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Geltungszeitraum von: 15.10.2005

Geltungszeitraum bis: 08.01.2012

Vergaberichtlinien
für einen Nordelbischen Strukturfonds1#

Vom 15. Oktober 20052#

Geändert durch Beschluss des Hauptausschusses vom 15. September 20103#

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1. Grundsatz

1Die Nordelbische Kirche richtet einen Strukturfonds ein. 2Er ist Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung aller Dienste und Werke und des Nordelbischen Kirchenamtes für die Gestaltung kirchlichen Lebens und kirchlicher Aufgaben.
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2. Ausstattung

1Die Nordelbische Kirche unterhält einen Strukturfonds von anfänglich 1,5 Mio. Euro. 2Die Ersteinlage des Strukturfonds erfolgt aus den Ausschüttungsbeträgen der Clearingabrechnung an die NEK der Jahre 1997 und 1998.
3Die Clearing-Abrechnung der Jahre 2000 und 2001 erfolgt in 2005. 4Die nordelbischen Anteile an den Clearing-Ausschüttungen, die über den Haushaltsplanansatz hinausgehen, werden dem Nordelbischen Strukturfonds zugeführt. 5Mit den Clearingabrechnungen der folgenden Jahre wird entsprechend so verfahren, dass zum Ausschüttungstermin der Strukturfonds bis zu 1,5 Mio. Euro aufgefüllt wird. 6Der Strukturfonds wird letztmalig durch sich evtl. ergebende Mehrausschüttungen des Abrechnungsjahres 2006 aufgefüllt. 7Die Abrechnung des Jahres 2006 wird in 2010 erwartet.
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3. Förderungsziel

1Der Strukturfonds wird bei reduziertem Kirchensteueranteil zur Finanzierung struktureller Maßnahmen eingesetzt. 2Förderungswürdig sind Maßnahmen des NEK-Haushaltes bei der Neueinrichtung, der Zusammenlegung, der Einschränkung oder der Aufgabe von Arbeitsbereichen. 3Insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bildung der Ev. Kirche in Norddeutschland4# sind förderfähig.
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4. Vergabeausschuss

1Über die Mittelvergabe aus dem Nordelbischen Strukturfonds entscheidet ein Vergabeausschuss. 2Der Vergabeausschuss setzt sich zusammen aus
  • einem Mitglied der Kirchenleitung,
  • einem Mitglied des Hauptausschusses,
  • der Finanzdezernentin/dem Finanzdezernenten,
  • der Theologischen Vizepräsidentin/dem Theologischen Vizepräsidenten.
3Die Finanzdezernentin/der Finanzdezernent wird durch die Präsidentin/den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes vertreten. 4Die Theologische Vizepräsidentin/der Theologische Vizepräsident wird durch die Dezernentin/den Dezernenten des Dezernates E vertreten.
5Die Antrag stellende Dezernentin/der Antrag stellende Dezernent nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
6Stellt die Finanzdezernentin/der Finanzdezernent einen Antrag auf Förderung aus dem Strukturfonds, muss sie bzw. er sich vertreten lassen. 7Entsprechendes gilt für die Theologische Vizepräsidentin/den Theologischen Vizepräsidenten.
8Die Geschäftsführung wird vom Finanzdezernat wahrgenommen. 9Die Sitzungen werden von der Finanzdezernentin/vom Finanzdezernenten geleitet.
10Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
11Das Vergabegremium tagt in der Regel vierteljährlich.
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5. Förderungsgrundsätze

1Folgende Förderungsgrundsätze müssen erfüllt sein:
  • Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie dem Förderungsziel entsprechen.
  • Der Vergabeausschuss kann eine anteilige Beteiligung des Antragstellers bei der Finanzierung der Strukturmaßnahme verlangen.
2Der Vergabeausschuss entscheidet über die Reihenfolge der Vergabe der Strukturmittel.
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6. Förderungsvoraussetzungen

1Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
2Bei der Antragstellung ist auf evtl. bestehende Beschlüsse der Gremien hinzuweisen.
3Maßnahmen zur Freisetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind förderungsfähig, insbesondere die Zahlung von Abfindungen und Nachteilsausgleichen. 4Notwendige Investitionen und Dienstleistungen sind grundsätzlich förderungsfähig, wenn sie den Förderungsgrundsätzen entsprechen. 5Dazu gehören Aufwendungen aufgrund von Beratungen, insesondere zu Out- und Newplacement.
6Die Fördermittel werden nach Fortschritt der Umsetzung der Maßnahme gezahlt. 7Die Mittelverwendung ist nachzuweisen. 8Im Förderbescheid ist ein Termin für den Förderbeginn festzulegen. 9Werden die Mittel nicht zwölf Monate nach diesem Datum abgefordert, verfallen diese.
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7. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die Dezernate und die Leitung des Nordelbischen Kirchenamtes.
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8. Controlling

1Dem Vergabeausschuss ist von den Antragstellenden während des Förderzeitraumes mindestens einmal jährlich, das erste Mal jedoch sechs Monate nach Bewilligung der Förderung, über den Verlauf der Maßnahme und über die Verwendung der Fördermittel zu berichten.
2Der Vergabeausschuss kann bewilligte Mittel kürzen, streichen oder zurückfordern, wenn
  1. wesentliche Änderungen gegenüber den zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehenden Voraussetzungen eingetreten sind, oder
  2. Auflagen und/oder Bedingungen der Bewilligungsbescheide nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, oder
  3. Ziele des Projektes oder der Maßnahme nicht oder nur unzulänglich erreicht worden sind.
3Über die Bewilligungen, die Kürzung, die Streichung oder die Rückforderung ist die Kirchenleitung, der Hauptausschuss und das Nordelbische Kirchenamt jährlich zu informieren.
4Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist ein Abschlussbericht des Antragstellers mit einer detaillierten Endabrechnung vorzulegen. 5Nicht verbrauchte Mittel sind an den Strukturfonds abzuliefern.
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9. Widerspruchsmöglichkeit

Bei Ablehnung oder Kürzung eines Antrages kann ein erneuter Antrag gestellt werden, wenn dieser von mindestens einem weiteren Mitglied des Kollegiums unterstützt wird.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Nordelbische Strukturfonds ist seit dem 9. Januar 2012 geschlossen, es können keine neuen Anträge an den Fonds gestellt werden. Ein Abschlussbericht wurde im zweiten Halbjahr 2018 erstellt und verabschiedet. Die Restmittel wurden Mitte 2019 einer anderen landeskirchlichen Verwendung zugeführt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel beschlossen und nicht öffentlich bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Änderungen zuvor wortgleich beschlossen durch die Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche am 23./24. August 2010.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Name der aus der Fusion der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Pommerschen Ev. Kirche entstandenen Kirche lautet: „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“.
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