.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 08.05.1999
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 21. März 1999 über die Siegelführung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Siegelverordnung)1#
vom 8. Mai 1999
Die Kirchenleitung erlässt aufgrund von § 4 Siegelgesetz folgende Verordnung:
####§ 1
Übertragung der Siegelberechtigung
(
1
)
Jeder zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Berechtigung auf seine Organe, Dienststellen und Werke übertragen, sofern dazu ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
(
2
)
1Die Übertragung der Berechtigung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. 2Der zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte kraft Übertragung verwendet grundsätzlich in seinem Kirchensiegel das Siegelbild des ursprünglichen zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten.
#§ 2
Ausübung der Kirchensiegelführung
(
1
)
Die Ausübung der Siegelberechtigung (Kirchensiegelführung) obliegt demjenigen, der nach den kirchlichen Ordnungen den zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten im Rechtsverkehr vertritt oder die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(
2
)
Sind zur Führung des Kirchensiegels mehrere Personen nur gemeinsam befugt, so gilt als Berechtigter der Vorsitzende des zur Führung des Kirchensiegels berechtigten Organs oder dessen Stellvertreter.
(
3
)
Sind mehrere Personen nach Absatz 1 zur Siegelführung befugt, so führt jeder das Kirchensiegel des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen.
(
4
)
1Der zur Ausübung der Siegelführung Berechtigte ist verantwortlich für das Beidrücken des Kirchensiegels, sofern er diese Befugnis nicht einem ständig damit Beauftragten schriftlich übertragen hat. 2Der zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung und Aufbewahrung des Kirchensiegels.
#§ 3
Verwendung des Kirchensiegels
(
1
)
1Es ist das Kirchensiegel der zuständigen Körperschaft, kirchlichen Stiftung oder des sonstigen kirchlichen Zusammenschlusses zu verwenden. 2Für die örtliche Kirche darf das Siegel der Kirchgemeinde, für die Kirchgemeinde das Siegel der örtlichen Kirche verwendet werden.
(
2
)
Das Kirchensiegel wird der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt:
- bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten begründet, anerkannt oder verändert werden sollen,
- bei der Erteilung von Vollmachten,
- bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
- bei der Beglaubigung von Abschriften, von Urkunden und sonstigen Schriftstücken,
- bei Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit,
- in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder staatliche Vorschriften angeordnet oder anerkannt ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
(
3
)
Die Verwendung des Kirchensiegels in sonstigen Angelegenheiten ist unzulässig.
#§ 4
Beweiskraft des Kirchensiegels
(
1
)
Durch das der Unterschrift beigedrückte Kirchensiegel wird festgestellt, dass die mit dem Kirchensiegel versehene Urkunde von demjenigen, der als Aussteller angegeben ist, herrührt.
(
2
)
Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Vollmachten wird die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt, indem die erforderlichen Unterschriften vollzogen und das Kirchensiegel beigedrückt wird.
#§ 5
Gestaltung des Kirchensiegels
(zu § 3 Absatz 1 Siegelgesetz)
(
1
)
Das Siegelbild soll in sachlicher oder geschichtlicher Beziehung zum Siegelberechtigten stehen; es soll Überlieferungen weiterführen.
(
2
)
1Die Siegelumschrift gibt grundsätzlich die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten wieder. 2Sie läuft vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn ungebrochen und in der Regel einzeilig um das Siegelbild, beim Farbsiegel als dunkle Schrift auf hellem Grund. 3Die Schrift muss der besonderen Eigenart des Siegelbildes angepasst sein.
(
3
)
1Bei allen Siegelberechtigten lautet die Legende auf den Namen der Körperschaft oder auf denjenigen, der siegelberechtigt ist. 2Die Legende bei Siegeln für die Kirchgemeinde kann auch auf den Namen der örtlichen Kirche und das Siegel der örtlichen Kirche auf den Namen der Kirchgemeinde lauten.
(
4
)
Wird bei Übertragung der Siegelberechtigung ein anderes Siegelbild als das des ursprünglich Siegelberechtigten verwandt, so muss aus der Legende der Siegelberechtigte hervorgehen, dem die Siegelführung zusteht.
(
5
)
Als Beizeichen wird zum Zweck der Unterscheidung ein Zeichen im Scheitelpunkt des Siegels eingefügt.
#§ 6
Siegelform
1Das Siegel hat die kreisrunde oder spitzovale Form. 2Aus Gründen der Überlieferung kann auch die rundovale Form zugelassen werden.
#§ 7
Siegelgröße
(
1
)
Der Durchmesser beträgt bei der kreisrunden Form:
- für das Normalsiegel 35 mm,
- für das Prägesiegel 35 mm,
- für das Kleinsiegel 21 mm.
(
2
)
Die Abmessungen betragen bei der ovalen Form:
- für das Normalsiegel 30 : 42 mm,
- für das Prägesiegel 30 : 42 mm,
- für das Kleinsiegel 18 : 24 mm.
(
3
)
Andere Siegelgrößen sind auf Grund des Herkommens zulässig.
#§ 8
Siegelabdruck
(
1
)
Der Siegelabdruck wird allgemein mit einem Gummistempel oder einem Metallsiegel unter Verwendung eines Farbkissens hergestellt.
(
2
)
Bei besonderen Anlässen wird der Siegelabdruck als Prägesiegel mit einem Prägestock unter Verwendung einer Oblate hergestellt.
#§ 9
Siegelfarben
(
1
)
1Für das Normal- und Kleinsiegel werden schwarze, blaue oder violette Farbe benutzt. 2Andere Farben dürfen nur mit Genehmigung des Oberkirchenrates verwendet werden.
(
2
)
Für das Prägesiegel wird eine weiße oder eine graue Oblate benutzt.
#§ 10
Grundsätze der Einführung eines neuen und der Änderung
eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels
(
1
)
1Über die Einführung und Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels entscheidet der zur Führung des Kirchensiegels Berechtigte.
2Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. 3Der Oberkirchenrat kann vor der Entscheidung Änderungen des Entwurfes verlangen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten herbeiführen.
2Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. 3Der Oberkirchenrat kann vor der Entscheidung Änderungen des Entwurfes verlangen und darüber eine beschlussmäßige Stellungnahme des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten herbeiführen.
(
2
)
1Der Oberkirchenrat kann einen Siegelberechtigten auffordern, die Änderung des Kirchensiegels herbeizuführen, soweit das Kirchensiegel den Bestimmungen dieser Ordnung widerspricht. 2Kommt der Siegelberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, kann der Oberkirchenrat das Siegel außer Geltung setzen. 3Absatz 1 gilt entsprechend.
#§ 11
Siegelentwurf und Siegelanfertigung
(
1
)
Zum Zweck der Anfertigung eines neuen Kirchensiegels beauftragt der Siegelberechtigte eine auf dem Gebiet der Grafik erfahrene Person mit der Herstellung des Siegelentwurfes.
(
2
)
1Die Person fertigt für den Siegelberechtigten eine Reinzeichnung an. 2Für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren ist eine Reproduktion der Reinzeichnung in Siegelgröße, eine genaue Siegelbeschreibung sowie ein Abdruck der früher verwendeten und des derzeitigen Kirchensiegels vorzulegen.
(
3
)
Die Anfertigung des Kirchensiegels nach dem genehmigten Entwurf ist einem Fachbetrieb zu übertragen.
(
4
)
1Das Siegel und das Kleinsiegel sind aus einem dauerhaften und wiedergabefähigen Stoff (Gummi, Kunststoff, Metall oder gleichwertigem Material) anzufertigen. 2Das Prägesiegel ist in Metall oder einem gleichwertigen Material anzufertigen. 3Von jedem Entwurf darf nur ein Siegel hergestellt werden.
(
5
)
1Nach Fertigstellung des Kirchensiegels ist durch den Oberkirchenrat zu prüfen, ob das Siegel mit dem genehmigten Entwurf übereinstimmt und einwandfrei hergestellt ist. 2Durch Beschluss des zur Führung des Kirchensiegels Berechtigten wird das Kirchensiegel abgenommen und für den Gebrauch freigegeben.
#§ 12
Abnutzung, Beschädigung
Ein abgenutztes oder beschädigtes Kirchensiegel, das keinen einwandfreien Abdruck mehr ergibt, darf der Siegelberechtigte nicht mehr gebrauchen.
#§ 13
Abhandenkommen
(
1
)
1Das Abhandenkommen eines Kirchensiegels ist unverzüglich dem Oberkirchenrat mitzuteilen. 2Das abhanden gekommene Kirchensiegel wird vom Oberkirchenrat außer Geltung gesetzt.
(
2
)
Wird ein Ersatzkirchensiegel angefertigt, welches mit dem abhanden gekommenen Kirchensiegel übereinstimmt, so muss es ein besonderes Beizeichen erhalten.
#§ 14
Sicherungsvorschriften zur Aufbewahrung eines Kirchensiegels
(
1
)
1Jedes Kirchensiegel ist zu inventarisieren. 2Dabei sind das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und die Namen der Siegelführenden anzugeben. 3Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.
(
2
)
Die Reinzeichnung und alle sonstigen Unterlagen für die Herstellung des Kirchensiegels sind im Landeskirchlichen Archiv aufzubewahren.
#§ 15
Siegelsammlung
(
1
)
1Der Oberkirchenrat führt eine Sammlung der Abdrücke aller in seinem Bereich in Gebrauch befindlichen Kirchensiegel. 2Für jedes Kirchensiegel ist anzugeben:
- eine kurz gefasste Siegelbeschreibung,
- das Datum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
- etwa genehmigte Beizeichen.
(
2
)
Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch oder außer Geltung gesetzt, ist dieses Siegel in das Landeskirchliche Archiv abzugeben.
#§ 16
Bekanntmachung
1Die Genehmigung eines Kirchensiegels wird durch den Oberkirchenrat im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben. 2Eine Veröffentlichung erfolgt auch, wenn ein Kirchensiegel abhanden kommt oder außer Geltung gesetzt wird.
#§ 17
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
#§ 18
Durchführungsbestimmungen
Der Oberkirchenrat kann Durchführungsbestimmungen erlassen.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. Mai 1999 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.