,
  • Freude an der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen anderer fachlicher Qualifikation.
Bewerberinnen und Bewerber müssen ordinierte Theologinnen oder Theologen sein und bereits in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit als Pastorin bzw. Pastor zur Nordkirche stehen. Die Berufung im Pfarrdienstverhältnis erfolgt zunächst auf fünf Jahre mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14.
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum Ablauf des 31. März 2021 an den Präsidenten des Landeskirchenamtes, Herrn Professor Dr. Peter Unruh, Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel, E-Mail: bewerbung@lka.nordkirche.de. Bei E-Mail-Bewerbungen fassen Sie Ihre Unterlagen bitte zu einem PDF-Dokument zusammen.
Auskünfte erteilt Ihnen der Dezernent des Personaldezernats, Herr Oberkirchenrat Tetzlaff, Tel.: 0431 979 820. Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden.
Az.: 2420 – P Sc
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Bei der Bundespolizei steht die Stelle des evangelischen Pfarrers bzw. der evangelischen Pfarrerin bei der Bundespolizeiakademie, mit Dienstsitz in Lübeck, zum 1. Juli 2021 zur Wiederbesetzung an.
Dienstzimmer und Dienstkraftfahrzeug sind in Lübeck vorhanden. Der Pfarrer bzw. die Pfarrerin wird in seinen bzw. ihren dienstlichen Aufgaben von einem Kraftfahrer der Bundespolizei unterstützt.
Einstellungsvoraussetzungen sind:
  • ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule,
  • Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes in einer Gliedkirche der EKD (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis),
  • eine mehrjährige Praxiserfahrung im Unterricht und in der Seelsorge.
Mit der Stelle sind folgende Aufgaben verbunden:
  1. berufsethischer Unterricht (ca. 60 Prozent der Arbeitszeit)
  2. Seelsorgerliche Begleitung bei Einsätzen der Bundespolizei
  3. Seelsorge in der Bundespolizei
  4. Durchführung von seelsorgerlichen und berufsethischen Tagungen, Lehrgängen etc.
  5. Gottesdienste
  6. Kasualien.
Erwartet werden:
  • Theologische und pädagogische Kompetenz, ethische Fragen im berufsethischen Unterricht (und bei berufsethischen Lehrgängen) kontrovers und richtungsweisend zu reflektieren.
  • Die Bereitschaft, sich der Probleme der Angehörigen der Bundespolizei durch nachgehende und aufsuchende Seelsorge, Beratung, Moderation, Krisenintervention und seelsorgerliche Begleitung bei Einsätzen engagiert anzunehmen.
  • Die Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungen zur Stressbearbeitung nach belastenden Ereignissen (SbE/CISM).
  • Die Bereitschaft, Angehörige der Bundespolizei in Krisenregionen im Ausland im Rahmen von kurzen Betreuungsreisen zu besuchen.
  • Kompetenz im Umgang mit Fragen, die im Spannungsfeld von Staat und Kirche stehen.
  • Der Wille, in ökumenischer Gemeinschaft mit dem zuständigen katholischen Pfarrer in der Bundespolizei zusammenzuarbeiten.
  • Die Fähigkeit, in Gottesdiensten und Andachten die Belange der Bundespolizeiangehörigen in ihrer besonderen Situation zu beachten und auch Menschen anzusprechen, die in Distanz zur Kirche stehen oder konfessionslos sind.
  • Die Bereitschaft, sich im Netzwerk von Ärzten, Sozialberatern, Dienstvorgesetzten, Interessenvertretungen als Seelsorgerin bzw. Seelsorger einzubringen.
  • Führungsaufgaben wahrzunehmen und die Fähigkeit, im Team zu arbeiten.
  • Die Bereitschaft, den Kontakt zu den Kirchen und ihren Einrichtungen im Dienstbereich zu pflegen.
Der Dienst als Bundespolizeipfarrerin bzw. wird auf der Grundlage der Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz (Bundespolizei) vom 12. August 1965 (i. d. F. vom 1. Juli 1968/8. Mai1969) wahrgenommen. Die Eignung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist erforderlich.
Der Pfarrer bzw. die Pfarrerin steht im Angestelltenverhältnis (beihilfeberechtigt). Die Vergütung erfolgt in Höhe der Dienstbezüge eines Bundesbeamten (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz).
Die Dienstzeit beträgt sechs Jahre. Eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdienstzeit von maximal 12 Jahren ist möglich. Eine Einarbeitung mittels Hospitation und Information ist gewährleistet. Die Bereitschaft, in den Nahbereich von Lübeck zu ziehen, ist Voraussetzung für eine Bewerbung.
Bewerberinnen und Bewerber aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden vorrangig berücksichtigt.
Bewerbungsschluss: 20. März 2021.
Die Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen (einschließlich Examenszeugnisse, Ordinationsurkunde etc.) richten Sie bitte auf dem Dienstweg über Ihr Landeskirchenamt an:
Der Evangelische Dekan der Bundespolizei
Dr. Helmut Blanke
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Tel.: 0331 97997 9840
Mail: bpolp.ev-dekan.potsdam@polizei.bund.de
Az.: 2020-3 – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Kirchenmusik

In der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Preetz im Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön- Segeberg ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die A-Kirchenmusikstelle (100 Prozent m/w/d) wieder zu besetzen. Der bisherige Stelleninhaber wechselt in eine andere Stelle.
Die Kirchengemeinde Preetz ist eine Gesamtgemeinde mit ca. 10 000 Gemeindegliedern in gegenwärtig vier Pfarrbezirken. Zu ihr gehören die Stadtkirche, drei Gemeindezentren mit Kirchräumen, eine Friedhofskapelle sowie zwei Kapellen in den Dörfern Nettelsee und Sophienhof, letztere eine beliebte Hochzeitskirche. Alle Predigtstätten sind mit Orgeln ausgestattet.
Es gibt zurzeit eine weitere besetzte, nebenberufliche Kirchenmusikstelle und zahlreiche Vertretungskräfte.
Preetz liegt in der Holsteinischen Schweiz, südlich von Kiel und hat durch die vielen Seen, die Nähe zur Ostsee sowie eine gute Verkehrsanbindung einen hohen Freizeitwert. Vor Ort sind alle sozialen Einrichtungen, Schulen etc. vorhanden.
In der Kirchengemeinde gibt es in enger Kooperation mit dem Pfarramt vielfältige kirchenmusikalische Aktivitäten durch den Stadtkirchenchor (ca. 60 Mitglieder), kindermusikalische Arbeit, Kinder und Jugendchöre, einen Posaunenchor (ca. 25 Mitglieder), eine offene Singgruppe sowie eine lebendige Zusammenarbeit mit musikalischen Gruppen in der Stadt.
Die Kirchenmusik an der Stadtkirche ist mit regelmäßigem Musizieren, Kantatengottesdiensten, Oratorienaufführungen, Marktmusiken und dem Orgelsommer ein wichtiger Teil des kulturellen Lebens in der Stadt.
Die Gemeinde versteht Kirchenmusik als Teil des Gemeindeaufbaus. Sie wünscht sich eine kommunikative und teamfähige Persönlichkeit, die die ganze Vielfalt der Kirchenmusik in unterschiedlichen musikalischen Stilen, auch in populären Ausdrucksformen, in ihre Arbeit einbezieht.
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf allen Ebenen wird vorausgesetzt. Wir erwarten die kreative Weiterentwicklung der vorhandenen Arbeitsfelder bzw. der herausfordernden Veränderungen, bedingt durch die gegenwärtige Pandemie; ebenso generationsübergreifende kirchenmusikalische Arbeit in Gottesdiensten und Konzerten auf hohem künstlerischem Niveau mit eigenen Schwerpunkten und Impulsen und die Koordination und Begleitung der gesamten Kirchenmusik in der Gemeinde. Der Dienst umfasst das Orgelspiel bei Kasualien.
In der Stadtkirche steht eine rekonstruierte Barockorgel (Plambeck 1733/ Rohlf 2000, 26/II, Ped.; C, D-c3/C, D-d1; Werckmeister III einen Ganzton über a 440Hz). Eine Kooperation mit dem „Kreis der Musikfreunde Preetz“ und engagierte Ehrenamtliche unterstützen und begleiten die kirchenmusikalische Arbeit.
Die Verwaltung und öffentlichkeitswirksame Organisation des eigenen Arbeitsbereiches wird vorausgesetzt.
Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT).
Die Gesprächstermine sind vorgesehen für den 1. und 2. Juni 2021.
Online Bewerbungen sind bis zum 15. Mai 2021 (Eingang) zu richten an die Vorsitzende des Personalausschusses der Kirchengemeinde Preetz, Armgard Gräfin v. Bülow, E-Mail: kirchenbuero@kirche-in-preetz.de.
Für Rückfragen stehen zur Verfügung:
  • Pastorin Ute Parra, Tel.: 04342 7991 131,
  • Armgard Gräfin v. Bülow, Tel.: 04342 889 894 (Vorsitzende des Personalausschusses),
  • www.kirche-in-preetz.de sowie
  • Kreiskantor Kirchenmusikdirektor Henrich Schwerk, Tel.: 04522 2316 und
  • Landeskirchenmusikdirektor Hans-Jürgen Wulf, E-Mail: hans-juergen.wulf@lka.nordkirche.de.
Az.: 30 Preetz – T Jü
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Die Ev.-Luth. Kirchengemeinden in der Region um Sternberg im Ev.-Luth Kirchenkreis Mecklenburg möchten zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine B‐Kirchenmusikstelle (w/m/div.) im Umfang von 75 Prozent, zunächst befristet auf zwei Jahre, besetzen.
Zentrum und Hauptdienstsitz ist die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg mit der Reformationsgedächtniskirche. Zur Region und dem Aufgabengebiet gehören auch die Kirchengemeinden Brüel, Dabel und Witzin mit ihren Dörfern.
Wir wünschen uns eine Kirchenmusikerin bzw. einen Kirchenmusiker, die bzw. der
  • ihre bzw. seine Lust und Freude an Kirchenmusik gerne mit anderen teilt,
  • auf Menschen zugeht und sie für die Kirchenmusik begeistert,
  • die ehrenamtlich musikalisch Tätigen in den Gemeinden berät, anleitet, vernetzt und unterstützt,
  • die begonnene Vernetzung mit (kommunalen) Musikgruppen an verschiedenen Orten und die Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen fortsetzt und vertieft,
  • das gottesdienstliche Leben in unseren Gemeinden musikalisch mitgestaltet.
Wir bieten Ihnen:
  • kirchenmusikalisch begeisterte und interessierte Menschen, die sich engagieren in der Leitung von Musikgruppen, in der Begleitung von Gottesdiensten und in der Organisation kirchenmusikalischer Veranstaltungen,
  • den in Norddeutschland einzigartigen Dabeler Handglockenchor,
  • Kirchenchöre in Sternberg (35 Personen), in Brüel (12 Personen) und in Dabel (zehn Personen),
  • Gitarren- und Posaunengruppen (ehrenamtlich geleitet),
  • Raum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten und Ideen,
  • Probenräume mit Klavier, E-Piano, Blasinstrumenten, Gitarren, Klangstäben,
  • gut gepflegte Orgeln, u. a. die Sternberger Walcker‐Orgel von 1895 sowie weitere interessante Orgeln in Brüel, Dabel, Witzin, Borkow, Sülten, Gägelow, Ruchow und Woserin,
  • das Wohnen und Arbeiten im Bereich der Sternberger Seenplatte, einer reizvollen, landschaftlich schönen sowie geschichtsträchtigen Region zwischen Wismar, Güstrow, Parchim und Schwerin. Hier finden Sie eine sehr gute Infrastruktur vor mit Kindergärten, allen Schularten, Sportvereinen, Ärzten, Apotheken, Einkaufsmöglichkeiten und Ämtern sowie bezahlbarem Wohnraum. Bei der Wohnungssuche sind wir sehr gerne behilflich.
Zu Ihrem Aufgabengebiete gehören:
  • die Leitung und Koordination der Vokal- und Instrumentalgruppen der Kirchengemeinden, insbesondere des Dabeler Handglockenchores,
  • die Betreuung und Weiterbildung der Kirchenchöre und der ehrenamtlichen Chorleiterinnen,
  • die Unterstützung der Ehrenamtlichen bei der Organisation und Durchführung von Konzertreihen,
  • das Orgelspiel bei Gottesdiensten und Amtshandlungen,
  • die musikalische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Wir weisen darauf hin, dass die Kooperative Gesamtschule in Sternberg parallel eine Musiklehrerin bzw. einen Musiklehrer sucht. Dadurch wäre eine Aufstockung der Stelle auf 100 Prozent möglich.
Ihre Vergütung richtet sich nach der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO‐MP).
Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Alles Weitere klären wir sehr gerne in einem persönlichen Gespräch.
Melden Sie sich bei uns!
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 1. Mai 2021 an:
Ev.‐Luth. Kirchengemeinde Sternberg
Mühlenstr. 4
19406 Sternberg
Auskünfte erteilen: Pastor Ludwig Hecker, Tel.: 03847 2919, E‐Mail: sternberg@elkm.de sowie
Landeskirchenmusikdirektor Frank Dittmer, Tel. 03834 796 659 und
Kreiskantor Christian Domke, Tel. 0385 7582 393.
Az.: 30 Sternberg – T Jü

Soziale und bildende Berufe

Unsere Gemeinden (Duvenstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Tangstedt und Wohldorf-Ohlstedt) gehören zur neu fusionierten „Region 6 (Oberalster)“ im Kirchenkreis Hamburg-Ost.
In dieser Region haben die vier Kirchengemeinden gemeinsam seit Herbst 2011 eine Stelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Die Evangelische Jugend Oberalster). Eine weitere Gemeindepädagogin ist bereits angestellt, die für die Kirchengemeinden Bergstedt und Volksdorf verantwortlich ist.
„Die Evangelische Jugend Oberalster“ bietet verschiedene Angebote für Kinder und Jugendliche regional an. Das stärkt die Gemeinschaft in der Region und lässt über den Tellerrand hinaus schauen.
Alle sind willkommen. Gute Gemeinschaft zählt!
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen oder eine Diakonin bzw. einen Diakon (w/m/d) (FH/BA/MA), Vollzeit, unbefristet.
Ihre Aufgaben:
  • Ehrenamtliche gewinnen, ausbilden (Teamercard-Ausbildung), begleiten und fördern
  • spirituelle Angebote wie Andachten und Jugendgottesdienste
  • Motivation geben für Mitarbeit in der Jugendvertretung
  • Projektarbeit und Gruppenarbeit
  • Freizeiten organisieren und begleiten
  • vernetztes Arbeiten in den Kirchengemeinden, der Stadt und dem Kirchenkreis (Arbeitsstelle Ev. Jugend)
Der Schwerpunkt liegt im Gestalten des Übergangs von der Konfirmandenzeit zur Jugendarbeit und in der Begleitung, Gewinnung und Förderung von ehrenamtlichen Jugendlichen.
Ihr Profil:
  • Sie habe bestenfalls eine Qualifikation zur Gemeindepädagogin bzw. zum Gemeindepädagogen und eine diakonisch-theologische Qualifikation, mindestens aber eines von beiden
  • Sie möchten junge Menschen auf ihrem Weg begleiten
  • Sie gehen offen auf Menschen zu und knüpfen und pflegen gern Kontakte
  • Sie haben Lust auf geistliche Angebote wie Andachten und Jugendgottesdienste
  • Sie verfügen über eine gute Kommunikationskompetenz und sind teamfähig
  • selbstständiges und wirtschaftliches Arbeiten gehört ebenso zu Ihren Stärken wie Organisationstalent
  • Sie haben Erfahrung in der Pfadfinderarbeit
  • Lust auf regionale Arbeit bringen Sie mit
  • Sie besitzen einen Führerschein für PKW
  • Sie sind bereit, auch abends und am Wochenende zu arbeiten
Wir bieten Ihnen:
  • gewachsene kirchliche Strukturen, auf die aufgebaut werden kann
  • einen regionalen Fachausschuss zur Unterstützung und Begleitung der Arbeit
  • Raum für eigene Gestaltung und die Möglichkeiten, eigene Ideen in die Jugendarbeit einzubringen
  • eigene Räume für die Jugendarbeit
  • einen Pfadfinderstamm, der sich seit 2012 kontinuierlich trifft
  • ein Entgelt nach dem Kirchlichen Arbeitsnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)
  • 30 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche
  • einen Zuschuss zum HVV-ProfiTicket
Die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland durch Kirchengemeinschaft verbunden ist, wird vorausgesetzt.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte nach SGB IX werden in besonderem Maße aufgefordert, eine Bewerbung einzureichen.
Bewerbungen sind zu richten an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt, Frau Pastorin von der Lippe, Madacker 5, 22397 Hamburg.
Bewerbungsschluss ist der 9. April 2021.
Inhaltliche Rückfragen zur Stellenausschreibung richten Sie bitte an Pastorin Susanne von der Lippe, Tel.: 040 6084 7358, E-Mail: regionalejugend@kirche-lemsahl-mellingstedt.de oder an Diakon Roman Roepstorff, Tel.: 040 519 000 866, E-Mail: r.roepstorff@kirche-hamburg-ost.de.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.evangelische-jugend-oberalster.de.
Az.: 30 Lemsahl-Mellingstedt – DAR Bk
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Die Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Elmshorn und die Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Diakonin bzw. einen Diakon, eine Sozialpädagogin bzw. einen Sozialpädagogen (m/w/d) oder jemanden mit entsprechender Qualifikation im Umfang von 100 Prozent für ihre gemeinsame Kinder- und Jugendarbeit.
Wir bieten:
  • eine unbefristete Vollzeitstelle, bezahlt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)
  • viel Gestaltungsspielraum
  • Unterstützung durch haupt-, neben- und ehrenamtlich mitarbeitende Menschen
  • Vernetzung im Kirchenkreis und zu Kolleginnen und Kollegen vor Ort
Anstellungsträger ist die Friedenskirchengemeinde Elmshorn, dort wird auch der Dienstsitz mit eigenem Büro und ansprechenden Jugendräumen sein. Zur Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende gibt es eine Abordnung mit 50 Prozent.
Wir sind:
Das Gebiet der beiden Kirchengemeinden umfasst den Süden Elmshorns und die angrenzenden Ortschaften Klein Nordende und Kölln-Reisiek. Zwischen den Gemeinden gibt es seit einigen Jahren eine gemeindeübergreifende Jugendarbeit und Zusammenarbeit. Eine große Anzahl motivierter jugendlicher Teamerinnen und Teamer arbeitet engagiert mit.
Wir haben ein intensives Gemeindeleben, das oft musikalisch geprägt ist. In unseren Gottesdiensten wird gern Neues ausprobiert. Seit kurzem sind wir ökofaire Gemeinden. Die Gemeinden stellen sich gerne vor. Bitte schauen Sie auf die Homepages.
Zu den Aufgaben gehören:
  • die Ausbildung, Fortbildung und Begleitung der jugendlichen Teamerinnen und Teamer, die gemeindeübergreifend aktiv sind und die Gemeindearbeit kompetent mitgestalten
  • Vorbereitung, Leitung und Abrechnung der gemeinsamen Konfirmandenfreizeit
  • die Gestaltung von Konfirmandensamstagen
  • die Organisation von Jugendgottesdiensten
  • die Verantwortung für übergemeindliche Angebote im Kirchenkreis und regionale Zusammenarbeit (nach dem Kirchenkreiskonzept für Jugendarbeit)
Wir wünschen uns die Fähigkeiten,
  • die Kinder und Jugendlichen für den Glauben zu begeistern und mit ihnen Kirche zu leben (z. B. Kinderbibelwochen),
  • selbstständig, achtsam, teamfähig, verantwortungsbewusst und kommunikativ zu arbeiten,
  • gleichzeitig organisiert und flexibel die jugendlichen Teamerinnen und Teamer für ihre Aufgaben zu befähigen,
  • eigene Impulse in der Leitung und Weiterentwicklung der Teamer- und Jugendarbeit zu setzen (z. B. Ferien-Freizeiten),
  • die Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden selbstbewusst zu vertreten.
Erfahrung in kirchlicher Jugendarbeit ist wünschenswert; die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, ist Voraussetzung.
Weitere Informationen und Ansprechpartner:
Pastorin Britta Stender, Tel.: 04121 642 863, E-Mail: britta.stender@friedenskirchengemeinde-elmshorn.de, www.friedenskirchengemeinde-elmshorn.de und Pastor Lars Därmann, Tel.: 04121 9081 543, E-Mail: pastor@kirche-klein-nordende.de, www.kirche-klein-nordende.de.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 1. April 2021 an die Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Elmshorn, Kirchengemeinderat, stellvertretende Vorsitzende Pastorin Britta Stender, Lange Straße 32, 25337 Elmshorn.
Az.: 30 Friedenskirchengemeinde Elmshorn – DAR Bk
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Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg ist zum 1. Dezember 2021 die Stelle der Personal- und Organisationsberatung neu zu besetzen.
Die Besetzung im Umfang von 100 Prozent erfolgt durch den Kirchenkreisrat.
Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg wird sich ab März 2022 in zwei Propsteien gliedern. Für den Propst der jetzigen Propstei Angeln ist die Wahl zur Verlängerung im März dieses Jahres vorgesehen. Die pröpstliche Stelle der Propstei Flensburg wird voraussichtlich zum 1. Dezember 2021 neu besetzt. Die pröpstliche Stelle in Schleswig wird nach der Zurruhesetzung der jetzigen Stelleninhaberin nicht wieder besetzt. Dann wird es die beiden Propsteien Angeln und Schleswig einerseits und Flensburg andererseits mit ca. 150 000 Gemeindegliedern in 60 Gemeinden geben. Etliche Gemeinden haben sich in den letzten Jahren zu Fusionen bzw. Pfarrsprengeln zusammengefunden, und weitere sind auf dem konkreten Weg zu verbindlichen Formen der Zusammenarbeit und Neuausrichtung. Die unterstützende Begleitung der Personal- und Organisationsentwicklung hat hier in der Vergangenheit eine gute und hilfreiche Rolle gespielt. Sie wird auch in Zukunft wichtig sein. Einen Pfarrstellenrahmenplan, der die Bedingungen und Veränderungen im Bereich der Pfarrstellenbesetzungen bis 2030 aufgenommen hat, liegt vor und ist bereits in der sukzessiven Umsetzung.
Die Erfassung und Bewertung aller Gebäude ist auf dem Weg und soll in 2022 abgeschlossen werden.
Zum Kirchenkreis gehören ebenso drei große Dienste und Werke mit ihren Einrichtungen. Diese sind das Diakonische Werk und das Kindertagesstättenwerk, beide mit Sitz in Flensburg, sowie das Regionalzentrum mit Sitz in Kappeln. Die Verwaltung des Kirchenkreises hat ihren Sitz in Schleswig. Mit der Neustrukturierung des Kirchenkreises ist eine Neuaufteilung der Zuständigkeiten der pröpstlichen Personen vorgesehen und eine stärkere Einbindung der Leitungen der Dienst und Werke in die erweiterte Leitungsrunde des Kirchenkreises.
Aus diesen Gegebenheiten leiten sich die entsprechenden Aufgaben und Bereiche für die Personal- und Organisationsentwicklung ab.
Die Beratung und Begleitung von Leitungspersonen und -gremien auf den verschiedenen Ebenen des Kirchenkreises gehören konstitutiv zum Aufgabenfeld. Die Veränderungsprozesse der Gemeinden und Regionen werden dabei auch weiter viel Aufmerksamkeit und Unterstützung in Anspruch nehmen. Hier hat sich ebenfalls die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kirchenkreisen in prospektiven Projekten, in der Unterstützung vorhandener Kapazitäten und in einem gesicherten fachlichen Austausch bewährt. Hinzu kommen Beratungs-Settings mit einzelnen Personen oder Kleingruppen aus der Pastoren- bzw. Mitarbeiterschaft (z. B. Beratung zu Sabbaticals). Ein weiterer Bereich sind die Organisation und Durchführung von Einführungen in Verantwortungsbereiche der Gemeindeleitung und weitere Fortbildungen vor allem für die Ehrenamtlichen.
Die PE/OE ist als Stabsstelle im Kirchenkreis eingerichtet. Das bedeutet eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Pröpsten und dem Leitungsgremium sowie eine Einbindung in die erweiterte Leitungsrunde (Pröpste und Dienste und Werke Leitungen). Dafür wird ein hohes Maß an reflexiven, kommunikativen und integrativen Fähigkeiten vorausgesetzt. Gerade in der Neustrukturierung des Kirchenkreises mit etlichen neuen Akteurinnen und Akteuren geht es um gemeinsame Identitätsfindung und Zielsetzung als gesamte Organisation, bei der auch theologische und ekklesiologische Aspekte eingebracht werden sollen.
Wir freuen uns über Bewerbungen von Persönlichkeiten mit
  • entsprechenden fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen in der Beratung, Supervision bzw. im Coaching und einem Verständnis von Organisationen
  • fundierten Kenntnissen in kirchlicher Struktur, Organisation und Arbeit
  • würdigender Haltung und Offenheit
  • Rollenklarheit und guter Selbstorganisation
  • theologischer und kommunikativer Kompetenz
  • Digital- und Medienkompetenz
  • Konfliktfähigkeit und Loyalität
  • einer eigenen christlichen Identität
Die Bereitschaft zur persönlichen Supervision sowie zu Fortbildungen und Weiterentwicklung setzen wir voraus und unterstützen sie gern. Die Stelle orientiert sich an den Standards der Arbeitsgemeinschaft PE/OE der Nordkirche.
Das Leben im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg bietet sowohl im städtischen wie im ländlichen Bereich viele attraktive Möglichkeiten. Bei der Suche nach einer Wohnung sind wir gern behilflich. Der Führerschein Klasse B/BE ist erforderlich, ebenso wie die Bereitschaft zur zeitlichen Flexibilität.
Wir bieten eine gut eingebundene, vielfältige, interessante und komplexe Stelle in einem gut aufgestellten Kirchenkreis, der sich mit seinen versammelten Kompetenzen den gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen zwischen Bewahrung und Erneuerung stellt und Wert auf die ausgeschriebene Stelle mit ihren Möglichkeiten legt. Die nötige Hard- und Software für die Tätigkeit ist vorhanden oder wird zur Verfügung gestellt.
Diese Stelle ist gleichzeitig als Mitarbeitendenstelle und Pfarrstelle ausgeschrieben. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der Qualifikation und der Stellenbeschreibung nach KAT.
Bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Schwerbehinderte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte an die Vorsitzende des Kirchenkreisrates, Pröpstin Lenz-Aude, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, Norderdomstraße 15, 24837 Schleswig.
Auskünfte erteilen Propst Helgo Jacobs, Tel.: 04642 911 119 oder Pröpstin Johanna Lenz-Aude, Tel.: 04621 963 00.
Bewerbungsschluss ist der 15. April 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 30 Kkr Schleswig-Flensburg – DAR Bk
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Der Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogikder Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sucht ab sofort und in Kombination
  • eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten der Nordkirche für die Berufsgruppen der gemeindebezogenen Dienste (w/m/d) sowie
  • eine Studienleitung für Gemeindepädagogik (w/m/d) für das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI)
vorzugsweise am Standort Ludwigslust. Der Stellenumfang beträgt 100 Prozent (39 Wochenstunden).
Das Pädagogisch-Theologische Institut ist ein Arbeitsbereich des Hauptbereichs Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Nordkirche und fördert mit einem engagierten Team von Mitarbeitenden an den Standorten Greifswald, Hamburg, Kiel und Ludwigslust das Bildungs-, Erziehungs- und Unterrichtsgeschehen in Kirche, Schule und Gesellschaft. Besondere Schwerpunkte bilden der Religionsunterricht und die gemeindepädagogische Arbeit.
Mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle setzt das Institut das Engagement für die Berufsgruppen der gemeindepädagogischen Dienste innerhalb der Landeskirche sowie die Qualifizierung im Bereich Gemeindepädagogik fort.
Zu den auf dieser Stelle auszuübenden Tätigkeiten gehören insbesondere:
  1. Beratung
    • des Landeskirchenamtes,
    • der von der Landeskirche anerkannten Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften,
    • der Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen
    in allen Fragen des Arbeitsfeldes Gemeindepädagogik
  2. Vertretung der Nordkirche
    in der Konferenz der landeskirchlichen Beauftragten für gemeindebezogene Dienste der Evangelischen Kirche in Deutschland im Bereich der Berufsgruppen der Diakoninnen und Diakone sowie der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen
  3. Qualitäts-und Personalentwicklung
    Erarbeitung von Konzepten für
    • Personalentwicklung,
    • Fortbildung der Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in den ersten Dienstjahren
  4. Mentoring-Programm der Landeskirche für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Diakoninnen und Diakonen,
    Koordination des Mentoringprogramms entsprechend DGpDG
  5. Kursleitung für die berufsbegleitende Ausbildung zur Gemeindepädagogin bzw. zum Gemeindepädagogen (FS)
    • in Absprache mit der Ausbildungsleitung Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen, Hospitationen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung zur Gemeindepädagogin bzw. zum Gemeindepädagogen
    • Qualitätssicherung und -entwicklung der Ausbildung durch Auswertung aktueller Forschungen in allgemeiner Pädagogik, Gemeindepädagogik, Entwicklungs- und Religionspsychologie und Religionssoziologie
    • Erstellung von Unterrichtskonzepten und Unterrichtsmaterialien, Zusammenstellung von Literaturempfehlungen, Materialpaketen und Medienhinweisen im Rahmen der Ausbildung
Es werden vorausgesetzt:
M. A. in Gemeindepädagogik (oder gleichwertiger Abschluss), M. A. in Sozialer Arbeit oder Sozialpädagogik in Verbindung mit einem Abschluss als Diakonin bzw. Diakon (oder gleichwertiger Abschluss).
Das sollten Sie mitbringen:
  • Kompetenzen im Bereich der Erwachsenenbildung und Personalentwicklung
  • Fähigkeit zur Strukturierung komplexer Prozesse
  • Team- und Kommunikationsfähigkeit
  • Bereitschaft zur Reisetätigkeit innerhalb der Nordkirche
  • sicherer Umgang mit MS Office
Die bestehende Mitgliedschaft in der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wird grundsätzlich vorausgesetzt (s. Kirchengesetz über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie, www.kirchenrecht-nordkirche.de). Es wird gebeten, den Bewerbungsunterlagen einen entsprechenden Nachweis beizufügen.
Die Bezahlung erfolgt nach Entgeltgruppe K 12 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), s. www.vkda-nordkirche.de.
Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 31. März 2021 an das Landeskirchenamt, Dezernat Kirchliche Handlungsfelder, Herrn Professor Dr. Bernd-Michael Haese, Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel oder per E-Mail an: bernd-michael.haese@lka.nordkirche.de.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen der Leiter des Hauptbereichs, Herr Hans-Ulrich Keßler, Tel.: 040 306 201 301.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden.
Sollte anlässlich der Einstellung ein Umzug erforderlich werden, können keine Umzugskosten erstattet werden.
Az.: 30-100.35/100.4 – KH Ha

Verwaltung und sonstige Berufe

Die Schulstiftung derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens zum 1. Oktober 2021, einen hauptamtlichen Kaufmännischen Vorstand (m/w/d), der die Verantwortung für die kaufmännisch-strategische Leitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen übernimmt. Der bisherige Stelleninhaber wechselt in den Ruhestand.
Der Vorstand der Schulstiftung der Nordkirche besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern.
Der kaufmännische Vorstand verantwortet die Weiterentwicklung der Schulstiftung gemeinsam mit dem pädagogisch-theologischen Vorstand als vorsitzendem Vorstandsmitglied.
Dazu gehört insbesondere, die zurzeit 20 Schulen der Schulstiftung (Grundschulen – zum allergrößten Teil mit Orientierungsstufe, Christliche Gemeinschaftsschulen mit Abiturzugang, regionale Schulen) und 14 Horte (zukünftig auch einige Kitas) in organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu begleiten und sich für deren weiteren Auf- und Ausbau zu engagieren.
Regelmäßige Besuche der Schulstandorte im gesamten Gebiet der Nordkirche (überwiegend Mecklenburg-Vorpommern) und die Mitarbeit in bundesweiten Gremien des evangelischen Schulwesens sind Bestandteile des Arbeitsgebietes.
Die Schulstiftung hat sich in den letzten Jahren wirtschaftlich und strukturell konsolidiert. Weitere Prozesse der Veränderung und Entwicklung sollen den zukünftigen Herausforderungen Rechnung tragen.
Die Schulstiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und hat ihren Sitz in Schwerin.
Ihre Aufgaben
  • Leitung der Stiftung mit kaufmännischem Schwerpunkt gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied
  • Verantwortung für die Wirtschaftsplanung und das Controlling sowie die Finanzplanung
  • Koordinierung und Konzeptionierung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen an den Schulen und Horten
  • Fortentwicklung der Digitalisierung
  • Weiterentwicklung der Geschäftsstelle
  • Vertretung der Stiftung gegenüber Landespolitik, Kooperationspartnern und kirchlichen Gremien in Norddeutschland und der Ev. Kirche in Deutschland (EKD)
  • Aufbau eines effektiven Fundraisings
Ihr Profil
  • mehrjährige Erfahrung in Leitung und Geschäftsführung, möglichst im öffentlichen bzw. diakonischen/kirchlichen Bereich
  • Verständnis betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, Instrumente und Steuerungsmöglichkeiten
  • juristisches Grundverständnis
  • Freude an kollegialer Zusammenarbeit im Vorstand
  • Kompetenz in Strukturfragen und Organisationsentwicklung
  • Erfahrung in und mit Gremien
  • die Fähigkeit zum strategischen Denken, Planen und Handeln und die Bereitschaft zur Mitarbeit an der weiteren Modernisierung und in den stiftungsweiten Veränderungsprozessen
  • die Fähigkeit, aktuelle finanzielle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Stiftung zu sehen, insbesondere in bildungspolitischen Fragen und dem besonderen evangelischen Profil der Stiftung und ihrer Einrichtungen
  • Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit
  • Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der EKD
Die Bezahlung erfolgt auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) zuzüglich einer Zulage.
Die Berufung in das Amt erfolgt mittels Wahl durch den Stiftungsrat der Stiftung. Die Wahlperiode beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die bis zum 15. März 2021 zu richten ist an den Vorsitzenden des Stiftungsrates der Evangelischen Schulstiftung in Norddeutschland, Herrn Dr. Moritz von Campe, Joh.-R.-Becher-Straße 20, 19059 Schwerin.
Auskünfte erteilt gerne auch der Vorstandsvorsitzende, Pastor Kai Gusek, Tel.: 0385 555 706 22, E-Mail: kai.gusek@esdn.de.
Die Ihnen durch die Bewerbung entstehenden Kosten werden durch die Schulstiftung nicht übernommen.
Az.: NK 4252 – DAR Bk

V. Personalnachrichten

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 15. Februar 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl des Pastors Jonathan Ide, Lübeck, zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in St. Jürgen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. März 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Laura Koch-Pauka, Pinneberg, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 1. April 2021 die Wahl der Pastorin Kirstin Kristoffersen, Hamburg, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jacobi Schwabstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland;
mit Wirkung vom 1. März 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Susann Kropf, Hamburg, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Othmarschen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 1. März 2021 die Wahl der Pastorin Susanne Schildt, Eggebek, zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 die Pastorin Corinna Gehrke, Hamburg, in die 9. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 bis einschließlich 31. Juli 2021 der Pastor Horst Simonsen in die 20. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis einschließlich 31. Mai 2026 die Pastorin Dr. Michaela Will, Hamburg, in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein für das Frauenwerk (erneute Berufung).

Beauftragt wurden:

mit Wirkung vom 1. Februar 2021 die Pastorin Elina Bernitt unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 die Pastorin Katharina Fried unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit einem Dienstauftrag zur Ausübung eines gemeindlichen Dienstes nach näherer pröpstlicher Weisung sowie der Beauftragung ab dem 1. August 2021 mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Paulus-Kirchengemeinde Altona, Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, Propstei Altona-Blankenese;
mit Wirkung vom 1. März 2021 im Rahmen ihres Pfarrdienstverhältnisses auf Probe die Pastorin Anna-Lena Koepke mit einem gemeindlichen Dienst zur Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Michaelis-Kirchengemeinde Kiel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein (Auftragsänderung);
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 Swantje Luthe unter Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit einem Dienstauftrag in der Ev.-Luth. Melanchton-Kirchengemeinde Hamburg-Groß Flottbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 der Pastor Daniel Rathjens unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kir-chengemeinde Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 die Pastorin Lea Thermann unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, Propstei Plön;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 die Pastorin Jana Kristin Wagner unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit einem Dienstauftrag im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost nach näherer pröpstlicher Weisung und mit Wirkung vom 1. August 2021 mit der Beauftragung der Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Geesthacht, Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Mitte-Bergedorf.

Eingestellt wurden:

vom Bundesministerium der Verteidigung mit Wirkung vom 1. März 2021 die Pastorin Anna Christ, in den Dienst der Ev. Seelsorge in der Bundeswehr für den Dienstposten des Militärgeistlichen beim Evangelischen Militärpfarramt Eckernförde (zunächst Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis des Bundes),
vom Bundesministerium der Verteidigung mit Wirkung vom 1. April 2021 der Pastor Felix Halbensleben, in den Dienst der Ev. Seelsorge in der Bundeswehr für den Dienstposten des Militärgeistlichen beim Evangelischen Militärpfarramt Wilhelmshaven I (zunächst Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis des Bundes).

Beurlaubt wurde:

mit Wirkung vom 15. März 2021 bis einschließlich 14. März 2029 der Pastor Ekkehard Maase zur Wahrnehmung einer pastoralen Tätigkeit als Direktor der Evangelischen Stiftung Michaelshof.

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. Juni 2021 der Pastor Martin Barkowski in Hamburg;
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 der Pastor Thomas Engel in Bordesholm;
mit Wirkung vom 1. August 2021 der Pastor Georg Hildebrandt;
mit Wirkung vom 1. August 2021 die Pastorin Margarethe Kohl;
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 der Pastor Eckhard Krause in Parkentin;
mit Wirkung vom 1. August 2021 der Pastor Gunnar Penning in Geesthacht;
mit Wirkung vom 1. August 2021 der Pastor Jens Rathjen;
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 der Propst Kurt Riecke in Bad Bramstedt;
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 der Pastor Thomas-Christian Schröder in Glückstadt;
mit Wirkung vom 1. Juli 2021 die Pastorin Ingrid Schumacher in Hamburg.

Verstorben im Ruhestand:

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Stiftpropst i. R.
Gustav-Adolph Günther
geboren am 1. Juni 1933 in Weigersdorf
gestorben am 21. Dezember 2020 in Ludwigslust
Gustav-Adolph Günther wurde am 17. Dezember 1959 in Berlin ordiniert.
Anschließend wurde ihm die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Parochie Mecklenburg übertragen. Mit Wirkung vom 15. Februar 1970 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Lübz übertragen. Seine Berufung zum Propst der Propstei Lübz erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1973. Mit Wirkung vom 1. April 1981 erfolgte seine Berufung zum Stiftpropst des Stiftes Bethlehem in Ludwigslust. Er übte dieses Amt bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand aus, der mit Wirkung vom 1. Juni 1998 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Stiftpropst Gustav-Adolph Günther.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen
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Pastor i. R.
Bruno Spießwinkel
geboren am 31. August 1923 in Königsberg
gestorben am 1. Januar 2021 in Kropp
Bruno Spießwinkel wurde am 22. Oktober 1967 in Kiel ordiniert.
Anschließend war er Hilfsgeistlicher und Pastor in der Kirchengemeinde Hattstedt. Für die Wahrnehmung pfarramtlicher Tätigkeiten im Auftrag des Nordelbischen Missionszentrums in Indien wurde er im Oktober 1973 beurlaubt. Mit Wirkung vom 1. August 1979 erfolgte die Übertragung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Langenhorn. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Januar 1988 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Bruno Spießwinkel.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen
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Pastor i. R.
Joachim Gerke
geboren am 27. Dezember 1940 in Neustrelitz
gestorben am 1. Januar 2021 in Neumünster
Joachim Gerke wurde am 27. April 1969 in Hamburg-Volksdorf ordiniert.
Mit seiner Ernennung zum Hilfsgeistlichen wurde ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1969 ein Dienstauftrag zur Verwaltung der 3. Pfarrstelle der Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt erteilt. Mit Wirkung vom 1. November 1969 erfolgte eine Beauftragung zur Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Reinbek-West. Diese Pfarrstelle wurde ihm als Pastor mit Wirkung vom 1. Mai 1970 übertragen. Mit Wirkung vom 1. Juni 1972 erfolgte eine Beauftragung zur Verwaltung der 4. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Steinbek. Diese Pfarrstelle wurde ihm dann mit Wirkung vom 1. Februar 1973 auch übertragen. Seine Berufung zum Pastor der Kirchengemeinde Eidelstedt-Ost erfolgte mit Wirkung vom 1. November 1975. Mit Wirkung vom 1. November 1981 wurde ihm die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Rellingen übertragen. Seine Berufung zum Pastor der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde St. Jürgen-Horst erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1992. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Joachim Gerke.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Wolfgang Reinke
geboren am 13. Dezember 1944 in Preußisch Holland, Ostpreußen
gestorben am 22. Dezember 2020 in Neustadt in Holstein
Wolfgang Reinke wurde am 29. April 1973 in Schleswig ordiniert.
Danach war er zunächst als Hilfsgeistlicher in der Osterkirchengemeinde in Hamburg Bramfeld tätig, bevor ihm diese Pfarrstelle mit Wirkung vom 1. Mai 1974 übertragen wurde. Mit Wirkung vom 1. Juni 1983 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Delve, Kirchenkreis Norderdithmarschen übertragen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1991 wurde ihm die Pfarrstelle der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche für Krankenhausseelsorge im Landeskrankenhaus in Neustadt in Holstein übertragen. Als Inhaber dieser Pfarrstelle wirkte er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Januar 2005.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Wolfgang Reinke.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Otto Werner Hans Klaus-Peter Lehmann
geboren am 13. August 1946 in Stade
gestorben am 23. Oktober 2020 in Augsburg
Otto Werner Hans Klaus-Peter Lehmann wurde am 25. April 1976 in Hamburg ordiniert.
Anschließend war er Pfarrvikar und Hilfsprediger in Steilshoop. Mit Wirkung vom 1. Juli 1977 wurde er in die 4. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Steinbek berufen. Die 3. Pfarrstelle der Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde Hamburg-Harburg wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. September 2004 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Otto Lehmann.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Reinhard Hübner
geboren am 1. Juni 1932 in Hamburg
gestorben am 7. November 2020 in Yogyakarta/Indonesien
Herr Reinhard Hübner wurde am 18. Februar 1962 in Hamburg ordiniert.
Anschließend war er Hilfsprediger und hatte einen pfarramtlichen Auftrag in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nord-Barmbek inne. In diese Pfarrstelle wurde er mit Wirkung zum 15. März 1963 als Pastor berufen. Mit Wirkung zum 1. Januar 1972 wurde Pastor Hübner zum Pastor des Jugendpfarramtes berufen. Die 3. Pfarrstelle des Kirchenkreisverbandes Blankenese, Niendorf und Pinneberg wurde ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1984 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 1994.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Reinhard Hübner.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Hartwig Selke
geboren am 16. März 1945 in Latzig
gestorben am 11. Januar 2021 in Elsdorf-Westermühlen
Hartwig Selke wurde am 22. Juli 1973 in Hamdorf ordiniert.
Anschließend war er Hilfsgeistlicher in Hamdorf. Mit Wirkung vom 1. August 1974 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Hamdorf als Pastor übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. November 1993 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Hartwig Selke.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Günter Holz
geboren am 8. August 1929 in Schwerin
gestorben am 7. Januar 2021 in Schwerin
Günter Holz wurde am 29. November 1964 in Groß Salitz ordiniert.
Anschließend war er Pastor in der Kirchengemeinde Groß Salitz. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 wurde ihm die 1. Pfarrstelle der Stadtkirchengemeinde Ludwigslust übertragen. Die Pfarrstelle des Krankenhausseelsorgepfarramtes in Schwerin-Sachsenberg wurde ihm mit Wirkung vom 1. September 1980 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Günter Holz.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Eckart Ohse
geboren am 29. September 1933 in Boizenburg
gestorben am 15. Januar 2021 in Schwerin
Eckart Ohse wurde am 25. Juni 1961 in Tripkau ordiniert.
Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Tripkau. Mit Wirkung vom 1. April 1972 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Schwerin-Lankow übertragen. 1991 wurde er als kirchlicher Vertreter in den Landesrundfunkausschuss der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern benannt. Er blieb Inhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Schwerin-Lankow bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand, der mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Eckart Ohse.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Claus Jürgensen
geboren am 21. Mai 1935 in Flensburg
gestorben am 23. Januar 2021 in Hamburg
Herr Claus Jürgensen wurde am 15. Oktober 1961 in Schleswig ordiniert.
Anschließend war er Hilfsgeistlicher in Nordstrand-Odenbüll. Mit Wirkung vom 1. November 1962 wurde er zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nordstrand-Odenbüll berufen. Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Melanchthon-Kirchengemeinde Bahrenfeld wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 1974 übertragen. Mit Wirkung vom 1. August 1982 wurde Pastor Jürgensen das Amt eines Mentors für Ausbildung von Vikaren – Region Hamburg – übertragen. Mit Wirkung vom 1. August 1991 wurde ihm das Amt des Leiters des Ausbildungszentrums Rissen des Prediger- und Studienseminars der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche übertragen. Mit Wirkung vom 1. Mai 1996 erhielt Pastor Jürgensen einen Auftrag zur pastoralen Dienstleistung für das Nordelbische Kirchenamt. Dort blieb er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. November 1997 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Claus Jürgensen.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
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Erscheinungsdatum
für die 3. Ausgabe 2021:
Mi., 10. März 2021,
31. März 2021,
für die 4. Ausgabe 2021:
Fr., 9. April 2021,
30. April 2021,
für die 5. Ausgabe 2021:
Fr., 7. Mai 2021,
31. Mai 2021.
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