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Verordnung
über das Kirchenpatronatsrecht
und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden
und Kirchengemeinden

Vom 9. Februar 1946

(KABl der Kirchenprovinz Berlin-Brandenburg S. 7)

Die Provinzialverwaltung Mark Brandenburg beschließt nach Benehmen mit den Kirchenbehörden der Provinz folgende Verordnung:
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Artikel I

  1. Das Kirchenpatronat wird als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben.
  2. Eine Mitwirkung der Provinzialverwaltung und der Gemeinden bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Verwaltung des kirchlichen Vermögens aufgrund des Kirchenpatronats findet nicht mehr statt.
  3. Die Verbindlichkeiten, aufgrund des Kirchenpatronates zu dem kirchlichen Bedarf beizutragen oder an den Patron Leistungen zu bewirken, entfallen. Das aufgrund des Kirchenpatronats Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
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Artikel II

  1. Soweit über das Vermögen getrennter Schul- und Kirchenämter eine Auseinandersetzung nicht durchgeführt ist, wird diese dadurch bewirkt, dass das Schulzwecken dienende Gehöft mit Inventar und die Dienstwohnung des Trägers des ehemals vereinigten Amtes nebst zugehörigen Hofgebäuden und Gärten in das Eigentum der Gemeinde, das übrige Vermögen der ehemals vereinigten Stelle aber in das Eigentum der Kirchengemeinde übergeht.
  2. Ist die Vermögensauseinandersetzung bisher nur teilweise erfolgt, so ist das bisher nicht einbezogene Vermögen nach den Grundsätzen des Absatzes 1 zu verteilen.
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Artikel III

Die kraft öffentlichen Rechts geschuldeten Leistungen der Gemeinden an Kirchengemeinden und der Kirchengemeinden an die Gemeinden fallen fort. Ausgenommen sind die Leistungen, die bei den Auseinandersetzungen über das Vermögen getrennter Schul- und Kirchenämter übernommen sind.
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Artikel IV

  1. Staatliche Gebäude und Grundstücke sowie Gebäude und Grundstücke der Provinz, der Gemeinden und der ehemaligen Kirchenpatrone, die am 31. Januar 1933 in ihrem volle Umfange Zwecken der evangelischen oder der katholischen Kirche gewidmet waren, gehen in das Eigentum der nutznießenden kirchlichen Stelle über. Mit dem Eigentumsübergang erlöschen etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer.
  2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 8. September 1945 – V. O.-Blatt S. 8 – bleiben unberührt.
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Artikel V

  1. Über die Satzungen des Domstifts Brandenburg sowie der Stifte in Lindow (Kreis Ruppin), Marienfließ (Kreis Ostprignitz) und Zehdenick (Kreis Templin) beschließt das evangelische Konsistorium der Mark Brandenburg. Sie unterstehen als Einrichtungen der evangelischen Kirche seiner Aufsicht.
  2. Die gemäß Absatz 1 erlassenen Satzungen sowie spätere Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Veräußerung und Belastung des Stiftsvermögens bedürfen der Genehmigung der Provinzialverwaltung. Dies gilt insbesondere auch von der Veräußerung, Entäußerung und Veränderung von Bauten und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben.
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Artikel VI

  1. Die Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.1#
  2. Der Präsident der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg wird mit ihrer Ausführung beauftragt. Er entscheidet in Streitfällen der Artikel II, III und IV endgültig.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 15. Februar 1946 in Kraft.