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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.06.2017
Aktenzeichen:NK-MG 1-11/2016
Rechtsgrundlage:KAT: Anlage 1, Abteilung 1, K 3
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 3 ist, dass die Mitarbeiterin eingehend, nämlich über einen Zeitraum von mehreren Wochen, eingearbeitet werden muss.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von Frau M.
Die Antragstellerin hat bei dem Antragsgegner einen Initiativantrag gem. § 47 MVG.EKD gestellt, mit dem sie die Höhergruppierung von Frau M von der Entgeltgruppe K 2 in die Entgeltgruppe K 3 ab dem 5. Juli 2015 beantragt. Ursache hierfür war, dass Frau M mit Schreiben vom 24. Februar 2015 eine neue Aufgabenbeschreibung erhielt. Ob dadurch nunmehr mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit zur Erledigung administrativer Tätigkeiten erforderlich sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Antragstellerin verweist zunächst darauf, dass Frau M nach der Stellenbeschreibung als Hauswirtschafterin beschäftigt wird und damit insbesondere nicht lediglich Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich (Entgeltgruppe K 1) sei. Sie verrichte zu mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich seien. Insbesondere seien Tätigkeiten wie die Verwaltung von Material einschließlich Bestellung, Ausgabe und Buchführung, das Aufstellen von Listen und Übersichten aus vorhandenen Unterlagen, die Aktenverwaltung, die organisatorische Vorbereitung von Sitzungen und Beratungen, die Zusammenstellung des erforderlichen Bedarfs für die Teilnehmer sowie die Mitwirkung bei der Inventarverwaltung, Bestandsaufnahme und Kennzeichnung des Inventars der Entgeltgruppe K 3 zuzuordnen. Auch administrative Tätigkeiten wie das Bearbeiten des Postein- und Postausgangs, die Entgegennahme und Vermittlung von Telefonaten, das Erteilen von allgemeinen Auskünften, das Führen des Terminkalenders und Abstimmen und Eintragen von Terminen, das administrative Begleiten von allgemeinen Terminen, Eintragen von Raumbelegungsterminen, die Durchführung von Terminabstimmungen, das Sicherstellen von Bewirtung, das Führen der Ablage von Geschäftsvorgängen sowie das Abgleichen und Prüfen des Inventars und der Lagerbestände bedürften einer eingehenden Einarbeitung. Die Antragstellerin kommt aufgrund des Ergebnisses der Aufschreibungen von Frau M zu dem Schluss, dass jedenfalls 30 Stunden 19 Minuten Tätigkeiten in der Entgeltgruppe K 3 verrichtet werden.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Weigerung der Dienststellenleitung, die Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M in die Entgeltgruppe K 3 der Abteilung 1 der Entgeltordnung zu § 14 KAT vorzunehmen, rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass Frau M im Wesentlichen mit einfachen Tätigkeiten betraut sei, für die eine Einarbeitung erforderlich sei bis hin zu Tätigkeiten der Entgeltgruppe K 2. Die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten ließen sich aus Sicht des Antragsgegners in zwei Arbeitsvorgänge zusammenfassen, nämlich zum einen die Kontrolle, Reinigung und Vorbereitung der Räume für Veranstaltungen einschließlich der Bestuhlung, dem Eindecken und der Umsetzung von Sonderwünschen sowie der Bereitstellung des Kaffees für die Mitarbeitenden. Andererseits gäbe es den Arbeitsvorgang der Kontrolle der Lagerbestände und der Korrespondenz mit den Lieferanten. Aus Sicht des Antragsgegners nimmt der erste Arbeitsvorgang den Großteil der Arbeitszeit von Frau M ein und sei damit für die Eingruppierung maßgeblich; für das Erfüllen dieser Aufgaben sei ein Anlernen ausreichend. Mit der Stellenbeschreibung vom 24. Februar 2015 seien ihr nicht zusätzliche Aufgaben im administrativen Bereich in einem Umfang übertragen worden, dass sie künftig mindestens 50 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für diese Aufgaben aufzubringen hätte. Aus Sicht des Antragsgegners ergeben sich aus den Aufschreibungen von Frau M für den Betrachtungszeitraum 23 Stunden und 49 Minuten, in denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe K 1 ausgeübt wurden, 21 Stunden und 44 Minuten Tätigkeiten der Entgeltgruppe K 2 und lediglich 1 Stunde und 45 Minuten Tätigkeiten der Entgeltgruppe K 3. Es gäbe nur in geringem Umfang Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung und arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderten, wie sie für die Eingruppierung in die K 3 erforderlich seien. Die Arbeit von Frau M werde wertgeschätzt, jedoch könne sich die Wertschätzung nicht in einer tarifwidrigen Eingruppierung ausdrücken.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Weigerung des Antragsgegners, Frau M auf den Initiativantrag der Antragstellerin hin höherzugruppieren, ist nicht rechtswidrig; Frau M ist ihrer Tätigkeit entsprechend zutreffend eingruppiert.
Sowohl die Stellenbeschreibung vom 24. Februar 2015 als auch die Aufschreibungen von Frau M machen deutlich, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Reinigungsarbeiten, Kaffeekochen und dem Herrichten von Geschirr und Blumen besteht. Insoweit handelt es sich sämtlich um einfache Tätigkeiten, die jedenfalls keiner eingehenden Einarbeitung bedürfen und für die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse nicht wirklich erforderlich sind, mithin um Tätigkeiten, die nicht höher als in die Entgeltgruppe K 2 einzugruppieren sind. Auch soweit Frau M beispielsweise Kopien zu fertigen hat, E-Mails zu kontrollieren hat oder täglich zu prüfen hat, ob und welche Veranstaltungen eingetragen sind, ist nicht ersichtlich, dass sie insoweit eingehend, nämlich über mehrere Wochen, eingearbeitet werden müsste. Dass Tätigkeiten wie das Eintragen von Reservierungen im Veranstaltungskalender, das Vorbereiten und Durchführen von Bestellungen und die Ermittlung von Lagerbedarfen oder die Warenannahme in einem zeitlichen Umfang anfallen, der 50 Prozent der Arbeitszeit von Frau M übersteigt, ist keineswegs ersichtlich. Das Herrichten von Räumen für Veranstaltungen beispielsweise ergibt sich aus den Wünschen derjenigen, die eine Veranstaltung angemeldet haben. Dort sind Personenzahl und gewünschter Raum ebenso angegeben wie die Getränkewünsche benannt sind. Die Bestuhlung der Räume ist in aller Regel vorgegeben bis auf die Nutzung des großen Saals, für den unter fünf Möglichkeiten der Bestuhlung gewählt werden kann. Auch dies wird angekreuzt und soweit Veranstaltungen für mehr als 20 Personen durchgeführt werden, kann sich Frau M für das Bestuhlen der Hilfe des Hausmeisters bedienen. Weder aus der Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2015 noch aus den Aufschreibungen ergibt sich, dass mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit von Frau M mit Tätigkeiten gefüllt sind, für die sie bestimmte arbeitsfeldspezifische Kenntnisse (welche?) hätte vorweisen müssen oder für die sie über einen Zeitraum von mehreren Wochen hätte eingearbeitet werden müssen. Dies alles wäre aber Voraussetzung dafür, Frau M, wie von der Antragstellerseite gewünscht, in die Entgeltgruppe K 3 einzugruppieren.
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Raasch-Sievert (Vorsitzende Richterin)
Bodin (Richter)
Jensen-Bundels (Richterin)