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Geltungszeitraum von: 03.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die zielorientierte Planung
in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit
(ZOP-Kirchengesetz – ZOPG)1#,2#

Vom 9. Dezember 2016

(KABl. 2017 S. 3)

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§ 1
Zielorientierte Planung

( 1 ) Die Hauptbereiche gestalten ihre Arbeit im Rahmen einer zielorientierten Planung.
( 2 ) Die zielorientierte Planung erfolgt durch Auftrags- und Zielvereinbarungen und auf der Grundlage von synodalen Schwerpunkten.
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§ 2
Synodale Schwerpunkte

( 1 ) Die Landessynode berät und beschließt mindestens einmal in jeder Amtszeit bis zu drei synodale Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen.
( 2 ) Die Kirchenleitung, das Landeskirchenamt und die Hauptbereiche tragen gemeinsam Sorge dafür, dass alle synodalen Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen zur Umsetzung gelangen.
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§ 3
Auftrags- und Zielvereinbarungen

( 1 ) Die Kirchenleitung vereinbart über das Landeskirchenamt mit jedem Hauptbereich eine Auftrags- und Zielvereinbarung für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren.
( 2 ) Die Kirchenleitung vereinbart in den Auftrags- und Zielvereinbarungen mit jedem Hauptbereich jeweils den Auftrag und die Ziele des Hauptbereichs mit bis zu drei Schwerpunktzielen, in denen mindestens ein synodaler Schwerpunkt abgebildet werden muss.
( 3 ) Die Auftrags- und Zielvereinbarungen enthalten darüber hinaus Angaben zu folgenden Punkten:
  1. Übersicht über den Hauptbereich mit Arbeitsbereichen und zugeordneten Diensten und Werken;
  2. Standorte und Leitung des Hauptbereichs;
  3. Aufgaben der Arbeitsbereiche;
  4. Maßnahmen der Qualitätssicherung und
  5. einen Überblick über die Ressourcen des Hauptbereichs.
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§ 4
Berichtswesen

( 1 ) Zur Arbeit an den Schwerpunktzielen erfolgt ein Controlling der vereinbarten Ziele mit einem jährlichen Bericht über das Landeskirchenamt an die Kirchenleitung.
( 2 ) Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode einmal jährlich über die Arbeit in den Hauptbereichen. In dem Bericht ist insbesondere Stellung zu nehmen zu Art und Umfang der Umsetzung der synodalen Schwerpunkte für die Arbeit in den Hauptbereichen.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Einführung einer zielorientierten Planung in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 3 des genannten Gesetzes am 3. Januar 2017 in Kraft.