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Unterstützervereinbarung1#

Vom 17. Oktober 2011

(ABl. S. 168)

Die Pommersche Evangelische Kirche,
die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
die Universitäts- und Hansestadt Greifswald
und
der Kirchenkreis Greifswald
schließen zur Regelung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse
der Greifswalder Bachwoche
folgende
Vereinbarung:
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Präambel

Die Greifswalder Bachwoche ist das Festival Geistlicher Musik im Norden. Entstanden aus Dankbarkeit über das neu geschenkte Leben unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg als Veranstaltung in Trägerschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche ist Sinn und Zweck der Greifswalder Bachwoche seit 1946 in ununterbrochener Tradition die Pflege des musikalischen Erbes Johann Sebastian Bachs, ergänzt um Aufführungen von Werken aus allen Musikepochen. Oratorien-Aufführungen, große und kleine Kammermusiken sowie weitere Veranstaltungen ranken sich um das spirituelle Gerüst aus Festgottesdienst, täglichen Geistlichen Morgenmusiken und Musikalischem Nachtgebet. Die Konzerte auf hohem künstlerischem Niveau werden ergänzt durch die Möglichkeit der Mitwirkung an Kantatenaufführungen für jedermann.
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§ 1
Trägerschaft und Unterstützer

1Alleinige Trägerin und Veranstalterin der Greifswalder Bachwoche ist die Pommersche Evangelische Kirche in Kooperation mit der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald sowie im Zusammenwirken mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Kirchenkreis Greifswald als Unterstützer. 2Als rechtlich unselbstständiges Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche arbeitet die Greifswalder Bachwoche in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnung selbstständig. 3Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald verfolgt als Unterstützerin mit dieser Kooperation die Erfüllung der ihr gemäß § 3 LHG MV zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die dem Institut für Kirchenmusik und Musikwissenschaft obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre, mithin die kirchenmusikalische Ausbildung und die künstlerische Entwicklungsarbeit.
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§ 2
Vermögen

Das Vermögen der Greifswalder Bachwoche dient als unselbstständiges Sondervermögen der Pommerschen Evangelischen Kirche ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken.
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§ 3
Weitere Partner

Die Greifswalder Bachwoche arbeitet zusammen mit den Kirchengemeinden St. Jacobi, St. Marien und St. Nikolai Greifswald, der Gesellschaft zur Förderung der Greifswalder Bachwoche e. V. und weiteren Partnern.
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§ 4
Termine

1Die Greifswalder Bachwoche findet jährlich statt. 2Die regelmäßige Dauer beträgt sieben Tage im ersten Halbjahr des Kalenderjahres.
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§ 5
Leitung und Ausgestaltung

(1) Die Greifswalder Bachwoche wird geleitet durch das Kuratorium und die Künstlerische Leiterin bzw. den Künstlerischen Leiter.
(2) 1Die Ausgestaltung der Greifswalder Bachwoche obliegt maßgeblich dem Institut für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und dem Greifswalder Domchor. 2Die Direktorin bzw. der Direktor des Instituts und die für die Chorarbeit zuständige Hochschullehrerin bzw. der für die Chorarbeit zuständige Hochschullehrer des Instituts (gleichzeitig Künstlerische Leiterin bzw. Künstlerischer Leiter) tragen Sorge für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums. 3Zur Unterstützung kann ein Arbeitsausschuss eingerichtet werden, in den durch die Künstlerische Leiterin bzw. den Künstlerischen Leiter Mitglieder des Kuratoriums sowie weitere geeignete Personen berufen werden.
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§ 6
Künstlerische Leitung

(1) Die künstlerische Leitung obliegt der für die Chorarbeit zuständigen Hochschullehrerin bzw. dem für die Chorarbeit zuständigen Hochschullehrer des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald.
(2) 1Gemeinsam mit dem Kuratorium verantwortet die Künstlerische Leiterin bzw. der Künstlerische Leiter die inhaltliche Ausgestaltung der Greifswalder Bachwoche. 2Die Letztverantwortung für die künstlerische und konzeptionelle Leitung liegt dabei bei der Künstlerischen Leiterin bzw. dem Künstlerischen Leiter.
(3) Die Dienst- und Fachaufsicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle liegt bei der Künstlerischen Leiterin bzw. dem Künstlerischen Leiter.
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§ 7
Kuratorium

(1) Das Kuratorium wirkt mit bei der Organisation und Finanzierung der Greifswalder Bachwoche hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung.
(2) Dem Kuratorium der Greifswalder Bachwoche gehören an:
  1. die Bischöfin bzw. der Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche,
  2. die Rektorin bzw. der Rektor der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,
  3. die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor der Pommerschen Evangelischen Kirche,
  4. die Direktorin bzw. der Direktor des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft und
  5. die für die Chorarbeit zuständige Hochschullehrerin bzw. der für die Chorarbeit zuständige Hochschullehrer des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft (gleichzeitig Künstlerische Leiterin bzw. Künstlerischer Leiter).
(3) Weiterhin entsenden jeder Unterstützer sowie der Domchorrat und die weiteren Partner der Greifswalder Bachwoche je einen Vertreter bzw. eine Vertreterin in das Kuratorium.
(4) Sind die in Absatz 1 unter Buchstabe d und e benannten Mitglieder identisch, ist für diese in Ausführung von Ziffer 6 der Vereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17. Mai 19962# ein anderes Mitglied des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft zu benennen.
(5) Das Kuratorium kann bis zu zwei weitere Mitglieder hinzuberufen.
(6) 1Das Kuratorium wird jeweils für vier Jahre gebildet. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt das Kuratorium die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Kuratoriums fort.
(7) 1Die Mitarbeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich. 2Die Erstattung von Auslagen kann erfolgen.
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§ 8
Vorsitz

1Das Kuratorium wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. 2Die für die Chorarbeit zuständige Hochschullehrerin bzw. der für die Chorarbeit zuständige Hochschullehrer des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft (gleichzeitig Künstlerische Leiterin bzw. Künstlerischer Leiter) steht dabei nicht zur Wahl.
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§ 9
Sitzungen, Beschlussfassung

(1) 1Das Kuratorium tritt regelmäßig zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. 2Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(2) 1Die bzw. der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein. 2Die Einladung unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung soll 14 Tage vor der Sitzung allen Mitgliedern des Kuratoriums zugehen. 3Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet.
(3) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Soweit Mitarbeitende mit der Geschäftsführung beauftragt sind, nehmen diese an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
(5) Über die Sitzungen des Kuratoriums sowie über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

1Das Kuratorium wirkt bei allen grundsätzlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Greifswalder Bachwoche mit, insbesondere
  • an der grundsätzlichen inhaltlichen Konzeption der Greifswalder Bachwoche vorbehaltlich der künstlerisch-konzeptionellen Letztverantwortung der Künstlerischen Leiterin bzw. des Künstlerischen Leiters,
  • an der Auswahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle vorbehaltlich einer Anstellung durch die Pommersche Evangelische Kirche,
  • an der Beschlussfassung über den Haushalt im Rahmen der Finanzierung nach § 13 Absatz 1,
  • an der Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der bzw. des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle und
  • an der Entscheidung über die Verwendung von eventuell erzielten Überschüssen und den Ausgleich von Verlusten.
2Das Kuratorium ist zuständig für die Wahl und Abberufung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden.
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§ 11
Geschäftsstelle

Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald stellt für die Geschäftsstelle der Greifswalder Bachwoche einen Raum zur Verfügung.
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§ 12
Vertretung

Die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche kann verfügen, dass die Greifswalder Bachwoche gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Kuratoriums und die Künstlerische Leiterin bzw. den Künstlerischen Leiter vertreten wird.
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§ 13
Finanzierung

(1) 1Die Mittel zur Finanzierung der Greifswalder Bachwoche werden zum einen durch
  • Eintrittsgelder,
  • Fördermittel,
  • Spenden aufgebracht.
2Der Abschluss von Sponsoring- und Werbeverträgen ist zulässig.
3Zum anderen wird die Greifswalder Bachwoche durch die Unterstützer finanziert. 4Dies kann auch in Form von unentgeltlichem Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Greifswalder Bachwoche erfolgen. 5Die Finanzierung durch die Unterstützer steht dem Grunde und der Höhe nach jeweils unter dem Vorbehalt der jährlichen Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch die intern zuständigen Entscheidungsträger bzw. Gremien.
(2) 1Eine Abrechnung der konkreten Kosten erfolgt zum Jahresschluss. 2Soweit mit den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln eine Kostendeckung nicht erreicht wird, wird das Ausfallrisiko durch die Pommersche Evangelische Kirche getragen.
(3) 1Gegebenenfalls entstehende Überschüsse werden dem Haushalt des Folgejahres zugeführt. 2Sie werden für Sonderaufwendungen in Rücklage gebracht.
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§ 14
Haushalt

(1) 1Der Haushaltsplan der Greifswalder Bachwoche ist jährlich zu erstellen und dem Kuratorium vorzulegen. 2Das Kuratorium wirkt an Entscheidungen im Rahmen des landeskirchlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens bezüglich des Sondervermögens mit.
(2) 1Für Einnahmen und Ausgaben wird von der Pommerschen Evangelischen Kirche ein eigenes Konto der Greifswalder Bachwoche geführt. 2Die Kirchenleitung kann der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums und der Künstlerischen Leiterin bzw. dem Künstlerischen Leiter die Verfügungsberechtigung übertragen.
(3) Bei der Durchführung des Wirtschaftsplanes ist darauf zu achten, dass die vorgesehenen Einnahmen erzielt werden und die vorgesehenen Ausgaben nicht überschritten werden.
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§ 15
Außendarstellung der Unterstützerschaft

Die Unterstützer der Greifswalder Bachwoche werden in die Außendarstellung der Greifswalder Bachwoche einbezogen.
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§ 16
Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von der Pommerschen Evangelischen Kirche als Trägerin und Veranstalterin und von jedem Unterstützer bis zum 15. November eines Kalenderjahres zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium auszusprechen und muss dem Vorsitzenden fristgerecht zugehen.
(3) Bei Kündigung findet keine Vermögensauseinandersetzung statt; eine Erstattung von geleisteten Zahlungen erfolgt nicht.
(4) 1Bei Kündigung durch einen Unterstützer wird die Vereinbarung durch die übrigen Unterstützer fortgesetzt. 2Bezüglich der Finanzierung nach § 13 ist bei Bedarf nachzuverhandeln.
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§ 17
Schriftform, Salvatorische Klausel, fortbestehende Regelungen

(1) 1Es bestehen keine Nebenabreden zu dieser Vereinbarung. 2Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, einschließlich der Vereinbarung, die Schriftform abzubedingen.
(2) Ein gesellschaftsrechtliches bzw. gesellschaftsähnliches Verhältnis soll mit dieser Unterstützervereinbarung nicht begründet werden.
(3) 1Sollten Klauseln aus dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus der Vereinbarung ihre Gültigkeit behalten sollen. 2Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Parteien der Vereinbarung, eine neue Regelung zu treffen und die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt der unwirksamen Regelung in rechtlich zulässiger Weise weitestgehend entspricht.
(4) Von dieser Vereinbarung unberührt bleiben folgende Regelungen:
  1. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 22. Dezember 1997 einschließlich des erfolgten Beitritts der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald zu dieser Vereinbarung3#.
  2. Vereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17. Mai 19964#.
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§ 18
Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 5. Juli 2010 in Kraft und ersetzt die Trägervereinbarung zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche, der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Kirchenkreis Greifswald vom 5. Juli 20105#.
Greifswald, den 17. Oktober 2011
Bischof Dr. Hans-Jürgen Abromeit
Vorsitzender der Kirchenleitung
Pommersche Evangelische Kirche
Prof. Dr. rer. nat. Rainer Westermann
Rektor
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Henry Tesch
Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Arthur König
Oberbürgermeister
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Superintendent Rudolf Dibbern
Vorsitzender des Kreiskirchenrates
Kirchenkreis Greifswald

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1 ↑ Red. Anm.: Zur Eingliederung der Greifswalder Bachwoche in den Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vgl. 4.230-109.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde nicht bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde nicht bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde nicht bekannt gemacht.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. ABl. 2011 S. 64.
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