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Vertrag
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche
zu Krumbeck,
vertreten durch den Kirchgemeinderat,
und
Isabelle Kühne-v. Dewitz, Friederich-Karl Kühne,
Lothar v. Dewitz für die Familie von Dewitz,
im folgenden: Patrone,
über die Regelung der
Patronatsverhältnisse an der Kirche zu Krumbeck

Vom 2. Juni 2002

(KABl S. 50)

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Präambel

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahre 1990 hat Familie v. Dewitz bereits die aus der Geschichte resultierende Verpflichtung der Familie als Patrone wahrgenommen, sich ausweislich der beigefügten Dokumentation in erheblichem Umfang an den Renovierungskosten der Kirche zu Krumbeck zu beteiligen.
Das auf dem Gut zu Krumbeck belegene Patronat an der Kirche zu Krumbeck wird nun den gegebenen Umständen entsprechend durch folgende Regelung für die derzeitigen Patrone und ihre Erben aktualisiert:
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§ 1

An die Stelle der bisherigen Baulastverpflichtung der Patrone an der Kirche zu Krumbeck tritt unbeschadet weiterer Finanzierungsmöglichkeiten der Bauausgaben an der Kirche eine Beteiligung der Patrone an den Baulasten dieser Kirche von mindestens 30 vom Hundert gemäß §§ 5 und 6 Bauverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KBVO) vom 8. Januar 1993 (KABI 1993 S. 9) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2

Die Patrone legen für jede Amtsperiode des Kirchgemeinderates fest, wer das Patronat im Kirchgemeinderat der zuständigen Kirchgemeinde vertritt. Die kirchengesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat müssen gegeben sein.
In der Ortssatzung wird festgelegt, dass der von den Patronen benannte Vertreter als Mitglied in den Kirchgemeinderat zu berufen ist.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirche zu Krumbeck gewährleistet den in der Landeskirche üblichen Versicherungsschutz für die Kirche zu Krumbeck.
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§ 4

( 1 ) Der Baukonferenz für die Kirche zu Krumbeck gehören an:
  1. der Landessuperintendent oder ein von ihm zu benennender Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ein von ihm zu benennender Mitarbeiter, der für die Verwaltung der Finanzen der Kirchgemeinde zuständig ist,
  3. der Baubeauftragte der Kirchenkreisverwaltung,
  4. der Vorsitzende des Kirchgemeinderates,
  5. zwei weitere Mitglieder des Kirchgemeinderates,
  6. ein Vertreter der Patrone.
( 2 ) Vor Ausführung einer Baumaßnahme ist eine dem Denkmalschutz Rechnung tragende Stellungnahme der zuständigen Behörde einzuholen.
( 3 ) Die Patrone können ein Vetorecht im Hinblick auf eine Baumaßnahme geltend machen.
Das Vetorecht muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung der Baukonferenz schriftlich beim Vorsitzenden der Baukonferenz eingereicht werden. Der Beschluss der Baukonferenz wird dadurch ausgesetzt.
Beschließt die erneut einzuberufende Baukonferenz, die Baumaßnahme durchzuführen, obwohl der Patron sein Vetorecht aufrecht erhält, entfällt die finanzielle Verpflichtung des Patrons für diese Baumaßnahme.
Ein Vetorecht darf nicht im Hinblick auf die Finanzierung von Sicherungsmaßnahmen an Dach und Fach geltend gemacht werden.
( 4 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bauverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 5

Das Mitglied des Kirchgemeinderates auf Vorschlag der Patrone erhält einen Schlüssel für die Kirche zu Krumbeck.
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§ 6

( 1 ) Die Patrone sind berechtigt, die inventarisierten vasa sacra diebstahlsicher aufzubewahren und im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat gegebenenfalls instand zu setzen. Sofern die vasa sacra nicht vom Sammelversicherungsvertrag der Landeskirche erfasst sind, verpflichten sich die Patrone zu dem üblichen Versicherungsschutz.
( 2 ) Die vasa sacra stehen für die Kirchgemeinde zur Verfügung.
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§ 7

( 1 ) Die Patrone verpflichten sich, auch aus den Erträgen des von ihnen gepachteten Kirchenlandes ihre Patronatsverpflichtung zur erfüllen.
( 2 ) Den Patronen steht vor anderen Bewerbern das Recht zu, jedes zur Verpachtung anstehende Kirchenland der Kirche zu Krumbeck nach marktüblichen Bedingungen (Meistgebot) zu pachten.
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§ 8

Den in den Kirchgemeinderat berufenen Personen und ihren nächsten Angehörigen wird ein Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte auf dem Friedhof in Krumbeck gewährt. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr und weitere Friedhofsgebühren bleiben davon unberührt.
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§ 9

Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung der Patrone und des Kirchgemeinderates des für die Kirche zu Krumbeck zuständigen Kirchgemeinderates Bredenfelde am Tage der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft.1#
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Krumbeck, 2. Juni 2002
Die Patrone
Für die örtliche Kirche zu Krumbeck
Isabelle Kühne- v. Dewitz
Propst Siegfried Wulf
Vorsitzender des Kirchgemeinderates
Friedrich-Karl Kühne
Waldemar Werner
Mitglied des Kirchgemeinderates
Lothar v. Dewitz

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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde am . Juni 2002 kirchenaufsichtlich genehmigt.