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Geltungszeitraum von: 01.07.1970

Geltungszeitraum bis: 31.12.1976

Entschließung
der Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Schleswig-Holsteins zu dem Vertrag über die Bildung
der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche1#

Vom 30. Mai 1970

(KGVOBl. S. 170)

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Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat den Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche bestätigt, obwohl sie einzelne Grund- und Leitsätze der Anlage zu § 5 Absatz 1 des Vertrages nicht billigt oder sie der Ergänzung oder Präzisierung für bedürftig erachtet.
Um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden oder erheblich zu verzögern, hat die Synode davon abgesehen, darauf zu bestehen, dass ihrer abweichenden Auffassung durch eine Änderung der Anlage zu § 5 Absatz 1 des Vertrages Rechnung getragen wird. Sie erwartet jedoch, dass ihre Beschlüsse zu den Grund- und Leitsätzen in die Verfassung Eingang finden.
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Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zu den Grund- und Leitsätzen:
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Abschnitt I

Ziffer 2:
Es soll eine Aussage über den Bekenntnisstand aufgenommen werden, wie er in den Grundartikeln eins bis acht der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holstein seinen Ausdruck findet.
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Abschnitt III

Für den Kirchenkreis soll die Bezeichnung „Propstei“ beibehalten werden.
Ziffer 2 soll folgende Fassung erhalten:
„Die Aufgaben des Kirchenkreises werden von dem Kirchenkreistag, dem Kirchenkreisvorstand und dem Propst in gemeinsamer Verantwortung wahrgenommen.“
Ziffer 4 Absatz 2:
Über Änderungen der Kirchenkreisgrenzen soll, wenn die beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreistage nicht zustimmen, durch Kirchengesetz, nicht durch die Kirchenleitung entschieden werden.
Ziffer 5 Absatz 1:
Der Kirchenkreistag soll sich nur aus gewählten und entsandten Mitgliedern zusammensetzen.
Ziffer 5 Absatz 5:
Die im Kirchenkreis wohnenden Mitglieder der nordelbischen Synode sollen im Kirchenkreistag nur beratende Stimme haben.
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Abschnitt IV

Ziffer 1 Absatz 1:
Wenn die beteiligten Kirchengemeinden mit dem Zusammenschluss einverstanden sind, soll es für den Zusammenschluss einer Anordnung des Kirchenamts bedürfen, andernfalls eines Kirchengesetzes.
Ziffer 1 Absatz 2:
Kirchenkreise sollen nur mit ihrem Einverständnis und nur aufgrund eines Kirchengesetzes zu einem Kirchenkreisverband zusammengeschlossen werden dürfen.
Die Voraussetzungen der Verbandsbildung und die Einzelheiten ihrer Durchführung sollen durch ein Kirchengesetz geregelt werden.
Ziffer 4 Absatz 2:
Die Verbandsvertretung des Kirchenkreisverbandes soll von den beteiligten Kirchenkreissynoden gebildet werden.
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Abschnitt V

Ziffer 1 Satz 1:
Die Aufgaben der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche sollen von der Synode und der Kirchenleitung in gemeinsamer Verantwortung wahrgenommen werden.
Ziffer 2:
Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche soll auch ausschließlich zuständig sein für
  1. Errichtung von Pfarrstellen und deren Besetzung.
  2. Allgemeine Verwaltungsaufsicht über Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Propsteien und Propsteiverbände.
Ziffer 5 Absatz 2:
Diese Bestimmung soll als Grundsatz „A“ behandelt werden.
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Abschnitt VII

Ziffer 2:
  1. Der Vorschlag des Wahlausschusses soll im Regelfall mehr als einen Namen erhalten.
  2. Die Synode soll das Recht haben, bei ausreichender Unterstützung aus ihrer Mitte einen vorgelegten Wahlvorschlag zu ergänzen.
  3. Entsprechend der jetzt schon in den Landeskirchen Schleswig-Holstein und Lübeck geltenden Ordnung soll eine qualifizierte Mehrheit nur dann gefordert werden, wenn nur ein Name auf dem Wahlvorschlag steht.
Ziffer 3:
Ein Bischofskollegium soll nicht gebildet werden. Die Bischöfe sollen auf eine einheitliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben Bedacht nehmen.
Ziffer 5 Nummer 3:
Der Bischof soll die Vertretung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche im öffentlichen Leben des Sprengels im Auftrage der Kirchenleitung wahrnehmen.
Ziffer 6 Satz 2:
Der Sprengelbeirat soll vom Kirchenkreistag gewählt werden. Die im Sprengel tätigen kirchlichen Dienste und Werke sollen das Recht haben, Vertreter in den Sprengelbeirat zu entsenden.
Ziffer 7 Satz 2:
In Satz 2 sollen die Worte „aus der Zahl der Pröpste“ gestrichen werden.
Ziffer 8 Absatz 2 soll folgende Fassung erhalten:
„Den drei jüngeren Bischöfen wird je ein Sprengel übertragen.“
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Abschnitt VIII

Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe b:
Der Synode sollen mindestens je ein Vertreter des Fachbereiches Theologie der Universitäten im Raum der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche angehören.
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Abschnitt IX

Ziffer 2:
Die Synode soll aus der Zahl der Bischöfe auf die Dauer von sechs Jahren den Vorsitzenden der Kirchenleitung wählen. Unmittelbare Wiederwahl soll zulässig sein. Die Kirchenleitung soll aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter wählen.
Ziffer 3 Absatz 1 Satz 2 soll lauten:
„Es untersteht der Aufsicht der Synode; die Dienstaufsicht übt die Kirchenleitung aus.“
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Abschnitte X und XI

Die Abschnitte X und XI werden in der vorliegenden Fassung der Intersynodalen Nordelbischen Kirchenkommission nicht gebilligt. Folgende Richtlinien sollen für die Neuregelung gelten:
I
1
Den Organen in der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche steht ein Theologischer Beirat zur Verfügung.
2
Er nimmt zu Fragen des Lebens und der Lehre der Kirche Stellung und äußert sich zu Vorlagen, die das Bekenntnis und die Ordnung der Kirche betreffen.
3
Er unterstützt und berät die Kirchenleitung hinsichtlich der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Pastoren und der anderen kirchlichen Mitarbeiter.
4
(1) Der Theologische Beirat besteht aus 25 auf Zeit gewählten Mitgliedern.
(2) Davon werden zwölf von den Pastoren und Pröpsten aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Die Theologischen Fakultäten Kiel und Hamburg entsenden je einen Vertreter.
(4) Die Synode wählt fünf Mitglieder aus anderen als theologischen Fachbereichen und aus dem Kreis der kirchlichen Mitarbeiter sowie drei hauptamtliche theologische Mitglieder, denen eine Predigtstätte zugewiesen wird.
(5) Die Kirchenleitung beruft drei weitere Mitglieder.
II
In der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche wird ein Amt für Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der theologischen und der anderen kirchlichen Mitarbeiter errichtet.
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Abschnitt XII

Die schleswig-holsteinische Synode erwartet, dass die Verfassunggebende Synode die Ausarbeitung des Abschnitts über das Finanzwesen erst veranlasst, nachdem sie sich durch Sachverständige über die Auswirkungen von Steuersystemen mit Kreiskirchensteuer und Gesamtkirchensteuer, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Finanz- und Lastenausgleichs, hat unterrichten lassen. Die Verfassunggebende Synode sollte ihre Entscheidung über die Finanzfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche darauf ausrichten, welches Steuererhebungs- und -verteilungssystem den künftigen kirchlichen Aufgaben auf allen Ebenen am Besten dient.
Ziffer 2 Absatz 1:
Träger des Rechtes, von den Gemeindegliedern kirchliche Abgaben zu erheben, sollen die Kirchengemeinden sein.
Ziffer 2 Absatz 2:
Die auf die Kirchengemeinden entfallenen Zuschläge zur Lohn- und Einkommensteuer sollen der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche insgesamt zufließen. Diese soll durch das Kirchenamt die Steuern in Verwaltung nehmen und sie nach den Richtlinien eines Kirchensteuer- und Finanzausgleichsgesetzes verteilen.
Ziffer 4:
Die Entscheidungen der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche über ihren Finanzbedarf sowie über Umlagen und Rahmenbestimmungen für die Haushaltspläne der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sollen in Gesetzesform getroffen werden.
Ziffer 4 Absatz 3:
Die Rahmenbestimmungen für die Haushaltspläne der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind im Zusammenhang mit dem gleichzeitig mit der Verfassung zu verabschiedenden Finanzgesetz zu konkretisieren.
Ziffer 8:
Die Rechnungsprüfung wird als eine unabhängige, nur der Synode verantwortliche Rechnungsprüfung verstanden.
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Weiter überreicht die schleswig-holsteinische Synode nachstehendes Material, das bei der Verfassunggebung Berücksichtigung finden soll:
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Abschnitt IX

Ziffer 3:
Die Verfassunggebende Synode soll hierzu im Einzelnen die in den Artikeln 109 bis 113 der Rechtsordnung der schleswig-holsteinischen Landeskirche enthaltenen Bestimmungen entsprechend berücksichtigen.
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Abschnitt XII

Ziffer 3:
Die Haushaltspläne der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise sollen der aufsichtlichen Genehmigung durch das Kirchenamt bedürfen. Der Haushaltsplan der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche soll durch die Synode beschlossen werden.
Ziffer 4 Absatz 1:
Aus dem jährlichen Gesamteingang der Kirchensteuern von der Lohn- und Einkommensteuer soll, soweit nicht sonstige Einnahmen zur Verfügung stehen, der Finanzbedarf der einzelnen Bedarfsträger wie folgt abgedeckt werden:
a)
der ordentliche und außerordentliche Finanzbedarf der Kirchengemeinden,
b)
der ordentliche und außerordentliche Finanzbedarf der Kirchenkreise (Propsteien),
c)
der ordentliche und außerordentliche Finanzbedarf der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche einschließlich ihrer Sprengel sowie die Pfarrbesoldung und Pfarrversorgung.
Ziffer 4 Absatz 2:
Durch ein Kirchensteuer- und Finanzausgleichsgesetz sollen sowohl die Ansprüche der unter Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Bedarfsträger auf angemessene Erfüllung ihres genehmigten Finanzbedarfs nach einem festen Schlüssel gesichert, als auch ein gerechtes Gleichgewicht zwischen finanzstärkeren und finanzschwächeren Regionen hergestellt werden.
Ziffer 6:
Die vorgesehene Beibehaltung des bisherigen Steuersystems für eine begrenzte Zeit soll entfallen.
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Der schleswig-holsteinischen Synode sind nachträglich noch folgende Anträge zugegangen, die sie der Verfassunggebenden Synode ebenfalls als Material zuzuleiten beschlossen hat:
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Abschnitt II

Ziffer 2:
Der Absatz 2 soll auch als B-Leitsatz entfallen.
Ziffer 4:
Der Absatz 3 soll auch als B-Leitsatz entfallen.
Ziffer 5:
Es soll die Bezeichnung „Kirchenältester“ statt „Kirchenvorsteher“ beibehalten werden.
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Abschnitt III

Ziffer 5 Absatz 2:
Der Absatz 2 soll A-Grundsatz werden und lauten: „Jede Gemeinde ist durch ihre Pastoren und durch Gemeindeglieder, die vom Kirchenvorstand zu wählen sind, vertreten.
Die Zahl der Gemeindeglieder, die vom Kirchenvorstand der Gemeinde zu wählen sind, muss doppelt so hoch sein wie die der Pastoren.“
Ziffer 5 Absatz 3:
Der Absatz 3 soll entfallen.
Ziffer 10 Absatz 2:
Der Absatz 2 soll lauten: „Freiwerdende Pröpstestellen werden zur Bewerbung ausgeschrieben. Der Sprengelbischof hat nach Anhörung des Propsteivorstandes das Recht, die Propsteisynode bei der Wahl zu beraten.“
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Die schleswig-holsteinische Synode überreicht darüber hinaus der Verfassunggebenden Synode eine Eingabe der Vertreterversammlung der Sozial- und Männerarbeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, die beinhaltet, dass
  1. ein ständiger Strukturausschuss eingerichtet werden sollte. Diesem Strukturausschuss sollten Personen angehören, die die Fragen unserer Gesellschaft kennen und sie aus christlicher Verantwortung heraus beurteilen können. Er sollte die ständigen Veränderungen in unserer Umwelt – in Stadt und Land – untersuchen und Vorschläge für Formen kirchlicher Arbeit unterbreiten. Er sollte auch die Verfassunggebende Synode beraten;
  2. ein Gegensatz oder eine Konkurrenz zwischen den Körperschaften, die nach regionalen Prinzipien gebaut sind, und den gesamtkirchlichen Werken vermieden werden sollte (z. B. Beschickung der Synoden).
Es müssten sachgerechte Wege zur Kooperation und Integration gesucht werden, die Eigen- wie Gesamtverantwortlichkeit förderten.
Die Arbeit müsste über kirchliche Grenzen (Propstei, Sprengel) hinausgehen, wo gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen andere regionale Zusammenhänge schaffen. Dazu bedürfe es einer Freiheit der Gesamtarbeit auch in finanzieller Hinsicht. Das Konzept der Kirchenkreise könnte eine solche Arbeit hindern.
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Ferner hat die schleswig-holsteinische Synode noch folgende Bitte geäußert:
Die Verfassunggebende Synode wird gebeten, zwei Vertreter der Nordschleswigschen Gemeinde, einen Vertreter der Vikare und einen Vertreter der Theologiestudenten zu ihren Beratungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die als Anlage zu § 5 Absatz 1 des Vertrags über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche bekannt gegebenen „Grund- und Leitsätze für die Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche“ (KGVOBl. 1970 S. 164), auf die sich diese Entschließung bezieht, wurden mit dem Inkrafttreten der Verfassung (KGVOBl. 1976 S. 159) nebst des Verfassungseinführungsgesetzes vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit Ablauf des 31. Dezember 1976 gegenstandslos.