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Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. S. 110, 114, 134)

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§ 1
Bezeichnung

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet den Hauptbereich „Aus- und Fortbildung“ (Hauptbereich 1).
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§ 2
Aufgaben

Der Hauptbereich 1 nimmt durch die ihm angehörenden Dienste und Werke sowie rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit gesamtkirchliche Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den kirchlichen Berufen sowie der Religionspädagogik wahr. Er fördert evangelische Privatschulen.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Hauptbereich 1 gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an:
  1. das Pädagogisch-Theologische Institut der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit Ausnahme der Sachgebiete Erwachsenenbildung und Kindergottesdienst,
  2. die Nordelbische Kirchenbibliothek,
  3. die Nordelbische Kirchenmusikbibliothek,
  4. die oder der Beauftragte der Kirchenleitung für die Berufsgruppen der Gemeindepädagogen und -pädagoginnen sowie der Diakoninnen und Diakone.
( 2 ) Dem Hauptbereich 1 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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§ 4
Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg

( 1 ) Das Prediger- und Studienseminar der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und das Pastoralkolleg der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind dem Hauptbereich 1 zugeordnet.3# Abweichend von den Regelungen des Hauptbereichsgesetzes bleiben die organisatorische und haushaltswirtschaftliche Eigenständigkeit sowie die unmittelbare Aufsicht durch das Nordelbische Kirchenamt unberührt.
( 2 ) Die Direktorin bzw. der Direktor des Predigerseminars oder alternativ die Rektorin bzw. der Rektor des Pastoralkollegs nimmt nach Absprache beratend an den Sitzungen des Hauptbereichskuratoriums teil.
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§ 5
Mitarbeitervertretung

Der Hauptbereich 1 ist für die ihm angehörenden Dienste und Werke Dienststelle nach § 3 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland waren das Predigerseminar und das Pastoralkolleg dem Dezernat des Landeskirchenamtes zugeordnet, das für den Dienst der Pastorinnen und Pastoren zuständig ist (vgl. Teil 1 § 47 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes).