.Leitlinien der Kirchenleitung
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Geltungszeitraum von: 31.05.1995
Geltungszeitraum bis: 31.05.1997
Leitlinien der Kirchenleitung
zur Regelung und Förderung ehrenamtlicher Dienste
in der Kirche1#
Vom 21. April 1995
#I.
#1Ehrenamtliche Dienste und ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unverzichtbar für das kirchliche Leben, für Reichtum, Vielfalt und Wirklichkeitsnähe der Gemeindearbeit.
2Ehren- und Hauptamtlichkeit sind aufeinander angewiesen und können einander nicht ersetzen.
3Auf der Grundlage des reformatorischen Gedankens vom Priestertum aller Gläubigen, wie es in den Artikeln 1 bis 3 unserer Kirchenordnung Ausdruck findet, sind ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeugnis des Wortes und der Tat berufen und nehmen damit teil am Amt der Verkündigung. 4Ihrem Dienst kommt besondere missionarische Bedeutung zu.
###II.
#1.
Ehrenamtliche Dienste sind Tätigkeiten, die in der Regel zeitlich befristet, projektbezogen, freiwillig, ohne Bezahlung und nach Beauftragung durch die zuständigen Gremien der Kirche in den Arbeitsfeldern Seelsorge und Unterweisung, Gottesdienst und Verkündigung, Diakonie und Sozialarbeit, praktisch-handwerklichen Tätigkeiten, Leitung und Verwaltung geschehen.
####2.
1Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch Wahl oder Berufung eingesetzt. 2Schriftliche Vereinbarungen können abgeschlossen werden. 3Sie werden nach ihrer offiziellen Beauftragung in einem Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt und in ihren Dienst eingeführt. 4Sie sollen am Ende ihres Dienstes auch öffentlich mit Dank verabschiedet werden.
#####3.
1Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen der laufenden Fort- und Weiterbildung zur Förderung ihrer individuellen, sozialen, fachlichen und missionarischen Kompetenz.
2Über die ehrenamtliche Tätigkeit und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen können Zertifikate ausgestellt werden.
3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen möglichst einmal im Jahr Gelegenheit haben, über ihren Dienst in dem Gremium zu berichten, das sie beauftragt hat, und ihm ihre Anliegen vorzutragen.
####4.
1Finanzielle Aufwendungen, die mit ehrenamtlichen Diensten und der dazu erforderlichen Fortbildung verbunden sind (Sachkosten, Reisekosten, Gebühren und andere Auslagen), werden den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erstattet. 2Die entsprechenden Mittel sowie Beträge für Dank und Anerkennung an Ehrenamtliche (Blumen, Büchergutscheine, Jubiläums- und Abschiedsgeschenke, gemeinsame Fahrten u. Ä.) sind in den Kirchen und Kreissynodalkassen sowie im landeskirchlichen Haushalt einzuplanen.
####5.
1Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen unter dem Rechts- und Versicherungsschutz der Kirche.
2Sie sind über die Verschwiegenheitspflicht zu informieren (vgl. Artikel 156 der Kirchenordnung), die nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fortbesteht.
####6.
1Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Werke und Einrichtungen sollen gezielt den Einsatz und die Dienste ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter planen, fördern und verstärken. 2Die dafür nötigen Arbeitskonzeptionen (z. B. die Umschichtung der Verantwortlichkeit in vorhandenen Arbeitsgebieten, die Zuweisung eigener Kompetenzen für Ehrenamtliche und gegebenenfalls der Aufbau neuer Arbeitsfelder) sind zu entwickeln und den jeweils verantwortlichen Gremien bis zum Jahresende zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
3In jedem Kirchenkreis soll ein Verantwortlicher für die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten benannt werden, der zugleich Vertrauensperson für die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist. 4Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihrerseits auf allen Ebenen eine Interessenvertretung bilden, die Anregungen und Anträge in die zuständigen Gremien einbringt.
5Die Arbeit mit Ehrenamtlichen ist in den kreis- und landeskirchlichen Visitationen mit Vorrang zu überprüfen.
6Die Pfarrämter und Arbeitsbereiche auf landeskirchlicher Ebene sollen in der Unterstützung des Ehrenamtes einen Schwerpunkt ihrer Verantwortung setzen durch gezielte und spezifische Angebote (Motivationstagungen, Seminare, Rüstzeiten, Schulungen).
###III.
#1Ehrenamtliche Tätigkeit bezeugt ein neues Verständnis von Arbeit, das nicht auf bezahlte Erwerbstätigkeit beschränkt ist und für dessen wachsende gesellschaftliche Akzeptanz sich die Kirche einsetzen sollte. 2Die Motivierung und die Einbeziehung Ehrenamtlicher kann darum für bestimmte Aufgabenbereiche, unabhängig vom Grundsatz des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen, vor allem in der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation bewusst auch um Menschen bemüht sein, die nicht der Kirche angehören. 3Verbindung zu den örtlichen Arbeitsämtern sollte aufgenommen, eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit und publizistische Begleitung in Angriff genommen werden.
4Diese Leitlinien gelten zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren3# und sollen danach überprüft und ergänzt werden. Um Hinweise und Anregungen an das Konsistorium wird gebeten.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Leitlinien traten gemäß Nummer III Satz 4 automatisch durch Zeitablauf außer Kraft, da eine erneute Beschlussfassung der Kirchenleitung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche zu Leitlinien nicht erfolgte.
1 ↑ Red. Anm.: Die Leitlinien traten gemäß Nummer III Satz 4 automatisch durch Zeitablauf außer Kraft, da eine erneute Beschlussfassung der Kirchenleitung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche zu Leitlinien nicht erfolgte.