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Geltungszeitraum von: 02.10.2007

Geltungszeitraum bis: 01.08.2016

Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Hamburg-Lurup/Osdorfer Born1#

Vom 19. Juni 20072#

(GVOBl. S. 246)3#

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Präambel

Der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeindeverband Hamburg-Lurup/Osdorfer Born (nachfolgend KGV genannt) wurde durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 19. Juni 2007 zwischen der Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup, der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup, der Ev.-Luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zu den Zwölf Aposteln“ Hamburg-Lurup gegründet.
Die Eigenständigkeit der beteiligten Kirchengemeinden wird dadurch in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt.
Der KGV dient der Stärkung und Unterstützung der Verbandsgemeinden sowie der Förderung übergemeindlicher Aufgaben.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Dem KGV gehören folgende Kirchengemeinden an:
Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup,
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup,
Ev.-Luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde,
Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zu den 12 Aposteln“ Hamburg-Lurup.
( 2 ) Der KGV hat seinen Sitz in Hamburg.
( 3 ) Der KGV führt ein spitzovales Kirchensiegel. Das Siegelbild zeigt vier Fußabdrücke von unten links nach oben rechts verlaufend. Die Umschrift lautet von oben rechts umlaufend beginnend: „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Hamburg-Lurup/Osdorfer Born“.
( 4 ) Wird aus Teilen einer oder mehrerer KGV-Gemeinden eine neue Kirchengemeinde gebildet, so gehört auch sie dem KGV an.
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§ 2
Aufgaben des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes
Hamburg-Lurup/Osdorfer Born

( 1 ) Der KGV hat folgende Aufgaben:
  1. Arbeit mit/für Jugendliche/n in der Region,
  2. diakonische Arbeit, auch mit/für Senioren in der Region,
  3. Hausmeistertätigkeiten für die beteiligten Gemeinden,
  4. Öffentlichkeitsarbeit für die beteiligten Gemeinden,
  5. Ausführung der Gemeindesekretariatsarbeiten für die beteiligten Gemeinden
– spätestens beginnend ab dem 1. November 2009.
( 2 ) Weitere Aufgaben können durch Vertrag zwischen den beteiligten Kirchengemeinden auf den KGV übertragen werden. Der KGV kann nach Beschluss der Verbandsvertretung diese Aufgaben übernehmen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und – soweit es sich nicht nur um vorübergehende Aufgaben handelt – der Satzungsänderung.
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§ 3
Organe

( 1 ) Die Organe des KGV sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
( 2 ) Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Bis zum Zusammentritt der neugebildeten Organe bleiben die alten Organe geschäftsführend tätig.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Jede Kirchengemeinde des KGV entsendet drei stimmberechtigte Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied, zugleich Ersatzmitglied, in die Verbandsvertretung. Mindestens zwei der entsendeten Mitglieder müssen dem jeweiligen Kirchenvorstand angehören.
( 2 ) Jeder Kirchenvorstand teilt innerhalb von vier Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung dem vorsitzenden Mitglied der amtierenden Verbandsvertretung die Gewählten mit. Das vorsitzende Mitglied der noch im Amt befindlichen Verbandsvertretung beruft unverzüglich nach Eingang der Meldungen die konstituierende Sitzung ein. Die Verbandsvertretung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte in ihrer konstituierenden Sitzung je ein Mitglied zum/r Vorsitzenden und ein Mitglied als Stellvertreter/in.
( 3 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Verbandsausschusses von ihrem vorsitzenden Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
( 4 ) Die Verbandsvertretung kann neben dem Verbandsausschuss zur Beratung des Verbandes Fachausschüsse analog zu den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 der Verfassung der Ev.-Luth. Nordelbischen Kirche einrichten.
( 5 ) Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung,
  • Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes,
  • Abnahme der Jahresrechnung,
  • Festlegung der Umlage gemäß § 8.
( 6 ) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus jeweils einem/r Vertreter/in der verbandsangehörigen Kirchengemeinden, der/die dem jeweiligen Kirchenvorstand dieser Kirchengemeinde angehören muss. Diese werden auf Vorschlag der jeweiligen Kirchenvorstände von der Verbandsvertretung gewählt. Für jedes Mitglied ist jeweils ein persönliches stellvertretendes Mitglied auf Vorschlag des jeweiligen Kirchenvorstands zu wählen.
( 2 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzende/n, der/die nicht Vorsitzende/r der Verbandsvertretung sein darf und eine/n Stellvertreter/in. Führt ein/e Pastor/in den Vorsitz, soll ein ehrenamtliches Mitglied die Stellvertretung übernehmen. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. Im Rechtsverkehr handelt der Verbandsausschuss durch seine/n Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied.
( 3 ) Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des KGVs oder seiner Mitgliedsgemeinden, die nicht Pastoren/innen sind, sind nicht wählbar.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung beruft den Verbandsausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes. Die Leitung der Sitzung geht nach vollzogener Wahl auf das gewählte vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses über.
( 5 ) Der Verbandsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des KGVs zuständig, soweit die Verbandsvertretung nicht zuständig ist.
( 2 ) Der Verbandsausschuss hat u. a. folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Verbandsvertretung die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter/innen des KGVs.
  3. Er stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf. Er verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
  4. Er erstellt die Jahresrechnung.
  5. Er begründet, ändert und beendigt privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse.
  6. Er erstellt die Dienstpläne der Mitarbeiter/innen des KGVs.
  7. Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung auf ihrer nächsten Sitzung zu berichten. Die Verbandsvertretung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
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§ 7
Fachausschüsse

( 1 ) Jeder Fachausschuss setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen. Sie werden von der Verbandsvertretung gewählt. Mindestens ein Mitglied jedes Fachausschusses ist Mitglied der Verbandsvertretung. Die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht Mitglieder der Verbandsvertretung und/oder der Kirchenvorstände sein.
( 2 ) Die Amtszeit der Fachausschüsse entspricht der der Wahlperiode der Kirchenvorstände; bis zum Zusammentritt der neugebildeten Fachausschüsse bleiben die alten Fachausschüsse geschäftsführend tätig. Die Verbandsvertretung bestimmt das vorsitzende Mitglied jedes Fachausschusses nach Vorschlag des jeweiligen Fachausschusses aus dessen Mitte. Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Fachausschusses leitet die Sitzungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen verantwortlich.
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§ 8
Finanzierung

( 1 ) Die Mitglieder des KGVs finanzieren diesen auf der Grundlage des KGV-Haushaltes durch Umlage. Die Höhe dieser Umlage wird durch die Verbandsvertretung vor Feststellung des Haushaltsplanes des Folgejahres festgelegt.
( 2 ) Maßstab für den prozentualen Anteil der beteiligten KGV-Mitglieder an der Gesamtumlage ist die Zuweisung, die die jeweilige Kirchengemeinde zur Deckung des allgemeinen Haushaltsbedarfs im Vorjahr zum Haushaltsjahr von dem Kirchenkreis erhalten hat. Dieses prozentuale Verhältnis kann während eines Haushaltsjahres nicht geändert werden.
( 3 ) Über- oder Unterschüsse aus der Bewirtschaftung des Haushaltes werden in den Haushalt des Folgejahres übertragen und im nächsten zu beschließenden Haushalt berücksichtigt.
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§ 9
Satzungsänderung, Ausscheiden, Auflösen

( 1 ) Satzungsbeschlüsse der Verbandsvertretung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichlautender Beschlüsse der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Beabsichtigt eine dem KGV angehörende Gemeinde aus dem KGV durch Kündigung auszuscheiden, so hat sie dies dem KGV spätestens sechs Monate vor Jahresschluss schriftlich zu erklären. Eine Kündigung ist jedoch frühestens möglich zum 31. Dezember 2012.Sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung hat die Kirchengemeinde jedoch den KGV hierüber schriftlich zu informieren und ist verpflichtet, in Verhandlung mit dem KGV über den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung hinsichtlich der Folgeverpflichtungen einzutreten. Eine ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn dieses Verfahren nicht eingehalten wird.
( 3 ) Der KGV kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Verbandsgemeinden aufgelöst werden. Die Auflösung des KGVs erfolgt durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeindevorstände. Der KGV gilt als aufgelöst, wenn nur noch eine Kirchengemeinde Mitglied des KGVs ist. Im Falle der Auflösung des KGVs ist das Verbandsvermögen zum Zwecke der Abgeltung der Verbindlichkeiten zu liquidieren. Hierüber ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem KGV und seinen Mitgliedern abzuschließen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss insbesondere eine Regelung über die Überleitung des KGV-Personals auf die Mitgliedsgemeinden oder dritte Träger enthalten.
( 4 ) Reicht das KGV-Vermögen nicht zur Abgeltung aller Verbindlichkeiten aus, so ist der Fehlbetrag von den KGV-Mitgliedern zu decken. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die KGV-Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des KGVs beigetragen haben. Verbleibt dagegen nach Liquidation noch ein Guthaben, so ist dieses an die Mitgliedsgemeinden anteilig entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung am KGV auszuschütten (s. § 8 Absatz 2).
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§ 10
Schlichtung bei Ausscheiden oder Auflösung

Für die Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und/oder der Auflösung des KGVs ist der Kirchenkreis zuständig. Insbesondere hat dieser Anordnungen für den Fall zu treffen, dass sich Verbandsmitglieder und KGV nicht innerhalb einer angemessenen Frist über die finanziellen und sonstigen Folgen des Ausscheidens und/oder der Auflösung einigen können. Als angemessen gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten seit Beginn der Verhandlungen.
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§ 11
Schlichtungsregelung

Der Kirchenvorstand einer KGV-Gemeinde hat mit Zustimmung aller seiner Verbandsvertretungsdelegierten das Recht, gegen die Entscheidung des KGVs den Kirchenkreisvorstand um Schlichtung anzurufen, wenn er sich in der Wahrung der Rechte seiner KGV-Gemeinde verletzt fühlt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 16 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Hamburg-Lurup/Osdorfer Born vom 8. Dezember 2015 (KABl. S. 281) mit Ablauf des 1. August 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde undatiert bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Oktober 2007 in Kraft.