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Rechtsverordnung
über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung – AZuschlVO)1#

Vom 3. April 2020

(KABl. S. 108)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung findet auf Pastorinnen und Pastoren Anwendung, die im kirchlichen Interesse zur Dänischen Volkskirche zur Wahrnehmung des Dienstes einer Stadtpastorin bzw. eines Stadtpastors beurlaubt sind.
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§ 2
Auslandszuschlag

1Die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 erhalten für die Zeit der Beurlaubung einen monatlichen widerruflichen Auslandszuschlag in Höhe von 750 Euro brutto aus Mitteln des Hauptbereichs Mission und Ökumene. 2Der Auslandszuschlag wird neben der Vergütung durch die Dänische Volkskirche gewährt und direkt an die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 ausgezahlt. 3Die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 haben für eine Versteuerung des gewährten Auslandszuschlags im Königreich Dänemark zu sorgen. 4Der Auslandszuschlag ist nicht ruhegehaltfähig. 5§ 6 Absatz 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, findet entsprechend Anwendung.
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§ 3
Beihilfeberechtigung

1Die Pastorinnen und Pastoren nach § 1 sind berechtigt, Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jeweils geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen. 2Soweit Aufwendungen aufgrund des dänischen Gesundheitssystems oder von einer sonstigen dritten Stelle getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 3Die Kosten der Beihilfen werden durch das Personalkostenbudget getragen.
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§ 4
Versorgungsbeiträge

Die Versorgungsbeiträge werden aus dem Personalkostenbudget erstattet.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. Mai 2020 als Artikel 1 der Rechtsverordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen sowie zur Änderung der Personalkostenabrechnungsverordnung vom 3. April 2020 (KABl. S. 108) in Kraft.
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