.Ergänzende Erklärung
Geltungszeitraum von: 04.12.1990
Geltungszeitraum bis: 01.08.2015
Ergänzende Erklärung
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
und
des Verbandes der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein e. V.
(Vornahme von Amtshandlungen)1#, 2#
Vom 9. Oktober 1990
(GVOBl. S. 318)
#1Geleitet von dem Wunsch, die bisher geübte Zusammenarbeit in dem Bewusstsein des gemeinsamen Dienstes in der einen Kirche Jesu Christi weiter zu festigen und zu fördern, erklären die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche und der Verband der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein über die gemeinsame Erklärung vom 13. Dezember 1977 hinaus, Folgendes:
2Die eingesegneten Prediger des Verbandes der Gemeinschaften sind im Einzelfall, wenn gewichtige seelsorgerliche Gründe vorliegen, berechtigt
- Taufen
- Konfirmationen
- Trauungen oder
- Beerdigungen
vorzunehmen.
3Die Taufe wird in der gebotenen Form im Namen des dreieinigen Gottes gespendet. 4Die Eltern des Täuflings bzw. der Empfänger der Taufe sind darauf hinzuweisen, dass der so getaufte evangelische Christ Glied der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche wird. 5Die Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind zugleich Glieder einer Kirchengemeinde, in der Regel derjenigen, in deren Gebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Glieder des Kirchenkreises ihrer Kirchengemeinde.
6Da der Konfirmandenunterricht zu den Aufgaben der Kirchengemeinden gehört und der Verantwortung der Pastorinnen und Pastoren anvertraut ist, soll ein Prediger der Gemeinschaft Konfirmandenunterricht nur im Einzelfall erteilen, wo dies aus seelsorgerlichen Gründen notwendig erscheint.
7Für die Vornahme der Amtshandlungen – Taufe, Trauung und Beerdigung – sind die Grundlinien für das kirchliche Handeln der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in der Fassung vom November 1989 zu beachten.
8Spender der Amtshandlungen können nur eingesegnete Prediger sein, die Glieder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sind. 9Die Prediger stehen unter der Leitung und Verantwortung des Vorstandes des Verbandes der Gemeinschaften. 10Der Vorstand teilt dem Nordelbischen Kirchenamt die eingesegneten Prediger mit, die berechtigt sind, im Einzelfall Amtshandlungen vorzunehmen. 11Die Prediger erhalten bei Übernahme ihres Amtes die Grundlinien für kirchliches Handeln bei Taufe, Trauung, Beerdigung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und sind im Verzeichnis der Gemeinden und Pastoren der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche besonders aufzuführen.
12Wird der Dienst eines Predigers im Einzelfall zur Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch genommen, so hat der Prediger vorher den zuständigen Pastor oder die Pastorin der Kirchengemeinde zu informieren. 13Werden seitens des zuständigen Pfarramtes Bedenken gegen die Vornahme der Amtshandlung vorgetragen, so soll sich der Prediger der Gemeinschaft mit seinem Vorstand beraten und danach nach seelsorgerlichem Ermessen entscheiden, ob die Amtshandlung vorgenommen wird.
14Der Prediger ist nach Vollzug der Amtshandlung verpflichtet, das zuständige Pfarramt der Kirchengemeinde über die Amtshandlung zu informieren, damit diese im Tauf-, Konfirmanden-, Trauungs- bzw. Bestattungsbuch eingetragen werden kann.
15Die Pastorinnen und Pastoren der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und die Prediger des Verbandes der Gemeinschaften sind gehalten, die Gaben und Aufgaben des anderen zu achten und in gegenseitiger Verantwortung zu respektieren.
16Die Nordelbische Kirche und der Verband der Gemeinschaften werden das Miteinander von Pastorinnen, Pastoren und Predigern fördern und durch gegenseitige Fürbitte Vertrauen weiter wachsen lassen.
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
D. Krusche
Bischof und Vorsitzender der Kirchenleitung
D. Krusche
Bischof und Vorsitzender der Kirchenleitung
Verband der Gemeinschaften
in der
Landeskirche in Schleswig-Holstein
Jessen-Thiesen
1. Vorsitzender
in der
Landeskirche in Schleswig-Holstein
Jessen-Thiesen
1. Vorsitzender
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Vertrags über Grundsätze und Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, dem Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V., dem Mecklenburgischen Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche und dem Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V. vom 29. Juni 2015 (KABl. S. 282) mit dessen Inkrafttreten am 2. August 2015 aufgehoben.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Vertrags über Grundsätze und Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, dem Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V., dem Mecklenburgischen Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche und dem Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V. vom 29. Juni 2015 (KABl. S. 282) mit dessen Inkrafttreten am 2. August 2015 aufgehoben.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Erklärung wurde ergänzend zur gemeinsamen Erklärung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und des Verbandes der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein e. V. vom 13. Dezember 1977 (GVOBl. 1978 S. 8) veröffentlicht.
2 ↑ Red. Anm.: Die Erklärung wurde ergänzend zur gemeinsamen Erklärung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und des Verbandes der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein e. V. vom 13. Dezember 1977 (GVOBl. 1978 S. 8) veröffentlicht.