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Geltungszeitraum von: 11.10.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Vertrag
über die innere Ordnung des Hauptbereichs „Medienarbeit“ (Hauptbereich 61#)2#

Vom 11. Oktober 2013

(KABl. S. 414)

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Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, vertreten durch
die Erste Kirchenleitung,
– im Folgenden Nordkirche genannt –
und
der Evangelischer Presseverband Norddeutschland GmbH, vertreten durch
den Geschäftsführer,
– im Folgenden epnGmbH genannt –
wird auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs „Medienarbeit“ (Hauptbereich 63#) vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 116, 134) der folgende Vertrag über die innere Ordnung des Hauptbereichs „Medienarbeit“ (Hauptbereich 64#) geschlossen:
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Präambel

Dieser Vertrag dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in dem nach dem Hauptbereichsgesetz (HBG) sowie dem Kirchengesetz über die Errichtung des Hauptbereichs „Medienarbeit“ (Hauptbereich 65#) errichteten Hauptbereich.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) 1Die epnGmbH arbeitet als rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit mit der Nordkirche im Hauptbereich „Medienarbeit“ (Hauptbereich 66#) zusammen. 2Ziel ist die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs „Medienarbeit“ (Hauptbereich 6).
( 2 ) 1Dem Hauptbereich gehören das Amt für Öffentlichkeitsdienst (AfÖ) und die epnGmbH an. 2Das AfÖ nimmt derzeit die gemeinsamen Aufgaben im Bereich „Theologie und Öffentlichkeitsarbeit“ wahr. 3Die epnGmbH nimmt derzeit die gemeinsamen Aufgaben in der Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Wort, Schrift, Ton und Bild wahr. 4Der Hauptbereich verwendet dabei den Namenszusatz „Medienwerk der Nordkirche“. 5Die redaktionelle Unabhängigkeit des Bereiches „Publizistik“ wird durch das Redaktionsstatut der Anlage 1 zu diesem Vertrag gewährleistet.
( 3 ) Der Beitritt weiterer rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit zum Hauptbereich bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien.
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§ 2
Gemeinschaftliche Steuerung

( 1 ) Die Abstimmung und Steuerung der gemeinsamen Arbeit in den nach § 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereichs „Medienarbeit“ (Hauptbereich 67#) bestimmten Arbeitsfeldern nimmt eine Steuerungsgruppe wahr.
( 2 ) 1Die Steuerungsgruppe besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
  1. eine Bischöfin oder ein Bischof der Nordkirche;
  2. die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Öffentlichkeitsdienst (AfÖ);
  3. zwei vom Aufsichtsrat der epnGmbH berufene Vertreterinnen oder Vertreter der epnGmbH, unter denen wenigstens eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer sein muss;
  4. drei von der der Landessynode gewählte ehrenamtliche Mitglieder, wobei eine gleichmäßige Repräsentanz der Sprengel nach Artikel 101 Absatz 1 der Verfassung anzustreben ist;
  5. ein von der Kirchenleitung zu bestimmendes Mitglied.
2Die Mitglieder nach den Nummern 1 bis 5 berufen für die Dauer von höchstens sechs Jahren zwei fachkundige Personen als weitere stimmberechtigte Mitglieder, die weder in einem Anstellungsverhältnis zu einem Vertragspartner stehen, noch Mitglied der Landessynode oder der Kirchenleitung sind. 3Für jedes Mitglied nach den Nummern 2 bis 5 wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt, die oder der im Verhinderungsfalle das Stimmrecht wahrnimmt. 4Die Stellvertreterinnen bzw. Stellenvertreter können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) 1Das für den Hauptbereich zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme teil. 2Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates der epnGmbH kann mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie oder er nicht nach Absatz 2 Nummer 3 berufen wurde.
( 4 ) 1Die Steuerungsgruppe soll mindestens zweimal im Jahr von der Geschäftsführung nach Absatz 7 unter Zusendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. 2Verlangen mindestens zwei Mitglieder der Steuerungsgruppe unter Angabe und Erläuterung der von Ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte eine Einberufung der Steuerungsgruppe, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine Sitzung der Steuerungsgruppe einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlich begründeten Einberufungsbegehrens anzuberaumen ist.
( 5 ) Die Steuerungsgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der sie für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben die Einsetzung von Ausschüssen regeln kann.
( 6 ) 1Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. 2Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
( 7 ) Das Landeskirchenamt wird mit der Geschäftsführung der Steuerungsgruppe beauftragt.
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§ 3
Sprecherin oder Sprecher der Steuerungsgruppe

( 1 ) Die Mitglieder der Steuerungsgruppe wählen für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin bzw. einen stellvertretenden Sprecher.
( 2 ) 1Die Sprecherin bzw. der Sprecher, im Verhinderungsfall die stellvertretende Sprecherin bzw. der stellvertretende Sprecher, vertritt die Belange des Hauptbereichs in Öffentlichkeit und Gesellschaft. 2Sie bzw. er stimmt sich dabei mit der Leitung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst und der Geschäftsführung der epnGmbH ab. 3Sie bzw. er berichtet der Steuerungsgruppe.
( 3 ) Der Sprecher bzw. die Sprecherin vertritt die Belange des Hauptbereiches „Medienarbeit“ (Hauptbereich 68#) sowie der dem Hauptbereich angehörenden Dienste und Werke nach Maßgabe der in der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse in der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen (§ 14 Hauptbereichsgesetz).
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§ 4
Aufgaben der Steuerungsgruppe

( 1 ) Die Steuerungsgruppe hat folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung der Gesamtkonzeption des Hauptbereichs (publizistische Grundhaltung;
  2. medienpolitische Zielsetzung und Öffentlichkeitsstrategie) nach § 5 dieses Vertrages;
  3. Planung der Hauptbereichsziele und Arbeitsschwerpunkte sowie deren Überprüfung;
  4. Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach § 7 dieses Vertrages;
  5. Abschluss von Zielvereinbarungen mit der Kirchenleitung nach § 16 Absatz 2 Hauptbereichsgesetz sowie Abschluss von Kontrakten und Verträgen nach § 17 Hauptbereichsgesetz;
  6. Unterstützung der Vertragspartner bei der Ausrichtung auf die gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele nach § 5 dieses Vertrages;
  7. Beschluss des Berichtes über die Arbeit des Hauptbereichs;
  8. Berichterstattung über das Landeskirchenamt an Kirchenleitung und Landessynode;
  9. Berufung des Vertreters bzw. der Vertreterin des Hauptbereichs in der Kammer für Dienste und Werke.
( 2 ) 1Die von der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die dem Hauptbereich zugehörenden Dienste und Werke unbeschadet der Rechte der rechtlich selbstständigen Träger bindend. 2Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen haben für die Vertragsparteien empfehlende Wirkung.
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§ 5
Zusammenarbeit

1Die Vertragspartner arbeiten nach § 1 Absatz 2 dieses Vertrages aufgabenbezogen zusammen. 2Die Leitung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst und die Geschäftsführung der epnGmbH entwickeln zusammen mit der Steuerungsgruppe die Gesamtkonzeption des Hauptbereichs (publizistische Grundhaltung, medienpolitische Zielsetzung und Öffentlichkeitstrategie). 3Sie vereinbaren unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit die jeweilige Ausrichtung auf die gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele. 4Die Zusammenarbeit unterliegt der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
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§ 6
Rechtsverpflichtungen

Bereits bestehende Rechtsbeziehungen und Rechtsverpflichtungen der Nordkirche mit selbstständigen Trägern werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
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§ 7
Wirtschaftsplan

( 1 ) 1Die Steuerungsgruppe stellt unter Berücksichtigung der Rechtsverpflichtungen der Nordkirche auf Vorschlag des Landeskirchenamtes den Wirtschaftsplan für den Hauptbereich auf. 2Die Landessynode beschließt diesen nach Maßgabe des Haushaltsrechts der Nordkirche. 3Im Wirtschaftsplan werden die Zuschüsse an rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich festgelegt. 4Diese Zuschüsse werden von den Empfängern selbstständig verantwortet.
( 2 ) 1Es findet Teil 5 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.2 Das Rechnungswesen ist betriebswirtschaftlich ausgerichtet und unterliegt dem Finanzcontrolling der Nordkirche.
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§ 8
Laufzeit und Kündigung

( 1 ) Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich.
( 2 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
( 3 ) 1Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Sie ist den Vertragsparteien sowie der Geschäftsführung nach § 2 Absatz 7 dieses Vertrages zuzustellen und den Mitgliedern der Steuerungsgruppe bekannt zu geben.
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§ 9
Schlussbestimmungen

( 1 ) 1Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine der Zielsetzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu treffen. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
( 2 ) 1Dieser Vertrag wird im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche bekannt gemacht. 2Etwaige spätere Veränderungen des Vertrages werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
Kiel, 11. Oktober 2013
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Gerhard Ulrich
Vorsitzendes Mitglied der Ersten Kirchenleitung
Frank Howaldt
Weiteres Mitglied der Ersten Kirchenleitung
Für die Evangelischer Presseverband Norddeutschland GmbH
Matthias Gülzow
Geschäftsführer
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Anlage 1 zu § 1 Absatz 2

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Redaktionsstatut
für den Bereich Publizistik im Medienwerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Präambel
Die Publizistik im Medienwerk der Nordkirche (Hauptbereich 69#) hat Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags, der im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird. Die redaktionelle und journalistische Unabhängigkeit ist dafür unabdingbar. Ihre Freiheit wird entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistet.
  1. Der Bereich Publizistik im Medienwerk der Nordkirche ist prägender Teil der evangelischen Publizistik in Norddeutschland. Seine Aufgabe liegt in der verständlichen Vermittlung von Themen und Nachrichten aus Glaube und Gesellschaft.
  2. Die evangelische Publizistik im Medienwerk arbeitet überparteilich. Sie arbeitet unabhängig von Einflussnahmen einzelner Personen, Gremien und Institutionen der verfassten Kirche und anderer gesellschaftlicher Gruppen. Der Nordkirche gegenüber ist sie in kritischer Verbundenheit verpflichtet. Ihre Arbeit richtet sie an den Bedürfnissen ihrer Zielgruppen aus. Dabei wahrt sie theologische, politische und gesellschaftliche Vielfalt und berücksichtigt auch die Interessen von Minderheiten. Sie arbeitet nach publizistischen Grundsätzen und den journalistischen Prinzipien und Regeln des Pressekodex.
  3. Aufträge für Anzeigen oder bezahlte Sonderveröffentlichungen dürfen keinen Einfluss auf redaktionelle Inhalte haben. Keine Redakteurin und kein Redakteur kann veranlasst werden, etwas gegen ihre oder seine Überzeugung zu schreiben oder zu verantworten. Gleiches gilt für Volontärinnen und Volontäre.
  4. Das Redaktionsstatut ist Bestandteil der Anstellungsverträge der Redakteurinnen und Redakteure, sowie der Volontärinnen und Volontäre im Bereich Publizistik des Medienwerks.
  5. Das Redaktionsstatut gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann nur durch eine gemeinsam von der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs und der Redaktion erarbeitete Neufassung ersetzt werden.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Vertag trat gemäß § 8 Absatz 4 des Vertrages nach § 17 und § 31 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes über die Zusammenarbeit im und Organisation des Hauptbereichs Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Vertrag Hauptbereich Medien) vom 2. Dezember 2019 (KABl. S. 566) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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6 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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7 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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8 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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9 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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