.

Geltungszeitraum von: 02.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.07.2018

Satzung
der nicht rechtsfähigen „Stiftung
zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“1#

Vom 12. Dezember 1995

(GVOBl. 1996 S. 4)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“ vom 5. Februar 2001 (GVOBl. S. 93) mit neuer Nummerierung
1
Satzung zur Änderung der Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche" vom 5. Februar 2001 (GVOBl. S. 93)
9. April 2002
§ 4 Abs. 2
neu gefasst
2
Satzung zur Änderung der Satzung der nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der NEK“
2. November 2005
§ 11 Abs. 3 Satz 1
neu gefasst
Abs. 4
neu gefasst
####

§ 1
Name, Sitz

( 1 ) 1Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche“. 2Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung. 3Sitz der Stiftung ist Kiel.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) 1Die Stiftung hat den Zweck, die durch die Nordelbische Kirche (NEK) aufzubringenden Versorgungsleistungen ganz oder teilweise abzudecken. 2Dazu dient das Stiftungsvermögen; hierzu gehören auch die Anwartschaften aus den Rückdeckungsversicherungsverträgen.
( 2 ) 1Die Kirchenleitung legt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss die prozentuale Absicherung der Versorgungsverpflichtungen der NEK durch das Stiftungsvermögen nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Stiftung zur Altersversorgung der Pastoren und Kirchenbeamten in der NEK“ vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 96) fest. 2Entsprechendes gilt für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Rückdeckungsversicherungsverträge abgeschlossen werden sollen und ob die Höhe der Versicherungssummen der bestehenden Verträge verändert werden soll.
3Hierüber ist der Stiftungsvorstand vorab anzuhören.
4Bei den Abschlussberatungen sollen das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes und das vorsitzende Mitglied des Hauptausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Alle drei Jahre soll durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der Stand der Absicherung der Versorgungsverpflichtungen festgestellt werden.
( 4 ) 1Es ist Aufgabe der Kirchenleitung, dieses Gutachten in Auftrag zu geben. 2Die Bedingungen für die Erstellung des Gutachtens werden im Benehmen mit dem Vorstand der Stiftung zur Altersversorgung und der Aufsicht festgelegt.
#

§ 3
Stiftungsvorstand

( 1 ) 1Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung in eigener Verantwortung. 2Er führt die Geschäfte der Stiftung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung. 3Er unterliegt keinen Weisungen des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 2 ) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung nach außen; für ihn handelt das geschäftsführende Vorstandsmitglied nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und des Anlageausschusses. 2Gerichtlich wird die Stiftung durch das Nordelbische Kirchenamt vertreten.
( 3 ) 1Der Stiftungsvorstand ist zur wertbeständigen, sicheren und Ertrag bringenden Anlage des Stiftungsvermögens verpflichtet.
2Er hat insbesondere
  1. die für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen durchzuführen,
  2. einen Wirtschaftsplan – ohne Ertragsprognose – aufzustellen,
  3. eine Geschäftsordnung zu erlassen,
  4. Grundsätze der Anlagepolitik festzulegen,
  5. die Rückdeckungsversicherungsverträge im Auftrag der Kirchenleitung und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenleitung abzuschließen und die bestehenden Rückdeckungsversicherungsverträge zu verwalten,
  6. der Aufsicht Vorschläge zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu machen,
  7. für ein ordnungsgemäßes und zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen,
  8. in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Aufsicht vorzulegen.
3Die Geschäftsordnung soll insbesondere die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds festlegen und das Verhältnis zum Anlageausschuss sowie die Aufgaben der Mitglieder des Anlageausschusses beschreiben. 4Die Geschäftsordnung ist der Aufsicht zur Kenntnis zu geben.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand ist Dienstvorgesetzter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds mit Ausnahme der Disziplinarbefugnis.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben über vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
#

§ 4
Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus
  1. bis zu sechs Personen, darunter einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied der EDG und einem Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes,
  2. dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
( 2 ) 1Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe a werden von der Kirchenleitung für die Zeit von bis zu sechs Jahren berufen. 2Sie sollen über die notwendigen Erfahrungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. 3Die Berufung kann auf die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Amt, das Anlass für die Berufung ist, begrenzt werden. 4Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) 1Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird von der Kirchenleitung für die Zeit von sechs Jahres berufen. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Es soll über die für die Verwaltung der Stiftung notwendigen Erfahrungen verfügen.
( 4 ) 1Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann hauptamtlich oder nebenamtlich tätig sein. 2Es darf nicht Kollegiumsmitglied sein.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann Mitglieder des Stiftungsvorstandes nur aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen.
#

§ 5
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds

( 1 ) 1Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Anlageausschusses vor und führt ihre Beschlüsse aus.
( 2 ) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist für die ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse der Gremien und die erforderliche Dokumentation der Geschäftsvorfälle verantwortlich.
( 3 ) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird bei Verhinderung durch das vorsitzführende Mitglied vertreten.
( 4 ) 1Die Stiftung hat eine Geschäftsstelle mit Sitz im Nordelbischen Kirchenamt. 2Für eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Geschäftsstelle legt der Vorstand die Aufgaben in einer Dienstanweisung fest.
#

§ 6
Vorsitz, Entschädigung

( 1 ) 1Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder das vorsitzführende und ein dieses vertretendes Mitglied. 2Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann dafür nicht gewählt werden.
( 2 ) 1Die Tätigkeit der Mitglieder der Stiftungsgremien ist ehrenamtlich. 2Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes festsetzt. 3Die sonstigen personellen Auslagen werden nach Maßgabe des Reisekostenrechts erstattet. 4§ 5 Absatz 42# bleibt unberührt.
( 3 ) Für das nebenamtlich tätige geschäftsführende Vorstandsmitglied gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
#

§ 7
Anlageausschuss

( 1 ) 1Der Stiftungsvorstand bildet für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Anlageausschuss, dem zwei Vorstandsmitglieder und das geschäftsführende Vorstandsmitglied angehören. 2Der Stiftungsvorstand kann in den Anlageausschuss bis zu zwei weitere, ihm nicht angehörende sachkundige Personen berufen. 3§ 7 Absatz 23# gilt entsprechend.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Anlageausschusses gehören die nach Maßgabe festgelegter Anlagegrundsätze vorzunehmenden Kapitalanlagedispositionen, die im Einzelnen (z. B. Marktvergleich) zu dokumentieren sind, sowie die Steuerung und Überwachung der Wertpapier-Sondervermögen.
#

§ 8
Sitzungen

( 1 ) 1Die Sitzungen der Gremien finden nach Bedarf statt, die des Stiftungsvorstandes jedoch mindestens vierteljährlich. 2Auf Wunsch des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder jeweils zweier Mitglieder der Gremien muss unverzüglich eine Sitzung einberufen werden.
( 2 ) 1Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; in Eilfällen kann eine schriftliche oder fernmündliche Abstimmung erfolgen.
#

§ 9
Aufsicht

( 1 ) 1Die Aufsicht führt ein Ausschuss, den die Kirchenleitung beruft. 2Er besteht aus:
  1. zwei Mitgliedern der Kirchenleitung,
  2. einem Mitglied des Hauptausschusses.
3Die Mitglieder werden auf sechs Jahre berufen.
( 2 ) 1Die Aufsicht überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder in getrennten Wahlgängen den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2Die Aufsicht kann sich für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung geben. 3Die Sitzungen sind zu protokollieren.
4Die Aufsicht bedient sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des zuständigen Mitglieds des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 3 ) 1Die Aufsicht führt die Rechtsaufsicht über die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2Die Aufsicht kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, schriftliche Berichte anfordern sowie Beschlüsse und Sitzungsniederschriften einsehen. 3Die Aufsicht kann den Stiftungsvorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
( 4 ) 1Die Aufsicht hat insbesondere die Beachtung der Anlagegrundsätze zu überwachen. 2Werden die in den Anlagegrundsätzen festgelegten Obergrenzen für Anlagen überschritten, kann die Aufsicht weitere Anlagen in dieser Form untersagen. 3Er oder sie kann verlangen, dass die Anlagegrundsätze einer geänderten Entwicklung angepasst werden.
#

§ 10
Anlagegrundsätze

( 1 ) 1Die Anlagegrundsätze müssen den allgemeinen Regeln für Geldanlagen vergleichbarer Einrichtungen mit dem Zweck, Altersversorgung sicherzustellen, entsprechen. 2Insbesondere sind die Grundsätze der Streuung und der angemessenen Mischung von Anlagen zu beachten. 3Die Anlage der Mittel ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Risiken vorzunehmen.
( 2 ) Die Anlagegrundsätze bedürfen der Genehmigung durch die Aufsicht.
#

§ 11
Rechnungswesen

( 1 ) Das Rechnungswesen der Stiftung richtet sich nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung.
( 2 ) 1Der Anlageausschuss der Stiftung zur Altersversorgung hat der für die Buchführung zuständigen Stelle (Nordelbische Kirchenkasse) die erforderlichen Unterlagen für eine zeitgerechte laufende Bearbeitung unverzüglich vorzulegen (Wertpapierabrechnung etc.). 2Die zur Durchführung des Jahresabschlusses notwendigen Anordnungen und Abrechnungen sind der buchführenden Stelle bis zum 1. Februar des dem laufenden Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zuzuführen.
( 3 ) 1Die Stiftung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Bericht über die Entwicklung, die Anlagepolitik und die erzielte Rendite der Kapitalanlage (Lagebericht nach § 3 Absatz 3) innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. 2Der Jahresabschluss ist in Anlehnung an das Handelsgesetzbuch (§§ 264 ff. HGB) und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
3Mit entsprechender Beschlussfassung erteilt die Aufsicht den Prüfungsauftrag; hierbei kann dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Auftrag zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage in entsprechender Anwendung von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erteilt werden.
( 4 ) 1Billigt die Aufsicht den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. 2Der testierte Jahresabschluss sowie der Bericht über die Entwicklung der Stiftung nach Maßgabe von Absatz 2 ist der Aufsicht vorzulegen. 3Die Billigung ist schriftlich zu dokumentieren.
( 5 ) Die Kirchenleitung beschließt auf Antrag der Aufsicht über die Entlastung des Vorstandes.
#

§ 12
Kosten für versicherungsmathematisches Gutachten

Die Kosten für das versicherungsmathematische Gutachten sind aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens bereitzustellen.
#

§ 13
Beiträge für die Rückdeckungsversicherungsverträge

1Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherungsverträge sind im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan der Nordelbischen Kirche im entsprechenden Sachbuch bereitzustellen. 2Die Versicherungssummen einschließlich der Überschussanteile sind an die Stiftung abzuführen.
#

§ 14
Satzungsänderung

1Satzungsänderungen beschließt die Kirchenleitung. 2Der Stiftungsvorstand kann Vorschläge machen.
#

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der NEK in Kraft.4#

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 21 Satz 2 der Altersversorgungsstiftungssatzung vom 4. Juli 2018 (KABl. S. 320) mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: „§ 4 Absatz 4“.
#
3 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: „§ 6 Absatz 2“.
#
4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Januar 1996 in Kraft.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER