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Verordnung des Rates der EKD
über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude1#

Vom 18. November 1947

(ABl. EKD 1948, Heft 1, Spalte 4)2#

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§ 1

Wenn Kirchen und kirchliche Gebäude beflaggt werden, darf nur die Kirchenfahne (violettes Kreuz auf weißem Grund) gezeigt werden.
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§ 2

Unter welchen Voraussetzungen Kirchen und kirchliche Gebäude zu beflaggen sind, richtet sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche vgl. Nummer 19 des Anhangs zum Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD S. 89; KABl S. 42).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. Januar 1948 in Kraft.