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Hinweis
zum Kirchenpatronatsrecht

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Gemäß Teil 1 § 11 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bleiben die Rechtsverhältnisse des Kirchenpatronates als kirchliche Einrichtung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung unberührt.
Für die Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die sich in dem Land Brandenburg befinden, gilt außerdem Artikel 11 des Vertrags zwischen dem Land Brandenburg und den Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg) vom 8. November 1996 (KABl S. 86), (GVOBl. Bbg. Teil I 1997 S. 4), der unter der Ordnungsnummer 2.201-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
Die Inhalte der Rechtssammlung im Bereich des Kirchenpatronatsrechts sind derzeit noch unvollständig. Eine Ergänzung der Texte wird zukünftig erfolgen.
Die Redaktion
November 2019