.Vorläufige Richtlinien
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Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Vorläufige Richtlinien
vom 21. Dezember 2004
über die Gewährung von Darlehen
zur Wohnungsbeschaffung für Dienstwohnungsinhaber
der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs
(Wohnungsfürsorgerichtlinien)1#
####Der Oberkirchenrat erlässt folgende vorläufige Richtlinien über die Gewährung von Darlehen zur Wohnungsbeschaffung für Ruheständler:
#- 1Die Wohnungsbeschaffung für den Ruhestand ist grundsätzlich Angelegenheit des Dienstwohnungsinhabers selbst. 2Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Darlehen können daher nur dem Zweck dienen, die Beschaffung angemessener Wohnungen zu unterstützen.
3Wird die Wohnung vor Eintritt des Ruhestandes bezugsfertig, wird die Verpflichtung zum Bewohnen der Dienstwohnung dadurch nicht aufgehoben.
4Darlehen für Pastoren einer Kirchgemeinde für die Beschaffung einer Ruhestandswohnung im bisherigen Dienstbereich werden nicht genehmigt. - Zur Finanzierung einer Ruhestandswohnung können unter Beachtung von Nummer 1 von der Landeskirche auf Antrag Darlehen gewährt werden.
- 1Antragsberechtigt sind Pastoren und Kirchenbeamte, die wegen Ruhestands aus Alters- oder Gesundheitsgründen die Dienstwohnung für den Nachfolger im Amt räumen müssen. 2Beim Ruhestand aus Altersgründen kann der Antrag frühestens fünf Jahre vor Beginn des Ruhestandes gestellt werden.
- Der Einsatz der bereitgestellten Mittel für die Wohnungsfürsorge richtet sich nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens nach diesen Bestimmungen besteht nicht.
- Anträge auf Gewährung eines Darlehens nach diesen Richtlinien können gestellt werden
- für Baukostenzuschüsse zur Erlangung einer Mietwohnung,
- zum Ankauf einer Eigentumswohnung,
- zur Errichtung eines Eigenheims.
- 1Wohnungsfürsorgemittel werden gewährt als Darlehen bis zur Höhe von 50 Prozent des erforderlichen Betrages, höchstens jedoch 35 000 Euro.
2Vor der Zahlung ist der Nachweis zu erbringen, dass alle anderen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden. - Tilgung und Verzinsung
- 1Darlehen bis zu 5000 Euro sind mit jährlich 20 Prozent der Auszahlungssumme zu tilgen. 2Sie sind zinsfrei.
- 1Darlehen von 5000 Euro bis 25 000 Euro sind mit jährlich 10 Prozent der Auszahlungssumme zu tilgen. 2Der Zinssatz wird in Höhe des jeweils für Festgeldkonten geltenden Zinssatzes festgesetzt.
- 1Darlehen über 25 000 Euro sind mit jährlich 7 Prozent zu tilgen. 2Der Zinssatz wird in Höhe des jeweils für Festgeldkonten geltenden Zinssatzes festgesetzt.
- 1Eine kürzere Laufzeit des Darlehens ist vorzusehen, sofern dies für den Darlehensnehmer tragbar und zumutbar erscheint. 2Außerplanmäßige Tilgungen sind jederzeit ohne vorherige Kündigung zulässig.
- 1Eheleute haften als Gesamtschuldner. 2Die Schuldurkunde ist in diesen Fällen von beiden zu unterzeichnen.
- 1Zur Sicherung der Wohnungsfürsorgedarlehen nebst Zinsen und Nebenforderungen ist der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf Verlangen an dem betreffenden Grundstück eine Buchhypothek oder eine Grundschuld an bereitester Stelle zu bestellen. 2Die Gewährung des Darlehens kann von der Bestellung weiterer Sicherheiten abhängig gemacht werden (Abschluss einer Lebensversicherung, Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Verpfändung, Abtretung einer Forderung, Eintragung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs).
3Die Finanzierung der Gesamtkosten muss sichergestellt sein. 4Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers müssen gesichert und die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn auf Dauer tragbar sein. 5Bei der Prüfung der Tragbarkeit der Lasten können neben dem Einkommen des Darlehensnehmers auch die Einkommen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen berücksichtigt werden. - Das Darlehen kann fristlos gekündigt werden, wenn
- festgestellt ist, dass das Darlehen nicht für den bewilligten Zweck verwendet wird,
- der Darlehensnehmer oder seine Hinterbliebenen mit einer Zins- und Tilgungsrate länger als drei Monate ganz oder teilweise in Verzug bleiben.
- 1Für die Gewährung von Darlehen nach diesen Richtlinien ist der Oberkirchenrat zuständig.2Die Bewilligung erfolgt nach der Dringlichkeit und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
- 1Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. 2Sie gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2007.2#3Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 4. Mai 1993 (KABl S. 96 ) über die Gewährung von Darlehen zur Wohnungsbeschaffung für Dienstwohnungsinhaber der Ev.- Luth. Landeskirche Mecklenburgs (Wohnungsfürsorgerichtlinien) mit den dazu erfolgten Ergänzungsbeschlüssen vom 22. November 1994 (KABl 1995 S. 41),7. Oktober 1996 (KABl S. 82), 26. Januar 2001 (KABl S. 10) und 23. Oktober 2001 (KABl S. 111) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift wurde letztmalig durch Beschluss des Oberkirchenrates vom 8. Dezember 2009 (KABl 2010 S. 5) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert und trat mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift wurde letztmalig durch Beschluss des Oberkirchenrates vom 8. Dezember 2009 (KABl 2010 S. 5) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert und trat mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.