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Satzung für das „Stift Bethlehem“

Vom 27. Juni 2018

(KABl. S. 386)

Vollzitat:
Satzung für das „Stift Bethlehem“ vom 27. Juni 2018 (KABl. S. 368), die zuletzt durch Satzung vom 21. September 2023 (KABl. A Nr. 74 S. 184) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“
16. März 2021
§ 2 Abs. 3 Satz 1
Wörter eingefügt und ersetzt
§ 4 Abs. 1
Satz angefügt
§ 4 Abs. 2
Satz angefügt
§ 9
Abs. 4 angefügt
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“
9. August 2022
§ 2 Abs. 1 Satz 31#
Wort ersetzt
§ 7 Abs. 2
Wörter ersetzt und Wort gestrichen
§ 8 Abs. 5
neu gefasst
§ 11 Abs. 1 Satz 2
Wörter ersetzt
3
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“
21. September 2023
§ 7 Abs. 3 Nr. 10
Wörter ersetzt und eingefügt
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Das Kuratorium des „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust hat auf seiner Sitzung am 27. Juni 2018 nach § 7 Absatz 3 Nummer 14 Buchstabe b der Satzung für das „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2010 (KABl S. 61), die zuletzt durch Satzung vom 14. November 2017 (KABl. S. 554) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen:
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Präambel

Das „Stift Bethlehem“ ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Willen der Stifterin, der ersten Oberin Helene Elisabeth Friederike Henriette von Bülow aus Camin, sind am 9. bzw. 19. Oktober 1851 der örtlichen Kirche zu Ludwigslust Grundstücke, Häuser und sonstiges Vermögen zum Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Stiftung für die geistliche und leibliche Pflege Kranker, die Ausbildung von Kinderkranken- und Krankenpflegerinnen und der Erziehung von namentlich kränklichen Waisenkindern übereignet worden. Aus dem Vermögen entstanden ein Diakonissenmutterhaus, eine Krankenanstalt und sonstige soziale Einrichtungen. Dem „Stift Bethlehem“ wurden unter dem 29. Juni 1860 durch landesherrlichen Erlass die Rechte einer juristischen „frommen Stiftung“ (pium corpus) verliehen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stift Bethlehem“.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Ludwigslust.
( 3 ) Sie hat die Rechtsform einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 11 Absatz 3 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) und § 2 Absatz 3 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes vom 18. November 2006 (KABl S. 83 und GVOBl. M-V S. 863) in den jeweils geltenden Fassungen und aufgrund der Verleihungsurkunde vom 29. Juni 1860. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Landeskirchenamt) wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung hat die Aufgabe, durch das Errichten und Betreiben geeigneter Einrichtungen den Auftrag christlicher Nächstenliebe auszuführen. Sie erfüllt damit den Auftrag Jesu Christi, wie er im Leitwort der Stiftung dokumentiert ist (Matthäus 25,40). Ihr diakonisches Handeln versteht sie als Wesensäußerung kirchlichen Diensts in einer Glaubens- und Dienstgemeinschaft innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) In Erfüllung dieser Zielsetzung bilden Diakonissen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Dienstgemeinschaft in Wort und Tat auf Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus.
( 3 ) Zur Zweckerfüllung im Rahmen der Präambel und den vorstehend genannten Zwecken betreibt oder unterstützt die Stiftung insbesondere Einrichtungen auf dem Gebiet sozialer, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Förderung sowie der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe:
  1. das Diakonissenmutterhaus mit seiner Kirche und einer Paramentenwerkstatt mit einer Ausbildungsstätte,
  2. Alten- und Pflegeheime,
  3. Sozialstationen,
  4. Kindertageseinrichtungen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen,
  5. Wohn- und Internatsbereiche für Auszubildende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. Einrichtungen zur Betreuung psychisch kranker Menschen.
Zur Zweckverfolgung kann die Stiftung auch weitere Einrichtungen unterhalten, sich an gemeinnützigen Unternehmen beteiligen oder gemeinnützige Unternehmen gründen.
( 4 ) Die Aufnahme in Einrichtungen der Stiftung erfolgt nach medizinischen, pflegerischen und sozialpädagogischen Gesichtspunkten ohne Unterschied der Person nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) Die Stiftung gehört dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., einschließlich der seinem Arbeitsbereich entsprechenden Fachverbände, an. Sie ist damit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. der Evangelischen Kirche in Deutschland – als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege – angeschlossen.
( 3 ) Die Stiftung ist Mitglied des Kaiserwerther Verbands deutscher Diakonissenmutterhäuser e. V. und gehört damit der Kaiserwerther Generalkonferenz an.
( 4 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen diakonischen Trägern und den Ev.-Luth. Kirchengemeinden im Umfeld ihrer Einrichtungen zusammen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit, die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch Einrichtungen zur sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Förderung Hilfsbedürftiger, die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe.Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung dieser vorbenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 Absatz 3 genannten Tätigkeiten und Einrichtungen, insbesondere
  1. die Unterstützung seelsorgerlicher und diakonischer Aufgaben sowie die Unterhaltung von Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden,
  2. Trägerschaft von Kindertagesstätten,
  3. Trägerschaft von Alten- und Pflegeeinrichtungen,
  4. das Betreiben von Beratungsstellen,
  5. psychosoziale Angebote.
Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mittel (Finanz- und Sachmittel, Personalressourcen) an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere an Tochtergesellschaften der Stiftung, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 1 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.“
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die in den satzungsrechtlichen Organen tätigen Personen erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Mit Einwilligung der Stiftungsaufsicht kann das Stiftungskapital in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestands in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrags zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Jahre sichergestellt sein.
( 7 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungskapital zuzuführen.
( 8 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der stiftungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 5
Organe der Stiftung

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind:
  1. das Kuratorium,
  2. der Vorstand.
( 2 ) In die Organe der Stiftung können, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, berufen, entsandt oder gewählt werden:
  1. Gemeindeglieder einer Ev.-Luth. Kirchengemeinde und andere Personen, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist und die die Stiftungszwecke unterstützen wollen,
  2. ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger einer evangelischen Kirche.
( 3 ) Bei der Übernahme ihres Amts geben die Mitglieder der Organe die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung, Rücknahme der Entsendung oder Abwahl,
  3. für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung mit dem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst der Stiftung.
( 5 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 6 ) Die Tätigkeit im Kuratorium und Vorstand ist, soweit sie nicht hauptamtlich ausgeübt wird, ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden.
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§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben, höchstens neun Mitgliedern:
  1. die regional zuständige Pröpstin bzw. der regional zuständige Propst, der sich vertreten lassen kann,
  2. ein Mitglied des Vorstands des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  4. ein von der Mecklenburgischen Genossenschaft des Johanniterordens entsandter Vertreter,
  5. weitere Mitglieder.
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung oder Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 berufen, entsandt oder gewählt werden.
( 2 ) Die Kooption von Mitgliedern über die Mindestzahl hinaus bzw. die Reduzierung der Mitglieder auf die Mindestzahl nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
( 3 ) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von sechs Jahren berufen, entsandt oder gewählt. Wiederberufung, Wiederentsendung oder Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Für den Fall, dass das Kuratorium abweichend von der Mindestzahl auf bis zu neun Mitglieder erweitert wird, gilt diese Entscheidung für die laufende und die darauf folgende Amtszeit des Kuratoriums.
( 5 ) Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Kuratoriums im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während seiner sechsjährigen Amtszeit aus dem Kuratorium aus, so wird seine Nachfolgerin bzw. sein Nachfolger im Rahmen des Absatz 1 Satz 1 berufen, entsandt oder gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit der ordentlich berufenen, entsandten oder gewählten Mitglieder nach Absatz 3.
( 6 ) Die Berufung des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V., die Berufung des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und die Entsendung des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch die Mecklenburgische Genossenschaft des Johanniterordens. Mindestens drei Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vom Kuratorium in der letzten Sitzung seiner Amtszeit gewählt. Weitere Personen können während einer laufenden Amtszeit kooptiert werden.
( 7 ) Besteht das Kuratorium für seine konstituierende Sitzung nicht aus der Mindestzahl der unter Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebenen Mitglieder, beruft das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. die notwendige Zahl von Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der konstituierenden Sitzung.
( 8 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter, von denen eine ordinierte Pastorin bzw. einer ordinierter Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sein soll.
( 9 ) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an allen Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.
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§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium verantwortet die Arbeit der Stiftung. Es überwacht die Geschäfte der Stiftung und berät den Vorstand nach Maßgabe von Gesetz und Stiftungssatzung.
( 2 ) Das Kuratorium wählt die Stiftspröpstin bzw. den Stiftspropst nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder nach § 9 Absatz 2 Satz 1.
( 3 ) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufsicht über den Vorstand der Stiftung, Einwilligung in die Erteilung von Prokuren durch den Vorstand,
  2. Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und dingliche Belastungen des Grundbesitzes sowie Neubauten und größere Umbauten,
  3. Bestätigung der Wirtschafts-, Investitions- und Stellenpläne,
  4. Entscheidung über Anstellung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen,
  5. Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn diese über die laufende Geschäftsführung hinausgehen,
  6. Entgegennahme der vom Vorstand alljährlich zu erstellenden Jahresberichte der Stiftung,
  7. Bestimmung bzw. Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Entgegennahme des Berichts zum geprüften Jahresabschluss,
  8. Entlastung des Vorstands,
  9. Beschlussfassung über Beteiligung an Gesellschaften,
  10. Festlegungen von Vertreterinnen und Vertretern in Gesellschaftsversammlungen und Aufsichtsräten von Tochtergesellschaften; dabei müssen Vertreterinnen und Vertreter in Gesellschaftsversammlungen Mitglieder des Kuratoriums oder des Vorstands sein,
  11. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan des Vorstands,
  12. Genehmigung der Ordnungen für die Diakonissen und weiteren Dienstgemeinschaften,
  13. Einzelentscheidungen in besonderen Fällen, wenn sie vom Vorstand der Stiftung vorgelegt werden,
  14. Beschlussfassung über
    1. die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete im Rahmen der durch die Stiftungssatzung festgelegten Stiftungszwecke,
    2. die Änderung der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung im Rahmen von § 14 Absatz 1 bis 4.
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§ 8
Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch deren bzw. dessen stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretenden Vorsitzenden, vorbereitet und geleitet.
( 2 ) Das Kuratorium tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch deren bzw. dessen Stellvertretung, mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.
( 3 ) Wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstands unter Angabe des zu beratenden Gegenstands es verlangen, muss das Kuratorium innerhalb von drei Wochen zusammentreten.
( 4 ) Soweit in dieser Stiftungssatzung nicht anders bestimmt, ist das Kuratorium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden vorbehaltlich § 14 Absatz 5. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung, unter Wahrung der Einladungsfrist und ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. § 14 Absatz 5 bleibt unberührt. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 5 ) Die Sitzungen des Kuratoriums können als Präsenzversammlungen oder als Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt werden. Die Kombination einer Präsenzversammlung mit einer virtuellen Teilnahme per Telefon bzw. Video ist zulässig. Soll in einer Versammlung im Sinne von Satz 1 oder 2 abgestimmt werden, hat die bzw. der Vorsitzende den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern vorher mit der Einladung schriftlich mitzuteilen, bestimmte Beschlussvorschläge zu machen und sie schriftlich zu begründen. Die Zustimmung zu diesem Versammlungsverfahren gilt als erteilt, wenn kein Mitglied diesem Versammlungsverfahren widerspricht. Entscheidungen in diesem Verfahren werden durch offene Abstimmungen gefasst, wenn mindestens zwei Drittel dem Beschlussvorschlag zustimmen. Soll nicht offen abgestimmt werden oder liegen andere begründete Ausnahmefälle vor, kann die bzw. der Vorsitzende ausnahmsweise den Mitgliedern bestimmte Punkte, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form zur Beschlussfassung vorlegen, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums diesem Verfahren und mindestens zwei Drittel dem Beschlussvorschlag zustimmen. Die Zustimmungen in diesem schriftlichen Verfahren müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmenabgabe bei der bzw. dem Vorsitzenden vorliegen. Die Aufzeichnung der bzw. des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in der Niederschrift der nächsten Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.
( 6 ) Über die Sitzung des Kuratoriums werden Niederschriften gefertigt, die die Namen der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse und den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben sollen. Sie sind von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin bzw. von dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums, des Vorstands und dem Landeskirchenamt in Abschrift zuzusenden.
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§ 9
Der Vorstand

( 1 ) Die Stiftspröpstin bzw. der Stiftspropst ist der Vorstand der Stiftung. Sie bzw. er ist gleichzeitig die geistliche Leiterin bzw. der geistliche Leiter aller Einrichtungen und Dienste.
( 2 ) Durch Zuwahl durch das Kuratorium kann der Vorstand um die Position der Oberin sowie des Kaufmännischen Vorstands erweitert werden. In diesem Fall übernimmt die Stiftspröpstin bzw. der Stiftspropst den Vorsitz.
( 3 ) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung, sofern dies nicht in § 7 Absatz 3 Nummer 10 anders geregelt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für die Stiftung abzugeben.
( 4 ) Das Kuratorium kann einzelne Vorstandsmitglieder in der Weise von § 181 BGB befreien, dass diese ermächtigt werden, im Namen der Stiftung mit sich als Vertreterin bzw. Vertreter einer anderen gemeinnützigen Organisation Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eine generelle Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.
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§ 10
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung dem Kuratorium gegenüber verantwortlich, soweit die Angelegenheiten nicht dem Kuratorium zur Entscheidung vorbehalten sind.
( 2 ) Der Vorstand regelt die Aufgaben und Funktionsverteilungen durch einen Geschäftsverteilungsplan und eine Vertretungsregelung. Beide bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
  1. die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die unmittelbar dem Vorstand zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. Weiterentwicklung des Leitbilds der Stiftung, ihrer Einrichtungen und der fachlichen und diakonischen Ausrichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Weiterentwicklung der Lebens- und Dienstformen der Diakonissen und weiteren Dienstgemeinschaften im Sinne der Stiftungszwecke nach § 2,
  5. Aufsicht über die Erhaltung bzw. Weiterentwicklung der Vermögenswerte der Stiftung,
  6. wirtschaftliche Überwachung der einzelnen Betriebsbereiche einschließlich der betriebswirtschaftlichen Beobachtung der Arbeitsgebiete und Einzeleinrichtungen,
  7. Aufstellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Jahresabschlussrechnung,
  8. regelmäßige Geschäftsberichte,
  9. zeitnahe Informationen an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Kuratoriums über besondere Ereignisse des laufenden Geschäftsbetriebs,
  10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen zur vorübergehenden Deckung von haushaltsplanmäßigen Ausgaben,
  11. Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, soweit nicht das Kuratorium zuständig ist,
  12. Vorbereitung der Kuratoriumssitzung im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums.
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§ 11
Die Stiftspröpstin bzw. der Stiftspropst

( 1 ) Die Stiftspröpstin bzw. der Stiftspropst ist Pastorin bzw. Pastor der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und Predigerin bzw. Prediger und Seelsorgerin bzw. Seelsorger in den Einrichtungen der Stiftung. Sie bzw. er wird vom Kuratorium gewählt.
( 2 ) Sie bzw. er gehört den für Pastoren im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständigen Konventen an.
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§ 12
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die vom Kuratorium bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft das Rechnungswesen und die Bilanz der Stiftung mit allen Einrichtungen und erstattet dem Kuratorium Bericht.
( 2 ) Dem Vorstand ist Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung im Kuratorium schriftlich zu dem Bericht der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Stellung zu nehmen.
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§ 13
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Stiftungssatzung sowie ihre Änderungen (§ 14 Absatz 1 bis 4) bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt hört zuvor den Aufsichtsrat des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V. an.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse ergeben sich neben den Bestimmungen dieser Stiftungssatzung aus den Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Rechts, insbesondere des kirchlichen Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
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§ 14
Änderungen der Stiftungssatzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Das Kuratorium kann Änderungen der Stiftungssatzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Das Kuratorium kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Das Kuratorium kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Das Kuratorium kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von vier Siebteln der Mitglieder des Kuratoriums, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 1 Absatz 3 Satz 2). Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 15
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zum Ende der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums im Amt, die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 im Amt waren oder die vor Ablauf der laufenden Amtszeit durch Nachberufung, Nachentsendung oder Nachwahl nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 der Satzung für das „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2010 (KABl S. 61), die zuletzt durch Satzung vom 14. November 2017 (KABl. S. 554) geändert worden ist, für den Rest der Amtszeit nachberufen, nachentsandt oder nachgewählt worden sind oder werden.
( 2 ) Diese Stiftungssatzung ist in der Sitzung des Kuratoriums am 27. Juni 2018 beschlossen worden und tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts2# und der Zustimmung des Aufsichtsrats des Diakonischen Werks Mecklenburg-Vorpommern e. V.3# am 1. Januar 2019 in Kraft.4# Gleichzeitig tritt die Satzung für das „Stift Bethlehem“ in Ludwigslust in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2010 (KABl S. 61), die zuletzt durch Satzung vom 14. November 2017 (KABl. S. 554) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die durch die Änderungssatzung beschlossene Fassung entspricht bereits der ursprünglichen Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die stiftungsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt mit Schreiben vom 3. September 2018 (KABl. S. 386).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgte am 30. August 2018 (KABl. S. 386).
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4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2019 in Kraft.