.Verordnung
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Geltungszeitraum von: 01.01.1963
Geltungszeitraum bis: 31.12.1980
Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der
nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der
Union und ihrer Gliedkirchen1#
Vom 7. August 1962
(ABl. EKD S. 626; ABl. 1963 S. 64)
Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962 | 8. Februar 1966 | ABl. EKD S. 202; ABl. S. 39 | § 18 Abs. 1 Satz 1 | Angabe geändert |
2 | Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962 | 7. Juli 1970 | ABl. EKD S. 450; ABl. 1966 S. 39 | Geltungsbereich | eingeschränkt |
3 | Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962 | 7. Dezember 1971 | § 18 Abs. 1 | neu gefasst |
Aufgrund der Artikel 6 Absatz 2 d und 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird Folgendes verordnet:
###§ 1
(
1
)
1Mitarbeiter in kirchlichen Dienststellen im Bereich der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen, die aufgrund der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst und der kirchlichen Vergütungs- und Lohnordnung hauptberuflich durchschnittlich mindestens 24 Stunden wöchentlich tätig sind, erhalten zu ihrer Rente aus der Sozialversicherung eine zusätzliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) aus kirchlichen Mitteln nach Maßgabe dieser Verordnung. 2Die Zusatzversorgung wird bei den Mitarbeitern der Evangelischen Kirche der Union von dieser, bei den Mitarbeitern im Bereich der Gliedkirchen von ihrer Gliedkirche gewährt.
(
2
)
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf männliche Mitarbeiter, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres, und auf weibliche Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres im kirchlichen Dienst eingestellt werden, es sei denn, dass im Anstellungsvertrag etwas anderes vereinbart ist.
(
3
)
Die für die Zusatzversorgung erforderlichen Mittel werden ohne Beitragsleistung der Mitarbeiter nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts bereitgestellt.
(
4
)
1Die Zusatzversorgung ist eine freiwillige Zuwendung, die keinen Rechtsanspruch begründet. 2Sie kann durch den Rat nach Maßgabe der jeweiligen Finanzlage erhöht, gekürzt oder zeitweise ausgesetzt werden.
#§ 2
1Im Dienst- oder Arbeitsvertrag ist festzulegen, dass der Mitarbeiter hauptberuflicher Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung ist. 2Liegt ein Vertrag bereits vor, so ist hierüber eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
#§ 3
Die Zusatzversorgung wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach mindestens zehnjähriger hauptberuflicher Beschäftigung im evangelischen Kirchendienst als männlicher Mitarbeiter das 65. Lebensjahr, als weiblicher Mitarbeiter das 60. Lebensjahr, vollendet hat und aus dem hauptamtlichen kirchlichen Dienst ausscheidet.
#§ 4
(
1
)
1Die Zusatzversorgung wird ferner gewährt, wenn der Mitarbeiter infolge eines Dienstunfalls arbeitsunfähig wird und aus diesem Grunde aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet. 2Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter infolge eines Dienstunfalles stirbt. 3Die Gewährung der Zusatzversorgung kann versagt werden, wenn der Mitarbeiter den Dienstunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
(
2
)
1Zusatzversorgung kann auch gewährt werden, wenn der Mitarbeiter aus anderen Gründen arbeitsunfähig wird und deshalb aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet. 2Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter stirbt.
(
3
)
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Verordnung ist in der Regel als gegeben anzusehen, wenn und solange der Mitarbeiter eine Vollrente aus Mitteln der Sozialversicherung erhält.
#§ 5
(
1
)
Mitarbeiter, die aus dem Dienst der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vor Erreichung der Altersgrenze ausscheiden, verlieren ihre Anwartschaft auf Zusatzversorgung.
(
2
)
1Sie behalten ihre Anwartschaft, wenn das Ausscheiden aus Gründen erfolgt, die sie nicht zu vertreten haben. 2Treten diese Mitarbeiter erneut in den kirchlichen Dienst, so geht ihre Anwartschaft auf das neue Dienst- oder Arbeitsverhältnis über. 3§ 1 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.
#§ 6
Die Zusatzversorgung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Empfänger stirbt.
#§ 7
Die Zusatzversorgung entfällt für diejenigen, die
#- aus der Evangelischen Kirche austreten oder
- durch schuldhaftes Verhalten das Ansehen der Kirche schädigen, wenn die Kirchenkanzlei, für den Bereich der Gliedkirchen das zuständige Konsistorium, nach ihrer Anhörung diesen Tatbestand feststellt. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach ihrer Mitteilung der Schlichtungsausschuss gemäß § 20 der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst angerufen werden.
§ 8
(
1
)
Die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union, für den Bereich der Gliedkirchen das zuständige Konsistorium, hat die Zahlung der Zusatzversorgung für die Dauer des Ruhens der kirchlichen Rechte auszusetzen.
(
2
)
Die Zahlung der Zusatzversorgung kann ausgesetzt werden, solange
- dem Empfänger die Rente aus der Sozialversicherung entzogen ist oder
- der Empfänger eine Freiheitsstrafe verbüßt oder
- der Empfänger eine von ihm geforderte Lebensbescheinigung oder einen Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung gegeben sind, nicht vorlegt.
(
3
)
1Für den Monat, in dem das für das Aussetzen der Zusatzversorgung maßgebende Ereignis eintritt, wird die Zusatzversorgung voll gezahlt. 2Das gleiche gilt für den Monat, in dem der Grund für das Aussetzen wegfällt.
(
4
)
In den Fällen des Absatz 12# Buchstabe b kann die Zusatzversorgung an Angehörige des Empfängers gewährt werden.
(
5
)
Die Zahlung der Zusatzversorgung wird insoweit ausgesetzt, als sie zu einer Kürzung von Leistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse führen würde.
#§ 9
Die Zusatzversorgung besteht aus:
#- Zusatzruhegeld
- Zusatzwitwengeld
- Zusatzwaisengeld.
§ 10
(
1
)
1Die Zusatzversorgung wir nach der kirchlichen Dienstzeit und der letzten zusatzruhegeldfähigen Vergütung (Lohn) berechnet. 2Scheidet der Mitarbeiter nach Erreichung der Altersgrenze (§ 3) aus, so ist für die Berechnung der Zusatzversorgung die bei der Erreichung der Altersgrenze gezahlte Vergütung (Lohn) maßgeblich, sofern sich seine Bezüge nicht noch nachträglich erhöhen.
(
2
)
1Als kirchliche Dienstzeit rechnet die Zeit, während welcher der Mitarbeiter ununterbrochen hauptberuflich im kirchlichen Dienst gestanden hat. 2§ 5 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Die Zeit des Wehr- und Kriegsdienstes, einer Dienstverpflichtung sowie die Zeit der Kriegsgefangenschaft rechnet als kirchliche Dienstzeit, soweit diese Zeiten vom kirchlichen Dienst umschlossen sind und die Beschäftigung nach dem Wehr- und Kriegsdienst, der Dienstverpflichtung oder Kriegsgefangenschaft unverzüglich wieder aufgenommen oder die Wiedereinstellung unverzüglich beantragt worden ist.
#§ 11
1Zusatzruhegeldfähige Vergütung (Lohn) sind:
- die Grundvergütung,
- der Ortszuschlag,
- für Berlin der örtliche Sonderzuschlag,
- die sonstigen Bezüge, die im Dienst- oder Arbeitsvertrag als zusatzruhegeldfähig bezeichnet worden sind.
2Zu a) bis c) in der Höhe, in der sie dem Mitarbeiter laut Dienst- oder Arbeitsvertrag nach Maßgabe der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung und der kirchlichen Vergütungs- oder Lohnordnung zugestanden haben.
#§ 12
Das Zusatzruhegeld beträgt für jedes begonnene Dienstjahr 0,5 vom Hundert bis zum vollendeten zehnten Dienstjahre, vom begonnenen elften Dienstjahre jährlich 1 vom Hundert bis zum Höchstbetrag von 15 vom Hundert der letzten zusatzruhegeldfähigen Bezüge.
#§ 13
(
1
)
Das Zusatzwitwengeld wird mit dem Wegfall der nach dem Tod des Mitarbeiters noch zu zahlenden Vergütung (Lohn) gewährt.
(
2
)
1Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt seines Todes bereits Zusatzruhegeld bezogen, so erhält seine Witwe das Zusatzruhegeld noch für ein Vierteljahr. 2In diesem Falle wird das Zusatzwitwengeld mit dem Ablauf dieses Vierteljahres gezahlt.
(
3
)
Zusatzwitwengeld wird nicht gezahlt, wenn
- die Ehe beim Ableben des Mitarbeiters nicht länger als drei Monate bestand und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist,
- die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitarbeiters geschlossen wurde.
(
4
)
Hat der Ehemann einer verstorbenen Mitarbeiterin gegen diese einen Rechtsanspruch auf Unterhalt gehabt, so kann dem Ehemann ein Zusatzwitwergeld nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 und des § 14 gewährt werden.
#§ 14
(
1
)
Das Zusatzwitwengeld beträgt 60 vom Hundert des Zusatzruhegeldes, das der verstorbene Ehemann empfing oder empfangen hätte, wenn er am Todestag Zusatzversorgung erhalten hätte.
(
2
)
Die Zahlung des Zusatzwitwengeldes endet mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe heiratet.
#§ 15
(
1
)
1Die Zahlung des Zusatzwaisengeldes beginnt mit dem Wegfall der nach dem Tode des Mitarbeiters noch zu zahlenden Vergütung. 2Hat der Mitarbeiter bereits Zusatzruhegeld erhalten, so wird das Zusatzwaisengeld mit dem Wegfall des Zusatzruhegeldes gezahlt. 3Werden zusatzwaisengeldberechtigte Kinder erst nach dem Tode des Mitarbeiters geboren, so wird Zusatzwaisengeld nach Ablauf dieser Fristen oder mit dem ersten Tages des Monats gezahlt, in dem das Kind geboren ist.
(
2
)
Zusatzwaisengeld erhalten auch die Stiefkinder oder elternlose Enkel, soweit diese Kinder nach der kirchlichen Vergütungs- und Lohnordnung kinderzuschlagsberechtigt sind.
#§ 16
(
1
)
1Das Zusatzwaisengeld beträgt für Halbwaisen je ein Fünftel, für Vollwaisen je ein Drittel des Zusatzruhegeldes, das der Zusatzruhegeldempfänger erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestage Zusatzruhegeld bekommen hätte. 2Wird eine Halbwaise später Vollwaise, so wird das höhere Zusatzwaisengeld mit dem 1. Tage des Monats gezahlt, in dem das für den Erhalt des höheren Zusatzwaisengeldes maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(
2
)
Uneheliche Kinder eines Zusatzversorgungsempfängers werden nach dem Tode der Mutter wie Vollwaisen behandelt, sofern ein Unterhalt von dem Kindesvater nicht zu erlangen ist.
#§ 17
Die Zahlung von Zusatzwaisengeld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet.
#§ 18
(
1
)
1Die Zusatzversorgung darf zusammen mit der Sozialversicherungsrente und etwaigen anderen Versorgungsbezügen aus kirchlichen oder sonstigen Mitteln 70 % der Vergütung (des Lohnes), die der Berechnung der zusätzlichen Altersversorgung zugrunde liegen, nicht übersteigen; mindestens bleiben je vollendetes Dienstjahr 1,00 M anrechnungsfrei. 2Bei der Berechnung sind Renten- oder Versorgungsbezüge insoweit nicht anzusetzen, als sie aus freiwilligen Beiträgen des Empfängers, seines Ehegatten oder eines Elternteils herrühren.
(
2
)
Bezieht der Empfänger der Zusatzversorgung ein Einkommen oder Stipendium, das monatlich 30 % der Vergütung (Lohn) übersteigt, die der Berechnung der Zusatzversorgung zugrunde liegen, so ruht die Zahlung der Zusatzversorgung um den übersteigenden Betrag.
(
3
)
Anderweitige Versorgungsbezüge aufgrund von Beitragsleistungen kirchlicher Dienststellen werden auf die Leistungen nach dieser Verordnung angerechnet.
(
4
)
1Die Leistungen nach den §§ 14 bis 17 dürfen zusammen das Zusatzruhegeld nicht übersteigen, das der Mitarbeiter erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er am Todestag Zusatzversorgung empfangen hätte. 2Soweit die Hinterbliebenenbezüge diesen Betrag übersteigen, werden sie anteilig um den übersteigenden Betrag gekürzt.
#§ 19
(
1
)
1Zusatzversorgung wird nur auf Antrag gewährt. 2Die Leistung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzversorgung eingetreten ist, im Fall verspäteter Antragstellung jedoch nicht für einen länger als drei Monate zurückliegenden Zeitraum.
(
2
)
Über Gewährung, Aussetzung oder Entfallen von Zusatzversorgungsleistungen erteilt die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union, für den Bereich der Gliedkirchen das zuständige Konsistorium, einen Bescheid.
#§ 20
Der Zusatzversorgungsempfänger ist gehalten, unaufgefordert jede Veränderung in seinen Verhältnissen, die die Zahlung nach Grund oder Höhe berühren kann, der zahlende Stelle sofort schriftlich mitzuteilen.
#§ 21
1Steht einem Zusatzversorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das den Eintritt der Zusatzversorgung zur Folge hatte, ein Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so kann die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union und für den Bereich der Gliedkirchen das zuständige Konsistorium die Abtretung dieses Anspruches bis zur Höhe der zu gewährenden Leistungen verlangen. 2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Zusatzversorgungsempfängers oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden. 3Verweigern der Zuatzversorgungsempfänger oder seine Hinterbliebenen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so wird Zusatzversorgung nicht gezahlt.
#§ 22
Die Zusatzversorgungsleistungen werden monatlich gezahlt.
#§ 23
1Wird eine Zusatzversorgung nach dieser Verordnung gewährt, entfällt eine kirchliche Dankrente. 2Sofern sich bei der Anwendung dieser Verordnung besondere Härten ergeben, kann die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union oder für den Bereich der Gliedkirchen das zuständige Konsistorium einen angemessenen Ausgleich gewähren.
#§ 24
(
1
)
Die Zusatzversorgung wird in der Währung des Wohnsitzes gezahlt, den der Empfänger während der seine Zusatzversorgung begründenden Tätigkeit gehabt hat.
(
2
)
Die Zahlung wird ausgesetzt, solange der Zusatzversorgungsempfänger seinen Wohnsitz in ein anderes Währungsgebiet verlegt hat.
(
3
)
Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union und für den Bereich der Gliedkirchen das zuständige Konsistorium.
#§ 25
1Kirchliche Werke, Anstalten und Einrichtungen können in die zusätzliche Altersversorgung nach dieser Verordnung einbezogen werden. 2Vereinbarungen hierüber, insbesondere über die Aufbringung der finanziellen Mittel, sind mit den jeweils zuständigen Kirchenleitungen zu treffen.
#§ 26
Darüber, ob und inwieweit Mitarbeiter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden sind, sowie deren Witwen und Waisen eine zusätzliche Altersversorgung nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten, entscheiden die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union und für den Bereich der Gliedkirchen die zuständigen Konsistorien.
#§ 27
(
1
)
Zur Ausführung dieser Verordnung erforderliche Rechtsvorschriften erlässt der Rat der Evangelischen Kirche der Union.
(
2
)
Die zur Durchführung notwendigen Verwaltungsvorschriften erlassen die Kirchenkanzlei und die Konsistorien jeweils für ihren Bereich.
(
3
)
1Der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bleibt es überlassen, für ihren Bereich von den §§ 1 Absatz 4, 12 und 18 abweichende Bestimmungen zu treffen. 2Der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bleibt es auch überlassen zu bestimmen, dass Mitarbeiter, deren Tätigkeit nicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 vergütet wird, eine Zusatzversorgung erhalten.
(
4
)
1Für die nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union sind die in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geltenden Bestimmungen über den Rechtsanspruch auf die Zusatzversorgung und ihre Höhe entsprechend anzuwenden.
2Die Kirchenkanzlei wird ermächtigt, etwaige künftige Änderungen der berlin-brandenburgischen Regelung ganz oder teilweise auch für die Zusatzversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union zu übernehmen.
#§ 28
(
1
)
Die Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Oktober 1962 in Kraft.
(
2
)
Für die einzelnen Gliedkirchen wird sie von dem Rat in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.3#
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Gesetzesvertretende Verordnung trat gemäß § 1 der Gesetzesvertretenden „Verordnung des Rates der Evangelischen Kirchen der Union – Bereich DDR – zur Außerkraftsetzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962“ vom 9. Januar 1981 (ABl. S. 22, 30) für die seinerzeitige Ev. Landeskirche Greifswald mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.
Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Gesetzesvertretenden Verordnung über die kirchliche Altersversorgung in der Evangelischen Kirche der Union vom 7. Dezember 1994 (ABl. 1995 S. 53 bzw. ABl. EKD 1995 S. 165) trat sie mit Ablauf des 31. Dezember 1994 für die gesamte EKU und speziell auch für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche (s. ABl. EKD 1995 S. 219) außer Kraft.
In den beiden Außerkraftsetzungsakten sind teilweise voneinander abweichende Bestandsschutzregelungen enthalten; auch die ab 1. Januar 1997 geltende Gesetzesvertretende Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAVV) vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 61; ABl. 1997 S. 109) enthält in § 23 eine Bestandsschutzregelung zugunsten der Ansprüche aus der hier abgebildeten Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Gesetzesvertretende Verordnung trat gemäß § 1 der Gesetzesvertretenden „Verordnung des Rates der Evangelischen Kirchen der Union – Bereich DDR – zur Außerkraftsetzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962“ vom 9. Januar 1981 (ABl. S. 22, 30) für die seinerzeitige Ev. Landeskirche Greifswald mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.
Gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Gesetzesvertretenden Verordnung über die kirchliche Altersversorgung in der Evangelischen Kirche der Union vom 7. Dezember 1994 (ABl. 1995 S. 53 bzw. ABl. EKD 1995 S. 165) trat sie mit Ablauf des 31. Dezember 1994 für die gesamte EKU und speziell auch für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche (s. ABl. EKD 1995 S. 219) außer Kraft.
In den beiden Außerkraftsetzungsakten sind teilweise voneinander abweichende Bestandsschutzregelungen enthalten; auch die ab 1. Januar 1997 geltende Gesetzesvertretende Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAVV) vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 61; ABl. 1997 S. 109) enthält in § 23 eine Bestandsschutzregelung zugunsten der Ansprüche aus der hier abgebildeten Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung.