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Geltungszeitraum von: 04.02.1957

Geltungszeitraum bis: 04.03.2015

Satzung des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.1#

In der Fassung der Änderung vom 1. November 20072#

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christinnen bzw. Christen und Nichtchristinnen bzw. Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Das Diakonische Werk Hamburg weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet. Für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit gibt sich das Diakonische Werk Hamburg die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Grundlagen, Geschäftsjahr

( 1 ) 1Der Name des Vereins ist „Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.“ (im Folgenden: Landesverband). 2Er ist am 4. Februar 1957 unter der Register- Nummer 69 VR 5936 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden.
( 2 ) Der Landesverband ist ein Zusammenschluss diakonischer Einrichtungen in Hamburg.
( 3 ) Der Landesverband hat seinen Sitz in Hamburg.
( 4 ) Zeichen des Landesverbandes ist das Kronenkreuz.
( 5 ) Der Landesverband wendet grundsätzlich den Diakonischen Corporate Governance Kodex (DGK) in seiner jeweils aktuellen Fassung an.
( 6 ) Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Mitgliedschaft im Nordelbischen Diakonischen Werk e. V.

Der Landesverband ist Mitglied des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. (Diakonisches Werk der EKD e. V.).
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§ 3
Gemeinnützigkeit

1Der Landesverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. 2Der Landesverband ist selbstlos tätig. 3Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Vermögen

( 1 ) 1Etwaige Gewinne des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. 3Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes keinerlei Anspruch auf das Vermögen, soweit sie nicht Einlagen geleistet haben, die ihnen zu erstatten sind.
( 2 ) 1Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2Die angemessene Vergütung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landesverbandes bleibt hiervon unberührt.
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§ 5
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Zweck des Landesverbandes ist die einheitliche Ausrichtung der diakonischen Arbeit.
( 2 ) Aufgabe des Landesverbandes ist es insbesondere:
  1. die kirchliche, diakonische und missionarische Ausrichtung der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder zu fördern, ihre Arbeit zusammenzufassen und zu unterstützen, zu gegenseitiger Hilfe und Zusammenarbeit anzuregen, eine Planung ihrer Arbeit anzustreben und gemeinsame Aufgaben aufzugreifen,
  2. in besonderen Notsituationen diakonischen Einsatz zu leisten,
  3. als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die gesamte diakonische Arbeit in der Freien und Hansestadt Hamburg bei den entsprechenden kirchlichen, staatlichen und kommunalen Körperschaften und Behörden sowie bei den Kostenträgern sozialer und gesundheitspflegerischer Leistungen sowie bei den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und sonstigen Vereinigungen und in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  4. die Betreuung und Beratung der angeschlossenen Mitglieder in fachlichen Fragen und ihrer Verwaltungs- und Wirtschaftsführung vorzunehmen und
  5. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Diakonie zu fördern,
  6. die Entwicklung des sozialen Lebens in der Gesellschaft und in den Kirchen konzeptionell und praktisch zu fördern, mitzugestalten und kritisch zu begleiten.
( 3 ) 1Der Landesverband kann in Ausnahmefällen diakonische Aufgaben auch selbst wahrnehmen, sofern hierfür kein anderer Rechtsträger zur Verfügung steht. 2Er soll zu diesem Zweck Gesellschaften oder Vereine gründen oder sich an ihnen beteiligen. 3Außerdem kann der Landesverband diakonische Aufgaben bzw. Verwaltung von Einrichtungen durch Vereinbarung mit einem anderen Rechtsträger übernehmen.
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§ 6
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Landesverbandes können werden:
  1. Kirchengemeinden und Kirchenkreise und deren Verbände mit ihren diakonischen Einrichtungen sowie das Hilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) mit seinen in Hamburg befindlichen Einrichtungen,
  2. Freikirchen und ihre Gemeinden sowie freikirchliche diakonische Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
  3. andere Träger diakonischer Dienste (z. B. Stiftungen, Vereine, Anstalten, Einrichtungen und Werke) ungeachtet ihrer Rechtsform.
( 2 ) 1Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Aufsichtsrat. 2Im Falle der Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
( 3 ) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die Mitglieder sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet wissen, sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung bereit erklären und die Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig und bzw. oder kirchlich gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften erfüllen.
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§ 7
Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben die Diakonie und ihre Aufgaben zu fördern und den diakonischen Gedanken zu stärken.
( 2 ) Die Mitglieder verpflichten sich,
  1. ihre Satzung dem Landesverband in Abschrift einzureichen und ihm von jeder Satzungsänderung Mitteilung zu machen,
  2. den von der Diakonischen Konferenz des Nordelbischen Diakonischen Werkes beschlossenen Richtlinien und Grundsätzen Rechnung zu tragen,
  3. die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rahmen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer entsprechenden Regelung der Freikirchen an den Rechten und Pflichten zu beteiligen,
  4. einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Bemessungsgrundlage richtet, zu zahlen,
  5. ihre Jahresrechnungen regelmäßig – mindestens alle zwei Jahre – von einer bzw. einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer bzw. einem anderen geeigneten Prüferin bzw. Prüfer oder Prüfungsunternehmen prüfen zu lassen, soweit sie nicht kirchenamtlicher Rechnungsprüfung unterliegen,
  6. unverzüglich mitzuteilen, wenn
    • hohe Fehlbeträge oder andere wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen oder zu erwarten sind,
    • steuerbegünstigte Zwecke wegfallen,
    • die Gemeinnützigkeit aberkannt werden soll.
( 3 ) Der Aufsichtsrat des Landesverbandes kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Mitglieds dieses von der Erfüllung in Absatz 2 genannter Verpflichtungen befristet oder unbefristet befreien.
( 4 ) Die Mitglieder sollen
  1. in ihren Satzungen die Zugehörigkeit zum Landesverband ausweisen. 2Die rechtliche Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Mitglieder bleibt unberührt,
  2. die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD e. V., das in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gültige Tarifvertragsrecht oder ein Arbeitsvertragsrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
( 5 ) Den Mitgliedern wird empfohlen,
  1. die Richtlinie über die Anforderungen zur privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD anzuwenden,
  2. den Diakonischen Corporate Governance Kodex in seinen Grundsätzen umzusetzen.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss aus dem Landesverband.
( 2 ) 1Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Aufsichtsrat. 2Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Aufsichtsrat mindestens drei Monate vorher zugegangen ist.
( 3 ) 1Mitglieder, die ihre Pflichten nicht erfüllen oder den Aufgaben und der diakonischen Verantwortung zuwiderhandeln, können durch den Aufsichtsrat ausgeschlossen werden. 2Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Aufsichtsrat schriftlich zu rechtfertigen.
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§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand
  2. der Aufsichtsrat
  3. die Mitgliederversammlung.
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§ 10
Der Vorstand

( 1 ) 1Der hauptamtliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern: der Landespastorin bzw. dem Landespastor als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und den Vorständen der Vorstandsbereiche im Landesverband und Hilfswerk. 2Der Vorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch je zwei Vorstandsmitglieder.
( 2 ) Die Landespastorin bzw. der Landespastor wird von der Kirchenleitung der NEK im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat des Landesverbandes auf dessen Vorschlag berufen.
( 3 ) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Landespastorin bzw. des Landespastors vom Aufsichtsrat des Landesverbandes berufen.
( 4 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung.
( 5 ) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  2. Erstattung eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
  3. Aufstellung des Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr und Weiterleitung an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,
  4. Aufstellung der Jahresabrechnung und Weiterleitung der von einem Prüfungsunternehmen geprüften Jahresabrechnung an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung,
  5. regelmäßige Berichterstattung über wichtige Ereignisse und Fragen der laufenden Arbeit und über die wirtschaftliche Entwicklung des Landesverbandes sowie der Unternehmen, an denen der Landesverband beteiligt ist oder für die es die Geschäftsführung ausübt an den Aufsichtsrat. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
( 6 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
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§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes

1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
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§ 12
Der Aufsichtsrat

( 1 ) 1Der Aufsichtsrat des Landesverbandes besteht aus:
  1. der Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. drei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern
  4. einem Mitglied der Kirchenleitung der NEK.
2Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.
3Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden müssen je einer der in § 6 Absatz 1 genannten Mitgliedergruppierungen angehören. 4Die Aufsichtsratsmitglieder zu c) bis d) werden durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten. 5Das Mitglied der Kirchenleitung der NEK und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden durch diese entsandt. 6Das Nähere regelt eine Wahlordnung. 7Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen. 8Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
( 2 ) 1Die Wahlperiode des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. 2Wiederwahl bzw. Wiederentsendung ist zulässig. 3Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied zu c) oder d) vorzeitig aus, so tritt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle und es erfolgt Nachwahl bzw. Nachentsendung einer bzw. eines neuen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters für die restliche Amtsdauer. 4Scheidet ein stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied aus, so erfolgt ebenfalls Nachwahl bzw. Nachentsendung für die restliche Amtsdauer.
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§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat überwacht die Arbeit des Landesverbandes auf der Grundlage der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die wichtigen Ereignisse und Fragen der laufenden Arbeit und über die wirtschaftliche Entwicklung des Landesverbandes sowie der Unternehmen, an denen der Landesverband beteiligt ist oder für die er die Geschäftsführung ausübt
  2. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Arbeit und Absprache über die strategische Ausrichtung des Verbandes
  3. Vorschläge an die Mitgliederversammlung für die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates
  4. Vorschläge an die Kirchenleitung der NEK zur Berufung der Landespastorin bzw. des Landespastors
  5. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Begründung, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverhältnisse
  6. Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  7. Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes und der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle (§ 20 Absatz 1)
  8. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr
  9. Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung zur Bestätigung
  10. Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung
  11. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  12. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  13. Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüssen und über deren jeweilige Ordnung (§ 21)
  14. Information der Mitgliederversammlung über Tatsachen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Vereins grundlegend beeinflussen.
( 3 ) 1Der Aufsichtsrat berät, begleitet und überwacht den Vorstand, insbesondere in der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung. 2Näheres wird in den Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates geregelt.
( 4 ) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Beschlussfassung des Aufsichtsrates

( 1 ) 1Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Aufsichtsratssitzungen, die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. 2Auf jeden Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten.
( 2 ) 1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter anwesend sind. 2Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) 1Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll soll Ort und Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
( 4 ) 1Ein Aufsichtsratsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären. 2Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in das Protokoll der nächsten Aufsichtsratssitzung aufzunehmen.
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§ 15
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der dem Landesverband angeschlossenen Mitglieder im Sinne von § 6.
( 2 ) 1Die Mitgliederversammlung legt die Grundlinien der Verbandsarbeit fest. 2Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag des Aufsichtsrates
  2. Wahl der drei weiteren Aufsichtsratsmitglieder und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen auf Vorschlag des Nominierungsausschusses
  3. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern für die Jahresabrechnung
  4. Wahl eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Aufsichtsratswahl nach Maßgabe der Wahlordnung
  5. Beschlussfassung über die Wahlordnung
  6. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
  7. Entgegennahme des vom Aufsichtsrat und Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes
  8. Bestätigung der geprüften Jahresrechnung
  9. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates
  10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Landesverbandes.
( 3 ) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Aufsichtsrat beschließen.
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§ 16
Einberufung der Mitgliederversammlung

1Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. 2Sie wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3Die Tagesordnung erstellt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand.
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§ 17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei deren bzw. dessen Verhinderung von einer bzw. einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
( 3 ) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder und mindestens vier stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist der Aufsichtsrat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 4 ) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der dem Landesverband angeschlossenen Mitglieder gemäß § 6. 2Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. 3Ein mehrfaches Stimmrecht kann für jedes Mitglied nur einheitlich ausgeübt werden. 4Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds bestimmt sich wie folgt:
Bei einem Mitgliedsbeitrag
bis zu 5000 Euro
1 Stimme
über 5000 Euro bis zu 20 000 Euro
2 Stimmen
über 25 000 Euro
3 Stimmen.
( 5 ) 1Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Ja- und Nein-Stimmen. 2Bei Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Zur Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich. 4Eine Änderung des Zwecks des Landesverbandes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
( 6 ) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem jeweiligen Leiterin bzw. Leiter der Mitgliederversammlung und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 2Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 3Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
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§ 18
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1Der Aufsichtsrat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2Diese muß einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Aufsichtsrat verlangt wird. 3Ebenso kann der Vorstand eine Einberufung aus wichtigem Grund fordern. 4Sie wird vom Aufsichtsrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
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§ 19
Kosten

1Zur Deckung der dem Landesverband entstehenden Kosten tragen die ihm angeschlossenen Mitglieder bei. 2Die Höhe des Beitrages wird in der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung für das folgende Jahr entsprechend den zurzeit vorliegenden Aufgaben des Landesverbandes bestimmt.
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§ 20
Geschäftsstelle

( 1 ) 1Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle. 2Die Geschäftsstelle untersteht der Aufsicht des Aufsichtsrates. 3Die Zuständigkeiten in der Geschäftsstelle ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan und der Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.
( 2 ) 1Die Landespastorin bzw. der Landespastor ist Leiterin bzw. Leiter der Geschäftsstelle. 2Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. 3Sie bzw. er ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Vorstandes. 4Die Landespastorin bzw. der Landespastor und die weiteren Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte in kollegialer Zusammenarbeit. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand Landesverbandes.
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§ 21
Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse

( 1 ) 1Zur besseren Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes können Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse durch den Beschluss des Aufsichtsrates gebildet werden. 2Die Beschlussfassung über die jeweilige Ordnung der Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse erfolgt durch den Aufsichtsrat. 3Ihre Geschäftsführung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landesverbandes.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse sind verpflichtet, nur Mitglieder aufzunehmen, die auch Mitglieder des Landesverbandes sind und ihre Aufgaben in enger Fühlung mit den Organen des Landesverbandes durchführen.
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§ 22
Auflösung des Landesverbandes

( 1 ) 1Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2Die Auflösung des Landesverbandes bedarf der Zustimmung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V.
( 2 ) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an das Nordelbische Diakonische Werk e. V. mit der Auflage, es für kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Hamburg zu verwenden.
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Wahlordnung

für die Wahl des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. (zu § 12 der Satzung)
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I.
Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden
und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden

( 1 ) Wahlvorschläge
1Für die Vorschläge zur Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden ist der Aufsichtsrat zuständig (§ 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Satzung). 2Der Aufsichtsrat übersendet seine Vorschläge den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll. 3Die Vorschläge für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einerseits und für die beiden stellvertretenden Vorsitzenden andererseits werden getrennt aufgestellt. 4Die Vorschläge müssen berücksichtigen, dass die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden je einer der im § 6 Absatz 1 der Satzung genannten Mitgliedergruppierungen angehören (§ 12 Absatz 1 der Satzung).
( 2 ) Wahl
1Die Wahl erfolgt in gesonderten Wahlgängen. 2Es wird zunächst die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gewählt. 3Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. 4Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. 5Von den Wahlzetteln für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden werden sodann alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten gestrichen, die der Mitgliedergruppierung angehören, aus der die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gewählt wurde. 6Außerdem wird der Wahlzettel um diejenigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten ergänzt, die bei der Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden nicht gewählt wurden, soweit sie nicht der Mitgliedergruppierung angehören, aus der die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gewählt worden ist. 7Zu stellvertretenden Vorsitzenden sind diejenigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt, die aus den verbleibenden beiden Mitgliedergruppierungen kommen und die jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können. 8Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
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II.
Wahl der weiteren Aufsichtsratsmitglieder

( 1 ) Nominierungsausschuss
1Die Mitgliederversammlung wählt auf ihrer Tagung, die vor derjenigen Tagung stattfindet, auf der die Aufsichtsratswahl erfolgen soll, einen Nominierungsausschuss. 2Ihm gehören mindestens fünf Mitglieder an. 3Sie sollen die Mitgliedergruppierungen angemessen vertreten. 4Die Landespastorin bzw. der Landespastor und ein weiteres Vorstandsmitglied gehören dem Nominierungsausschuss mit beratender Stimme an. 5Das weitere Vorstandsmitglied führt das Protokoll.
( 2 ) Wahlvorschläge
1Der Aufsichtsrat informiert den Nominierungsausschuss über seine Wahlvorschläge (Ziffer I (1)). 2Der Nominierungsausschuss soll seine Wahlvorschläge so aufstellen, dassdurch sie die Mitgliedergruppierungen angemessen repräsentiert werden. 3Es ist darauf zu achten, dass die Mitglieder des Aufsichtsgremiums möglichst über unterschiedliche Qualifikationen (fachspezifisch, theologisch bzw. diakonisch, ökonomisch, juristisch) verfügen. 4Die Mitgliedschaft der Aufsichtsratsmitglieder in einer evangelischen Kirche, die als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört, ist erforderlich. 5Der Nominierungsausschuss übersendet seine Vorschläge den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll. 6Die Mitglieder können bis spätestens 14 Tage vor der Wahl schriftlich zusätzliche Vorschläge an den Nominierungsausschuss richten, die von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden müssen. 7Diese Vorschläge sind vom Nominierungsausschuss in die Kandidatinnen- bzw. Kandidatenliste aufzunehmen. 8Am Tage der Wahlhandlung können durch die Mitglieder keine Ergänzungsvorschläge mehr gemacht werden. 9Die Mitgliederversammlung kann allerdings beschließen, dass diejenigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die bei der Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden nicht gewählt worden sind, zusätzlich auf den Wahlvorschlag gesetzt werden.
( 3 ) Wahl
1Die Wahl der weiteren Aufsichtsratsmitglieder und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt auf der Grundlage der Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten des nach Absatz 2 abschließend gebildeten Wahlvorschlags. 2Zu weiteren Aufsichtsratsmitgliedern sind diejenigen drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge jeweils die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können. 3Zu stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedern sind diejenigen weiteren drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt, die in der weiteren Reihenfolge jeweils die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können mit der Maßgabe, dass die Reihenfolge jeweils die Stellvertretung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder in deren Reihenfolge bestimmt. 4Bei Stimmengleichheit erfolgt unter den betroffenen Kandidatinnen/Kandidaten eine Stichwahl.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat durch das Inkrafttreten der Satzung des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. vom 6. November 2014 mit Ablauf des 4. März 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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