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Geltungszeitraum von: 01.06.1974

Geltungszeitraum bis: 01.04.2019

Ordnung für den Dienst der Bereichskatecheten1#

Vom 28. September 1973

(ABl. 1974 S. 37)

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Beschluss

  1. Zur Förderung des katechetischen Dienstes werden Bereichskatecheten eingesetzt, deren Bereiche von der Kirchenleitung bestimmt werden. Ein Bereich umfasst in der Regel mehrere Kirchenkreise.
  2. Der Dienst der Bereichskatecheten wird durch die nachstehende „Ordnung für den Dienst der Bereichskatecheten“ geregelt.
  3. Der Beschluss der Kirchenleitung über „Das Amt des Kreiskatecheten“ vom 27. Februar 1957 sowie die „Dienstanweisung für Propsteikatecheten“ vom 16. Juni 1967 treten außer Kraft, sobald der Dienst der Kreiskatecheten und Propsteikatecheten durch entsprechende Regelung des Konsistoriums beendet ist.
Greifswald, den 28. September 1973
Die Kirchenleitung
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Ordnung für den Dienst der Bereichskatecheten

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I. Beauftragung

  1. Die Bereichskatecheten werden nach Anhörung der Kreiskirchenräte der Kirchenkreise, in denen sie arbeiten sollen, vom Evangelischen Konsistorium beauftragt und als solche im Hauptamt angestellt bzw. berufen. Die Katecheten der Kirchenkreise sind vorher zu hören.
    Die Beauftragung bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
  2. Als Bereichskatechet kann beauftragt werden, wer die entsprechende Vorbildung besitzt und sich im katechetischen Dienst bewährt hat.2#
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II. Dienstaufsicht

Der Bereichskatechet ist an die Ordnungen der Landeskirche gebunden. Er untersteht als Bereichskatechet der Dienstaufsicht des Evangelischen Konsistoriums, das die Bereichskatecheten zu regelmäßigen Dienstbesprechungen einberuft.
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III. Aufgabenbereich

  1. Der Bereichskatechet soll in begrenztem Maß zugleich einen katechetischen oder pfarramtlichen Dienst in der Kirchengemeinde übernehmen, damit er seinen Aufgaben in unmittelbarer Verbindung zur Praxis gerecht wird.
  2. Zu den Aufgaben der Bereichskatecheten gehört die fachliche Anleitung der katechetischen Mitarbeiter und die fachliche Aufsicht über sie unbeschadet der Aufgaben der Kirchenkreise und Gemeinden sowie des Propstes.
  3. (1) Der Bereichskatechet beruft alle katechetischen Mitarbeiter des Bereichs regelmäßig zu Konventen ein, die unter seiner Leitung stattfinden. Der Propst und die Superintendenten des Bereichs sind dazu einzuladen. Mindestens einmal im Jahr soll ein Vertreter des Evangelischen Konsistoriums am Konvent teilnehmen. Das Schwergewicht der Konvente soll auf fachlichem Gebiet liegen und die Fragen der ständigen Weiterbildung der Katecheten berücksichtigen. Außerdem bemüht sich der Bereichskatechet in Zusammenarbeit mit den Superintendenten des Bereichs um gemeinsame Konvente von Pfarrern und Katecheten. Pfarrer, die regelmäßig Christenlehre erteilen, sind zu den Katecheten3# einzuladen.
    (2) Dem Bereichskatecheten obliegt der Besuchsdienst bei den katechetischen Mitarbeitern. Er verschafft sich Einblick in ihre Arbeit und lässt sich Stunden- und Unterrichtsbücher vorlegen.
    Er hospitiert Unterrichtsstunden, die er mit dem Besuchten aufarbeitet.
    (3) In allen dienstlichen und persönlichen Fragen steht er dem Katecheten mit Rat und Hilfe bei. Ebenso soll er sich der im Ruhestand lebenden Katecheten annehmen.
  4. Der Bereichskatechet ist verantwortlich für die Durchführung des katechetischen Dienstes und den planvollen Einsatz der Kräfte in seinem Bereich. Dazu gehört, dass er alle personellen Veränderungen, die den katechetischen Dienst berühren, mit den betroffenen Gemeinden verantwortlich bedenkt.
    Er führt eine Kartei über alle katechetischen Mitarbeiter des Bereichs und ihren geregelten Einsatz. Dazu gehört auch die Übersicht über den Urlaub und die Ferieneinsätze.
  5. Über die unterrichtliche Arbeit hinaus gibt der Bereichskatechet Anregungen für die allgemeine Kinderarbeit. Vor allem fördert er die Arbeit mit den Eltern. Er unterstützt diese Arbeiten durch eigene Mitwirkung in den Gemeinden.
  6. Der Bereichskatechet hält sich in ständiger Verbindung mit den Superintendenten und Pfarrern des Bereichs und bemüht sich um eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen allen kirchlichen Mitarbeitern im Bereich, die in der Kinder- und Jugendarbeit stehen. Er koordiniert die Aktivitäten in der Kinderarbeit und hält Verbindung zu den Kreiserziehungsausschüssen und Gemeindekirchenräten.
  7. (1) Gemeindeglieder, die bereit sind, in der kirchlichen Unterweisung mitzuhelfen, sollen vom Bereichskatecheten für die Arbeit zugerüstet und durch Konsultationen ständig in ihrem Dienst begleitet werden.
    (2) Anfänger im katechetischen Dienst und Praktikanten sind seiner Fürsorge besonders anvertraut.
    (3) Der Bereichskatechet steht erforderlichenfalls zur Mitarbeit in den Ausbildungsstätten der Landeskirche zur Verfügung.
  8. (1) Bei schwerwiegenden Fragen in der Durchführung der kirchlichen Unterweisung setzt sich der Bereichskatechet mit dem zuständigen Superintendenten in Verbindung und sorgt gegebenenfalls in Absprache mit ihm für die Berichterstattung an das Evangelische Konsistorium.
    (2) Bei Schwierigkeiten, die nicht auf Kirchenkreisebene zu beheben sind, ist der Propst zu Rate zu ziehen.
  9. Einmal im Jahr – in der Regel am Ende des Unterrichtsjahres – erstattet der Bereichskatechet dem Evangelischen Konsistorium einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
  10. Über den dienstlichen Schriftwechsel mit den Katecheten ist der zuständige Superintendent bzw. der Pfarrer zu informieren.
  11. Der Bereichskatechet ist auf seine persönliche Weiterbildung bedacht und sucht sich auch durch Selbststudium ständig zu informieren.
  12. In allen dienstlichen Angelegenheiten ist der Bereichskatechet zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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IV. Teilnahme an Kreissynoden

Der Bereichskatechet nimmt an den Kreissynoden seines Bereichs teil. Er ist Mitglied der Kreissynode des Kirchenkreises, in dem er wohnt.
Für die anderen Kreissynoden des Bereichs beruft der zuständige Kreiskirchenrat im Einvernehmen mit dem Bereichskatecheten einen anderen katechetischen Mitarbeiter.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. z. B. § 6 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 22. September 1981 vom 7. November 1982 (ABl. 1983 S. 42).
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind die Konvente.