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Satzung
für das Haus der Stille – Bellin e. V.

Vom 23. Januar 20121#

(KABl S. 178)

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen: „Haus der Stille Bellin e. V.“. Er ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Güstrow eingetragener Verein2#.
( 2 ) Der Verein ist ein rechtlich selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sinne der kirchlichen Ordnungen auf Grund des Anerkennungsbeschlusses der Kirchenleitung vom 2. Juli 2011.
( 3 ) Der Sitz des Vereins ist Bellin.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Verein hat den Zweck, Menschen, die nach Orientierung suchen, Einkehr in der Stille und Rekreation zu ermöglichen. In der Schnelllebigkeit des Alltags sollen durch das Angebot bewusster Unterbrechung und durch die je persönliche Entdeckung der Kraft des Schweigens eigene Klärungs- und Entwicklungsprozesse unterstützt werden. Hierbei sollen die Wurzeln der abendländischen Tradition im christlichen Glauben als aktuelles Angebot erschlossen werden. Der Verein nimmt am Auftrag der Kirche teil und dient der Verkündigung der Botschaft von Jesus Christus.
( 2 ) Die Vereinszwecke werden insbesondere dadurch erreicht, dass nach Vollendung der Entwicklung und Gestaltung des „Haus der Stille Bellin“ auf dem ehemaligen Pfarrhofgelände der Kirche Bellin für Menschen unterschiedlicher Altersgruppen und Herkunft
a)
Einkehr- und Schweigetage,
b)
Retraiten,
c)
Seminare und Kurse, z. B. zur Anleitung zum Schweigen und Atmen,
d)
Bibelwochen und -freizeiten,
e)
Projekttage für Schüler zur Kirchenpädagogik und zu Stilleübungen und ähnliches angeboten werden.
( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
( 5 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 6 ) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 7 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b)
durch Austritt,
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
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§ 4
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
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§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand,
b)
die Mitgliederversammlung.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus sechs Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und je einem Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche Bellin und des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) Der Verein wird im Sinne des BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei weitere Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
( 3 ) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche Bellin und des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg werden von den entsendenden Stellen der Mitgliederversammlung benannt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
( 4 ) Die Benennung des Vertreters der Evangelisch-Lutherischen Kirche Bellin obliegt dem für die Kirche Bellin zuständigen Kirchgemeinderat.
( 5 ) Die Benennung des Vertreters des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg obliegt dem Kirchenkreisrat.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c)
Entlastung des Vorstandes,
d)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
e)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer mit Ausnahme des Vertreters der Evangelisch-Lutherischen Kirche Bellin und des Vertreters des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg,
f)
Änderung der Satzung,
g)
Auflösung des Vereins,
h)
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
( 2 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a)
der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder
b)
ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und ist unter diesen Voraussetzungen beschlussfähig. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugelassen werden.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
( 6 ) In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
( 7 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
( 8 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
( 9 ) Beschlüsse werden durch Protokoll beurkundet. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Vereins bzw. seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
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§ 8
Rechnungsprüfer

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
( 2 ) Die Rechnungsprüfer prüfen gemeinschaftlich mindestens einmal zum Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung des Vereines und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel, die Vollständigkeit der Belege und deren Übereinstimmung mit den Buchungen sowie den Jahresabschluss und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.
( 3 ) Das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Rechnungsprüfer in einem schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
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§ 9
Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen worden ist.
( 2 ) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
( 3 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirche Bellin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 10
Genehmigungsvorbehalt

Die Satzung und ihre Änderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates3#.
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§ 11
Schlussbestimmung

Mit dem Tag des Wirksamwerdens des Zusammenschlusses der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gelten in dieser Satzung folgende abweichende Bestimmungen4#:
a)
In § 1 Absatz 2 sind die Wörter „der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ zu ersetzen.
b)
§ 6 erhält folgende Fassung:
aa)
In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind jeweils die Wörter „der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg“ zu ersetzen.
bb)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Benennung des Vertreters des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg obliegt dem Kirchenkreisrat.“
c)
In § 7 Absatz 1 Buchstabe e sind die Wörter „der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg“ zu ersetzen.
d)
In § 10 sind die Wörter „den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „des Kirchenkreisrates“ zu ersetzen.
Mit Beschluss des Oberkirchenrates vom 16. August 2011 hat der Oberkirchenrat nach § 10 der Satzung die Satzungsänderungen genehmigt, die in der Mitgliederversammlung am 14. September 2011 beschlossen wurden. Sie treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft5#.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Datum ist das Bekanntmachungsdatum des Anerkennungsbeschlusses des Oberkirchenrats.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verein wird seit Mai 2018 nach einer Umstellung des Vereinsregisters in Mecklenburg-Vorpommern im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock geführt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die durch den Änderungsbefehl des § 11 Buchstabe d vorgenommene Satzungsänderung wurde hier sprachlich angepasst.
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4 ↑ Red. Anm.: Die aufgeführten Satzungsänderungen ab Inkrafttreten der Verfassung sind in den vorliegenden Satzungstext bereits eingepflegt.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 7. Mai 2012.