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Arbeitsrechtliche Regelung
zur Entgeltumwandlung für die freiwillige
betriebliche Zusatzversicherung
(Entgeltumwandlungsordnung)

Vom 18. September 2019

(KABl. S. 541)

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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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§ 1

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiter sowie Mitarbeiter in der Ausbildung, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2012 in der jeweils geltenden Fassung fallen und die Entgeltumwandlung nach § 1 a in Verbindung mit § 17 Betriebsrentengesetz in der jeweils geltenden Fassung beanspruchen können.
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§ 2

( 1 ) Die Mitarbeiter nach § 1 können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass von ihren Entgeltansprüchen im Wege der Entgeltumwandlung bis zu vier von Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung für die freiwillige betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Zwischen dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag vereinbart werden, dass ein höherer Anteil der Entgeltansprüche zu diesem Zweck umgewandelt wird. Über den Betrag nach Satz 1 hinaus können einvernehmlich bis zu weitere vier von Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung umgewandelt werden. Beiträge, die nach § 40 b Absatz 1 Einkommenssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden (Altzusage), verringern den steuerlichen Freibetrag von acht von Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (Satz 1 und 3). Die Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung nicht unterschreiten.
( 2 ) Zulässige Durchführungswege für die freiwillige betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit Versteuerung der Beiträge nach § 3 Nummer 63 Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung sind
  1. die kirchliche Zusatzversorgungkasse, bei der der Dienstgeber seine Mitarbeiter pflichtversichert hat,
  2. die Direktversicherung oder Pensionskasse, mit welcher der Dienstgeber einen Rahmenvertrag oder Kollektivvertrag zur Entgeltumwandlung über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Detmold, geschlossen hat.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 kann zwischen Mitarbeitern nach § 1 und ihrem Dienstgeber durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung für eine andere freiwillige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Entgeltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlichen Arbeitsverhältnisses bestand und die Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersversorgung fortführen wollen.
( 4 ) Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestandteile des Entgelts aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen verlangt werden.
( 5 ) Es ist sowohl die steuerlich geförderte als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung möglich.
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§ 3

( 1 ) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben muss mindestens einen Monat vorher bei der vom Dienstgeber beauftragten Gehaltsabrechnungsstelle eingegangen sein; dies gilt nicht bei Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Eine Änderung oder eine Beendigung der Entgeltumwandlung ist ebenfalls mindestens einen Monat vorher schriftlich geltend zu machen.
( 2 ) Bei der Geltendmachung nach Absatz 1 ist anzugeben,
  1. welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen,
  2. wann die Entgeltumwandlung beginnen soll,
  3. ob sie monatlich im Zusammenhang mit der laufenden Entgeltzahlung, bei Umwandlung von Einmalzahlungen oder unständigem Entgelt bei deren Fälligkeit oder jährlich zu einem anzugebenden Zeitpunkt erfolgen soll.
( 3 ) Der Mitarbeiter ist für die Dauer von sechs Monaten an seine Entscheidung gebunden.
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§ 4

( 1 ) Soweit der Mitarbeiter die Möglichkeit der Entgeltumwandlung in Anspruch nimmt, erhält er dazu einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 15 von Hundert des Umwandlungsbetrages nach § 2 Absatz 1 Satz 1, mindestens aber zehn Euro. Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht nur, soweit auf den Umwandlungsbetrag keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, der Mitarbeiter erhält demnach maximal den Zuschuss auf einen Umwandlungsbetrag, der zusammen mit dem Beitrag zur Zusatzversorgungseinrichtung den geltenden Sozialversicherungsfreibetrag von derzeit vier von Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der hier geregelte Dienstgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird mit dem gesetzlichen Mindest-Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung abgeglichen. Der jeweils höhere Zuschuss wird gezahlt.
( 2 ) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird auch bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, gezahlt. Kann der Zuschuss zur Entgeltumwandlung nach Absatz 1 nicht beitragserhöhend in eine bestehende Versicherung eingezahlt werden, wird der Entgeltumwandlungsbetrag bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag um den Zuschuss reduziert.
( 3 ) Durch Dienstvereinbarung kann ein höherer Zuschuss als nach Absatz 1 geregelt werden. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung besteht nicht.
( 4 ) Die aus der Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungsanwartschaften sind ab Beginn unter den Voraussetzungen des § 1b Satz 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der jeweils geltenden Fassung unverfallbar. Dies gilt auch für die auf Arbeitgeberzuschüsse zur Entgeltumwandlung beruhende Anwartschaft.
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§ 5

( 1 ) Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige betriebliche Zusatzversicherung vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 72), die durch § 1 der Arbeitsrechtlichen Regelung vom 24. September 2014 (KABl. 2015 S. 51) geändert worden ist, außer Kraft.