.Hauptkirchensatzung
§ 1
§ 2
§ 2 a)
§ 3
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 02.10.1997
Geltungszeitraum bis: 01.12.2016
Hauptkirchensatzung
des Kirchenkreises Alt-Hamburg1#, 2#
Vom 20. September 1996
Zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juli 2002
(GVOBl. S. 292)
####Die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Alt-Hamburg hat auf der Grundlage des § 10 des Kirchengesetzes über besondere Gemeindeformen in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 48) folgende Satzung beschlossen:
#Präambel
1St. Petri, St. Katharinen und St. Jacobi gehören zu den ältesten Zeugnissen Hamburger Kirchengeschichte; St. Michaelis ist das Wahrzeichen Hamburgs; St. Nikolai ist sichtbare Mahnung an die Schrecken des Zweiten Weltkrieges und mit der neuen Hauptkirche am Klosterstern Zeichen des Wiederaufbaus. 2Diese fünf Kirchen prägen das Stadtbild; sie haben einen hohen Stellenwert im Bewusstsein der Stadt und ihrer Bewohner; ihnen fällt die Aufgabe zu, Kirche in der Stadt und für die ganze Stadt zu sein, die Großstadt in der Kirche und die Kirche in der Großstadt bewusst zu machen sowie die Stimme des Glaubens in besonderer Weise zu Gehör zu bringen. 3Sie sind zentrale Treffpunkte und Versammlungsräume der Christinnen und Christen unserer Stadt. 4Hier können in besonderer Weise die Chancen, Gefährdungen und Sorgen der modernen Großstadtgesellschaft in die Kirche hineingenommen, formuliert und bedacht sowie Wege gesucht werden, die zu Gott und den Menschen führen.
#§ 1
Die Hauptkirchen
(
1
)
Die zum Kirchenkreis Alt-Hamburg gehörenden Kirchen der
- Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg,
- Hauptkirche St. Nikolai,
- Hauptkirche St. Katharinen,
- Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi und der
- Hauptkirche St. Michaelis
heißen ihrer geschichtlichen Bedeutung und ihrer Funktion als Orte der Einkehr inmitten der Großstadt und der geistlichen Heimat für Menschen aus der ganzen Stadt wegen Hauptkirchen.
(
2
)
Der Dienst der Gemeinden an diesen Hauptkirchen gilt in Gottesdienst, Gemeindearbeit sowie anderen kirchlichen Angeboten mit volksmissionarischen, wissenschaftlichen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Akzenten in besonderer Weise der Großstadt und den Besonderheiten dieses Lebensraumes.
#§ 2
Das Amt der Hauptpastorin und des Hauptpastors
(
1
)
1An den Hauptkirchen besteht das Amt einer Hauptpastorin oder eines Hauptpastors. 2Das Amt einer Hauptpastorin oder eines Hauptpastors ist mit dem Amt der Pröpstin oder des Propstes verbunden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 3Die Zuordnung der Hauptkirchen zu den Kirchenkreisbezirken des gegliederten Kirchenkreises ergibt sich aus der Satzung für den gegliederten Kirchenkreis Alt-Hamburg.
(
2
)
Die Pröpstinnen und Pröpste nehmen das verbundene Amt der Hauptpastorin oder des Hauptpastors als Teil des ihnen nach der Verfassung übertragenen leitenden geistlichen Dienstes im Kirchenkreis wahr.
(
3
)
Soweit die Anzahl der Bezirke des gegliederten Kirchenkreises Alt-Hamburg in der Satzung für den gegliederten Kirchenkreis Alt-Hamburg niedriger festgesetzt ist als die Zahl der Hauptkirchen, wird für diejenigen Hauptkirchen, an denen das Amt einer Hauptpastorin/eines Hauptpastors nicht von einer Pröpstin oder einem Propst wahrgenommen wird, eine Hauptpastorin oder ein Hauptpastor nach den Vorschriften des § 3 Absatz 3 und 4 gewählt.
(
4
)
1Die Hauptpastorin oder der Hauptpastor ist eine Pastorin bzw. ein Pastor, die oder der den pastoralen Dienst an der Hauptkirche aufgrund besonderer theologischer Kompetenz und beruflicher Erfahrung auch über die Arbeit in der Gemeinde und deren Grenzen hinaus der Bedeutung und Funktion ihrer Kirchen entsprechend (§ 1 Absatz 1) wahrzunehmen hat. 2Es obliegt dem Hauptpastorenamt, die Angebote der Hauptkirchengemeinden mit theologischer Reflektion der besonderen Chancen und Gefährdungen der Großstadt als Lebensraum zu gestalten und zu begleiten. 3Die Hauptpastorinnen und Hauptpastoren nehmen ihnen übertragene Aufgaben nach Sachgebieten als Verantwortungsbereiche für den gesamten Kirchenkreis wahr. 4Im Rahmen der pastoralen Aufgabe nimmt sich die Hauptpastorin oder der Hauptpastor auch der wissenschaftlich-theologischen Arbeit an. 5Sie bzw. er steht für Aufgaben theologischer Aus- und Weiterbildung bereit.
#§ 2 a)
Zusammenarbeit mit den Pröpstinnen und Pröpsten
(
1
)
1Die Pröpstinnen und Pröpste bilden mit den Hauptpastorinnen und Hauptpastoren das „Kollegium der Pröpstinnen/Hauptpastorinnen und Pröpste/Hauptpastoren“. 2Dieses berät den Kirchenkreisvorstand in theologischen Angelegenheiten und anderen Fragen von grundsätzlicher kirchlicher Bedeutung in der Stadt und entwickelt Visionen für die geistliche Weiterentwicklung der Kirche im Gebiet des Kirchenkreises Alt-Hamburg und für die Arbeit der Hauptkirchen als Kirchen für die Stadt. 3Es kann aus geistlich-theologischer Sicht zu Fragen des öffentlichen Lebens für den Kirchenkreis öffentlich Stellung nehmen.
(
2
)
1Ist eine Pröpstin oder ein Propst vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, so führt dieses Mitglied den Vorsitz im Kollegium der Pröpstinnen/Hauptpastorinnen und Pröpste/Hauptpastoren. 2Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bestimmt der Kirchenkreisvorstand eine Pröpstin oder einen Propst zur/zum Vorsitzenden.
#§ 3
Wahl der Hauptpastorin und des Hauptpastors
(
1
)
Die Hauptpastorinnen und Hauptpastoren werden von der Kirchenkreissynode gewählt.
(
2
)
Für diejenigen Hauptkirchen, an denen das Amt der Hauptpastorin oder des Hauptpastors mit dem pröpstlichen Amt verbunden ist, richtet sich die Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften der Nordelbischen Kirche für die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste unter Berücksichtigung der Regelung des Absatzes 5.
(
3
)
1In den Fällen des § 2 Absatz 3 gelten unter Berücksichtigung der Regelung des Absatzes 5 die Vorschriften über die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste sinngemäß. 2An die Stelle des Pröpstewahlausschusses tritt in diesen Fällen der Hauptpastorenwahlausschuss. 3Er zieht zu den Beratungen zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes derjenigen Hauptkirchengemeinde hinzu, deren Stelle neu besetzt werden soll. 4Diese Mitglieder sind vom Kirchenvorstand zu bestimmen. 5Sie haben zur Abstimmung über die Vorbereitung der Wahl Stimmrecht. 6Die Mitglieder des Kollegiums der Pröpstinnen/Hauptpastorinnen und Pröpste/Hauptpastoren gemäß § 2 a dieser Satzung, deren Stelle nicht zur Neubesetzung ansteht, sind vor der abschließenden Beratung des Hauptpastorenwahlausschusses zu hören.
(
4
)
1Der Hauptpastorenwahlausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und sieben von der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte gewählten Personen, von denen nicht mehr als drei Pastorinnen und Pastoren sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein dürfen. 2Den Vorsitz führt die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst. 3Mindestens ein von der Synode zu wählendes Mitglied soll aus der Hauptkirchengemeinde kommen, deren Stelle neu besetzt werden soll. 4Der Ausschuss wird jeweils für ein Wahlverfahren gewählt.
(
5
)
1Über den Text der Ausschreibung stellt der Kirchenkreisvorstand zusätzlich das Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Hauptkirchengemeinde, deren Stelle neu zu besetzen ist, her. 2Mindestens drei Wochen vor dem Beschluss über den Wahlvorschlag teilt der Pröpstewahlausschuss bzw. der Hauptpastorenwahlausschuss dem Kirchenvorstand derjenigen Hauptkirchengemeinde, deren Stelle neu zu besetzen ist, die Bewerbungen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber mit, die er beabsichtigt, in den Wahlvorschlag aufzunehmen. 3Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln. 4Vor dem Beschluss über den Wahlvorschlag hört der Pröpstewahlausschuss bzw. der Hauptpastorenwahlausschuss den Kirchenvorstand zu den übermittelten Bewerbungen an. 5Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn der Kirchenvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder widerspricht.
#§ 4
Bezüglich der Mitwirkung der Bischöfin oder des Bischofs in der Hauptkirchengemeinde ihrer Predigtstätte gilt die Nordelbische Regelung.
#§ 5
Zusammenarbeit der Hauptkirchengemeinden
(
1
)
Zur Koordination ihrer Arbeit und zur Wahrnehmung gemeinsamer Dienste wirken die Hauptkirchengemeinden durch das Kollegium der Oberalten und durch ihre Kirchenvorstände im Gemeinschaftswerk der Hamburger Hauptkirchen zusammen.
(
2
)
Die Bildung des Gemeinschaftswerkes der Hamburger Hauptkirchen, die Zusammensetzung seiner Gremien und die Übertragung von Aufgaben auf dieses Werk werden zwischen den Hauptkirchengemeinden durch Vertrag geregelt.
#§ 6
Gemeindeälteste (Oberalte)
(
1
)
1Der Kirchenvorstand jeder Hauptkirche wählt je drei Gemeindeälteste (Oberalte). 2Sie erfüllen als Oberaltenkollegium die diesem nach Herkommen oder gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben.
(
2
)
Zu Gemeindeältesten (Oberalten) wählbar sind die Mitglieder des Kirchenvorstandes mit Ausnahme der Pastorinnen oder Pastoren und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der jeweiligen Hauptkirchengemeinde.
(
3
)
1Die Gemeindeältesten (Oberalten) werden aufgrund eines Wahlaufsatzes gewählt. 2Zur Aufstellung des Wahlaufsatzes wird ein Wahlausschuss gebildet, dem von der Hauptkirchengemeinde die Hauptpastorin oder der Hauptpastor als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorsteher sowie vom Kollegium der Oberalten der Präses und zwei Oberalte angehören. 3Der Wahlaufsatz wird mit der Mehrheit des Wahlausschusses beschlossen. 4Die Wahl vollzieht der Kirchenvorstand der jeweiligen Hauptkirchengemeinde. 5Hierbei ist er an den Wahlaufsatz gebunden.
(
4
)
1Die Gemeindeältesten (Oberalten) bleiben Kirchenvorsteherinnen oder Kirchenvorsteher im Sinne der Verfassung der Nordelbischen Kirche und gehören dem Kirchenvorstand als Gemeindeälteste längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres an. 2Für ihr Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand gelten im übrigen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(
5
)
Ausscheidende Gemeindeälteste (Oberalte) der Kirchenvorstände der Hauptkirchen werden durch Nachwahl ersetzt (§ 5 Absatz 3 des Einführungsgesetz zur Verfassung).
#§ 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Bestehende Amts- und Dienstverhältnisse bleiben von dieser Satzung unberührt.
(1a) 1§ 2 Absatz 1 Satz 2 gilt in den Hauptkirchengemeinden von dem Zeitpunkt an, zu dem der amtierende Hauptpastor aus dem Dienst ausscheidet, soweit für die Hauptkirche das verbundene Amt bestimmt ist. 2§ 3 Absatz 5 ist bereits für die Wahl derjenigen Pröpstinnen und Pröpste anzuwenden, deren Pfarrstelle an einer Hauptkirche ist oder künftig sein soll, bei der der amtierende Hauptpastor im Laufe der Wahlperiode, für die die Wahl stattfindet, voraussichtlich aus seinem Amt ausscheiden wird. 3Scheidet eine Hauptpastorin/ein Hauptpastor, deren/dessen Amt zukünftig mit dem pröpstlichen Amt verbunden sein soll, aus ihrem/seinem Amt aus, so richtet sich die Neuwahl auch dann nach § 3 Absatz 1 und 5 dieser Satzung, wenn die Pröpstin/der Propst, mit deren/dessen Amt das zu besetzende Hauptpastorenamt zukünftig verbunden sein soll, innerhalb von 18 Monaten nach der/dem zu wählenden Hauptpastorin/Hauptpastor aus dem Amt ausscheidet; ihr/sein pröpstliches Amt beginnt alsdann mit Ablauf des Tages, an dem die bisherige Pröpstin/der bisherige Propst aus dem Amt ausscheidet. 4Endet die Amtszeit der Pröpstin/des Propstes später als 18 Monate nach Ausscheiden des Hauptpastors, mit dessen Amt das pröpstliche Amt zukünftig verbunden sein soll, so nimmt die Pröpstin/der Propst das Amt der Hauptpastorin/des Hauptpastors bis zum Ende ihrer/seiner Amtszeit mit wahr.
(
3
)
(Außerkrafttreten der früheren Fassung)
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 8 der Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 27. September 2016 (KABl. S. 426) mit Ablauf des 1. Dezember 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 8 der Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 27. September 2016 (KABl. S. 426) mit Ablauf des 1. Dezember 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Alt-Hamburg wurde zum 1. Mai 2009 mit dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Harburg und dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Stormarn mit Ausnahme der Kirchengemeinde Wentorf zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost fusioniert; vgl. § 12 des Zweiten Strukturreformgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 170), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 278) geändert wurde.
2 ↑ Red. Anm.: Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Alt-Hamburg wurde zum 1. Mai 2009 mit dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Harburg und dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Stormarn mit Ausnahme der Kirchengemeinde Wentorf zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost fusioniert; vgl. § 12 des Zweiten Strukturreformgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 170), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 278) geändert wurde.