.Vereinbarung
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Vereinbarung
zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Kultusministerin,
einerseits
und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat,
und
der Pommerschen Evangelischen Kirche,
vertreten durch das Konsistorium,
andererseits
zur Übertragung von Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege an die Kirchen1#
#Grundlage dieser Vereinbarung ist die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1993 (GVOBl. S. 975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GVOBl. S. 559).
####§ 1
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (nachfolgend Evangelische Landeskirchen genannt) werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung Aufgaben übertragen.
(
2
)
1 Die Aufgabenübertragung an die Evangelischen Landeskirchen erfolgt an die jeweils zuständige kirchliche Oberbehörde. 2 Sie unterhalten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben je ein kirchliches Bauamt. 3 Sie gewährleisten die Wahrnehmung kunstgeschichtlicher, architektonischer und archäologischer Belange.
(
3
)
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Denkmale im Sinne von § 2 Denkmalschutzgesetz, die sich im Eigentum der Evangelischen Landeskirchen, ihrer Kirchgemeinden und Gliederungen befinden.
#§ 2
1 Für Maßnahmen nach §§ 7, 9, 183# und 224# des Denkmalschutzgesetzes sind die kirchlichen Bauämter zuständig. 2 Sie handeln im Benehmen mit den unteren Denkmalschutzbehörden.
#§ 3
(
1
)
Die Bauämter der Evangelischen Kirchen handeln bei den ihnen obliegenden Aufgaben in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Denkmalfachbehörden.
(
2
)
Über etwa anstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden sich die Vertragspartner rechtzeitig einvernehmlich verständigen.
#§ 4
Schwerin, den 3. Mai 1996 |
Regine Marquardt Kultusministerin | Dr. Menno Aden Oberkirchenratspräsident | Hans-Martin Harder Konsistorialpräsident |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert veröffentlicht; sie wurde am 3. Mai 1996 unterzeichnet.
2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde undatiert veröffentlicht; sie wurde am 3. Mai 1996 unterzeichnet.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Die Regelung zu den „ Allgemeinen Maßnahmen der Denkmalbehörden“ findet sich mittlerweile in § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) (Stand: 1. Januar 2026).
3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Die Regelung zu den „ Allgemeinen Maßnahmen der Denkmalbehörden“ findet sich mittlerweile in § 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) (Stand: 1. Januar 2026).