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Satzung der
„Elisabethstiftung Stavenhagen“

Vom 31. Mai 2017

(KABl. S. 427, 486)

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Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Elisabethstiftung“ in Stavenhagen hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2017 nach § 8 Absatz 1 der Satzung für die „Elisabethstiftung“ vom 4. September 2000 (KABl S. 108) nachstehende Neufassung einer Satzung der „Elisabethstiftung Stavenhagen“ beschlossen:
Satzung der
„Elisabethstiftung Stavenhagen“
Vom 31. Mai 2017
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P r ä a m b e l

Die „Elisabethstiftung“ in Stavenhagen ist aus der alten kirchlichen Armenhausstiftung St. Jürgen zu Stavenhagen hervorgegangen, die im Jahre 1567 nach eingetretener gänzlicher Verarmung von der Gemahlin des Herzogs Ulrich von Mecklenburg, Elisabeth, geborene Prinzessin von Dänemark, mit der Bestimmung neu errichtet und dotiert worden ist, armen und hilfsbedürftigen Personen Unterhalt und Pflege zu gewähren. Die rechtliche Selbstständigkeit mit den Aufgaben der Armen- und Krankenpflege sowie der christlichen Jugendförderung blieb der Stiftung auch nach dem Verkauf des Stiftungsgebäudes im Jahre 1836 erhalten. Durch staatliche Verleihung vom 12. September 1893 wurden ihr als kirchliche milde Stiftung die Rechte einer juristischen Person zuerkannt. Die Stiftung soll nun durch die in nachstehend neugefasster Satzung beschlossene Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben auch weiterhin im Sinne des Stiftungszwecks zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen "Elisabethstiftung Stavenhagen".
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stavenhagen.
( 3 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie die Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen, finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie der Förderung der Jugendhilfe, Altenhilfe sowie Belange der Volks- und Berufsbildung und der Kunst und Kultur im Bereich der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen. Daneben kann die Stiftung unmittelbar die Förderung der mildtätigen Zwecke, der Jugendhilfe und der Kunst und Kultur auf dem territorialen Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen vornehmen. Weiterhin hat die Stiftung die Aufgabe, hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 AO im Bereich der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen zu unterstützen.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und seiner diakonischen Aufgaben in der Kirchenregion Stavenhagen.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 2 ) Sie hält Kontakt zur Propstei Neustrelitz.
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§ 4
Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Vermögensbestandteile der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreterinnen und Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stavenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 5
Finanzierung

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch Beiträge, Pachten, Spenden, den Ertrag des Vermögens sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen,
  2. die finanzielle Unterstützung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen auf oben genannten Gebieten,
  3. die Durchführung und Organisation eigener Veranstaltungen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne von § 2 und
  4. die Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands abzugeben. Sie bzw. er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Pastorin bzw. dem Pastor, die bzw. der die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen innehat oder verwaltet,
  2. zwei weiteren Gemeindegliedern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen,
  3. der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, die bzw. der sich vertreten lassen kann und in der Regel die Aufgabe der Rechnungsführerin bzw. des Rechnungsführers übernimmt.
( 2 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 gehören kraft Amts dem Vorstand an. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils auf der ersten konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Im Falle ihres Ausscheidens findet eine Nachwahl durch den Kirchengemeinderat für den Rest der regulären Amtsdauer statt.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss. Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 2 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 3 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen werden.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Satzungsänderung, Zulegung,
Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Die Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten,
Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zur neuen Konstituierung des Kirchengemeinderats verbleiben die bisherigen vom Kirchengemeinderat nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der „Elisabethstiftung“ in Stavenhagen vom 4. September 2000 (KABl S. 108) gewählten Mitglieder im Amt. Im Übrigen findet § 7 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 31. Mai 2017 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1# am 1. Dezember 2017 in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der „Elisabethstiftung“ in Stavenhagen vom 4. September 2000 (KABl S. 108) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2017 erteilt, s. KABl. S. 427.