.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 31.03.2012
Geltungszeitraum bis: 01.01.2020
Satzung
des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses –
Haus der Stille
der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen1#
Vom 7. Februar 2012
#Präambel
Das Friedrich-Wilhelm-Krummacher- Haus, Haus der Stille der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen (Haus der Stille) ist ein Mittelpunkt geistlichen Lebens in der Pommerschen Evangelischen Kirche. Seine Errichtung als kirchliches Werk wurde von der pommerschen Landessynode im Jahr 1966 beschlossen als Antwort auf die Fragen des damaligen Bischofs D. Friedrich-Wilhelm Krummacher an die Kirche, „ob sie die Kirche des Gebets, die Kirche der Seelsorge und die Kirche der Nachfolge Christi sein will“. Die Angebote des Hauses sollen helfen, dass „innerste Konzentration für den Dienst nach aussen“ (D. Bonhoeffer) immer wieder neu lebendig wird.
Die Angebote des Hauses der Stille richten sich an Menschen mit christlicher Bindung, aber gleichermaßen auch an Menschen in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen und Aufgaben sowie in den verschiedensten persönlichen Situationen auf der Suche nach Orientierung und Stärkung im Glauben an Jesus Christus.
###§ 1
Rechtsform und Sitz
(
1
)
Das Haus der Stille ist als Einrichtung der Pommerschen Evangelischen Kirche ein Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen bei Greifswald.
(
2
)
Das Haus der Stille hat seinen Sitz in Weitenhagen.
(
3
)
1Das Haus der Stille nutzt Gebäude und Einrichtungen der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen. 2Im Einzelnen wird dies durch eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Haus der Stille und der Kirchengemeinde geregelt.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1Als kirchliche Einrichtung ist das Haus der Stille gemeinnützig. 2Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 3Das Haus der Stille ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4Mittel des Hauses der Stille dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(
2
)
1Mitglieder der Organe des Hauses der Stille erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses der Stille. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz von Ausgaben und auf Aufwandsentschädigungen.
#§ 3
Aufgaben
1Das Haus der Stille als Mittelpunkt geistlichen Lebens erfüllt seine Aufgaben durch Einkehrtage, Meditation, Exerzitien sowie weitere Angebote der Stille, Angebote unterschiedlicher kommunitärer Lebensformen wie z. B. Kloster auf Zeit, Seelsorge bzw. geistliche Begleitung für Einzelpersonen und Gruppen, Erleben und Einüben von Gebetszeiten entsprechend der kirchlichen Tradition. 2Das Haus bietet Aus- und Fortbildung im Bereich von Seelsorge, Spiritualität und geistlicher Begleitung für kirchliche Mitarbeiter und Ehrenamtliche sowie Seminare an. 3Es ist offen für Tagungen und Zusammenkünfte aus dem Bereich der Kirche und Gruppierungen entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung des Hauses.
#§ 4
Organe
Organe des Hauses der Stille sind der Vorstand und das Kuratorium.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
1Der Vorstand besteht aus einem theologischen und einem in juristischen bzw. kaufmännischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied. 2Das theologische Mitglied ist Leiterin bzw. Leiter des Hauses und trägt die Gesamtverantwortung. 3Das weitere Mitglied ist ehrenamtlich tätig.
(
2
)
1Der theologische Vorstand ist Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde Weitenhagen und Inhaber der landeskirchlichen Pfarrstelle für Seelsorge. 2Er oder sie wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weitenhagen und dem Kuratorium für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
1Das weitere Mitglied wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Wiederberufung ist möglich.
(
4
)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet durch Fristablauf oder Rücktritt, der gegenüber dem Kuratorium zu erklären ist oder durch Abberufung.
#§ 6
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- die laufende Arbeit des Hauses der Stille,
- die Aufstellung des Stellenplans,
- die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und Umsetzung seiner Beschlüsse,
- die Anstellung der erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans und
- die Jahresrechnung und den Jahresbericht.
(
2
)
Die Leiterin bzw. der Leiter des Hauses der Stille ist insbesondere zuständig für:
- die inhaltliche theologisch-konzeptionelle Arbeit des Hauses der Stille,
- den täglichen Betrieb des Hauses der Stille,
- die Belegung und Auslastung des Hauses,
- die Betreuung der Gäste,
- die Pflege des Freundeskreises und
- die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
3
)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Kuratorium
(
1
)
1Das Kuratorium des Hauses der Stille besteht aus zwei von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche berufenen Mitgliedern und zwei vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weitenhagen berufenen Mitgliedern. 2Bis zu drei weitere Mitglieder können auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Gemeindekirchenrat und die Kirchenleitung berufen werden. 3Dabei sollen der Freundeskreis sowie namhafte Zustifter der Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Stiftung3# berücksichtigt werden.
(
2
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sollen beim Eintritt in das Kuratorium nicht älter als siebzig Jahre sein.
(
3
)
1Die Bildung des Kuratoriums erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. 2Die Mitglieder bleiben bis zur Bildung des neuen Kuratoriums im Amt.
(
4
)
Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet außer durch Zeitablauf durch Rücktritt oder Abberufung.
(
5
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
6
)
Ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Kuratoriums kann von der jeweils berufenden Stelle für die verbleibende Amtszeit ersetzt werden.
#§ 8
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
1Das Kuratorium tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. 2Es tritt außerdem zusammen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. 3Zu den Sitzungen wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung eingeladen. 4Auf Form und Frist der Einladung kann durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden.
(
2
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind.
(
3
)
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
(
4
)
1Über jede Sitzung des Kuratoriums wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums unterschrieben wird und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstands sowie dem Konsistorium zugeht. 2Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang kann der Niederschrift widersprochen werden.
(
5
)
1Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. 2Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Konsistoriums kann an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. 3Über die Teilnahme weiterer Beteiligter entscheidet das Kuratorium.
#§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium berät, unterstützt und beaufsichtigt den Vorstand.
(
2
)
Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
- Beschlüsse zur Satzung,
- Entgegennahme und Beschluss zum Wirtschafts- und Stellenplan,
- Entgegennahme und Bestätigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
- Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme eines entsprechenden Rechenschaftsberichts,
- Bestimmung eines Rechnungsprüfers,
- Beteiligung an der Berufung der Leiterin bzw. des Leiters des Hauses der Stille und
- die Festlegung der Grundsätze für Arbeit und Belegung des Hauses der Stille und
- die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 10
Änderungen der Satzung und Auflösung
(
1
)
1Änderungen der Satzung erfordern einen Beschluss des Kuratoriums, dem mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen. 2Sie bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche.
(
2
)
Bei Auflösung des Hauses der Stille als Sondervermögen der Kirchengemeinde Weitenhagen verbleibt das von der Kirchengemeinde Weitenhagen dem Haus zur Nutzung überlassene Vermögen bei der Kirchgemeinde Weitenhagen.
#§ 11
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt in Kraft, sobald die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weitenhagen dieser zugestimmt haben. 2Gleichzeitig tritt die Satzung »Hauses der Stille« in Weitenhagen vom 20. April 2007 (ABl. Heft 1 S. 9) außer Kraft.4#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 10 Satz 2 der Satzung des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses – Haus der Stille – des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 1. November 2019 (KABl. S. 529) außer Kraft. Zuvor hatte die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 17. September 2019 gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung beschlossen (KABl. S. 519), die Trägerschaft an dem bis dahin landeskirchlichen rechtlich unselbstständigen Werk „Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Haus“ einschließlich der Satzungsgewalt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auf den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zu übertragen.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 10 Satz 2 der Satzung des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses – Haus der Stille – des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 1. November 2019 (KABl. S. 529) außer Kraft. Zuvor hatte die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 17. September 2019 gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung beschlossen (KABl. S. 519), die Trägerschaft an dem bis dahin landeskirchlichen rechtlich unselbstständigen Werk „Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Haus“ einschließlich der Satzungsgewalt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auf den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zu übertragen.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Satzung der Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Stiftung vom 7. Februar 2012 (ABl. S. 27).
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Satzung der Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Stiftung vom 7. Februar 2012 (ABl. S. 27).