.Kirchengesetz
Erster Abschnitt
#§ 1
§ 2
Zweiter Abschnitt
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Dritter Abschnitt
#§ 8
§ 9
§ 10
Vierter Abschnitt
#§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 30.04.2010
Kirchengesetz
zur Ordnung der Diakonischen Arbeit
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 10. Oktober 2004
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17. Dezember 2004 | 17. Dezember 2004 | § 4 Abs. 1 | neu gefasst | |
§ 5 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 13 Abs. 1 S. 1 | neu gefasst | ||||
2 | Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 10. Oktober 2004 | 23. Oktober 2005 | § 4 Abs. 1 | urspr. Fassung wiederhergestellt | |
§ 5 Abs. 2 | urspr. Fassung wiederhergestellt | ||||
§ 13 Abs. 1 S. 1 | urspr. Fassung wiederhergestellt | ||||
§ 13 Abs. 1 S. 1 | außer Kraft gesetzt | ||||
3 | Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes vom 1. April 2006 zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche | 1. April 2006 | lfd. Nummern 1 und 2 außer Kraft gesetzt | ||
4 | Artikel 2 des Zweiten Kirchengesetzes vom 1. April 2006 zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche | 1. April 2006 | § 1 Abs. 4 S. 2 | Wörter ersetzt | |
§ 4 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 4 S. 2 | aufgehoben | ||||
§ 5 Abs. 5 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 2 S. 1 | Wörter eingefügt | ||||
§ 8 | neu gefasst | ||||
§ 10 Überschrift | neu gefasst | ||||
§ 10 | neu gefasst | ||||
§ 13 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Erster Abschnitt
Zum diakonischen Auftrag
#§ 1
Träger diakonischer Arbeit
(
1
)
1Diakonie ist Bestandteil des einen unteilbaren Auftrages, den die Kirche von ihrem Herrn empfangen hat. 2Als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche werden die Aufgaben der diakonischen Arbeit wahrgenommen
- von den verfassten Körperschaften in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Landeskirchen) nach den geltenden kirchlichen Ordnungen,
- von Trägern diakonischer Arbeit, insbesondere Vereinen, Gesellschaften, Verbänden, Stiftungen, Diensten und Werken im Bereich der Landeskirchen, soweit sie diese im Sinne kirchlicher Ordnungen ausüben,
- von den Landeskirchen und dem ihnen zugeordneten Diakonischen Werk (§ 4) als Landesverband aller Träger diakonischer Arbeit für den Bereich der Landeskirchen.
3Die Träger diakonischer Arbeit sind unverzichtbarer Bestandteil kirchlicher Arbeit.
(
2
)
Diakonische Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche erfolgt in der Bindung an die Bekenntnisse, wie sie nach den kirchlichen Ordnungen gelten.
(
3
)
Wird diakonische Arbeit von Trägern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b geleistet, die von den Landeskirchen oder eine ihrer Gliederungen getragen oder gefördert werden, so schließen sie sich im Diakonischen Werk (§ 4) unter dem Schutz der Landeskirchen zusammen.
(
4
)
1Bei dem Zusammenschluss nach Absatz 3 behalten die einzelnen dem Diakonischen Werk zugehörenden Träger ihre rechtliche Selbstständigkeit. 2Für das Diakonische Werk (§ 4) und seine Mitglieder gelten die Arbeitsrechtlichen Regelungen der zu bildenden Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. 3Darüber hinaus gelten für das Diakonische Werk (§ 4) und seine Mitglieder das Kirchengesetz vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Amtsblatt EKD S. 445), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. November 2003 (Amtsblatt EKD 2004 S. 414) und das Kirchengesetz vom 12. November 1993 über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Amtsblatt EKD S. 505), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (Amtsblatt EKD S. 381), in den jeweils geltenden Fassungen. 4Ferner gelten weitere kirchliche Ordnungen, sofern sie ausdrücklich oder aus der Sache heraus mit Wirkung für das Diakonische Werk (§ 4) und seine Mitglieder von den Landeskirchen in Kraft gesetzt sind.
(
5
)
1Die diakonische Arbeit im Bereich der Landeskirchen und ihres Diakonischen Werkes geschieht unter dem Zeichen des Kronenkreuzes. 2Die Rechte an diesem Zeichen stehen den Landeskirchen zu. 3Einer Einrichtung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b können Namen und Zeichen der Diakonie der Landeskirchen vom Diakonischen Werk (§ 4) mit Zustimmung der Landeskirchen verliehen oder entzogen werden.
(
6
)
1Einrichtungen, denen das Kronenkreuz verliehen werden soll und die aus Gründen der staatlichen Gesetzgebung nicht Mitglied im Diakonischen Werk (§ 4) werden können, sind zuvor von den Landeskirchen als kirchliche Einrichtung anzuerkennen. 2Näheres richtet sich nach von den Kirchenleitungen der Landeskirchen unter Bezugnahme auf bestehendes Recht in der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Ausführungsbestimmungen.
(
7
)
1Satzungen und vergleichbare Verträge von Trägern diakonischer Arbeit bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Rates (§ 6 Absatz 2). 2Bei Trägern diakonischer Arbeit aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hört der Diakonische Rat zuvor den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, bei Trägern diakonischer Arbeit aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche hört der Diakonische Rat zuvor das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche an.
#§ 2
Diakonische Arbeit in den Körperschaften der Landeskirchen
Die diakonische Arbeit in den kirchlichen Körperschaften erfolgt vorbehaltlich des zweiten Abschnittes dieses Kirchengesetzes nach gliedkirchlichem Recht.
#Zweiter Abschnitt
Diakonische Arbeit der Landeskirche
#§ 3
Aufgaben der Landeskirchen
1Die Landeskirchen sind für die Ausrichtung diakonischer Arbeit und für die Förderung der Träger diakonischer Arbeit und Einrichtungen innerhalb ihres jeweiligen Gebietes verantwortlich. 2Diese Aufgaben werden durch das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. wahrgenommen.
#§ 4
Errichtung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes der Landeskirchen
(
1
)
Das Diakonische Werk – Landesverband – der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. werden zum Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Diakonisches Werk) zusammengeführt.
(
2
)
1Das Diakonische Werk ist als Lebens- und Wesensäußerung der Landeskirchen ein gemeinsames rechtlich selbstständiges Werk im Sinne der kirchlichen Ordnungen. 2Es steht unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirchen. 3Es ist an Entscheidungen der Landeskirchen gebunden.
(
3
)
1Das Diakonische Werk ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt es die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr.
(
4
)
1Das Diakonische Werk hat seinen Sitz in Schwerin.
#§ 5
Landeskirchen und Diakonisches Werk
(
1
)
1Im Diakonischen Werk als Landesverband selbstständiger Rechtsträger sind die diakonischen Einrichtungen (insbesondere Vereine, Gesellschaften, Verbände, Stiftungen, Dienste und Werke) im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur gegenseitigen Förderung, Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben im Sinne kirchlicher Ordnungen zusammengeschlossen. 2Die nach § 1 Absatz 6 angeschlossenen Einrichtungen haben daran teil.
(
2
)
1Die Landeskirchen und ihr Diakonisches Werk sind zur Erfüllung des diakonischen Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen und treffen Regelungen, die dieses Zusammenwirken sicherstellen. 2Gegenseitige Information und Beratung müssen gewährleistet sein.
(
3
)
Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es trägt dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag in den Landeskirchen und ihrer verfassten Körperschaften verwirklicht wird. Die Zuständigkeit der nach den Ordnungen der Landeskirchen verantwortlichen Organe der jeweiligen Körperschaften bleibt hiervon unberührt.
- Es koordiniert und fördert diakonische Arbeit innerhalb der Landeskirchen und ihrer verfassten Körperschaften, regt die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Aufgabengebiete an, berät die ihm angeschlossenen Träger und bemüht sich um die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie um den notwendigen Austausch von Informationen aus dem Gesamtbereich der Diakonie.
- Es erlässt vorbehaltlich der Zuständigkeit der arbeitsrechtlichen Kommission verbindliche Ordnungen für die Mitarbeitenden im Bereich der Diakonie und schafft Rahmenbedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung.
- Es vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Landeskirchen bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
- Es sorgt dafür, dass die Finanzierung der Arbeitsbereiche der Geschäftsstelle und der Mitgliedseinrichtungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt und leitet dazu entsprechende Maßnahmen ein.
- Es ist dafür verantwortlich, dass Arbeitsbereiche dem Verkündigungsauftrag nicht widersprechen.
(
4
)
Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise des Diakonischen Werkes ergeben sich aus der Satzung.
(
5
)
1Die Landeskirchen stellen im Rahmen ihrer Haushalte Mittel für die Arbeit ihres Diakonischen Werkes bereit. 2Näheres regeln die Landeskirchen durch Vereinbarungen, die von ihren Kirchenleitungen zu bestätigen sind.
(
6
)
Die Landeskirchen schreiben abgestimmt im Rahmen ihrer Kollektenpläne Kollekten für diakonische Aufgaben aus.
#§ 6
Arbeitsweise des Diakonischen Werkes
(
1
)
1Die Landespastorin oder der Landespastor für Diakonie ist für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit in den Landeskirchen und ihrem Diakonischen Werk im Sinne der kirchlichen Ordnungen verantwortlich. 2Sie oder er übernimmt die Vertretung der Gesamtarbeit der Diakonie in den Landeskirchen gegenüber kirchlichen und außerkirchlichen Organisationen und Stellen.
(
2
)
1Die Organe des Diakonischen Werkes sind der geschäftsführende Vorstand, der Diakonische Rat und die Mitgliederversammlung. 2Je ein Mitglied der Landessynode und des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Landessynode und des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sind Mitglieder des Diakonischen Rates. 3Das Mitglied des Konsistoriums und das Mitglied des Oberkirchenrates können sich vertreten lassen.
(
3
)
1Der Diakonische Rat gibt der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. 2Der Diakonische Rat kann Anträge an die Landessynoden stellen.
(
4
)
1Im Diakonischen Werk arbeitet eine Diakonische Konferenz als Fachbeirat und trägt insbesondere Verantwortung für die Verbindung von Kirche und Diakonie. 2Bei der Zusammensetzung der Diakonischen Konferenz wird eine angemessene Vertretung durch Mitglieder von Organen der Landeskirchen und ihrer verfassten Körperschaften gewährleistet.
#§ 7
Beteiligung der Landeskirchen
(
1
)
Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitungen der Landeskirchen.
(
2
)
1Die Landespastorin oder der Landespastor für Diakonie wird auf Vorschlag des Diakonischen Rates von den Kirchenleitungen der Landeskirchen für die Dauer von acht Jahren berufen. 2Wiederberufung ist möglich. 3Für die Landespastorin oder den Landespastor für Diakonie gilt das Dienstrecht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 4Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrates. 5Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausgeübt.
#Dritter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
#§ 8
Stellung bisheriger Funktionsstelleninhaber
1Für die Dauer seiner Berufungszeit nimmt der Landespastor für Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs die Funktion nach § 6 Absatz 1 wahr und ist Vorsitzender des Vorstandes des Diakonischen Werkes. 2Bestellt die Pommersche Evangelische Kirche für ihren Bereich einen Diakoniepfarrer oder Diakoniebeauftragten im Nebenamt, gelten für seine Berufung die Bestimmungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 sinngemäß. 3Er gehört dem Vorstand des Diakonischen Werkes an. 4Außerdem ist er im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche für die diakonisch-missionarische Arbeit und die Seelsorge in der Diakonie verantwortlich. 5Er hält ständigen Kontakt mit der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche. 6Erfolgt keine Bestellung nach Satz 2, ist der Landespastor nach Satz 1 auch im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche im Rahmen der Sätze 4 und 5 zuständig.
#§ 9
Forderungen und Verbindlichkeiten
(
1
)
1Forderungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gegenüber dem bisherigen Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. einerseits und der Pommerschen Evangelischen Kirche gegenüber dem bisherigen Diakonischen Werk – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V. andererseits gehen auf das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. über. 2Forderungen des bisherigen Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs einerseits und des Diakonischen Werkes – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e.V. gegenüber der Pommerschen Evangelischen Kirche andererseits gehen auf das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. über und können nur gegenüber der jeweiligen Landeskirche geltend gemacht werden.
(
2
)
Eine gegenseitige Haftung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche aus diesen Ansprüchen ist ausgeschlossen.
#§ 10
Arbeitsrechtliche Regelungen
Sofern die Arbeitsrechtliche Kommission im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 2 nichts Abweichendes beschließt, gelten mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die bestehenden Arbeitsrechtlichen Regelungen in den Bereichen der bisherigen Diakonischen Werke, dem Diakonischen Werk – Landesverband – in der Pommerschen Evangelische Kirche e. V. und dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V., und ihrer Mitglieder fort.
#Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
#§ 11
Sprachregelung
(
1
)
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
(
2
)
Absatz 1 gilt nicht für die Pommersche Evangelische Kirche.
#§ 12
Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen erlassen die Kirchenleitungen, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat und das Konsistorium, jeweils gemeinschaftlich und einvernehmlich, soweit es sich um gemeinsame Angelegenheiten aus diesem Kirchengesetz handelt.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Änderungen
(
1
)
1Dieses Kirchengesetz tritt zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses gemäß § 4 Absatz 1 in Kraft. 2Der Termin wird von den Kirchenleitungen einvernehmlich festgestellt.
(
2
)
1Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ruht die Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnittes und des dritten bis fünften Abschnittes des Kirchengesetzes vom 28. Oktober 1995 über die Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, KABl. S. 126, sowie der §§ 1 und 3 bis 8 des Kirchengesetzes vom 14. Oktober 2001 zur Ordnung der Diakonie in der Pommerschen Evangelischen Kirche, KABl. S. 1012#, für die Dauer der Wirksamkeit dieses Kirchengesetzes. 2Die Verordnung vom 3. Januar 1992 zur Anpassung von Bestimmungen des Kirchengesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 5. November 1977, KABl. S. 5, wird aufgehoben.
(
3
)
Die Landeskirchen werden für in Zukunft auftretenden Regelungsbedarf auf eine gemeinsame kirchengesetzliche Regelung auf freundschaftliche Weise hinwirken.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 20. März 2010 zur Fusion der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 16) mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 20. März 2010 zur Fusion der Diakonischen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 16) mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist ABl. 2001 S. 101.
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist ABl. 2001 S. 101.